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Urlaubsanspruch in Österreich: Rechte durchsetzen – Rechtsanwalt in Wien

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Kurz gesagt: Nach dem Urlaubsgesetz haben Arbeitnehmer in Österreich Anspruch auf 30 Werktage (fünf Wochen) bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr, ab dem 26. Dienstjahr auf 36 Werktage. Der Urlaub ist zu vereinbaren, nicht einseitig anzuordnen oder anzutreten. Nicht verbrauchter Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt für offenen Urlaub eine Urlaubsersatzleistung, außer bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt. Streit entsteht vor allem um die Verjährung, um Urlaub im Krankenstand, um die Höhe des Urlaubsentgelts und um Urlaubsverbrauch in der Kündigungsfrist.

Entstehung und Ausmaß des Urlaubsanspruchs

In den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres entsteht der Urlaub aliquot, danach in voller Höhe mit Beginn jedes Arbeitsjahres. Für die Erhöhung auf sechs Wochen zählen Vordienstzeiten und Ausbildungszeiten nach § 3 UrlG begrenzt mit. Teilzeitkräfte haben denselben Urlaub in Wochen, die Umrechnung in Tage oder Stunden folgt dem Arbeitszeitmodell – bei Schicht- und Teilzeitmodellen eine häufige Fehlerquelle (Urlaub in Arbeitsstunden bei Schichtdienst, Urlaub bei Änderung der Arbeitszeit). Auch fallweise Beschäftigte und Lehrlinge haben Urlaubsanspruch (fallweise Beschäftigung).

Urlaubsvereinbarung, Betriebsurlaub und Verfall

Urlaub muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden; der Arbeitgeber darf ihn weder einseitig anordnen noch darf der Arbeitnehmer ihn einseitig antreten – ein eigenmächtiger Urlaubsantritt kann ein Entlassungsgrund sein. Betriebsurlaub ist nur mit Vereinbarung zulässig, bei bestehendem Betriebsrat über Betriebsvereinbarung. Der Anspruch verjährt nach § 4 Abs 5 UrlG nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist; Karenz verlängert die Frist. Ob der Arbeitgeber auf die drohende Verjährung hinweisen muss, wird seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs diskutiert (Urlaubsverjährung ohne Arbeitgeberhinweis). Ein Verzicht auf Urlaub ist unwirksam, ebenso die Abgeltung in Geld während des aufrechten Dienstverhältnisses.

Urlaub im Krankenstand und Krankheit im Urlaub

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs länger als drei Kalendertage und meldet er das unverzüglich, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet; eine ärztliche Bestätigung ist vorzulegen (Krank im Urlaub). Während eines Krankenstands kann kein Urlaub vereinbart oder verbraucht werden; der Anspruch bleibt erhalten und verjährt nicht, solange er nicht verbraucht werden konnte (Urlaub im Krankenstand). Auch bei einvernehmlicher Auflösung im Krankenstand gebührt die Urlaubsersatzleistung (Urlaubsersatzleistung und Krankengeld).

Urlaubsentgelt und Urlaubsersatzleistung

Während des Urlaubs gebührt das Urlaubsentgelt nach dem Ausfallsprinzip: das Entgelt, das ohne Urlaub verdient worden wäre, einschließlich regelmäßiger Überstunden, Zulagen und Provisionen (Ausfallsprinzip). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der offene Urlaub des laufenden Jahres aliquot und nicht verbrauchter Urlaub aus Vorjahren vollständig als Urlaubsersatzleistung auszuzahlen (§ 10 UrlG). Kein Anspruch besteht für das laufende Urlaubsjahr bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt. Zu viel verbrauchter Urlaub darf nur bei Selbstkündigung, unberechtigtem Austritt oder verschuldeter Entlassung rückverrechnet werden. Beiträge: Resturlaub bei Kündigung, Urlaubsersatzleistung bei Kündigung, Urlaub beim Betriebsübergang.

Urlaub in der Kündigungsfrist und Dienstfreistellung

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist nicht einseitig auf Urlaub schicken; eine Dienstfreistellung ersetzt den Urlaubsverbrauch nicht, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Oberste Gerichtshof hat dazu wiederholt entschieden (Freistellung in der Kündigungsfrist und Urlaub). Wer freigestellt wird, sollte darauf achten, wie Urlaub und Zeitguthaben in der Freistellungsvereinbarung behandelt werden; andernfalls bleibt die Urlaubsersatzleistung offen.

Für Arbeitgeber: Urlaubsmanagement ohne Nachzahlungen

Wir beraten Unternehmen zur Urlaubsplanung, zu Betriebsvereinbarungen über Betriebsurlaub, zur richtigen Berechnung bei Teilzeit und Schichtmodellen, zur Behandlung von Urlaub im Krankenstand und bei Beendigung sowie zu Freistellungsvereinbarungen, die den Urlaubsverbrauch wirksam regeln. Fehlerhafte Urlaubsaufzeichnungen führen bei Beendigung regelmäßig zu Nachforderungen.

Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch

Kann mein Arbeitgeber Urlaub anordnen?

Nein. Urlaub ist zu vereinbaren. Verweigert der Arbeitgeber jede Vereinbarung grundlos, kann der Arbeitnehmer unter engen Voraussetzungen nach gerichtlicher Klärung oder bei Fristablauf einseitig antreten; lassen Sie sich davor beraten.

Verfällt mein Urlaub?

Er verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Während Krankenstand oder Karenz läuft die Frist nicht beziehungsweise verlängert sich.

Wird offener Urlaub bei Kündigung ausbezahlt?

Ja, als Urlaubsersatzleistung, bei jeder Beendigungsart außer dem unberechtigten vorzeitigen Austritt.

Zählen Überstunden zum Urlaubsentgelt?

Regelmäßig geleistete Überstunden ja. Maßgeblich ist das Entgelt, das Sie ohne Urlaub verdient hätten.

Was gilt, wenn ich im Urlaub krank werde?

Bei einer Erkrankung von mehr als drei Kalendertagen werden die Krankheitstage nicht als Urlaub gezählt, wenn Sie den Arbeitgeber sofort informieren und eine ärztliche Bestätigung vorlegen.

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