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Abfertigung Alt einvernehmliche Auflösung OGH: Anspruch

Startseite  •  Aktuelles  •  12.06.2026
Abfertigung Alt einvernehmliche Auflösung OGH: Anspruch

Ein warmer Abschied, keine Abfertigung: einvernehmliche Auflösung und Abfertigung vor dem OGH erklärt

Sie möchten freiwillig gehen, die Nachfolge wird organisiert, es gibt ein Abschiedsessen – aber fehlt Ihnen am Ende die Abfertigung? Genau dann entscheidet oft nicht das Bauchgefühl, sondern das österreichische Arbeitsrecht über „einvernehmliche Auflösung“. Wer in Wien arbeitet, sollte die Spielregeln kennen, bevor er den letzten Arbeitstag fixiert. Dieses Thema betrifft besonders die Konstellation Abfertigung Alt einvernehmliche Auflösung OGH.

Vom Wunsch, aufzuhören, bis zum Abschiedsessen: wie ein Anspruch verlorenging

Die Arbeitnehmerin wollte mit einem fixen Datum ausscheiden. Die Arbeitgeberin versuchte, sie zu halten, sagte aber klar: Wenn sie gehe, dann als Eigenkündigung – ohne Abfertigung. Danach suchte das Unternehmen eine Nachfolgerin. Die Klägerin schulte ein, der Abschied wurde freundlich begangen. Das klang für sie wie stillschweigende Zustimmung zu einer einvernehmlichen Beendigung.

Später forderte sie Abfertigung. Die Unterinstanzen – typischerweise entscheiden in Wien zuerst das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – sahen jedoch keine Vereinbarung. Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte (OGH 16.08.2001,
8ObA193/01t)
: Es gab keine ausdrückliche Übereinkunft, und die organisatorischen Schritte zeigten nur, dass das Unternehmen den Austritt der Arbeitnehmerin abwickelte.

Die Entscheidung zeigt, wie fein die Linie zwischen gelebter Praxis und rechtswirksamer Zustimmung verläuft. Ein freundlicher Abschied ersetzt keine klare Willenserklärung. Die Beweislast traf hier die Arbeitnehmerin, weil sie sich auf eine für sie günstige Beendigungsart berief und daraus Abfertigung ableitete.

(OGH 16.08.2001, 8ObA193/01t)

Oberster Gerichtshof (OGH) 16.08.2001, 8ObA193/01t: Ohne nachweisbare Zustimmung des Arbeitgebers zur einvernehmlichen Auflösung entsteht nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) kein Abfertigungsanspruch im alten System.

Klare Aussage für die Praxis: Der Oberste Gerichtshof stellte am 16.08.2001 in 8ObA193/01t klar, dass ohne nachweisbare Zustimmung des Arbeitgebers keine einvernehmliche Auflösung vorliegt und daher kein Abfertigungsanspruch entsteht.

Welche Regeln gelten für die einvernehmliche Auflösung und Abfertigung im alten System?

Ob „Abfertigung Alt“ gebührt, hängt von der Beendigungsart ab. Bei Eigenkündigung oder unbegründetem Austritt besteht grundsätzlich kein Anspruch. Ein Anspruch kann bei einvernehmlicher Auflösung bestehen, wenn diese tatsächlich vereinbart wurde. Dafür braucht es eine übereinstimmende Willenserklärung beider Seiten – ausdrücklich oder durch eindeutiges, schlüssiges Verhalten.

Juristisch stützen sich diese Fragen auf mehrere Grundlagen: § 23 Angestelltengesetz (AngG) regelt die Abfertigung für Angestellte im alten System; die Abfertigung für Arbeiter ergibt sich aus dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG). Die Bildung von Willenserklärungen, auch durch schlüssige Handlungen, bestimmt das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), insbesondere § 863. Das Kerngesetz finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG).

Entscheidend ist die Beweislast: Wer sich auf die einvernehmliche Beendigung beruft, muss die Zustimmung der Gegenseite beweisen. Ein reines „Zur-Kenntnis-Nehmen“ des Weggangs reicht nicht. Auch organisatorische Maßnahmen – Nachfolgesuche, Übergaben, Abschiedsfeier – zeigen häufig nur, dass das Unternehmen den Austritt bewältigt, nicht dass es zugestimmt hat.

In Österreich gilt: Ein Abfertigungsanspruch nach § 23 AngG setzt eine Beendigungsart voraus, die Abfertigung auslöst; beruft sich die Arbeitnehmerin auf Einvernehmlichkeit, muss sie die Zustimmung des Arbeitgebers nach § 863 ABGB beweisen.

Warum Blumen, Übergabe und Nachfolgerin keine Zustimmung ersetzen

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.08.2001 (8ObA193/01t) entschieden, dass die Revision der Arbeitnehmerin abgewiesen wird, weil keine nachweisbare Zustimmung zur einvernehmlichen Beendigung vorlag und daher kein Abfertigungsanspruch entstand.

Die Besonderheit: Das Verhalten der Arbeitgeberin – Nachfolgersuche, Einschulung, Abschiedsessen – erschien menschlich und wertschätzend. Rechtlich zeigte es aber nur, dass man den angekündigten Weggang organisierte. Der OGH sah darin keine konkludente Zustimmung. Die Linie bleibt streng: Ohne eindeutiges „Ja“ keine einvernehmliche Auflösung mit Abfertigung.

Unterinstanzen in Wien, wie das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien, prüfen in solchen Fällen zunächst die Feststellungen zum Parteiwillen. Beim OGH ging es dann primär um die rechtliche Einordnung dieser Feststellungen und die Beweislast. Ergebnis: Die Arbeitnehmerin trug das Risiko der Beweislosigkeit.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 16.08.2001 (8ObA193/01t) entschieden, dass der Revision nicht Folge gegeben wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Wer bei eigenem Ausscheiden eine Abfertigung aus „einvernehmlicher Auflösung“ will, muss die Zustimmung des Arbeitgebers klar nachweisen – bloße Übergaben oder Abschiedsrituale reichen nicht.

Abfertigung Alt einvernehmliche Auflösung OGH: Praxisleitlinien

Die Konstellation „Abfertigung Alt einvernehmliche Auflösung OGH“ zeigt: Nur eine dokumentierte, eindeutige Zustimmung beider Seiten löst im alten System Abfertigung aus. Nutzen Sie klare Schriftstücke und bestätigen Sie Termine und Inhalte der Einigung.

So sichern Sie Ihren Anspruch: drei Schritte vor dem letzten Arbeitstag

Wenn Sie sich in Österreich auf eine einvernehmliche Beendigung stützen wollen, muss Ihr Gegenüber das auch klar wollen. Planen Sie Ihr Ausscheiden daher nicht nur organisatorisch, sondern rechtlich wasserdicht. Das ist in Wien nicht anders als in jedem anderen Bundesland: Entscheidend ist ein eindeutiger Konsens – idealerweise dokumentiert.

Konkrete Situationen, in denen das Urteil relevant wird, sind häufig: Sie möchten vor einem neuen Job rasch aussteigen; Sie unterliegen noch dem „Abfertigung Alt“-System; oder es gibt Missverständnisse, weil Führungskräfte freundlich verabschieden, aber formell nie zugestimmt haben. In allen Fällen schützt eine klare Vereinbarung vor bösen Überraschungen.

  • Sichern Sie die Einigung schriftlich: Überschrift „Einvernehmliche Auflösung“, Enddatum, Abfertigung (Höhe/Referenz), Resturlaub/Zeitausgleich, Unterschriften beider Seiten.
  • Holen Sie notfalls eine E-Mail-Bestätigung ein: „Wir haben eine einvernehmliche Auflösung zum [Datum] samt Abfertigung vereinbart – bitte um kurze Bestätigung.“ Ohne Bestätigung nicht austreten.
  • Für Arbeitgeber/HR: Führen Sie eine Schriftformklausel ein und senden Sie bei Eigenkündigungen sofort ein „Kenntnisnahme-Schreiben“ (Enddatum, keine Abfertigung, Restansprüche). Schulen Sie Führungskräfte, keine unklaren Zusagen zu machen.

Merken Sie sich den Kern: Eine einvernehmliche Auflösung und Abfertigung lebt von klarer Zustimmung, nicht von Indizien. Dokumentieren Sie Kommunikation, heben Sie Chats und Übergabepläne auf – aber verlassen Sie sich nicht darauf, dass Organisation gleich Zustimmung bedeutet.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung Alt und Einvernehmlichkeit prüfen

Ein Rechtsanwalt in Wien prüft die Beendigungsart, Beweislast und Ansprüche nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) sowie § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Gerade im Kontext „Abfertigung Alt einvernehmliche Auflösung OGH“ verhindert saubere Dokumentation den Verlust von Ansprüchen.

Häufige Fragen zum Abfertigungsanspruch bei der Beendigung des Dienstverhältnisses

Kann ich ohne schriftliche Vereinbarung Abfertigung verlangen?
In Österreich gilt: Ja, aber nur wenn Sie die Einigung beweisen. § 23 AngG und § 863 ABGB erlauben konkludente Zustimmung. Der OGH in 8ObA193/01t verlangt eindeutige Beweise; bloße Organisation des Abschieds reicht nicht.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung bei Eigenkündigung?
Nein, im alten System nicht. § 23 AngG schließt Abfertigung bei Eigenkündigung grundsätzlich aus. Nur eine echte einvernehmliche Beendigung oder andere gesetzliche Tatbestände lösen Abfertigung aus.

Reicht ein Abschiedsessen oder die Einschulung der Nachfolgerin als Zustimmung?
Nein. Nach § 863 ABGB braucht konkludente Zustimmung klare Eindeutigkeit. Der OGH (8ObA193/01t) bewertete Nachfolgersuche, Übergabe und Abschiedsessen nicht als Zustimmung zur Einvernehmlichkeit.

Wer muss beweisen, dass eine einvernehmliche Auflösung vereinbart wurde?
In Österreich gilt: Wer sich auf die für ihn günstige Beendigungsart beruft, trägt die Beweislast. Das betont der OGH in 8ObA193/01t unter Bezug auf § 863 ABGB und § 23 AngG.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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