Abfertigung alt Konzernwechsel Österreich: OGH erklärt

Abfertigung alt Konzernwechsel Österreich

Konzernwechsel nach Eigenkündigung: Wann bleibt Abfertigung alt – und wann ist alles verloren?

Sie arbeiten seit Jahren im Konzern, unterschreiben eine Eigenkündigung – und fragen sich, ob Ihre Abfertigung alt gerettet ist? Abfertigung alt Konzernwechsel Österreich

Vom Lehrling zum Routinier – und dann ein Schritt mit Folgen

Ein Speditionskaufmann startete 1992 als Lehrling, blieb danach als Angestellter und arbeitete über Jahre für zwei Gesellschaften am selben Standort. Der Arbeitsplatz blieb gleich, die Tätigkeiten auch. Im Frühjahr 2004 kündigte er selbst, weil er zu einem Auslandseinsatz beim Bundesheer wollte. Noch in der Kündigungsfrist traf er mit dem – für beide Firmen zuständigen – Geschäftsführer eine neue Vereinbarung.

Der Plan: Ab 1. Mai 2004 sollte er „neu“ bei der anderen Konzerngesellschaft beginnen. Er saß weiter am selben Schreibtisch, machte dieselbe Arbeit und bekam dasselbe Gehalt. Am 5. Mai unterschrieb er den neuen Dienstvertrag. Das alte Dienstverhältnis wurde endabgerechnet und bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet. 2005 fusionierten die Gesellschaften. 2016 folgte die Kündigung mit drei Monaten Frist. Der Mitarbeiter forderte dennoch eine längere Kündigungsfrist und das alte Abfertigungssystem. Das Unternehmen berief sich auf das neue System und drei Monate Frist.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) sah hingegen eine unzulässige Umgehung und gab dem Anspruch statt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 30.10.2018, 9ObA78/18p) verwarf diese Wende und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Die Geschichte zeigt: Ein scheinbar „nahtloser“ Wechsel innerhalb eines Konzerns kann rechtlich einen klaren Bruch bedeuten – mit spürbaren Folgen bei Kündigungsfrist und Abfertigung. Dieser Ausgang verdeutlicht die Praxisrelevanz von Abfertigung alt Konzernwechsel Österreich.

(OGH 30.10.2018, 9ObA78/18p)

Der Oberste Gerichtshof entschied am 30.10.2018 (9ObA78/18p), dass nach einer Eigenkündigung und anschließendem Neuvertrag bei einer anderen Konzerngesellschaft kein Umgehungsgeschäft vorliegt und frühere Dienstzeiten nicht zusammengerechnet werden.

Abfertigung alt Konzernwechsel Österreich: das OGH-Signal

OGH 30.10.2018, 9ObA78/18p: Nach Eigenkündigung und Neuvertrag bei einer anderen Konzerngesellschaft lebt Abfertigung alt nicht fort; frühere Dienstzeiten werden nicht zusammengerechnet. Kündigungsfristen bemessen sich nur nach Dienstzeit beim selben Rechtsträger.

Wann bleibt Abfertigung alt trotz Konzernwechsel erhalten?

Für Abfertigung alt Konzernwechsel Österreich ist entscheidend, ob Ihr Dienstverhältnis beim selben Rechtsträger fortbesteht. § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) rechnet Vordienstzeiten nur „beim selben Dienstgeber“ an. Kündigen Sie selbst, verlieren Sie die Anwartschaft auf das alte System nach § 23 Abs 7 AngG. Ein Neuvertrag bei einer anderen Konzerngesellschaft startet rechtlich bei Null – trotz unverändertem Arbeitsplatz.

Auch das Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) hilft nur begrenzt. § 46 Abs 3 Z 2 BMSVG enthält eine Konzern-Ausnahme, die Übergänge ohne Bruch abfedern kann. Diese greift aber nicht, wenn eine Eigenkündigung das alte Dienstverhältnis beendet. Dann gilt regelmäßig die „Abfertigung neu“ mit Beiträgen in die Vorsorgekasse.

Wer sich fragt: „Kann ich durch einen konzerninternen Wechsel mein altes System retten?“, braucht eine saubere Gestaltung. Nur wenn der Arbeitgeber derselbe bleibt (zum Beispiel per Versetzung oder Betriebsübergang) und kein rechtlicher Beendigungsakt dazwischenliegt, kommen Anrechnung und Fortführung in Betracht. Mündliche Zusagen reichen nicht. Schriftliche Klarheit vor der Unterschrift ist entscheidend.

In Österreich gilt: Vordienstzeiten zählen für Kündigungsfrist und altes Abfertigungssystem nur beim identen Rechtsträger (§ 23 Abs 1 und Abs 7 AngG; § 46 Abs 3 Z 2 BMSVG). Ein konzerninterner Wechsel nach Eigenkündigung führt regelmäßig zu „Abfertigung neu“ und Neubeginn der Fristen.

Das Angestelltengesetz ist hier das Kerngesetz. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie auf dem Rechtsinformationssystem des Bundes: Angestelltengesetz (AngG). Ergänzend kann bei behaupteten Umgehungen § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) relevant sein, wenn der Schutzzweck einer Norm gezielt ausgehebelt wird.

Warum der OGH die Analogie stoppte – und was das für Konzernwechsel bedeutet

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.10.2018 (9ObA78/18p) entschieden, dass Abfertigung alt nach Eigenkündigung und Neuvertrag in einer anderen Konzerngesellschaft nicht fortlebt und nur die dreimonatige Kündigungsfrist gilt.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien verneinte den Anspruch. Das Oberlandesgericht Wien nahm ein Umgehungsgeschäft an und half dem Mitarbeiter. Der OGH korrigierte: Konzernzugehörigkeit macht verschiedene Gesellschaften nicht zu „demselben“ Arbeitgeber. Die Anrechnungsvorschriften sind strikt an den Rechtsträger gebunden. Ein Wechsel mit Endabrechnung und Abmeldung bricht die Kontinuität.

Die Richter betonten, dass § 23 Abs 7 AngG die Abfertigungsanwartschaft bei Eigenkündigung entfallen lässt. Daran ändert auch ein nahtloser Start bei einer Schwestergesellschaft nichts. Die Konzern-Ausnahme in § 46 Abs 3 Z 2 BMSVG soll keinen Schutzschirm über Eigenkündigungen spannen. Sie verhindert vielmehr Brüche dort, wo das Arbeitsverhältnis als solches unverändert weitergeht.

Ein weiterer Punkt: Auch die längere Kündigungsfrist nach § 20 AngG ergibt sich nur aus der Dienstzeit beim selben Dienstgeber. Lagerten die Unternehmen Prozesse zusammen oder traten sie nach außen als „ein Betrieb“ auf, bleibt das ohne Einfluss auf die rechtliche Identität des Arbeitgebers. Damit blieben hier weniger als 15 Jahre beim selben Rechtsträger; die dreimonatige Frist war korrekt. Die Entscheidung verdeutlicht die Leitlinie für Abfertigung alt Konzernwechsel Österreich.

Ein konzerninterner Wechsel nach Eigenkündigung beendet in Österreich regelmäßig das bisherige Dienstverhältnis und damit auch alle daran anknüpfenden Ansprüche (9ObA78/18p, 30.10.2018). Nur ohne Beendigungsakt oder mit echter Fortsetzung beim selben Rechtsträger bleiben Zeiten und Rechte erhalten.

Was Sie vor einem konzerninternen Wechsel regeln müssen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, entscheiden Kleinigkeiten über große Beträge. Gerade bei Abfertigung alt Konzernwechsel Österreich entscheiden vermeintliche Formalien über den Erhalt von Ansprüchen. Wer im Konzern „nur die Gesellschaft wechselt“, riskiert ohne Absicherung den Verlust von Vordienstzeiten, längeren Kündigungsfristen und des alten Abfertigungssystems. Im österreichischen Arbeitsrecht zählt nicht der Schreibtisch, sondern der Rechtsträger. Handeln Sie rechtzeitig – idealerweise bevor Sie kündigen.

  • Holen Sie vor einer Eigenkündigung eine schriftliche Bestätigung ein, ob das Arbeitsverhältnis beim selben Rechtsträger fortgesetzt werden kann (Versetzung statt Neuvertrag).
  • Verlangen Sie bei einem geplanten Wechsel eine schriftliche Zusage zur Anrechnung aller Vordienstzeiten für Kündigungsfristen und freiwillige Abfertigungsleistungen.
  • Als Arbeitgeber/HR: Dokumentieren Sie sauber den Beendigungsakt, die Abmeldung und die neue Anstellung; leisten Sie lückenlos BMSVG-Beiträge.

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich gilt: Sichern Sie Abfertigungs- und Fristenfragen vor einer Unterschrift. Prüfen Sie insbesondere, ob ein Konzernwechsel ohne Eigenkündigung möglich ist, etwa über eine innerbetriebliche Versetzung oder einen Betriebsübergang. Nur dann kommt die Konzern-Ausnahme des BMSVG in Reichweite. Wird ein Neuvertrag geschlossen, sollten zugesagte Anrechnungen klar und überprüfbar festgehalten werden.

Arbeitgeber in Konzernen sollten Prozesse standardisieren: Wechsel nur mit eindeutiger Schriftform, klarer Zuordnung des Arbeitgebers und konsistenter Endabrechnung. Wenn Sie Vordienstzeiten nicht anrechnen wollen, sagen Sie das ausdrücklich. Wenn Sie Vorteile erhalten möchten, etwa eine längere Kündigungsfrist als Benefit, vermeiden Sie den Rechtsträgerwechsel und wählen Sie die Versetzung.

Kann ich durch einen Neuvertrag bei einer Schwesterfirma die längere Kündigungsfrist retten? Habe ich Anspruch auf das alte System, wenn der Arbeitsplatz gleich bleibt? Was passiert, wenn mein Arbeitgeber eine „nahtlose“ Fortsetzung vorschlägt? Diese Fragen entscheiden sich an der Gestaltung – nicht an der Bezeichnung.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zu Abfertigung alt im Konzernwechsel

In Wien unterstützen wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber dabei, Risiken beim konzerninternen Wechsel rechtssicher zu gestalten, Fristen zu sichern und Streit zu vermeiden – mit Fokus auf Abfertigung alt und Kündigungsfristen.

Häufige Fragen zum Konzernwechsel, Kündigungsfrist und Abfertigung

Kann ich nach Eigenkündigung Vordienstzeiten im Konzern anrechnen lassen?
In Österreich gilt: Nein, Zeiten zählen nur beim selben Rechtsträger (§ 23 Abs 1 AngG). Nach Eigenkündigung beginnt beim neuen Arbeitgeber die Bemessung neu (OGH 9ObA78/18p). Ausnahmen erfordern eine Fortsetzung ohne Beendigungsakt.

Habe ich Anspruch auf das alte Abfertigungssystem nach einem Wechsel zur Schwesterfirma?
In Österreich gilt: Nein, nach Eigenkündigung entfällt die Anwartschaft (§ 23 Abs 7 AngG). Ein Neuvertrag bei einer anderen Konzerngesellschaft fällt ins BMSVG; der OGH (9ObA78/18p) bestätigte das.

Gilt die längere Kündigungsfrist auch, wenn ich im Konzern „nahtlos“ weitermache?
In Österreich gilt: Nur, wenn der Dienstgeber derselbe bleibt (§ 20 iVm § 23 Abs 1 AngG). Wechseln Sie den Rechtsträger, zählen frühere Zeiten nicht. OGH 9ObA78/18p bestätigte drei Monate.

Ist ein solcher Wechsel ein unzulässiges Umgehungsgeschäft?
In Österreich gilt: Nicht automatisch. Der OGH (9ObA78/18p) verneinte die Umgehung, weil der Normzweck – Anrechnung nur beim selben Dienstgeber – gewahrt blieb. § 879 ABGB kann im Einzelfall greifen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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