Entgeltfortzahlung Leiharbeit OGH: Meldung reicht

WhatsApp-Kündigung, plötzlicher Krankenstand, rückdatierte Auflösung: Entgeltfortzahlung bei Leiharbeit entschieden vom OGH
Entgeltfortzahlung Leiharbeit OGH — Ein Schichtarbeiter schreibt „Ich kündige“ per WhatsApp, wird kurz darauf krank und unterschreibt zwei Tage später eine rückdatierte Auflösungsvereinbarung – gilt die Entgeltfortzahlung bei Leiharbeit trotzdem? Genau darum drehte sich ein aktueller Fall aus dem österreichischen Arbeitsrecht, der zeigt, wie wichtig die richtige Krankmeldung bei Arbeitskräfteüberlassung ist – gerade in Wien, wo Leiharbeit Alltag ist.
Wenn ein Anruf beim Meister alles entscheidet – die Geschichte hinter dem Urteil
Der Arbeitnehmer war als Produktionsmitarbeiter bei einem Personaldienstleister angestellt und an ein anderes Unternehmen überlassen. Er arbeitete im Schichtbetrieb, Weisungen erteilten Vorarbeiter und Meister des Beschäftigerbetriebs. Während einer Nachmittagsschicht schrieb er der Disponentin des Überlassers per WhatsApp, dass er kündige. Kurz danach wurde ihm übel; der Meister schickte ihn nach Hause. Am nächsten Tag stellte der Arzt die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab dem Vortag fest.
Am Folgetag einigten sich Disponentin und Arbeitnehmer telefonisch auf eine einvernehmliche Auflösung. Der Beschäftiger erhielt die Information, dass der Mitarbeiter nicht mehr zur Schicht komme. Am dritten Tag unterschrieben beide eine einvernehmliche Beendigung „mit 1.9.“. Seine Krankmeldung gab der Arbeitnehmer nur dem Meister im Beschäftigerbetrieb durch, nicht dem Überlasser. Als er Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung geltend machte, verweigerte der Überlasser vor allem die Entgeltfortzahlung mit dem Argument, es habe keine Krankmeldung an ihn gegeben.
Erstinstanz und Berufungsgericht folgten dieser strengen Linie. Dann drehte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Sache: Die Krankmeldung an den Beschäftiger genügt; der Anspruch auf Fortzahlung bleibt bestehen, obwohl die Auflösung während des Krankenstands einvernehmlich erfolgte. Die maßgebliche Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 16.02.2023, 9ObA100/22d). Seither ist klarer: In der Überlassung zählen die Meldewege in beide Richtungen – und zwar realistisch, nicht formalistisch.
Klare Aussage für die Praxis: Am 16.02.2023 stellte der OGH in 9ObA100/22d fest, dass die Krankmeldung an den Beschäftiger die Meldepflicht erfüllt und die Entgeltfortzahlung auch bei einvernehmlicher Auflösung während eines bereits begonnenen Krankenstands zusteht. Diese Entscheidung prägt die Entgeltfortzahlung Leiharbeit OGH.
Muss ich als überlassene Arbeitskraft den Krankenstand doppelt melden – und was bedeutet das für die Entgeltfortzahlung bei Leiharbeit?
Die Meldepflicht im Krankenstand regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): § 4 EFZG verlangt eine „unverzügliche“ Anzeige der Arbeitsverhinderung. § 5 EFZG schützt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Dienstverhältnis während des Krankenstands endet – auch bei einvernehmlicher Auflösung. Für Angestellte enthält § 8 Angestelltengesetz (AngG) inhaltlich Parallelen; die Angleichung hat die Systeme weitgehend angenähert.
Im System der Arbeitskräfteüberlassung (AÜG) gibt es zwei Ebenen: der Überlasser als Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinn und der Beschäftiger, bei dem tatsächlich gearbeitet wird, inklusive Weisungsrecht im Betrieb. Alltagstaugliche Kommunikation läuft daher oft über Vorarbeiter, Meister oder Schichtleiter. Genau hier setzt der OGH an und fragt: Wie verhält sich eine Meldepflicht, wenn der Beschäftiger die operative Arbeitgeberrolle ausübt?
Der OGH beantwortet das deutlich: Bei Leiharbeit genügt die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit an den Beschäftiger. Eine „verdoppelte“ Meldepflicht – parallel an Überlasser und Beschäftiger – fordert das Gesetz nicht. Entscheidend ist, dass der Beschäftiger typischerweise die Information an den Überlasser weiterleitet und der Arbeitnehmer keinen Anlass hat, an dieser Weitergabe zu zweifeln.
In Österreich gilt: Wer als überlassene Arbeitskraft erkrankt, erfüllt die Meldepflicht nach § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), wenn er den Krankenstand rechtzeitig dem Beschäftiger mitteilt; eine zusätzliche Meldung an den Überlasser ist nicht zwingend, wenn die Weiterleitung im Überlassungsverhältnis üblich ist. Den Anspruch auf Entgeltfortzahlung sichert zusätzlich § 5 EFZG. Damit ist die Entgeltfortzahlung Leiharbeit OGH für die Praxis klar umrissen.
Wichtig ist auch der Zeitpunkt: Beginnt der Krankenstand, bevor eine Beendigung wirksam vereinbart ist, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. Das gilt selbst dann, wenn die Parteien eine Beendigung rückdatieren oder der Arbeitgeber den Krankenstand (noch) nicht kennt. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann zwar Ansprüche schmälern; ist die Meldung aber ordnungsgemäß beim Beschäftiger eingegangen, steht die Entgeltfortzahlung grundsätzlich zu.
Typische Fragen aus der Praxis lauten: „Kann ich im Krankenstand eine einvernehmliche Auflösung unterschreiben?“ – „Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung trotz rückdatierter Auflösung?“ – „Was passiert, wenn ich den Krankenstand nur dem Beschäftiger melde?“ Die Antwort des OGH fällt in allen drei Konstellationen arbeitnehmerfreundlich aus, solange die Meldung rechtzeitig und nachvollziehbar erfolgt.
Warum das WhatsApp-Protokoll nicht entscheidend war – und die Krankmeldung an den Beschäftiger doch – Entgeltfortzahlung Leiharbeit OGH
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.02.2023 (9ObA100/22d) entschieden, dass die Meldung des Krankenstands an den Beschäftiger ausreicht und die Entgeltfortzahlung auch bei während des Krankenstands vereinbarter einvernehmlicher Auflösung zusteht.
Der OGH stellte zunächst den Beginn des Krankenstands fest: Die Arbeitsunfähigkeit setzte noch während der Schicht am 1. September ein. Damit lag der Krankenstand zeitlich vor der später unterschriebenen, rückdatierten Beendigungsvereinbarung. Zweitens legte der Gerichtshof § 5 EFZG so aus, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung keine Arbeitgeberkenntnis vom Krankenstand voraussetzt, wenn die Beendigung während des Krankenstands erfolgt.
Drittens präzisierte der OGH § 4 EFZG: Bei überlassenen Arbeitskräften genügt die Krankmeldung an den Beschäftiger, weil dieser im Tagesgeschäft die Arbeitgeberfunktion wahrnimmt. Es besteht keine Pflicht, zusätzlich und gesondert den Überlasser zu informieren, solange der Arbeitnehmer davon ausgehen darf, dass der Beschäftiger die Information weitergibt. Diese Sicht räumt mit rein formalen Hürden auf und entspricht der gelebten Praxis in vielen Wiener Betrieben.
Die Unterinstanzen hatten die Meldepflicht allein gegenüber dem Überlasser betont. Der OGH stellte klar, dass diese strenge Sicht dem Gefüge der Arbeitskräfteüberlassung nicht gerecht wird. Relevante Missbrauchsanzeichen sah er nicht. Ergebnis: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf 606,86 Euro brutto samt Zinsen war berechtigt – exakt so, wie es 9ObA100/22d festhält.
Für das österreichische Arbeitsrecht ist das bedeutsam: Beschäftigte müssen nicht juristisch „doppelt melden“, Unternehmen hingegen sollten ihre Informationsketten zwischen Beschäftiger und Überlasser technisch und vertraglich absichern. Das reduziert Streit, sichert Lohnläufe und schafft Beweisbarkeit – auch vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien), wenn es zu Berufungen kommt.
Was Beschäftigte und Personaldienstleister jetzt konkret tun sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jedes Detail: Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, an wen Sie was gemeldet haben, und ob die Beendigung rückdatiert wurde. In Österreich ist es üblich, dass Meister oder Vorarbeiter als erste Anlaufstelle fungieren. Bewahren Sie Nachweise auf: Chatverläufe, Anruflisten, ärztliche Bestätigungen.
Für Beschäftigte in Wien und ganz Österreich gilt: Melden Sie den Krankenstand sofort dort, wo Ihre Schicht organisiert wird – meist beim Beschäftigerbetrieb. Zusätzlich können Sie die Meldung an den Überlasser nachschieben, um jeden Zweifel auszuräumen. Unterschreiben Sie keine rückdatierte einvernehmliche Auflösung, bevor die Folgen für Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung geklärt sind.
- Sichern Sie Ihre Krankmeldung nachweislich: Telefon, SMS, WhatsApp oder E‑Mail an den Meister/Schichtleiter; übermitteln Sie die ärztliche Bestätigung binnen 1–2 Tagen.
- Verlangen Sie vor einer einvernehmlichen Auflösung eine schriftliche Klärung zu EFZG-Ansprüchen (Entgeltfortzahlung, Aliquotierung der Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung).
- Als Überlasser/HR: Vereinbaren Sie mit jedem Beschäftiger eine 24‑Stunden‑Weiterleitungspflicht für Krankmeldungen und richten Sie einen gemeinsamen Meldekanal ein.
Für Personaldienstleister und Beschäftiger ist die Lehre aus 9ObA100/22d klar: Interne Prozesse müssen die tatsächliche Kommunikationskette abbilden. Checklisten vor jeder einvernehmlichen Auflösung sollten den Punkt „Krankenstand?“ enthalten. Rückdatierungen sind rechtlich heikel, wenn bereits ein Krankenstand läuft. Dokumentation schützt vor unnötigen Auseinandersetzungen und Kosten.
Praxisnahe Compliance bedeutet außerdem: Schulung der Disponentinnen und Vorarbeiter, standardisierte Textbausteine für Krankmeldungen, und ein revisionssicheres Archiv für Eingangsbestätigungen. So lassen sich spätere Beweisprobleme vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vermeiden – und, falls nötig, vor dem Oberlandesgericht Wien robust vertreten, auch im Kontext der Entgeltfortzahlung Leiharbeit OGH.
Beratung zu Entgeltfortzahlung Leiharbeit OGH – Rechtsanwalt Wien
In Wien und ganz Österreich hilft eine fundierte arbeitsrechtliche Prüfung, Ansprüche rechtssicher durchzusetzen. Bei Fragen zur Entgeltfortzahlung Leiharbeit OGH und zu Meldewegen nach EFZG/AngG empfiehlt sich die rasche Abklärung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt Wien.
Häufige Fragen zum Krankenstand bei Arbeitskräfteüberlassung
Kann ich im Krankenstand eine einvernehmliche Auflösung unterschreiben?
In Österreich gilt: Ja, aber der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt bestehen, wenn der Krankenstand vorher begonnen hat (§ 5 EFZG; OGH 9ObA100/22d). Arbeitgeberkenntnis ist nicht Voraussetzung. Prüfen Sie Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung vor der Unterschrift.
Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn die Auflösung rückdatiert wurde?
In Österreich gilt: Ja, wenn der Krankenstand bereits vor der Beendigung begonnen hat (§ 5 EFZG; OGH 9ObA100/22d). Eine rückdatierte Vereinbarung beseitigt den Anspruch nicht. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist entscheidend.
Muss ich den Krankenstand an Überlasser und Beschäftiger melden?
In Österreich gilt: Nein, die Meldung an den Beschäftiger genügt, wenn die Weiterleitung üblich ist (§ 4 EFZG; OGH 9ObA100/22d). Beweissicher melden und Bestätigung aufbewahren. Eine doppelte Meldung ist aber sinnvoll zur Absicherung.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber den Krankenstand gar nicht kannte?
In Österreich gilt: Der Anspruch besteht trotzdem, wenn die Voraussetzungen des § 5 EFZG vorliegen (Beendigung während Krankenstand). OGH 9ObA100/22d verlangt keine Arbeitgeberkenntnis. Dokumentieren Sie Ihre rechtzeitige Meldung an den Beschäftiger.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.