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Abfertigung Alt trotz Freistellung: OGH klärt Anspruch

Startseite  •  Aktuelles  •  12.06.2026
Abfertigung Alt trotz Freistellung: OGH klärt Anspruch

Trennung, Freistellung, neuer Job: Wann die einvernehmliche Beendigung vorliegt – und die Abfertigung bleibt

Stellen Sie sich vor: Nach der Trennung stellt Ihr Chef Sie bezahlt frei, Sie suchen mit seinem Einverständnis einen neuen Job – und plötzlich heißt es, Sie seien „ausgetreten“ und bekämen keine Abfertigung. Genau hier entscheidet sich, ob eine einvernehmliche Beendigung vorliegt oder ein Austritt unterstellt wird. – Abfertigung Alt trotz Freistellung

Vom Ehebett ins Büro – wie Arbeit, Unterhalt und Stolz kollidierten

Eine Angestellte arbeitete seit 1971 im Betrieb ihres späteren Ex-Mannes. Als die Ehe zerbrach, blieb sie ab Dezember 1982 bis Herbst 1984 ohne Arbeitsleistung – aber mit fortlaufendem Gehalt. Die Arbeitgeberin, hier vertreten durch den Ex-Ehemann, duldete die Dienstfreistellung, unterstützte sogar die Stellensuche.

Die Arbeitnehmerin fand eine neue Beschäftigung im Landeskrankenhaus Bad Ischl und trat am 1. Oktober 1984 an. Den konkreten Dienstantritt teilte sie ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht mit. Dieser meldete sie erst per 31. Oktober 1984 bei der Gebietskrankenkasse ab. Danach stritten beide darüber, ob Abfertigung Alt zusteht: Die Arbeitnehmerin sah die Beendigung zum 31. Oktober als gegeben an, der Arbeitgeber sprach von „Austritt ohne wichtigen Grund“.

Das Erstgericht sprach von einem Scheinarbeitsverhältnis und wies ab; das Berufungsgericht sah den Fortbestand des Dienstverhältnisses samt Entgeltfortzahlung und gab der Klage statt. Der Fall landete beim Obersten Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 15.07.1987, 9ObA35/87).

Der Arbeitgeber argumentierte, die Gehaltszahlung sei bloßer Unterhalt, keine arbeitsrechtliche Pflicht mehr. Außerdem habe die Arbeitnehmerin mit dem neuen Job „still“ ausgetreten. Das Berufungsgericht widersprach: Wer von der Arbeitgeberseite bezahlt dienstfrei gestellt und zur Jobsuche ermutigt wird, kündigt nicht automatisch, wenn er eine neue Stelle antritt. Diese Linie bestätigte der OGH in 9ObA35/87.

Abfertigung Alt trotz Freistellung: OGH-Leitlinie

OGH 15.07.1987 (9ObA35/87): Der Antritt einer neuen Stelle nach vom Arbeitgeber geduldeter bezahlter Freistellung ist keine schlüssige Austrittserklärung; der Anspruch auf Abfertigung Alt bleibt bestehen, sofern kein verschuldeter Entlassungsgrund vorliegt.

Klare Aussage für die Praxis: Der Oberste Gerichtshof entschied am 15.07.1987 (9ObA35/87), dass der Antritt einer neuen Stelle nach vom Arbeitgeber geduldeter Dienstfreistellung keine schlüssige Austrittserklärung ist und ein Abfertigungsanspruch nicht allein dadurch entfällt.

Habe ich trotz Dienstfreistellung Anspruch auf Abfertigung Alt?

Die Abfertigung Alt knüpft an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Zentral ist § 23 Angestelltengesetz (AngG): Er regelt, wann und in welcher Höhe Angestellte die Abfertigung erhalten. Der Anspruch bleibt grundsätzlich bestehen, wenn das Dienstverhältnis nicht durch verschuldete Entlassung endet oder durch Austritt ohne wichtigen Grund. Zum Gesetzestext: Angestelltengesetz (AngG). Das betrifft die Abfertigung Alt trotz Freistellung.

Wird eine Arbeitnehmerin bezahlt freigestellt, bleibt das Arbeitsverhältnis meist aufrecht. Das Gehalt beruht in solchen Konstellationen auf arbeitsvertraglicher Pflicht, nicht automatisch auf einer reinen Unterhaltsabrede. Bewilligt die Arbeitgeberin die aktive Jobsuche, spricht viel dafür, dass die spätere Beendigung gemeinsam gewollt ist – also im Schulterschluss, nicht als einseitiger „Austritt“. Damit bleibt die Abfertigung Alt trotz Freistellung regelmäßig aufrecht.

Nach § 862 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kommt eine Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten nur zustande, wenn das Verhalten eindeutig eine Annahme erkennen lässt. Alte Vergleichsanbote mit Abfertigungsverzicht leben nicht „automatisch“ wieder auf, nur weil einige Monate später eine neue Stelle angetreten wird. Es braucht zeitnahe Zustimmung oder klare Erklärung. Auch hier ist die Abfertigung Alt trotz Freistellung nicht ausgeschlossen.

In Österreich gilt: Wer nach bezahlter Dienstfreistellung mit Wissen und Billigung des Arbeitgebers eine neue Stelle antritt, verliert den Abfertigungsanspruch nicht allein wegen fehlender Mitteilung über den exakten Eintrittstermin; maßgeblich sind § 23 AngG und § 862 ABGB.

OGH 9ObA35/87: Warum der neue Job kein „Austritt“ war

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.07.1987 (9ObA35/87) entschieden, dass der Revision nicht Folge gegeben wird und der Stellenantritt der Arbeitnehmerin keine schlüssige Austrittserklärung darstellt.

Der Kern: Die Arbeitgeberin hatte die Dienstfreistellung veranlasst und die Suche nach einer neuen Beschäftigung ausdrücklich geduldet, teils unterstützt. Damit war für beide Seiten klar, dass eine Lösung gefunden werden sollte. Der konkrete Eintritt ins Landeskrankenhaus war folgerichtig – aber kein „Austritt ohne wichtigen Grund“.

Der Einwand „nur Unterhalt statt Lohn“ scheiterte. Über die lange Phase der Nichtarbeit blieb das Dienstverhältnis aufrecht. Die fortlaufende Entgeltzahlung und die späte Abmeldung bei der Sozialversicherung sprachen gegen ein Scheinarbeitsverhältnis. Auch frühere Vergleichsvorschläge halfen der Arbeitgeberin nicht: Ohne zeitnahe Annahme gibt es nach § 862 ABGB keine konkludente Zustimmung. Rechtlich war damit eine einvernehmliche Beendigung anzunehmen – mit Abfertigungsanspruch nach dem AngG.

Praktisch bedeutsam für das österreichische Arbeitsrecht: Wer – wie hier – mit Zustimmung der Arbeitgeberseite neue Arbeit aufnimmt, begeht keine „Flucht“ aus dem Vertrag. Wer dennoch „Austritt“ ruft, muss klare, aktuelle Erklärungen oder Vertragsklauseln vorweisen. Daran fehlte es. Die Linie des Berufungsgerichts hielt, wie der OGH in 9ObA35/87 bestätigte.

Solche Konflikte landen in Wien häufig zuerst beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, gehen bei Berufung zum Oberlandesgericht Wien und erreichen in wichtigen Fragen den Obersten Gerichtshof (OGH). Das zeigt, wie ernst Gerichte in Österreich die Abgrenzung zwischen Austritt und einvernehmlicher Lösung nehmen.

Was bedeutet die einvernehmliche Beendigung für Ihren nächsten Schritt?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – freigestellt, bezahlt und bei der Stellensuche sogar unterstützt –, dann ist der spätere Arbeitsantritt meist der Schlussstein einer abgestimmten Lösung, nicht der Startknopf eines „Austritts“. Genau dort entsteht Ihr Anspruch auf Abfertigung Alt, sofern die übrigen Voraussetzungen nach dem AngG vorliegen. So sichern Sie die Abfertigung Alt trotz Freistellung.

Wer nach bezahlter Freistellung eine neue Stelle antritt, verliert die Abfertigung nicht dadurch, dass der konkrete Eintrittstermin nicht extra gemeldet wurde. Wichtig sind die belegbare Zustimmung zur Freistellung und die erkennbare gemeinsame Zielrichtung, das Dienstverhältnis zu beenden, sobald eine neue Position fixiert ist.

Nutzen Sie klare Dokumente: Schriftliche Freistellungsvereinbarungen, E‑Mails zur Jobsuche, Lohnabrechnungen, SV-Nachweise, Gesprächsnotizen und allfällige Vergleichsanbote. So lässt sich der zeitliche Ablauf sauber zeigen und der Vorwurf eines „Austritts ohne wichtigen Grund“ entkräften.

  • Sichern Sie Nachweise zur Freistellung und zur einvernehmlichen Jobsuche (E‑Mails, Schreiben, Zeugen).
  • Heben Sie Lohnzettel und Sozialversicherungsdaten bis zur Abmeldung auf; notieren Sie das Enddatum.
  • Vereinbaren Sie intern Prozesse: Arbeitgeber sollten Freistellung, Informationspflichten und Beendigungsmodus schriftlich regeln, um Streit über „Austritt“ vs. Lösung zu vermeiden.

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Häufige Fragen zum Austritt vs. einvernehmlicher Lösung

Kann ich bei bezahlter Freistellung eine neue Stelle antreten und trotzdem Abfertigung bekommen?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Freistellung mit Zustimmung der Arbeitgeberin erfolgte. Rechtsgrundlagen sind § 23 Angestelltengesetz (AngG) und § 862 ABGB; bestätigt durch OGH 9ObA35/87.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung Alt, wenn der Arbeitgeber den neuen Job als „Austritt“ bezeichnet?
Ja, wenn keine einseitige Austrittserklärung vorliegt und die Jobsuche geduldet wurde. Maßgeblich sind § 23 AngG und die OGH‑Linie 9ObA35/87.

Was passiert, wenn ich ein altes Vergleichsanbot mit Abfertigungsverzicht nie schriftlich angenommen habe?
In Österreich gilt: Ohne zeitnahe, eindeutige Zustimmung liegt keine konkludente Annahme vor (§ 862 ABGB). OGH 9ObA35/87 bestätigt das.

Muss ich den exakten Dienstantrittstermin vorab melden, um die Abfertigung nicht zu verlieren?
Nein, nicht zwingend, wenn Freistellung und Stellensuche abgestimmt waren. Entscheidend sind Zustimmung und Dokumentation; vgl. § 23 AngG und OGH 9ObA35/87.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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