Dr. Clemens Pichler: Ihr Experte für Abfindungen und Abfertigungen in Wien
Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Wien unterstützen wir Sie kompetent in allen Fragen rund um das Thema Abfertigungen und Abfindungen. Gerade seit der Einführung der „Abfertigung neu“ am 01. Jänner 2013 gibt es wichtige Änderungen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennen sollten.
Abfertigung „neu“: Was Sie wissen sollten
Mit der Abfertigung neu zahlt der Arbeitgeber monatlich 1,53% des Bruttogehalts des Arbeitnehmers in eine betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse ein. Im Unterschied zur alten Regelung besteht der Abfertigungsanspruch nun gegenüber dieser Kasse und nicht mehr direkt gegenüber dem Arbeitgeber. Beim Pensionsantritt hat der Arbeitnehmer die Wahl zwischen einer steuerbegünstigten Barauszahlung oder einer steuerfreien Pensionsleistung (zur Gesetzesgrundlage).
Abfertigung „alt“: Häufiger Streitpunkt im Arbeitsrecht
Vor der Einführung der „Abfertigung neu“ führte die sogenannte Abfertigung-alt häufig zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Nach mindestens drei ununterbrochenen Dienstjahren beim selben Arbeitgeber hatten Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Abfertigung. Dies war der Fall, sofern der Arbeitnehmer nicht selbst kündigte oder aus Eigenverschulden fristlos entlassen wurde. Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses stand die Abfertigung zu.
Die Berechnung der Abfertigungshöhe
Die Abfertigungshöhe war und ist gesetzlich geregelt. Sie beträgt je nach Betriebszugehörigkeit das 2-fache bis 12-fache des Monatsgehalts. Die genaue Berechnung hängt davon ab, wie lange der Mitarbeiter im Betrieb tätig war.
Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Wien stehen wir Ihnen bei allen Fragen zur Seite und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
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