Homeoffice & Telearbeit in Arztpraxen: Arbeitsrecht

Homeoffice Arztpraxis

Homeoffice und Telearbeit in Arztpraxen: Arbeitsrechtliche Regeln

Homeoffice Arztpraxis und Telearbeit sind längst kein Randthema mehr, sondern ein praktisches und oft konfliktträchtiges Thema im Alltag moderner Ordinationen. Vielleicht kennen Sie die Situation: Die Ordinationsassistentin erledigt Terminrückrufe von zu Hause, die Abrechnung wird am Laptop außerhalb der Praxis fertiggestellt, Personalunterlagen werden digital bearbeitet und gleichzeitig stellt sich die Frage, ob das arbeitsrechtlich sauber geregelt ist. Gerade in Arztpraxen ist die Unsicherheit besonders groß, weil neben Arbeitszeit, Weisungsrecht und Kostenersatz auch Datenschutz, ärztliche Verschwiegenheit und der Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten eine zentrale Rolle spielen.

Für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber kann schon eine scheinbar unkomplizierte Remote-Lösung erhebliche Risiken auslösen: Streit über Überstunden, unzulässige Nutzung privater Geräte, Datenpannen oder unklare Zuständigkeiten bei Schäden. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiederum ist oft unklar, was erlaubt ist, welche Kosten ersetzt werden und ob Arbeit „von überall“ wirklich zulässig ist. Wer diese Fragen nicht rechtzeitig vertraglich regelt, riskiert unnötige Auseinandersetzungen. Genau deshalb lohnt sich ein präziser Blick auf die arbeitsrechtlichen Spielregeln in österreichischen Arztpraxen.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für Homeoffice Arztpraxis und Telearbeit?

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist zunächst entscheidend, welche Art von Tätigkeit außerhalb der Ordination erbracht wird und wie die Zusammenarbeit tatsächlich organisiert ist. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung auf dem Papier, sondern die gelebte Praxis. Wer persönlich abhängig arbeitet, an Weisungen gebunden ist, organisatorisch in die Ordination eingegliedert ist und bestimmte Aufgaben zu vorgegebenen Zeiten erfüllt, steht in aller Regel in einem Arbeitsverhältnis. Dann gelten insbesondere das Angestelltengesetz (AngG), das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und die einschlägigen arbeitsrechtlichen Nebengesetze.

Besonders wichtig ist § 2h Abs 1 AVRAG. Diese Bestimmung definiert Telearbeit als regelmäßige Arbeitsleistung unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie in der Wohnung oder an einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit. Für Ordinationen bedeutet das: Nicht nur die private Wohnung kann als zulässiger Arbeitsort in Betracht kommen, sondern theoretisch auch andere Orte. Praktisch stößt diese Offenheit aber rasch an Grenzen, weil Arztpraxen mit besonders sensiblen personenbezogenen Daten arbeiten.

Zusätzlich relevant sind das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG). Auch außerhalb der Praxis gelten Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Dokumentationspflichten. Wer glaubt, bei digitaler Arbeit würden nur Ergebnisse zählen und Arbeitszeitrecht spiele keine Rolle mehr, irrt. Ebenso wichtig sind DSG und DSGVO, weil Gesundheitsdaten besonders geschützt sind. Schon ein offenes WLAN, mitlesende Familienmitglieder oder ungesicherte private Endgeräte können erhebliche Rechtsverletzungen verursachen.

In manchen Fällen wird auch auf das Heimarbeitsgesetz (HeimAG) verwiesen. Dieses betrifft aber typischerweise klassische Heimarbeit bei der Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Waren. Typische qualifizierte Verwaltungstätigkeiten in einer Arztpraxis – etwa Abrechnung, Schriftverkehr, Terminmanagement oder Personaladministration – fallen regelmäßig nicht darunter, sondern sind nach den allgemeinen Kriterien eines Arbeitsverhältnisses zu beurteilen.

Besteht ein Betriebsrat, ist außerdem das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) für Mitbestimmung und Betriebsvereinbarungen relevant. In kleineren Einzelordinationen gibt es meist keinen Betriebsrat; dort muss die Ausgestaltung durch eine klare Einzelvereinbarung erfolgen. Gerade in der Praxis zeigt sich: Ohne schriftliche Regelung entstehen fast immer Streitpunkte über Arbeitsort, Kosten, Arbeitsmittel, Erreichbarkeit und Haftung. Ergänzend kann auch ein Blick auf verwandte arbeitsrechtliche Themen sinnvoll sein, etwa zu Arbeitsverträgen in Arztpraxen, Überstunden in Arztpraxen oder Datenschutzpflichten für Mitarbeiter in der Arztpraxis.

Was müssen Praxisinhaber und Mitarbeiter in Arztpraxen bei Arbeit außerhalb der Ordination konkret beachten?

In der Praxis ist nicht jede Tätigkeit für die Arbeit von zu Hause oder von einem anderen Ort geeignet. Typisch geeignet sind organisatorische und administrative Aufgaben wie Terminmanagement, Telefonkoordination, Abrechnung, vorbereitender Schriftverkehr, Personaladministration oder bestimmte Dokumentationsarbeiten. Nicht oder nur eingeschränkt geeignet sind Tätigkeiten, bei denen unmittelbare Patientenbehandlung, physische Aktenführung oder besonders sensible Kommunikation in ungeschützten Umgebungen eine Rolle spielen.

Praxisbeispiel 1: Terminmanagement und Telefonservice. Eine Mitarbeiterin nimmt Anrufe von zu Hause entgegen und verschiebt Termine im Praxissystem. Das ist grundsätzlich möglich, wenn ein sicherer Systemzugang besteht, eine Verschwiegenheitsverpflichtung klar geregelt ist und keine Dritten Gespräche mithören können. Der häufige Fehler liegt darin, dass Telefonate im privaten Umfeld geführt werden, während Familienangehörige im Raum sind oder ein offenes Headset verwendet wird.

Praxisbeispiel 2: Abrechnung und Backoffice. Eine Verwaltungsmitarbeiterin bearbeitet Honorarnoten und organisatorische Abläufe am privaten Laptop. Hier liegt eine klassische Gefahrenquelle. Werden private Geräte ohne Sicherheitskonzept eingesetzt, drohen Datenschutzverstöße, Malware-Risiken und Beweisprobleme bei Datenverlust. Die Ordination sollte daher Dienstgeräte, VPN-Zugang, Passwortregeln und klare Nutzungsrichtlinien bereitstellen.

Praxisbeispiel 3: Arbeit an wechselnden Orten. Eine Angestellte beantwortet E-Mails nicht nur in ihrer Wohnung, sondern auch im Café oder im Co-Working-Space. Arbeitsrechtlich kann ein anderer Ort zwar grundsätzlich denkbar sein, bei Patientendaten ist das jedoch meist hochproblematisch. Offene WLAN-Netze, sichtbare Bildschirme, Telefonate in Hörweite Dritter und der Verlust von Unterlagen machen solche Orte in Arztpraxen regelmäßig unzulässig oder zumindest riskant.

Praxisbeispiel 4: Keine Arbeitszeiterfassung. Der Praxisinhaber erlaubt flexible Arbeit außerhalb der Ordination und verzichtet auf genaue Zeiterfassung, weil „Vertrauen wichtiger ist“. Genau hier entstehen später oft Konflikte. Mitarbeiter machen Mehrstunden geltend, Ruhezeiten werden unabsichtlich verletzt, und die Praxis kann nicht nachvollziehen, wann tatsächlich gearbeitet wurde. Auch bei digitaler Tätigkeit bleibt eine nachvollziehbare Zeiterfassung unverzichtbar.

Zu den häufigsten Fehlern auf Arbeitgeberseite zählt, dass solche Modelle nur mündlich vereinbart werden. Ebenso problematisch sind unklare Regelungen zum Arbeitsort, fehlende Festlegungen über Kostenersatz, die Duldung privater Geräte ohne IT-Konzept und die falsche Annahme, außerhalb der Ordination würden geringere Schutzpflichten bestehen. Auf Arbeitnehmerseite treten oft andere Fehler auf: eigenmächtige Verlagerung des Arbeitsorts, Nutzung ungesicherter Netzwerke, Vermischung privater und beruflicher Daten oder die irrige Vorstellung, Weisungen und Erreichbarkeitsregeln würden im Remote-Setting weniger gelten.

Für Arztpraxen ist daher eine schriftliche Vereinbarung praktisch unverzichtbar. Sie sollte regeln, welche Tätigkeiten außerhalb der Praxis erbracht werden dürfen, wo diese erbracht werden dürfen, welche Arbeitsmittel verwendet werden, wie Arbeitszeit zu erfassen ist, welche Erreichbarkeitspflichten bestehen, welche Kosten übernommen werden und unter welchen Voraussetzungen die Regelung widerrufen oder angepasst werden kann. Gerade im medizinischen Bereich schützt eine gute Vereinbarung nicht nur die Praxis, sondern auch die Mitarbeiter.

Ihr Rechtsanwalt Wien für arbeitsrechtliche Fragen zu Telearbeit in Arztpraxen

Die Rechtsprechung zeigt deutlich, dass nicht der Ort der Arbeitsleistung entscheidend ist, sondern die tatsächliche organisatorische Einbindung und persönliche Abhängigkeit. Schon ältere Entscheidungen haben die Entwicklung von einem engen Verständnis klassischer Heimarbeit hin zu einer realitätsnahen Beurteilung moderner Arbeitsverhältnisse nachvollzogen.

Im Fall OGH 6. 4. 1954, 4 Ob 5/54, Arb 5957 wurde noch betont, dass Heimarbeiter typischerweise keine Dienstnehmer seien. Diese ältere Sichtweise ist für heutige qualifizierte Tätigkeiten in Arztpraxen aber nur eingeschränkt brauchbar. Später hat der OGH in OGH 23. 4. 1964, 4 Ob 12/64, Arb 7935 klargestellt, dass auch Arbeit in der Wohnung sehr wohl ein Arbeitsverhältnis sein kann, wenn feste Arbeitsstunden einzuhalten sind und Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers bestehen. In Laiensprache: Wer zu Hause faktisch wie eine normale Angestellte in die Praxisorganisation eingebunden arbeitet, ist rechtlich meist auch Arbeitnehmerin.

Der VwGH 27. 10. 1972, 0835/72, VwGHSlg NF 8307 hielt fest, dass Übersetzungsarbeiten für ein Übersetzungsbüro keine Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz darstellen. Das ist für Ordinationen deshalb interessant, weil auch viele administrative Tätigkeiten eben nicht automatisch unter das HeimAG fallen. Im Erkenntnis VwGH 19. 3. 1984, 82/08/0154, infas 1985, S 25 wurde außerdem sozialversicherungsrechtlich auf die allgemeinen Merkmale persönlicher Abhängigkeit abgestellt.

Die Quintessenz für Arztpraxen ist klar: Wer versucht, organisatorisch eingebundene Verwaltungskräfte bloß wegen der Tätigkeit außerhalb der Ordination als „freie Mitarbeit“ oder „Heimarbeit“ zu behandeln, läuft rechtlich in eine gefährliche Richtung. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung – und genau hier setzt eine saubere vertragliche Prüfung an.

Checkliste: 7 Schritte für Arztpraxen bei Homeoffice und Telearbeit

  • Tätigkeiten prüfen: Klären Sie, welche Aufgaben datenschutzrechtlich und organisatorisch überhaupt außerhalb der Ordination erledigt werden dürfen.
  • Arbeitsort schriftlich festlegen: Definieren Sie konkret, ob nur die Wohnung, auch ein Zweitwohnsitz oder andere Orte zulässig sind.
  • Arbeitsmittel bereitstellen: Verwenden Sie möglichst Dienstlaptop, gesicherte Zugänge, VPN, Passwortregeln und klare IT-Richtlinien.
  • Kostenersatz regeln: Vereinbaren Sie schriftlich, welche Geräte, Internet- oder sonstigen Aufwendungen von der Praxis getragen werden.
  • Arbeitszeit sauber erfassen: Sorgen Sie für ein praxistaugliches System zur Dokumentation von Beginn, Ende und Pausen.
  • Datenschutz und Verschwiegenheit absichern: Schulen Sie Mitarbeiter und untersagen Sie ungeschützte Orte, private Clouds und unsichere Netzwerke.
  • Vertraglich Widerruf und Kontrolle regeln: Halten Sie fest, wann die Vereinbarung geändert oder beendet werden kann und welche Compliance-Vorgaben gelten.

Häufige Fragen zu Homeoffice und Telearbeit in Arztpraxen

Ist Homeoffice in einer Arztpraxis überhaupt erlaubt?

Ja, grundsätzlich können bestimmte Tätigkeiten außerhalb der Ordination erbracht werden. Erlaubt ist aber nicht automatisch alles, was technisch möglich ist. Entscheidend ist, ob die konkrete Tätigkeit dafür geeignet ist und ob Datenschutz, Verschwiegenheit, Arbeitszeitrecht und vertragliche Vorgaben eingehalten werden. Besonders bei Gesundheitsdaten braucht es deutlich strengere Schutzmaßnahmen als in vielen anderen Branchen.

Darf eine Ordinationsassistentin Patientendaten am privaten Laptop bearbeiten?

Das ist rechtlich hochriskant und sollte nur in klar geregelten Ausnahmefällen erfolgen. In der Regel sollte die Praxis sichere Dienstgeräte und datenschutzkonforme Zugänge bereitstellen. Private Geräte führen oft zu Problemen bei IT-Sicherheit, Zugriffsschutz, Updates, Trennung privater und beruflicher Daten sowie bei der Haftung im Schadensfall. Gerade in Arztpraxen ist die Verwendung privater Hardware ohne belastbares Sicherheitskonzept meist keine gute Lösung.

Muss die Arztpraxis Internet, Laptop und sonstige Kosten ersetzen?

Wenn Arbeitsmittel zur Erbringung der vereinbarten Tätigkeit erforderlich sind, spricht vieles dafür, dass sie von der Praxis bereitzustellen oder zu ersetzen sind. Dazu zählen je nach Tätigkeit etwa Laptop, Bildschirm, Headset, sichere Softwarezugänge oder ein Diensthandy. Bei laufenden Kosten wie Internet oder Strom sollte eine klare schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Fehlt eine solche Regelung, entstehen häufig Streitigkeiten über die Frage, welche Aufwendungen notwendig und ersatzfähig sind.

Darf eine Mitarbeiterin ihre Arbeit auch im Café oder bei Verwandten erledigen?

Rein begrifflich kann Telearbeit auch an anderen Orten als der eigenen Wohnung stattfinden. In Arztpraxen ist das aber wegen der Vertraulichkeit regelmäßig problematisch. Offene WLAN-Netze, Telefonate in Gegenwart Dritter oder sichtbare Bildschirminhalte können Datenschutzverletzungen auslösen. Deshalb sollte der zulässige Arbeitsort ausdrücklich und eng definiert werden.

Gelten im Remote-Arbeitsmodell dieselben Arbeitszeitregeln wie in der Praxis?

Ja. Auch außerhalb der Ordination gelten das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz. Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausen und Ruhezeiten müssen eingehalten werden, und Überstunden können auch bei digitaler Arbeit entstehen. Gerade weil die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben verschwimmen, ist eine saubere Zeiterfassung im Interesse beider Seiten besonders wichtig.

Kann die Praxis einseitig anordnen, dass Mitarbeiter von zu Hause arbeiten?

Ob eine einseitige Anordnung möglich ist, hängt vom Vertrag, von den Umständen des Einzelfalls und gegebenenfalls von Mitbestimmungsrechten ab. In der Regel ist eine klare Vereinbarung die rechtssicherste Lösung. Besteht ein Betriebsrat, sind die Vorgaben des ArbVG zu beachten. Ohne vertragliche Grundlage führen einseitige Anordnungen oft zu Konflikten über Arbeitsort, Ausstattung, Kosten und Kontrollrechte.

Was passiert, wenn sensible Daten im Homeoffice verloren gehen oder Dritte Einsicht nehmen?

Dann drohen nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern auch datenschutzrechtliche Probleme mit erheblicher Tragweite. Je nach Vorfall können Meldepflichten, Schadenersatzforderungen oder disziplinäre Maßnahmen im Raum stehen. Für die Arztpraxis kann eine Datenpanne zudem einen massiven Vertrauensverlust bedeuten. Deshalb braucht es vorab technische, organisatorische und vertragliche Schutzmaßnahmen statt bloßer Improvisation.

Wer rechtssichere Remote-Arbeit in der Ordination gestalten will, sollte nicht auf allgemeine Muster aus anderen Branchen vertrauen. Gerade die Kombination aus Arbeitsrecht, Datenschutz und ärztlicher Verschwiegenheit verlangt eine individuelle Prüfung der konkreten Ordinationsstruktur. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt Sie dabei, klare Verträge, belastbare Telearbeitsvereinbarungen und rechtssichere Prozesse für Ihre Praxis zu entwickeln. Kontaktieren Sie uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

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