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Abfertigung Alt Eigenkündigung Österreich: OGH verneint

Startseite  •  Aktuelles  •  13.06.2026
Abfertigung Alt Eigenkündigung Österreich: OGH verneint

Abfertigung trotz Eigenkündigung: Ein fehlender Satz kostete dem Verkäufer tausende Euro

Sie wollen „endlich raus“, aber die Abfertigung trotz Eigenkündigung behalten? Ein Verkäufer verlor genau deshalb seinen Anspruch – weil im Kündigungsschreiben der entscheidende Hinweis auf den „wichtigen Lösungsgrund“ fehlte. Er hatte Kolleginnen kritisiert, Besserung gefordert und am Ende seine Gesundheit erwähnt. Das reichte dem Obersten Gerichtshof (OGH) nicht. Was Sie in Wien und ganz Österreich beachten müssen, lesen Sie hier.

Abfertigung Alt Eigenkündigung Österreich

„Ich halte das nicht mehr aus“ – warum ein Begleittext die Abfertigung nicht rettete

Der Arbeitnehmer war Verkäufer, engagiert, aber überlastet. Er kritisierte wiederkehrende Fehler im Team und schickte seinem Vorgesetzten Vorschläge zur Verbesserung. Über eigene gesundheitliche Probleme sprach er jedoch nie offen in der Firma. Dann legte er eine schriftliche Kündigung auf den Tisch – mit Begleittext. Darin stand sinngemäß, dass er die Fehlleistungen anderer bis zur fernen Pension nicht mehr hinnehmen wolle, unter anderem aus gesundheitlichen Gründen.

Nach der Beendigung verlangte er die Abfertigung im Alt-System. Begründung: Die Fortsetzung der Verkaufstätigkeit gefährde konkret seine Gesundheit, also liege ein „wichtiger Lösungsgrund“ vor. Die Vorinstanzen verneinten das und hielten fest: Aus dem Schreiben war nicht klar erkennbar, dass er genau diesen Rechtsgrund in Anspruch nehmen wollte. Der Mann erhob außerordentliche Revision – und scheiterte.

Der OGH bestätigte diese Linie in der Entscheidung
(OGH 25.06.2020, 9ObA34/20w). Für den Gerichtshof war entscheidend: Der Begleittext enthielt nur eine allgemeine Unzufriedenheit und die vage Erwähnung „gesundheitlicher Gründe“. Daraus war für die Arbeitgeberin nicht klar, dass der Arbeitnehmer den Austrittsgrund Gesundheitsgefährdung als „wichtigen Lösungsgrund“ geltend machen wollte. Ergebnis: Keine Abfertigung Alt nach Eigenkündigung.

Eine Eigenkündigung sichert die Abfertigung Alt nur, wenn im Kündigungsschreiben ein „wichtiger Lösungsgrund“ unmissverständlich in Anspruch genommen wird (OGH 25.06.2020, 9ObA34/20w). Ein bloßer Hinweis auf „gesundheitliche Gründe“ ohne konkrete Gefährdung reicht nicht. Klare Aussage für Suchanfragen.

Welche Regeln schützen die Abfertigung Alt bei Eigenkündigung – und was müssen Sie reinschreiben?

Die Abfertigung Alt lebt fort, wenn Arbeitnehmer aus berechtigtem vorzeitigen Austritt gehen. Das ist ein spezieller Beendigungsmodus des österreichischen Arbeitsrechts. Ein „wichtiger Lösungsgrund“ liegt zum Beispiel vor, wenn die Fortsetzung der Arbeit die Gesundheit konkret gefährdet oder die Arbeitgeberin grob gegen Pflichten verstößt. Dann soll der finanzielle Anspruch erhalten bleiben, obwohl der Arbeitnehmer die Beendigung erklärt.

Rechtsgrundlage ist § 23 Angestelltengesetz (AngG). Bei Erstnennung lohnt der Blick in den Gesetzestext:
Angestelltengesetz (AngG). Das AngG regelt die Abfertigung im Alt-System und nennt Konstellationen, in denen der Anspruch trotz Beendigung durch den Arbeitnehmer bestehen bleibt. Wichtig: Wer „nur“ ordentlich kündigt, verliert den Anspruch im Alt-System grundsätzlich – außer er beruft sich klar auf einen wichtigen Grund.

Für die Praxis in Wien und ganz Österreich heißt das: In der Konstellation Abfertigung Alt Eigenkündigung Österreich gilt: Formulieren Sie im Kündigungsschreiben explizit, dass Sie den wichtigen Lösungsgrund geltend machen, zum Beispiel „Gesundheitsgefährdung durch die Fortsetzung der konkreten Tätigkeit“. Fügen Sie eine ärztliche Bestätigung oder belastbare Dokumentation bei. Die Arbeitgeberin muss Ihre Gründe nicht „erraten“; Sie müssen es klar sagen.

In Österreich gilt: Nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) bleibt die Abfertigung Alt bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt erhalten, wenn der Arbeitnehmer den wichtigen Lösungsgrund – etwa eine konkrete Gesundheitsgefährdung – unmissverständlich erklärt und belegt. Ein bloßes Unbehagen oder allgemeiner Stress reicht nicht.

9ObA34/20w: Der OGH verlangt Klarheit – „gesundheitliche Gründe“ genügen nicht – Abfertigung Alt Eigenkündigung Österreich

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.06.2020 (9ObA34/20w) entschieden, dass eine nur allgemeine Berufung auf „gesundheitliche Gründe“ im Begleittext zur Eigenkündigung nicht ausreicht, um die Abfertigung Alt zu sichern. Für die Konstellation Abfertigung Alt Eigenkündigung Österreich ist maßgeblich die Klarheit der Auflösungserklärung gegenüber der Arbeitgeberin.

Der Arbeitnehmer hatte seine Gesundheit zuvor nie intern thematisiert. Im Kündigungsschreiben fehlte der unmissverständliche Hinweis, dass er den Austrittsgrund „Gesundheitsgefährdung“ als wichtigen Lösungsgrund in Anspruch nimmt. Der OGH hielt fest: Die Arbeitgeberin musste das weder hinterfragen noch den Mann über mögliche Rechtsfolgen aufklären. Es gibt keine Pflicht des Arbeitgebers, Kündigungsgründe „abzuklären“ oder die Erklärung des Mitarbeiters „schutzzuüberwachen“.

Damit folgte der OGH der ständigen Rechtsprechung: Entscheidend ist, was für beide Seiten erkennbar erklärt wurde. Weil kein klarer Hinweis auf den wichtigen Grund vorlag, stellte sich auch nicht die Frage, ob ein anderer, gesundheitlich unbedenklicher Arbeitsplatz während der Kündigungsfrist anzubieten gewesen wäre. Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen; der Kostenantrag der Arbeitgeberin auf ihre Revisionsbeantwortung blieb erfolglos. Für das österreichische Arbeitsrecht schafft das Rechtssicherheit: Wer einen Anspruch will, muss ihn präzise begründen.

Der OGH stellte am 25.06.2020 (9ObA34/20w) klar, dass Arbeitgeber keine Pflicht haben, die im Kündigungsschreiben genannten Motive zu prüfen; ohne klare Geltendmachung eines wichtigen Lösungsgrundes besteht kein Abfertigungsanspruch im Alt-System. Klare Aussage für Suchanfragen.

Direkte Folgen für Ihren Alltag in Wien: drei Schritte, die jetzt zählen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Vertriebsmitarbeiter in Wien, der wegen Belastungsspitzen oder Fehlbelastungen gesundheitlich angeschlagen ist –, entscheidet die Formulierung Ihres Schreibens über viel Geld. Das gilt im Handel, in Büros und in Produktionsbetrieben gleichermaßen. Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) zählt später, was Sie nachweisbar erklärt und belegt haben.

So setzen Sie die rechtlichen Leitplanken des OGH (9ObA34/20w) für sich um: Schreiben Sie nicht nur „aus gesundheitlichen Gründen“. Schreiben Sie: „Ich trete aus wichtigem Grund aus“ oder – bei Kündigung – „Ich kündige und mache den wichtigen Lösungsgrund der konkreten Gesundheitsgefährdung geltend“. Beschreiben Sie kurz den Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Gesundheit und legen Sie Nachweise bei. Gerade bei Abfertigung Alt Eigenkündigung Österreich entscheidet die präzise Formulierung über den Anspruch.

Auch Arbeitgeber in Österreich sollten ihre Prozesse schärfen. Ein standardisiertes HR-Eingangsprocedere hilft, heikle Formulierungen wie „wichtiger Grund“ oder „Gesundheit“ sofort zu erkennen, den Betriebsarzt einzubinden und Alternativen zu prüfen. Führungskräfte sollten keine informellen Zusagen geben; relevante Kommunikation gehört dokumentiert. So vermeiden Sie unnötige Auseinandersetzungen vor dem Arbeits- und Sozialgericht oder dem Oberlandesgericht.

  • Arbeitnehmer: Erklären Sie schriftlich und ausdrücklich den „wichtigen Lösungsgrund“ (z. B. Gesundheitsgefährdung) und fügen Sie ärztliche Bestätigungen bei.
  • Arbeitnehmer: Versenden Sie die Erklärung per E-Mail und eingeschriebenem Brief; heben Sie Zustellnachweise auf und dokumentieren Sie die Belastung.
  • Arbeitgeber/HR: Prüfen Sie jedes Kündigungsschreiben auf Hinweise zu wichtigen Gründen; reagieren Sie strukturiert und halten Sie den Vorgang revisionssicher fest.

Ein Zusatz aus der Praxis: Wer im Abfertigung-Alt-System ist, sollte vorab rechtlichen Rat einholen. Schon die Wortwahl entscheidet. Unsere Erfahrung aus Wien zeigt, dass kleine Formulierungsfehler später teure Beweisprobleme auslösen – und der OGH in 9ObA34/20w lässt wenig Spielraum.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung Alt bei Eigenkündigung richtig durchsetzen

In Wien und ganz Österreich empfiehlt sich rechtlicher Rat vor Abgabe der Erklärung, um Wortlaut, Belege und Fristen abzustimmen. Prüfpunkt ist stets die klare Berufung auf den wichtigen Lösungsgrund nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) und die sichere Zustellung an die Arbeitgeberin.

Häufige Fragen zur Abfertigung bei Eigenkündigung aus Gesundheitsgründen

Kann ich bei Eigenkündigung die Abfertigung behalten?
In Österreich gilt: Ja, aber nur bei berechtigtem vorzeitigen Austritt mit klarem wichtigen Lösungsgrund, § 23 AngG. Laut OGH 9ObA34/20w reicht ein vager Hinweis auf „gesundheitliche Gründe“ nicht. Der Grund muss unmissverständlich im Schreiben stehen. Abfertigung Alt Eigenkündigung Österreich.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung Alt, wenn die Arbeit meine Gesundheit gefährdet?
Ja, sofern Sie den wichtigen Lösungsgrund „Gesundheitsgefährdung“ klar erklären und belegen (§ 23 AngG). Der OGH (9ObA34/20w) verlangt eine eindeutige Geltendmachung im Kündigungs- oder Austrittsschreiben, nicht nur allgemeine Unzufriedenheit.

Was passiert, wenn ich den wichtigen Grund im Kündigungsschreiben nicht erwähne?
Dann verlieren Sie in der Regel den Anspruch im Alt-System. Der OGH (9ObA34/20w) betont, dass die Arbeitgeberin Gründe nicht „erraten“ muss. Der wichtige Lösungsgrund muss deutlich erklärt sein; sonst liegt nur eine gewöhnliche Arbeitnehmerkündigung vor (§ 23 AngG).

Muss der Arbeitgeber mich aufklären oder meine Gründe prüfen?
Nein. Der OGH (9ObA34/20w) verneint eine Pflicht, Kündigungsgründe abzuklären. Die Fürsorgepflicht aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verpflichtet nicht zur Rechtsberatung; die klare Erklärung liegt beim Arbeitnehmer.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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