Abwerbeverbot während des Dienstverhältnisses OGH

Abwerbeverbot während des Dienstverhältnisses OGH

Kurz vor dem Absprung Mandanten kontaktiert? Warum das Abwerbeverbot während des Dienstverhältnisses teuren Schadenersatz auslösen kann

Abwerbeverbot während des Dienstverhältnisses OGH – Sie planen die Selbstständigkeit und fragen sich, was das Abwerbeverbot während des Dienstverhältnisses erlaubt? Ein falscher Anruf zur falschen Zeit kann im österreichischen Arbeitsrecht teurer werden als jede Vertragsstrafe.

Zwei Buchhalterinnen, ein Telefon zu viel: Wie ein häufiger Fehler zum Prozess wurde

Zwei Bilanzbuchhalterinnen arbeiteten seit Jahren teilzeit in einem Wiener Steuerberatungsbüro. Die Zusammenarbeit lief routiniert, die Bezahlung lag jeweils unter 1.500 Euro brutto. In den Verträgen stand ein Klientenschutz für zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, gesichert durch eine saftige Vertragsstrafe. Ende 2015 kündigten beide – und gründeten kurz darauf eine eigene Buchhaltungs-OG.

Der ehemalige Arbeitgeber warf ihnen vor, noch während der Beschäftigung aktiv Klienten abgeworben zu haben. Er verlangte Schadenersatz in Höhe von 85 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes pro abgewandertem Mandat. Die Arbeitnehmerinnen verteidigten sich mit dem Hinweis: Eine Konkurrenz- oder Klientenschutzklausel sei bei ihren niedrigen Gehältern nach § 36 Angestelltengesetz (AngG) unwirksam.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) sahen das zunächst ähnlich und wiesen die Klage ab. Doch dann kam die Wende am Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 23.11.2020, 8ObA48/20x):

(OGH 23.11.2020, 8ObA48/20x)

Der OGH stellte klar: Während des aufrechten Dienstverhältnisses greift ein gesetzliches Abwerbeverbot – unabhängig davon, ob eine nachvertragliche Konkurrenz- oder Klientenschutzklausel wegen des niedrigen Gehalts unwirksam ist. Die Sache wurde zur Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Seitdem gilt: Wer vor dem letzten Arbeitstag aktiv Mandanten anspricht, riskiert Schadenersatz – gerade auch im Berufsstand der Bilanzbuchhaltung und Steuerberatung.

Key Takeaway: Das Abwerben von Klienten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses verstößt gegen österreichisches Arbeitsrecht; am 23.11.2020 (8ObA48/20x) hob der OGH die Vorentscheidungen auf und verlangte Prüfung von Schaden und Fristen, weil das gesetzliche Abwerbeverbot während der Beschäftigung gilt.

Abwerbeverbot während des Dienstverhältnisses OGH: Kernaussage

Oberster Gerichtshof (OGH) 8ObA48/20x vom 23.11.2020 entschied, dass aktives Abwerben von Mandanten während eines aufrechten Dienstverhältnisses gegen § 7 Abs 4 Angestelltengesetz (AngG) iVm § 77 Abs 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) verstößt; der konkrete Schaden ist zu prüfen und kurze Ausschlussfristen sind zu beachten.

Was bedeutet das Abwerbeverbot während des Dienstverhältnisses?

Juristisch treffen hier zwei Ebenen aufeinander: Erstens das allgemeine Konkurrenzverbot während des Dienstverhältnisses nach § 7 Abs 4 Angestelltengesetz (AngG), zweitens allfällige vertragliche Nachbeschränkungen wie Konkurrenz- oder Klientenschutzklauseln für die Zeit nach dem Austritt (§§ 36 f AngG). Das Erste greift automatisch während der Beschäftigung; das Zweite muss vertraglich vereinbart und rechtlich zulässig sein.

Die Entscheidung 8ObA48/20x ordnet das berufsrechtliche Abwerbeverbot des § 77 Abs 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) als Konkretisierung des § 7 Abs 4 Angestelltengesetz (AngG) ein. Konsequenz: Für Verstöße während des Dienstverhältnisses gelten nicht die Schranken des § 36 AngG (Einkommensgrenzen, zeitliche/betriebliche Beschränkung), sondern die Regeln des laufenden Konkurrenzverbots – mit Schadenersatz nach konkretem Schaden und Einhaltung der kurzen Ausschlussfristen.

Praktisch wichtig ist die Trennung nach Zeitpunkt:

  • Während des Arbeitsverhältnisses: Gesetzliches Konkurrenz- und Abwerbeverbot; Fokus auf Schadenersatz nach § 7 Angestelltengesetz (AngG).
  • Nach Beendigung: Nur wirksame Konkurrenz-/Klientenschutzklauseln greifen; bei niedrigen Gehältern oft unwirksam (§ 36 Angestelltengesetz, AngG) oder stark eingeschränkt.

In Österreich gilt: Während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses dürfen Arbeitnehmer ohne Zustimmung keine Mandanten aktiv abwerben; Rechtsgrundlage ist § 7 Abs 4 Angestelltengesetz (AngG) in Verbindung mit § 77 Abs 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG). Vertragsklauseln nach § 36 AngG betreffen nur die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieses Abwerbeverbot während des Dienstverhältnisses OGH wurde durch die Entscheidung 8ObA48/20x besonders hervorgehoben.

Bei der ersten Erwähnung der zentralen Norm lohnt der Blick in das Gesetz: Angestelltengesetz (AngG). Dort ist geregelt, dass Angestellte während der Beschäftigung keine Geschäfte im Betriebskreis ihres Arbeitgebers auf eigene Rechnung machen oder fördern dürfen. Das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder konkretisiert diese Pflicht ausdrücklich für Mandantenkontakte.

OGH-Entscheidung: Warum das „falsche“ Rechtsargument nicht mehr zog

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.11.2020 (8ObA48/20x) entschieden, dass das gesetzliche Abwerbeverbot während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht den Beschränkungen der §§ 36 f Angestelltengesetz (AngG) unterliegt und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Unterinstanzen – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) – hatten den Streit durch die Brille einer nachvertraglichen Konkurrenz- oder Klientenschutzklausel gesehen. Dort greifen die Hürden des § 36 AngG: Einkommensgrenzen, räumliche und sachliche Beschränkung, maximale Dauer. Bei Gehältern unter der Grenze sind solche Klauseln regelmäßig unwirksam.

Der OGH trennte scharf: Der Arbeitgeber verlangte Ersatz für Mandatsverluste, die durch Abwerbung während der Beschäftigung entstanden sein sollen. Dafür ist die Berufungslogik des WTBG maßgeblich, die das allgemeine Konkurrenzverbot im AngG konkretisiert. Ergebnis: Nicht die Vertragsstrafe der (möglicherweise unwirksamen) Klausel zählt, sondern der tatsächliche Schaden. Und: Das Erstgericht muss nun die Einhaltung der kurzen Fristen nach § 7 AngG und die Kausalität jedes behaupteten Mandatsverlusts prüfen. Das Abwerbeverbot während des Dienstverhältnisses OGH steht damit für die klare Trennung zwischen laufender Bindung und nachvertraglichen Beschränkungen.

Diese Korrektur ist praxisnah: Wer noch im alten Unternehmen sitzt, hat Zugriff auf Kundendaten, kennt Konditionen und Ansprechpartner. Genau deshalb sanktioniert das österreichische Arbeitsrecht die aktive Mandantenabwerbung vor dem letzten Arbeitstag. Umgekehrt bleibt die nachvertragliche Freiheit – unter den Schranken des § 36 AngG – gewahrt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.11.2020 (8ObA48/20x) entschieden, dass der Revision Folge gegeben wird; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Das Abwerben von Klienten während eines aufrechten Dienstverhältnisses kann zu Schadenersatz führen, auch wenn eine vertragliche Konkurrenz- oder Klientenschutzklausel wegen niedrigen Gehalts unwirksam wäre. Rechtsgrundlage: § 77 Abs 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) iVm § 7 Abs 4 Angestelltengesetz (AngG) (berufsspezifisches Konkurrenzverbot während des Dienstverhältnisses).

Konkrete Auswirkungen für Wien und ganz Österreich: Worauf es jetzt ankommt

Wer vor dem letzten Arbeitstag aktiv Mandanten anspricht, riskiert Schadenersatz auch ohne wirksame Klientenschutzklausel. Das gilt in Wien genauso wie in ganz Österreich. Entscheidend sind Zeitpunkt, Art der Ansprache und der nachweisbare Schaden pro Mandat. Zudem laufen kurze Ausschlussfristen, die Arbeitgeber kennen und einhalten müssen. In der Praxis bedeutet das Abwerbeverbot während des Dienstverhältnisses OGH eine erhöhte Sorgfaltspflicht in der Kündigungsphase.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa in einem Steuerbüro, bei einem Bilanzbuchhalter oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – zählt jedes Detail: Wurde noch während der Kündigungsfrist aktiv geworben? Gab es E-Mails, Anrufe oder Angebote? Wie kam der spätere Wechsel zustande? Genau dort setzt die Beweisführung an.

Für die Praxis lassen sich klare Leitplanken festhalten:

  • Arbeitnehmer: Unterlassen Sie jede aktive Mandantenansprache bis zum letzten Arbeitstag. Reagieren Sie auf Anfragen sachlich, ohne Wechselaufforderung oder Konditionenvergleich.
  • Arbeitnehmer: Nehmen Sie keine Kundendaten mit. Trennen Sie private Kontakte sauber von betrieblichen. Starten Sie Werbung erst nach dem bestätigten Austrittsdatum (inklusive allfälliger Freistellung).
  • Arbeitgeber/HR: Sichern Sie Beweise früh. Dokumentieren Sie Mandatswechsel, Kommunikation und Umsatzverläufe. Prüfen Sie die Fristen des § 7 AngG und machen Sie Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend.

Wichtig für beide Seiten: Das Abwerbeverbot während des Dienstverhältnisses schützt vorhandene Mandate, nicht hypothetische Chancen. Ersetzt wird nur der konkrete, kausal verursachte Schaden. Der OGH in 8ObA48/20x verlangt daher eine saubere Tatsachenbasis – keine Pauschalierung über Vertragsstrafen.

Beratung zum Abwerbeverbot: Rechtsanwalt Wien

In Österreich und speziell in Wien empfiehlt sich bei geplanten Wechseln eine frühzeitige rechtliche Prüfung. Das Abwerbeverbot während des Dienstverhältnisses OGH zeigt, dass schon kleine Schritte (E-Mail, Anruf, Angebot) haftungsrelevant sein können; prüfen Sie Fristen, Beweise und Kommunikation vorab.

Häufige Fragen zum Klientenschutz, Konkurrenzklausel und Abwerbung

Kann ich während der Kündigungsfrist Mandanten über meine geplante Selbstständigkeit informieren?
In Österreich gilt: Aktive Abwerbung ist während der Kündigungsfrist verboten (§ 7 Abs 4 AngG; § 77 Abs 10 WTBG; OGH 8ObA48/20x). Neutrale Information ohne Wechselaufforderung ist heikel und kann als Werbung gewertet werden. Holen Sie im Zweifel vorab eine Zustimmung ein.

Habe ich Anspruch auf Kundenkontakte, die ich selbst aufgebaut habe, wenn ich kündige?
Nein. In Österreich gilt das betriebliche Interesse vor: Kundendaten bleiben dem Arbeitgeber zugeordnet (§ 7 Abs 4 AngG). Eine Mitnahme oder Nutzung zur Abwerbung vor Austritt verletzt Pflichten und kann Schadenersatz auslösen (OGH 8ObA48/20x).

Ist eine Klientenschutzklausel bei niedrigem Gehalt automatisch unwirksam?
In Österreich gilt: Nachvertragliche Klientenschutzklauseln können an § 36 AngG scheitern (Einkommensgrenze, Inhalt). Das schützt aber nicht vor dem gesetzlichen Abwerbeverbot während des Dienstverhältnisses (§ 7 Abs 4 AngG; OGH 8ObA48/20x).

Was passiert, wenn ich bereits vor dem Austritt Werbe-E-Mails an Mandanten sende?
In Österreich gilt: Das kann eine Pflichtverletzung nach § 7 Abs 4 AngG iVm § 77 Abs 10 WTBG sein. Folgen: Schadenersatz, Unterlassung, ggf. arbeitsrechtliche Maßnahmen. Der OGH verlangt den Nachweis des konkreten Schadens je Mandat (8ObA48/20x).


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

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