Wochengeld Berechnung ASVG Österreich: OGH-Urteil

Wochengeld Berechnung ASVG Österreich

Zwei Jobs, ein Baby – die Wochengeld Berechnung zählt nur den „richtigen“ Lohn

Wochengeld Berechnung ASVG ÖsterreichSie wechseln kurz vor dem Mutterschutz vom öffentlichen Dienst in den privaten Sektor – und fragen sich, wie die Wochengeld Berechnung läuft? Eine junge Mutter in Wien stand genau vor diesem Problem: Zwei unselbständige Jobs, zwei Sozialversicherungssysteme – aber nur ein täglicher Betrag von 71,37 Euro.

Vom Rathaus ins Büro – und plötzlich zählt ein Gehalt nicht mehr

Die Arbeitnehmerin hatte bis Ende November als Vertragsbedienstete bei einer Stadtverwaltung gearbeitet – ein öffentlich‑rechtliches Dienstverhältnis, das unter das B‑KUVG fällt. Danach war sie im privaten Sektor beschäftigt, also ASVG‑pflichtig. Als ihr Wochengeld ab 9.1.2015 bemessen wurde, wollte sie, dass auch die letzten Bezüge aus dem öffentlichen Dienst in die Berechnungsgrundlage einfließen. Die Krankenkasse lehnte ab.

Die Sache ging durch die Instanzen. Beide Vorinstanzen bestätigten die Ablehnung. Erst hier wurde der Grundkonflikt greifbar: Zählt die Art der Tätigkeit (öffentlich vs. privat) oder zählt nur, ob jemand unselbständig beschäftigt und voll versichert war? Der Oberste Gerichtshof (OGH) bekam die Frage per außerordentlicher Revision vorgelegt – und machte die Trennlinie zwischen den Systemen der Sozialversicherung deutlich. Siehe (OGH 11.11.2016, 10ObS108/16d).

Die Entscheidung finden Sie hier: (OGH 11.11.2016, 10ObS108/16d).

Der Kern lag nicht im „Ob“ eines Anspruchs, sondern im „Wieviel“. Und dieses „Wieviel“ richtet sich bei der Wochengeld Berechnung ASVG Österreich strikt nach dem Versicherungssystem der konkreten Tätigkeit in den letzten drei Monaten vor dem Versicherungsfall Mutterschutz – nicht nach der bloßen Tatsache, dass jemand unselbständig beschäftigt oder „voll versichert“ war.

OGH 10ObS108/16d vom 11.11.2016: Für die Wochengeldbemessung zählt ausschließlich ASVG‑Einkommen. Der OGH entschied, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist; Bezüge aus B‑KUVG erhöhen das ASVG‑Wochengeld nicht.

Welche Einkünfte fließen in die Wochengeld Berechnung ASVG Österreich ein?

Wochengeld ersetzt den entfallenden Verdienst während des Mutterschutzes. Für die Wochengeld Berechnung ASVG Österreich gilt: Rechtlich maßgeblich ist § 162 Abs 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Diese Norm stellt auf den „Arbeitsverdienst“ ab – und meint damit nur Entgelt aus einer Beschäftigung, die als solche der ASVG‑Krankenversicherung unterliegt. Ein früheres öffentlich‑rechtliches Dienstverhältnis nach dem B‑KUVG bleibt außen vor.

Wichtig ist die Zuordnung der Tätigkeit, nicht der Status „unselbständig“ an sich. Wer im Beobachtungszeitraum – gemeint sind die letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls Mutterschutz – in einem ASVG‑Job tätig war, bringt diese Bezüge in die Bemessung ein. Wer dort zuvor als Vertragsbedienstete im öffentlichen Dienst tätig war, kann diese B‑KUVG‑Bezüge für das ASVG‑Wochengeld nicht verwerten.

Die Grenze ist scharf: Nur echte Mehrfachversicherung führt zu einer parallelen Betrachtung. Das liegt vor, wenn in demselben Zeitraum mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten nebeneinander bestehen (etwa ASVG und B‑KUVG gleichzeitig). Nacheinandergeschaltete Jobs in unterschiedlichen Systemen werden nicht „zusammengerechnet“.

In Österreich gilt: Nach § 162 Abs 3 ASVG werden bei der Bemessung des Wochengeldes ausschließlich Entgelte berücksichtigt, die aus einer ASVG‑pflichtigen Beschäftigung stammen; Bezüge aus einem B‑KUVG‑Dienstverhältnis zählen dafür nicht. Die gesetzliche Grundlage finden Sie im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Zur Einordnung: Das ändert nichts an arbeitsrechtlichen Regelungen des Dienstverhältnisses selbst – diese richten sich weiterhin nach dem Angestelltengesetz (AngG) oder dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Es geht hier ausschließlich um die sozialversicherungsrechtliche Bemessung durch den zuständigen Träger in Österreich.

Für Wien relevant: Solche Streitigkeiten beginnen häufig vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien); in zweiter Instanz entscheidet regelmäßig das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Das Revisionsgericht ist der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich.

Warum der OGH stoppte – und was daran entscheidend war

OGH 10ObS108/16d vom 11.11.2016 entschied, dass für die Wochengeldbemessung ausschließlich ASVG‑begründete Einkünfte zählen und die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückzuweisen ist.

Das entscheidende Argument: § 162 Abs 3 ASVG knüpft an das Versicherungssystem der konkreten Tätigkeit an. Die Arbeitnehmerin hatte im Bemessungszeitraum teils im B‑KUVG, teils im ASVG gearbeitet – aber eben nicht parallel. Damit gab es keine Mehrfachversicherung, die eine Zusammenrechnung oder doppelte Leistung eröffnen könnte. Die bloße Tatsache, dass beide Beschäftigungen unselbständig waren, genügte nicht.

Die Vorinstanzen hatten die Erhöhung des täglichen Wochengeldes bereits verneint. Der OGH folgte dem und stellte klar, dass Rechtsprechung und Lehre die Frage längst beantwortet haben: Maßgeblich ist allein, ob der Arbeitsverdienst aus einer ASVG‑pflichtigen Tätigkeit stammt. Einkommen aus einem öffentlich‑rechtlichen Vertragsbedienstetenverhältnis nach B‑KUVG fällt nicht darunter – auch dann nicht, wenn es zeitlich unmittelbar davor lag.

Für Betroffene in Österreich ist das Ergebnis praktisch: Wer knapp vor dem Mutterschutz den Sektor wechselt, kann frühere B‑KUVG‑Bezüge nicht nutzen, um das ASVG‑Wochengeld zu erhöhen. Nur echte Parallelbeschäftigungen in Wien oder anderswo in Österreich eröffnen eine besondere Prüfung durch die jeweiligen Sozialversicherungsträger wie Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) oder Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB).

Wochengeld Berechnung ASVG Österreich: So setzen Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber das Urteil richtig um

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Wechsel vom öffentlichen Dienst in ein privates Dienstverhältnis –, richtet sich die Bemessungsgrundlage ausschließlich nach den ASVG‑Bezügen im Dreimonatszeitraum vor Beginn des Mutterschutzes. Die Wochengeld Berechnung ASVG Österreich ist damit eine Systemfrage, nicht nur eine Einkommensfrage.

Drei typische Konstellationen, in denen das Urteil Orientierung gibt:

  • Wechsel B‑KUVG → ASVG kurz vor Mutterschutz: Nur das ASVG‑Entgelt der letzten drei Monate zählt. B‑KUVG‑Bezüge erhöhen das ASVG‑Wochengeld nicht.
  • Echte Parallelbeschäftigung: Bei gleichzeitigen Jobs in ASVG und B‑KUVG sind gesonderte Zuständigkeiten und mögliche Zusammenrechnungen zu prüfen.
  • Unterbrechungen: Zeiten ohne Entgelt im Dreimonatszeitraum wirken auf die Durchschnittsbildung; maßgeblich bleibt aber das System der Tätigkeit.

Was Sie jetzt konkret tun können:

  • Sammeln Sie Lohnzettel der letzten drei Monate und klären Sie zu jedem Dienstverhältnis den Versicherungsstatus (ASVG, B‑KUVG, GSVG, BSVG).
  • Prüfen Sie, ob echte Parallelbeschäftigungen vorlagen; wenn ja, kontaktieren Sie die zuständigen Träger (etwa Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und BVAEB) und klären Sie getrennte Ansprüche.
  • Fordern Sie frühere Arbeitgeber auf, den Versicherungsstatus des Dienstverhältnisses im Beobachtungszeitraum schriftlich zu bestätigen.

Hinweis für Arbeitgeber und HR in Wien und ganz Österreich: Versprechen Sie keine Anrechnung von Bezügen aus einem anderen Versicherungssystem. Implementieren Sie Prozesse, die den Versicherungsstatus in Bestätigungen ausdrücklich ausweisen, und schulen Sie Teams zum Mutterschutz. Das reduziert Konflikte mit Sozialversicherungsträgern und vermeidet Missverständnisse.

Wochengeld Berechnung ASVG Österreich – Rechtsanwalt Wien

Für Zweifelsfälle (Parallelbeschäftigung, Unterbrechungen, Zuordnung ASVG/B‑KUVG) empfiehlt sich eine rechtliche Bewertung. In Wien klären spezialisierte Rechtsanwälte die sozialversicherungsrechtliche Einordnung und die Zuständigkeit der Träger, ohne Bezüge aus anderen Systemen unzulässig anzurechnen.

Häufige Fragen zum Wochengeld und zur Sozialversicherung

Kann ich Bezüge aus einem B‑KUVG‑Dienstverhältnis für mein ASVG‑Wochengeld anrechnen lassen?
Nein. Nach § 162 Abs 3 ASVG zählen nur Einkünfte aus ASVG‑pflichtiger Beschäftigung. Der OGH bestätigte das in 10ObS108/16d (11.11.2016). B‑KUVG‑Bezüge erhöhen das ASVG‑Wochengeld nicht.

Habe ich Anspruch auf zusätzliches Wochengeld bei zwei parallelen Jobs?
In Österreich gilt: Bei echter paralleler Pflichtversicherung greifen Sonderregeln zur Zusammenrechnung (§ 162 Abs 3 ASVG). Ob mehrere Träger leisten, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie Ansprüche bei ÖGK/BVAEB prüfen.

Was passiert, wenn mein letzter Monat vor dem Mutterschutz im öffentlichen Dienst war?
In Österreich gilt: Bezüge aus B‑KUVG erhöhen das Wochengeld aus ASVG nicht (§ 162 Abs 3 ASVG; OGH 10ObS108/16d). Entscheidend ist das System der konkreten Tätigkeit im Bemessungszeitraum.

Kann ich gegen einen gekürzten Wochengeld‑Bescheid vorgehen?
Ja. In Österreich gilt: Gegen Bescheide des Sozialversicherungsträgers kann binnen Frist Klage beim Arbeits‑ und Sozialgericht (in Wien: ASG Wien) erhoben werden (§ 65 ASGG). Fristen sofort prüfen.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.