Bis zu zwölf Monatsentgelte stehen auf dem Spiel. Wir prüfen, ob Ihr Anspruch besteht, berechnen die Höhe und setzen die Abfertigung gegenüber Arbeitgeber, Mitarbeitervorsorgekasse oder Insolvenz-Entgelt-Fonds durch.
Kurz gesagt: In Österreich gibt es zwei Systeme. Die Abfertigung alt (§ 23 AngG, Arbeiter-Abfertigungsgesetz) gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben: Der Arbeitgeber zahlt je nach Dienstdauer zwei bis zwölf Monatsentgelte, aber nur bei bestimmten Beendigungsarten. Die Abfertigung neu (BMSVG) gilt für alle späteren Dienstverhältnisse: Der Arbeitgeber zahlt monatlich 1,53 Prozent des Entgelts in eine Mitarbeitervorsorgekasse, der Anspruch geht bei keinem Jobwechsel verloren. Streit entsteht vor allem bei Entlassung, Selbstkündigung, einvernehmlicher Auflösung, Teilzeit und bei der Bemessungsgrundlage.
Anspruch hat, wer mindestens drei Jahre ununterbrochen beim selben Arbeitgeber beschäftigt war und dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat (ohne Übertritt in das neue System). Die Höhe beträgt nach drei Dienstjahren das Zweifache, nach fünf das Dreifache, nach zehn das Vierfache, nach 15 das Sechsfache, nach 20 das Neunfache und nach 25 Dienstjahren das Zwölffache des monatlichen Entgelts. Zum Entgelt zählen nicht nur das Grundgehalt, sondern auch anteilige Sonderzahlungen, regelmäßige Überstunden und Zulagen, Provisionen, Sachbezüge wie der Dienstwagen und sonstige regelmäßige Leistungen – ein häufiger Streitpunkt, bei dem sich eine genaue Berechnung lohnt. Die Rechtsprechung zur Bemessung finden Sie in unseren Beiträgen zur Abfertigungsberechnung bei Teilzeit und zur Berechnung nach OGH-Rechtsprechung.
Der Anspruch besteht bei Arbeitgeberkündigung, bei unberechtigter Entlassung, bei berechtigtem vorzeitigem Austritt, bei einvernehmlicher Auflösung, bei Zeitablauf und bei Tod des Arbeitnehmers (die Hälfte an die unterhaltsberechtigten Erben). Kein Anspruch besteht bei Selbstkündigung, bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt und bei einer vom Arbeitnehmer verschuldeten Entlassung. Ausnahmen von diesem Grundsatz: Die Selbstkündigung wegen Pensionsantritts (Alterspension, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension) wahrt den Anspruch, ebenso der Mutterschaftsaustritt und der Austritt wegen Väterkarenz, bei dem nach fünf Dienstjahren die halbe Abfertigung bis zu drei Monatsentgelten zusteht (§ 23a AngG). Gerade bei Entlassungen ist die Abfertigung oft der wirtschaftlich entscheidende Streitpunkt: Ist die Entlassung ungerechtfertigt, gebührt sie in voller Höhe. Mehr dazu auf unserer Seite Kündigung und Entlassung und im Beitrag Abfertigung alt bei einvernehmlicher Auflösung.
Für Dienstverhältnisse ab 2003 zahlt der Arbeitgeber ab dem zweiten Monat 1,53 Prozent des monatlichen Entgelts inklusive Sonderzahlungen an die Betriebliche Vorsorgekasse. Der Arbeitnehmer erwirbt einen Anspruch gegenüber der Kasse, der bei jedem Arbeitgeberwechsel erhalten bleibt. Eine Auszahlung kann verlangt werden, wenn mindestens drei Einzahlungsjahre vorliegen und das Dienstverhältnis nicht durch Selbstkündigung, unberechtigten Austritt oder verschuldete Entlassung geendet hat; sonst bleibt der Betrag veranlagt und wird beim nächsten auszahlungsfähigen Beendigungsfall oder bei Pensionsantritt fällig. Prüfen Sie, ob der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich geleistet hat: Fehlende Beiträge sind über die ÖGK einzufordern, bei Insolvenz ist der Insolvenz-Entgelt-Fonds zuständig. Zur Unterdeckung bei der Abfertigung neu hat der Oberste Gerichtshof klare Vorgaben gemacht.
Arbeitnehmer mit Abfertigung alt konnten durch Vereinbarung in das neue System übertreten, entweder mit Übertragung eines Übertragungsbetrags für die Vergangenheit oder nur für die Zukunft unter Einfrieren der alten Anwartschaft. Solche Vereinbarungen sind bindend, führen aber immer wieder zu Streit über die Höhe des Übertragungsbetrags und die eingefrorene Anwartschaft. Wir prüfen die Vereinbarung und rechnen nach, ob Sie bei der Beendigung richtig abgerechnet wurden.
Wird über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Abfertigung alt beim Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert; der Antrag muss binnen sechs Monaten ab Eröffnung gestellt werden. Die Abfertigung neu ist ohnehin bei der Vorsorgekasse veranlagt und von der Insolvenz nicht betroffen; nur ausstehende Beiträge werden über den Fonds nachgezahlt. Beiträge dazu: Abfertigung im Konkurs als Masseforderung und Urlaubsersatzleistung in der Insolvenz.
Die gesetzliche Abfertigung alt wird mit dem festen Satz von sechs Prozent besteuert, sofern das für den Arbeitnehmer günstiger ist als die Besteuerung nach dem Tarif. Der Betrag bis zum Dreifachen des Monatsentgelts ist mit dem Ende des Dienstverhältnisses fällig; den darüber hinausgehenden Teil darf der Arbeitgeber ab dem vierten Monat in monatlichen, im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abstatten (§ 23 Abs 4 AngG). Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, kollektivvertragliche Verfallsklauseln sind zu beachten. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen aus Vergleichen werden gesondert behandelt; bei der Gestaltung von Auflösungsvereinbarungen achten wir auf die steuerlich günstigste Struktur.
Wir beraten Unternehmen bei der Berechnung der Abfertigung alt, bei Übertrittsvereinbarungen, bei der Frage, ob eine Entlassung die Abfertigung ausschließt, bei Geschäftsführer- und Vorstandsverträgen mit vertraglicher Abfertigung sowie bei der Gestaltung von Auflösungsvereinbarungen, die Abfertigung, freiwillige Abfindung und Konkurrenzklausel sauber regeln. Fehler in der Bemessungsgrundlage führen regelmäßig zu Nachforderungen samt Zinsen.
Nein, außer die Kündigung erfolgt wegen Pensionsantritts oder es liegt ein Mutterschafts- bzw. Väterkarenzaustritt vor. Prüfen Sie vor einer Selbstkündigung, ob eine einvernehmliche Auflösung erreichbar ist, denn diese wahrt den Anspruch.
Ja. Regelmäßig geleistete Überstunden, Zulagen, Provisionen, Sachbezüge und anteilige Sonderzahlungen sind einzurechnen.
Grundsätzlich ist das Entgelt des letzten Monats maßgeblich. Bei Teilzeit nach Elternkarenz oder Altersteilzeit gibt es Sonderregeln, die eine Benachteiligung verhindern sollen; die Rechtsprechung dazu ist einzelfallbezogen.
Nur bei mindestens drei Beitragsjahren und einer auszahlungsfähigen Beendigung. Sonst bleibt der Betrag in der Kasse und wächst mit dem nächsten Dienstverhältnis weiter.
Innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, bei Entlassung oder Austritt binnen sechs Monaten nach § 34 AngG. Kollektivvertragliche Verfallsfristen können kürzer sein.
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