Konkurrenzverbot in Arbeitsverträgen: Was Arbeitnehmer in Wien wissen sollten
Ein Konkurrenzverbot in einem Arbeitsvertrag kann erhebliche Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen eines Arbeitnehmers haben. Als Rechtsanwalt in Wien beraten wir Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten, wenn es um solche Konkurrenzklauseln geht. Ein Konkurrenzverbot untersagt es dem Arbeitnehmer, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit bei einem konkurrierenden Unternehmen aufzunehmen. Damit eine solche Klausel rechtlich wirksam ist, müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Voraussetzungen für ein gültiges Konkurrenzverbot
Damit eine Konkurrenzklausel rechtsverbindlich ist, sind einige wichtige Punkte zu beachten. So darf der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht minderjährig sein. Darüber hinaus darf das Bruttoentgelt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses nicht das 17-fache der täglichen Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 45 ASVG übersteigen.
Zudem muss sich das Konkurrenzverbot auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers beschränken und darf nicht länger als ein Jahr nach Ende des Arbeitsverhältnisses gelten. Eine zu weitreichende Klausel kann unwirksam sein.
Prüfung im Einzelfall
Selbst wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Beschränkung in Bezug auf Gegenstand, Zeit und Ort verhältnismäßig ist. Ein Rechtsanwalt in Wien kann hier beratend zur Seite stehen, um zu klären, ob das Konkurrenzverbot eine unzumutbare Erschwerung für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers darstellt.
Konkurrenzverbot und Beendigungsarten
Das Konkurrenzverbot kann nur bei bestimmten Beendigungsarten geltend gemacht werden. Wird das Arbeitsverhältnis durch einen verschuldeten Austritt des Arbeitnehmers oder eine Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet, greift das Verbot in der Regel nicht. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung verschuldet hat oder der Arbeitgeber eine Karrenzentschädigung zahlt.
Konventionalstrafen und richterliche Mäßigung
Häufig wird im Zusammenhang mit einem Konkurrenzverbot eine sogenannte Konventionalstrafe vereinbart, die bei Verstößen fällig wird. Diese Vertragsstrafe unterliegt jedoch dem richterlichen Mäßigungsrecht, sodass sie im Einzelfall herabgesetzt oder sogar ganz aufgehoben werden kann.
Als erfahrene Rechtsanwälte in Wien unterstützen wir Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und Sie bestmöglich zu beraten. Kontaktieren Sie uns gerne, um mehr über Ihre Möglichkeiten im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten zu erfahren.
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