Regress Lohnfortzahlung § 333 ASVG: OGH 2Ob73/14w

Regress Lohnfortzahlung § 333 ASVG

„Keiner hat mich gesichert“: Wie das Dienstgeberhaftungsprivileg § 333 ASVG Regressforderungen bei Leiharbeit stoppt

Regress Lohnfortzahlung § 333 ASVG: Ein Sturz vom Vordach, zwei Monate Krankenstand – und die entscheidende Frage: Greift das Dienstgeberhaftungsprivileg § 333 ASVG auch dann, wenn die Zeitarbeitsfirma die Lohnfortzahlung vom Einsatzbetrieb zurückfordert?

Vom Fassadenjob zum Rechtsstreit: warum ein Absturz in Traun den Maßstab setzt

Ein Maler, überlassen von einer Zeitarbeitsfirma, arbeitet an der Fassade einer Baustelle in Traun. Er steht ungesichert am Vordach, Vertreter des Einsatzbetriebs sehen das und schreiten nicht ein. Ob es eine Sicherheitsunterweisung gab, bleibt ungeklärt. Dann passiert es: Der Arbeiter stürzt, verletzt sich schwer und fällt rund zweieinhalb Monate aus.

Sein Arbeitgeber – die Überlassungsfirma – zahlt die Entgeltfortzahlung von gut 5.000 Euro. Danach verlangt sie vom Einsatzbetrieb Ersatz: Dieser habe Arbeitnehmerschutzpflichten missachtet, also müsse er zahlen. Erstgericht und Berufungsgericht geben ihr (weitgehend) recht. Doch der Einsatzbetrieb wehrt sich: Er beruft sich auf das Dienstgeberhaftungsprivileg des Sozialversicherungsrechts.

Der Wendepunkt folgt beim Obersten Gerichtshof (OGH):
(OGH 23. Oktober 2014,
2Ob73/14w)
. Danach ist klar: Der Regress der Überlassungsfirma scheitert am Haftungsprivileg des § 333 ASVG, solange kein Vorsatz vorliegt. Vertragsklauseln über Unterweisung und Fürsorge ändern daran nichts – der Anspruch bleibt dem Wesen nach ein vom Arbeitnehmer stammender Personenschaden, nur „übergeleitet“.

Oberster Gerichtshof (OGH), 23. Oktober 2014, 2Ob73/14w: Der Einsatzbetrieb muss der Überlassungsfirma Lohnfortzahlungskosten nicht ersetzen, solange kein Vorsatz vorliegt. Das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sperrt zivilrechtliche Regressansprüche, selbst wenn Sicherheitsunterweisungen vertraglich vereinbart wurden.

Welche Haftungsregeln greifen bei Arbeitsunfällen mit Leiharbeitern in Österreich? – Regress Lohnfortzahlung § 333 ASVG

Im österreichischen Arbeitsrecht zahlt bei einem Arbeitsunfall die Überlassungsfirma ihrem Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung. Medizinische Leistungen und Verletztengeld kommen von der AUVA. Bleiben Kosten bei der Überlassungsfirma, stellt sich die Frage: Kann sie den Einsatzbetrieb regressieren, wenn dieser Sicherheitsregeln missachtet hat?

Herzstück ist § 333 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) – das „Dienstgeberhaftungsprivileg“. Es schützt den Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen vor zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen des Arbeitnehmers, sofern lediglich einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Vorsatz hebt dieses Privileg auf. Das gilt – so der OGH – auch, wenn der Anspruch nicht direkt vom Arbeitnehmer, sondern „übergeleitet“ vom Arbeitgeber oder Versicherer geltend gemacht wird. Zum Gesetzestext:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Besonderheit bei Leiharbeit: Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ordnet an, dass der Beschäftiger (Einsatzbetrieb) Arbeitnehmerschutz verpflichtet bleibt (§ 6 AÜG). Trotzdem hebt das nicht das Haftungsprivileg auf. Denn der übergeleitete Anspruch ändert nicht seine Natur: Er bleibt ein Personenschaden des Arbeitnehmers, der nur den „Inhaber“ wechselt (dogmatisch vergleichbar mit § 1358 ABGB analog oder § 67 VersVG). Für die Praxis in Wien und ganz Österreich ist der Regress Lohnfortzahlung § 333 ASVG der zentrale Prüfstein bei Rückgriffen nach Arbeitsunfällen mit überlassenen Arbeitskräften.

Für Wien und ganz Österreich bedeutet das: Selbst wenn der Einsatzbetrieb organisatorisch für Unterweisung und Sicherung verantwortlich ist, schützt ihn § 333 ASVG vor zivilrechtlichem Regress der Überlassungsfirma wegen Lohnfortzahlung – außer bei Vorsatz. Verwaltungsstrafen nach ASchG oder strafrechtliche Folgen bleiben davon unberührt.

In Österreich gilt: Der Regress der Überlassungsfirma gegen den Einsatzbetrieb für Lohnfortzahlung nach einem Arbeitsunfall ist durch § 333 ASVG grundsätzlich ausgeschlossen; nur vorsätzliches Verhalten des Einsatzbetriebs öffnet den Weg zu Schadenersatz.

Was bedeutet das Dienstgeberhaftungsprivileg § 333 ASVG in diesem Urteil?

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2014 (2Ob73/14w) entschieden, dass der Einsatzbetrieb das Haftungsprivileg des § 333 ASVG auch gegenüber der Überlassungsfirma einwenden kann, weshalb eine Klage auf Ersatz der Lohnfortzahlung abzuweisen ist.

Warum war das entscheidend? Weil die Vorinstanzen vertragliche Pflichten aus dem Überlassungsvertrag und § 6 AÜG in den Vordergrund stellten. Sie meinten, diese Pflichten begründen eine eigene zivilrechtliche Haftung des Einsatzbetriebs gegenüber dem Überlasser. Der OGH dreht die Perspektive: Der geltend gemachte Anspruch hat seinen Ursprung im Personenschaden des Arbeitnehmers. Wechselt der Anspruchsinhaber (Überlasser statt Arbeitnehmer), bleibt sein rechtlicher Charakter gleich – und damit greift § 333 ASVG.

Überraschend für viele Praktiker war, dass der OGH sogar eine spätere AÜG-Novelle als bloße Klarstellung der schon zuvor geltenden Rechtslage liest. Das stärkt die Rechtssicherheit für Überlasser und Beschäftiger in ganz Österreich und schafft klare Verhältnisse für Baustellen, Werkhallen und Büros in Wien ebenso wie in den Bundesländern.

Oberster Gerichtshof (OGH), 23. Oktober 2014, 2Ob73/14w: Vertragliche Unterweisungspflichten des Einsatzbetriebs hebeln § 333 ASVG nicht aus. Der Regress der Überlassungsfirma für Lohnfortzahlung scheitert ohne Vorsatz, weil der übergeleitete Anspruch rechtlich ein Personenschaden des Arbeitnehmers bleibt.

Konkrete Folgen für Leiharbeiter, Überlasser und Einsatzbetriebe

Wer in Wien auf Baustellen arbeitet oder Personal überlässt, braucht verlässliche Antworten. Das Urteil wirkt im Alltag – von der Unfallmeldung bis zur Vertragsgestaltung. Drei Situationen zeigen die Tragweite:

Praktischer Dreh- und Angelpunkt ist der Regress Lohnfortzahlung § 333 ASVG: Er bestimmt, ob zivilrechtliche Rückgriffe der Überlassungsfirma gegen den Einsatzbetrieb zulässig sind oder nicht.

Erstens: Sie sind Leiharbeiter, stürzen am Gerüst und fallen aus. Ihre Zeitarbeitsfirma zahlt die Entgeltfortzahlung. Ein Rückgriff auf den Einsatzbetrieb scheidet grundsätzlich aus. Für Sie wichtig: Ihre Ansprüche gegen die AUVA und Ihren Arbeitgeber bleiben; Schadenersatz gegen den Einsatzbetrieb gibt es nur bei Vorsatz.

Zweitens: Sie sind Überlasser und tragen die Lohnfortzahlungskosten. Ein Regress gegen den Beschäftiger wird regelmäßig am § 333 ASVG scheitern. Vertragsklauseln über Sicherheitsunterweisungen, PSA-Ausgabe oder Haftung helfen im Zivilrecht nicht weiter, weil der Anspruch seinen Charakter nicht ändert.

Drittens: Sie sind Einsatzbetrieb. Das Haftungsprivileg schützt vor zivilrechtlichen Forderungen wegen Personenschäden, aber nicht vor Verwaltungsstrafen (ASchG), nicht vor strafrechtlicher Verantwortung und nicht vor Regressen der Sozialversicherung bei Vorsatz. Dokumentation, Unterweisungen und Stopp riskanter Arbeiten bleiben zwingend.

  • Für Arbeitnehmer: Melden Sie jeden Arbeitsunfall sofort der AUVA und Ihrem Arbeitgeber, sichern Sie Beweise (Fotos, Zeugen, fehlende Sicherungen).
  • Für Arbeitnehmer: Verlangen Sie schriftliche Sicherheitsunterweisungen und passende PSA; lehnen Sie unsichere Tätigkeiten ab.
  • Für Arbeitgeber/HR: Führen Sie Checklisten, Toolbox-Meetings und Unterweisungsnachweise ein; untersagen Sie Arbeiten ohne Sicherung konsequent.

Für das österreichische Arbeitsrecht ist das ein klarer Referenzpunkt. Auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) orientieren sich in vergleichbaren Konstellationen an dieser Linie: Personenschaden bleibt Personenschaden – der Anspruchsinhaber mag wechseln, das Haftungsprivileg bleibt. So entsteht ein einheitlicher Rahmen, der in ganz Österreich Rechtssicherheit bringt.

Prägnante Merksätze für die Suche: Der Einsatzbetrieb kann sich nach § 333 ASVG auch gegenüber dem Überlasser auf das Haftungsprivileg berufen. Der Regress Lohnfortzahlung § 333 ASVG sperrt Rückgriffe ohne Vorsatz. Die Überlassungsfirma kann Lohnfortzahlung grundsätzlich nicht regressieren, außer der Einsatzbetrieb handelte vorsätzlich. Sicherheitsverstöße können dennoch zu Verwaltungsstrafen und strafrechtlichen Folgen führen.

Rechtsanwalt Wien: Soforthilfe bei Regress Lohnfortzahlung § 333 ASVG

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Häufige Fragen zum Regress bei Arbeitsunfällen in der Arbeitskräfteüberlassung

Kann ich als Leiharbeiter Schmerzengeld vom Einsatzbetrieb verlangen?
In Österreich gilt: Schmerzengeld gegen den Einsatzbetrieb gibt es nur bei Vorsatz (§ 333 ASVG; OGH 2Ob73/14w). Bei Fahrlässigkeit greift das Haftungsprivileg. Leistungen der AUVA und Entgeltfortzahlung bestehen unabhängig davon.

Habe ich Anspruch auf Regress der Lohnfortzahlung gegen den Beschäftiger?
Nein. Der Überlasser kann Lohnfortzahlung nicht beim Beschäftiger regressieren, weil § 333 ASVG den Anspruch sperrt (OGH 2Ob73/14w). Ausnahme: vorsätzliches Verhalten des Einsatzbetriebs.

Was passiert, wenn der Einsatzbetrieb grob fahrlässig handelt?
In Österreich gilt: Auch grobe Fahrlässigkeit bleibt vom Haftungsprivileg des § 333 ASVG erfasst. Nur Vorsatz durchbricht die Sperre (OGH 2Ob73/14w). Verwaltungsstrafen und strafrechtliche Folgen sind davon getrennt zu beurteilen.

Gilt das auch bei klaren Unterweisungs- und Fürsorgepflichten im Vertrag?
Ja. Vertragliche Pflichten aus AÜG/Überlassungsvertrag ändern den Anspruchscharakter nicht. § 333 ASVG schützt den Einsatzbetrieb auch gegen übergeleitete Lohnfortzahlungsansprüche (OGH 2Ob73/14w).


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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