Abfertigung alt einvernehmliche Auflösung: Auszahlung

Abfertigung alt einvernehmliche Auflösung

Vor 2003 begonnen, jetzt beendet: Wann bei „Abfertigung alt“ mehrere Monatsgehälter auf dem Spiel stehen

Nach 16 Jahren im selben Betrieb liegt plötzlich die Kündigung am Tisch – und mit ihr die Frage, ob jetzt 4, 6 oder noch mehr Monatsentgelte zustehen. Genau daran zeigt sich, wie tückisch das alte Abfertigungssystem ist: Nicht nur die Dauer des Dienstverhältnisses zählt, sondern vor allem, wie es endet, an welchem Tag es endet und was zum letzten Entgelt tatsächlich dazuzählt.

Für viele Arbeitnehmer ist „Abfertigung alt“ ein blinder Fleck. Man weiß, dass es da „irgendetwas für alte Verträge“ gibt, aber nicht, wann der Anspruch entsteht oder warum der Kollege etwas bekommen hat und man selbst leer ausgeht. Auf Arbeitgeberseite ist die Unsicherheit ähnlich groß: Gerade bei langjährigen Dienstverhältnissen können wenige Tage oder eine unklare Formulierung in der Auflösungsvereinbarung schnell mehrere Monatsentgelte Unterschied machen.

Nicht jeder alte Vertrag bringt automatisch Geld

Die „Abfertigung alt“ gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben, sofern nicht später wirksam in das System der „Abfertigung neu“ nach dem BMSVG gewechselt wurde. Das BMSVG regelt die betriebliche Vorsorge ab 2003. Wer davor eingetreten ist, bleibt oft im alten System – aber eben nicht immer. Gerade bei schriftlichen Wechselvereinbarungen oder nach Umstrukturierungen wird dieser Punkt häufig übersehen.

Entscheidend ist außerdem die Mindestdauer: Ein Anspruch entsteht erst ab drei Jahren ununterbrochener Dienstzeit. Wer darunter bleibt, bekommt im alten System keine gesetzliche Abfertigung. Ab dann steigt der Anspruch nach einer festen Staffel.

  • ab 3 Jahren: 2 Monatsentgelte
  • ab 5 Jahren: 3 Monatsentgelte
  • ab 10 Jahren: 4 Monatsentgelte
  • ab 15 Jahren: 6 Monatsentgelte
  • ab 20 Jahren: 9 Monatsentgelte
  • ab 25 Jahren: 12 Monatsentgelte

Diese Staffel findet sich für Angestellte in § 23 AngG. Für Arbeiter enthält § 1162b ABGB die vergleichbare Logik. Wichtig ist daneben immer auch der Kollektivvertrag: Er kann etwa günstigere Anrechnungen oder besondere Fristen vorsehen. Der Einzelvertrag darf nur zugunsten des Arbeitnehmers verbessern.

Die Beendigungsart ist oft wichtiger als die Dienstjahre

Der häufigste Irrtum lautet: „Ich bin schon so lange da, also bekomme ich jedenfalls eine Abfertigung.“ Das stimmt im alten System gerade nicht. Der Anspruch hängt ganz wesentlich davon ab, auf welche Weise das Dienstverhältnis endet.

Ein Anspruch besteht typischerweise bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Auch beim Ablauf einer Befristung kann Abfertigung zustehen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, also wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Verbleiben unzumutbar macht. Wird ein Arbeitnehmer entlassen und stellt sich später heraus, dass die Entlassung ungerechtfertigt war, kann ebenfalls ein Abfertigungsanspruch entstehen.

Kein Anspruch besteht hingegen bei einer normalen Eigenkündigung. Genau daran scheitern viele langjährige Arbeitnehmer, die wegen eines besseren Jobs selbst kündigen. Auch eine gerechtfertigte Entlassung aus verschuldetem Grund oder ein unberechtigter vorzeitiger Austritt lassen den Anspruch regelmäßig entfallen.

Warum eine „einvernehmliche Lösung“ teuer werden kann

In der Praxis wirkt eine einvernehmliche Auflösung oft vernünftig. Kein Streit, saubere Trennung, Unterschrift in zehn Minuten. Genau hier lauert aber ein großes Risiko: Bei einer einvernehmlichen Auflösung gibt es keinen automatischen gesetzlichen Anspruch auf „Abfertigung alt“. Sie muss ausdrücklich vereinbart werden.

Für Arbeitnehmer heißt das: Wer vorschnell unterschreibt, verzichtet unter Umständen auf mehrere Monatsentgelte. Für Arbeitgeber heißt es umgekehrt: Wer die Vereinbarung unklar formuliert oder Druck ausübt, produziert Streit über die wahre Beendigungsart.

Ein klassischer Fall aus dem Alltag: Ein KMU legt einem langjährigen Mitarbeiter eine „einvernehmliche“ Auflösung vor und deutet an, andernfalls drohe eine Entlassung. Wird unter solchem Druck unterschrieben, kann diese Einvernehmlichkeit rechtlich als Arbeitgeberkündigung zu werten sein. Dann lebt der volle Abfertigungsanspruch wieder auf. Was als Konfliktvermeidung gedacht war, endet dann nicht selten im Prozess.

Zwei Tage können zwei Monatsgehälter Unterschied machen

Bei „Abfertigung alt“ zählt nicht nur das Ob, sondern auch das Wann. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis tatsächlich endet. Dieser Stichtag entscheidet darüber, welche Staffel erreicht ist.

Das lässt sich an einer einfachen Konstellation zeigen: Endet das Dienstverhältnis nach 14 Jahren und 364 Tagen, stehen 4 Monatsentgelte zu. Endet es nach 15 Jahren und 1 Tag, sind es 6 Monatsentgelte. Dieselbe Person, dieselbe Funktion, fast derselbe Zeitraum – aber ein Unterschied von zwei vollen Monatsentgelten.

Gerade bei Kündigungen, Fristen und Auflösungsvereinbarungen lohnt daher ein genauer Blick auf das Enddatum. Für Arbeitgeber ist das eine Frage der Budgetplanung. Für Arbeitnehmer ist es oft bares Geld.

Was zählt überhaupt als „Monatsentgelt“?

Die nächste Streitfrage kommt meist erst bei der Berechnung. Viele glauben, die Abfertigung werde einfach vom reinen Grundgehalt berechnet. So einfach ist es nicht. Maßgeblich ist das zuletzt zustehende Monatsentgelt, und dazu können deutlich mehr Bestandteile gehören.

Einzubeziehen sind regelmäßig gewährte Zulagen, Überstundenpauschalen, Sachbezüge und ein Zwölftel der Sonderzahlungen, also von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Bei schwankenden Bestandteilen wie Provisionen oder variablen Entgelten wird oft auf Durchschnittswerte abgestellt, typischerweise über einen längeren Zeitraum wie zwölf Monate.

Genau hier entstehen in der Praxis hohe Differenzen. Wird etwa eine regelmäßige Erschwerniszulage oder ein Firmenwagen als Sachbezug nicht mitgerechnet, fällt die Abfertigung zu niedrig aus. Bei langjährigen Dienstverhältnissen summiert sich schon eine kleine Fehlberechnung schnell auf mehrere tausend Euro. Für den Nettoeffekt ist außerdem § 67 EStG relevant, weil „Abfertigung alt“ steuerlich begünstigt behandelt wird.

Betriebsübergang, Teilzeitwechsel, Pension: Die heiklen Sonderfälle

Besonders viele Fragen tauchen auf, wenn das Unternehmen verkauft wurde oder der Betrieb auf einen neuen Inhaber übergegangen ist. § 3 AVRAG regelt den Betriebsübergang. Der neue Arbeitgeber tritt in die bestehenden Rechte und Pflichten ein. Das bedeutet im Regelfall: Die Anwartschaft auf „Abfertigung alt“ geht mit, und die bisherige Dienstzeit läuft weiter. Wer also vor dem Übergang schon viele Jahre angesammelt hat, verliert diese Zeiten nicht einfach.

Heikel wird es auch, wenn kurz vor dem Ende des Dienstverhältnisses die Arbeitszeit reduziert wurde. Dann stellt sich die Frage, ob die niedrigere Teilzeitbasis die Abfertigung drückt oder ob im Einzelfall wegen missbräuchlicher Gestaltung auf die frühere höhere Bemessung abzustellen ist. Solche Konstellationen sind streitanfällig, besonders wenn die Reduktion auffallend knapp vor der Beendigung vereinbart wurde.

Ein weiterer Sonderfall betrifft die Eigenkündigung im Zusammenhang mit dem Pensionsantritt. Wer einfach selbst kündigt, verliert den Anspruch meist. Wer aber mit unmittelbarem Antritt einer Alterspension oder bestimmter anderer Pensionen aus dem Dienstverhältnis ausscheidet und die Voraussetzungen erfüllt, kann trotz Eigenkündigung die volle „Abfertigung alt“ erhalten. Das Timing ist hier entscheidend: Ein falsch gewähltes Datum kann den Anspruch kosten oder die höhere Staffel verfehlen.

Drei typische Fälle aus der Praxis

Die Bürokauffrau nach 16 Jahren

Eine Arbeitnehmerin ist seit 2002 im Unternehmen und wird jetzt vom Arbeitgeber gekündigt. Wurde nie wirksam in das neue System gewechselt, fällt sie in die „Abfertigung alt“. Bei mehr als 15 Jahren Dienstzeit stehen ihr 6 Monatsentgelte zu, berechnet nach der korrekten Bemessungsgrundlage inklusive regelmäßiger Entgeltbestandteile.

Der Monteur kündigt selbst für einen besseren Job

Ein Monteur mit Eintritt 2000 erhält ein attraktiveres Angebot und kündigt eigenständig. Trotz langjähriger Beschäftigung bekommt er im alten System in aller Regel keine Abfertigung. Genau das überrascht viele, weil die Länge des Dienstverhältnisses den fehlenden Anspruch bei normaler Eigenkündigung nicht ersetzt.

Die Mitarbeiterin geht in Pension

Eine langjährige Angestellte möchte mit Pensionsantritt ausscheiden. Wenn die Pensionsvoraussetzungen erfüllt sind und die Beendigung zeitlich richtig gestaltet wird, kann trotz Eigenkündigung Abfertigung zustehen. Wer hier ungenau plant und etwa zu früh kündigt oder den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Pensionsantritt nicht wahrt, riskiert den Verlust des Anspruchs.

Diese Fehler passieren besonders oft

  • „Abfertigung gibt es immer“ – falsch, vor allem bei Eigenkündigung ohne Pension.
  • Einvernehmliche Auflösung unterschrieben, ohne die Abfertigung ausdrücklich zu regeln.
  • Falsches Enddatum gewählt und dadurch eine höhere Staffel knapp verpasst.
  • 13. und 14. Gehalt, Zulagen, Sachbezüge oder variable Entgeltbestandteile nicht eingerechnet.
  • Nach Betriebsübergang frühere Dienstzeiten nicht berücksichtigt.
  • Nicht geprüft, ob noch das alte System gilt oder schon wirksam ins BMSVG gewechselt wurde.
  • Kollektivvertragliche Ausschluss- oder Verfallsfristen versäumt.

Checkliste: Was Betroffene sofort prüfen sollten

  • Beginn des Dienstverhältnisses feststellen: vor oder nach dem 1.1.2003?
  • Prüfen, ob ein wirksamer schriftlicher Wechsel in die „Abfertigung neu“ vereinbart wurde.
  • Beendigungsart genau klären: Arbeitgeberkündigung, Eigenkündigung, Einvernehmen, Befristungsablauf, Entlassung, Austritt.
  • Exaktes Enddatum kontrollieren und mit den Staffelgrenzen abgleichen.
  • Letztes Monatsentgelt vollständig erfassen: Grundgehalt, Zulagen, Pauschalen, Sachbezüge, Sonderzahlungen.
  • Kollektivvertrag und Dienstvertrag auf bessere Regelungen oder Fristen prüfen.
  • Bei Betriebsübergang alle Vordienstzeiten dokumentieren.
  • Bei Pension den Zeitpunkt der Beendigung mit dem Pensionsantritt abstimmen.

FAQ: So wird nach „Abfertigung alt“ wirklich gesucht

Bekomme ich Abfertigung, wenn ich selbst kündige?

Meist nein. Im alten System führt eine normale Eigenkündigung regelmäßig dazu, dass kein Abfertigungsanspruch besteht. Eine wichtige Ausnahme ist die Eigenkündigung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem begünstigten Pensionsantritt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich habe 2001 angefangen, wurde aber später von einer anderen Firma übernommen – zählt meine alte Dienstzeit noch?

Bei einem Betriebsübergang nach § 3 AVRAG gehen Rechte und Pflichten grundsätzlich auf den neuen Arbeitgeber über. Dazu gehört auch die bisherige „Abfertigung alt“-Anwartschaft. Die bereits erworbenen Dienstzeiten laufen daher im Regelfall weiter und sind bei der Staffel zu berücksichtigen.

Reicht bei einer einvernehmlichen Auflösung ein mündliches Versprechen zur Abfertigung?

Darauf sollte man sich nicht verlassen. Bei einer einvernehmlichen Auflösung gibt es keinen automatischen gesetzlichen Anspruch auf „Abfertigung alt“. Wenn eine Zahlung gewollt ist, muss klar und eindeutig geregelt sein, ob, in welcher Höhe und bis wann sie geleistet wird.

Wie berechnet sich die Abfertigung bei unregelmäßigem Einkommen oder Provisionen?

Dann wird nicht bloß auf ein einzelnes Monat geschaut. Bei schwankenden Entgeltbestandteilen wird häufig ein Durchschnitt über einen repräsentativen Zeitraum gebildet, oft über zwölf Monate. Zusätzlich sind regelmäßig auch Sonderzahlungen und andere wiederkehrende Bestandteile einzurechnen.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Arbeitsrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertragsgestaltung über Kündigungs- und Entlassungsfragen bis zu Entgelt-, Urlaubs- und Abfertigungsstreitigkeiten.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten und Streitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten abgewickelt – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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