OGH stoppt Kündigung: Betriebsrat Kündigungsschutz in Wien

Betriebsrat Kündigungsschutz

Zwischen Personalvertretung und Entlassungsdrohung: Kündigung gestoppt – dank Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder

Ein Straßenbahnfahrer der Wiener Linien erhält nach zwei Jahrzehnten Dienst eine Kündigung – und fragt sich: Zählt sein Mandat im Betriebsrat nicht? Genau hier greift der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder. Der Fall zeigt, wie sich Personalvertretungsrecht und das österreichische Arbeitsrecht überlagern – und warum ohne gerichtliche Zustimmung keine Kündigung hält — Stichwort: Betriebsrat Kündigungsschutz.

Straßenbahnfahrer, Facebook-Post und zwei Rechtswelten: die Geschichte hinter dem Urteil

Der Arbeitnehmer fuhr seit 1998 Straßenbahn für die Stadt Wien, dauerhaft den Wiener Linien zugewiesen. Er kannte die betrieblichen Regeln, war engagiert – und bekleidete zugleich Mandate: Personalvertreter und gewähltes Mitglied des Betriebsrats bei den Wiener Linien. 2020 eskalierte ein Konflikt. Vorgeworfen wurden ihm ein Dienstantritt in Privatkleidung und kritische Facebook-Äußerungen zur Corona-Sicherheit. Die Stadt Wien kündigte ihn zum 30.11.2020. Zuvor holte sie – wie bei Gemeindebediensteten üblich – die Zustimmung der Personalvertretungsorgane ein.

Der Fahrer hielt dagegen: Als Betriebsratsmitglied brauche es vor einer Kündigung zusätzlich die gerichtliche Zustimmung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihm Recht. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte. Die Arbeitgeberin ging zum Obersten Gerichtshof (OGH). (OGH 28.09.2022,
9ObA36/22t)
Die Entscheidung fiel am Ende klar zugunsten des Mandatsschutzes aus – und zwar formell, ohne Prüfung der behaupteten Pflichtverstöße.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.09.2022 (9ObA36/22t), dass ohne vorherige gerichtliche Zustimmung nach § 120 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds im Beschäftigerbetrieb unwirksam ist – auch bei zugewiesenen Gemeindebediensteten in Wien.

Die Kernaussage der Höchstrichter ist im Volltext abrufbar: (OGH 28.09.2022,
9ObA36/22t)
. Danach reicht die Zustimmung der Personalvertretung nicht; ohne vorherige gerichtliche Zustimmung nach § 120 ArbVG ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unwirksam.

Klare Quintessenz für die Praxis: Eine Kündigung eines zugewiesenen Gemeindebediensteten, der im Beschäftigerbetrieb Betriebsratsmitglied ist, ist ohne vorherige gerichtliche Zustimmung unwirksam – OGH 28.09.2022, 9ObA36/22t; die Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos.

Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder – welche Regeln gelten in Wien? — Betriebsrat Kündigungsschutz

Wer im Beschäftigerbetrieb ein Betriebsratsmandat hält, genießt besonderen Mandatsschutz. Dieser Betriebsrat Kündigungsschutz ist nicht bloße „Rücksichtnahme“, sondern ein rechtlicher Sperrriegel: Vor jeder Kündigung oder Entlassung muss ein Gericht zustimmen. Das gilt auch dann, wenn die/der Beschäftigte formal Vertragsbedienstete:r der Stadt Wien ist und nur zu einem ausgegliederten Betrieb – wie den Wiener Linien – zugewiesen wurde.

Rechtsgrundlage ist § 120 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Er verlangt die vorherige gerichtliche Zustimmung, wenn der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied kündigen oder entlassen will. Dieser Zustimmungsvorbehalt schützt die Funktionsfähigkeit der Betriebsratsarbeit vor Druckmitteln. Er ist von der allgemeinen Kündigungsanfechtung (§ 105 ArbVG) zu unterscheiden. Das eine ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung, das andere ein nachgelagerter Prüfmechanismus.

Das Besondere im Wiener Fall: Neben dem ArbVG gilt für Gemeindebedienstete das Landesrecht zum Dienst- und Personalvertretungsrecht. Die Stadt Wien hatte die Zustimmung der Personalvertretungsorgane eingeholt – also „ihr“ Verfahren erfüllt. Dennoch fehlte die gerichtliche Zustimmung nach § 120 ArbVG. Genau diese Lücke machte die Kündigung unwirksam. Damit greift eine echte Doppelgleisigkeit: Personalvertretung ja, aber der strenge Mandatsschutz aus dem ArbVG zusätzlich.

Für die Gesetzesstelle im Volltext siehe das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Hier ist klar geregelt, wann ein Gericht die Zustimmung erteilen darf, etwa bei beharrlicher Pflichtverletzung oder bei strafbaren Handlungen.

In Österreich gilt: Ohne vorherige gerichtliche Zustimmung nach § 120 Arbeitsverfassungsgesetz ist die Kündigung oder Entlassung eines aktiven Betriebsratsmitglieds im Beschäftigerbetrieb unwirksam – auch bei zugewiesenen Gemeindebediensteten in Wien.

OGH-Entscheidung — was war überraschend oder entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.09.2022 (9ObA36/22t) entschieden, dass die Kündigung eines zu den Wiener Linien zugewiesenen Vertragsbediensteten, der im Beschäftigerbetrieb Betriebsratsmitglied ist, ohne vorherige gerichtliche Zustimmung nach § 120 ArbVG unwirksam ist.

Überraschend war die Deutlichkeit. Die Arbeitgeberin berief sich auf das Wiener Personalvertretungsrecht und argumentierte, dieses Landesrecht regle die Mitbestimmung ausreichend. Der OGH widersprach: Der Mandatsschutz aus dem ArbVG ist Bundesrecht und kein „Mitwirkungsakt der Belegschaft“, sondern Kernschutz der Betriebsratstätigkeit. Landesrecht kann diesen Schutz nicht reduzieren.

Die Unterinstanzen – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – hatten den Fortbestand des Dienstverhältnisses bereits bejaht. Der OGH bestätigte und betonte eine echte Doppelzuständigkeit: Die Personalvertretung bleibt zuständig, aber der gerichtliche Zustimmungsvorbehalt des ArbVG gilt zusätzlich. Weil diese Zustimmung fehlte, war die Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam. Auf die behaupteten groben Pflichtverletzungen kam es nicht mehr an.

Damit schärft der OGH die Systematik im österreichischen Arbeitsrecht: Für zugewiesene Gemeindebedienstete im Betriebsratsamt gilt der gleiche starke Mandatsschutz wie für „klassische“ Arbeitnehmer:innen im Privatsektor – ohne Abstriche. Damit stärkt der OGH den Betriebsrat Kündigungsschutz im Beschäftigerbetrieb.

Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Wenn Sie in Wien als Gemeindebedienstete:r einem ausgegliederten Betrieb – etwa den Wiener Linien – zugewiesen sind und ein Betriebsratsmandat im Beschäftigerbetrieb ausüben, betrifft Sie das Urteil unmittelbar. Dieser Betriebsrat Kündigungsschutz wirkt hart: Fehlt die gerichtliche Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam. Das schafft Handlungsspielräume, aber auch Pflichten.

Für Arbeitnehmer:innen heißt das: Reagieren Sie rasch und strukturiert. Dokumentieren Sie Ihr Mandat und Ihre weitere Arbeitsbereitschaft. Prüfen Sie jede Beendigungserklärung auf den Hinweis einer gerichtlichen Zustimmung nach § 120 ArbVG. Achten Sie zudem auf Anfechtungs- und Fristenregime, etwa bei sozialwidrigen Kündigungen oder Entgeltansprüchen.

Für Arbeitgeber und HR in Österreich bedeutet die Entscheidung Planungs- und Prozesspflichten. Vor jeder Beendigung ist eine lückenlose Statusabfrage nötig: Gibt es ein aktuelles Betriebsratsmandat oder eine Ersatzmitgliedschaft im Beschäftigerbetrieb? Liegen Mandatsschutzfristen vor? Ist das Verfahren nach § 120 ArbVG bereits rechtskräftig abgeschlossen? Erst danach darf eine Kündigung erklärt werden.

  • Fordern Sie als Betriebsratsmitglied die Vorlage der gerichtlichen Zustimmung nach § 120 ArbVG ein; fehlt sie, weisen Sie die Kündigung als unwirksam zurück.
  • Sichern Sie Beweise: Wahlbestätigung, Mandatszeitraum, Ersatzmitgliedslisten, sowie das Datum der Kündigung. Bieten Sie Ihre Arbeitsleistung schriftlich weiter an.
  • Als Arbeitgeber implementieren Sie ein zweigleisiges Verfahren: Personalvertretung einbinden und zwingend das gerichtliche Zustimmungsverfahren führen – vor jeder Kündigungserklärung.

Praxisfolge: Unterbleibt die gerichtliche Zustimmung, drohen Entgeltfortzahlung wegen Annahmeverzugs, Weiterbeschäftigungsansprüche und Prozesskosten. Die Entscheidung 9ObA36/22t macht deutlich, dass das Risiko einer formell unwirksamen Kündigung real ist – und durch saubere Verfahren vermeidbar.

Häufige Fragen zum Kündigungsschutz bei Betriebsrat und Personalvertretung

Kann ich als Betriebsratsmitglied ohne Gerichtsbeschluss gekündigt werden?
In Österreich gilt: Nein. Nach § 120 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) braucht es vor Kündigung/Entlassung eines Betriebsratsmitglieds die gerichtliche Zustimmung. Der OGH bestätigte das am 28.09.2022 (9ObA36/22t).

Gilt der Schutz auch für Gemeindebedienstete, die den Wiener Linien zugewiesen sind?
Ja. Der OGH (9ObA36/22t) entschied, dass der Mandatsschutz des ArbVG auch für zugewiesene Gemeindebedienstete im Beschäftigerbetrieb gilt. Ohne gerichtliche Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

Reicht die Zustimmung der Personalvertretung für eine Kündigung aus?
Nein. § 120 ArbVG verlangt zusätzlich die vorherige gerichtliche Zustimmung. Der OGH (9ObA36/22t) stellte klar, dass Landesrecht den bundesrechtlichen Mandatsschutz nicht verdrängt.

Was passiert, wenn trotz fehlender gerichtlicher Zustimmung gekündigt wurde?
In Österreich gilt: Die Kündigung ist unwirksam. Der/die Arbeitnehmer:in kann Weiterbeschäftigung und Entgeltfortzahlung verlangen. Grundlage: § 120 ArbVG und OGH 9ObA36/22t.

Rechtsanwalt Wien: Klarheit zum Betriebsrat Kündigungsschutz

In Wien führt die Schnittstelle von Personalvertretungsrecht und Arbeitsverfassungsgesetz oft zu komplexen Verfahren. Das OGH‑Urteil 9ObA36/22t zeigt: Der Betriebsrat Kündigungsschutz greift streng und formell. Fundierte Beratung hilft, Fristen, Zuständigkeiten und Beweissicherung strukturiert einzuhalten.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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