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Abfertigung Alt bei Vorstandsbestellung: OGH sichert IESG

Startseite  •  Aktuelles  •  20.06.2026
Abfertigung Alt bei Vorstandsbestellung: OGH sichert IESG

Abfertigung bei Vorstandsbestellung: Warum Ihre Ansprüche nicht verschwinden und der OGH sie schützt

Sie steigen vom Angestellten in den Vorstand auf – und plötzlich fragt niemand mehr nach Ihrer „Abfertigung Alt“? Genau hier setzt die Abfertigung bei Vorstandsbestellung an: Die alte Anwartschaft bleibt bestehen, die Fälligkeit kann wirksam aufgeschoben werden, und im Krisenfall greift das IESG – wenn die Grundlagen stimmen. — Stichwort: Abfertigung Alt bei Vorstandsbestellung

Vom Angestellten in den Vorstand: Die verschwiegene Abrede zur Abfertigung und ihr spätes Comeback

Der Arbeitnehmer arbeitet jahrelang als Angestellte bei einem Unternehmen. Er leistet viel, wird schließlich zum Vorstandsmitglied berufen. Bei dieser Beförderung steht im Vordergrund: Verantwortung, Bonus, Ziele. Ein kleines – aber entscheidendes – Detail geht unter: Was passiert mit der bereits erdienten Abfertigung für die Jahre als Angestellte/r?

In dem Fall, der uns hier leitet, wurde bei der Bestellung in den Vorstand – ausdrücklich oder schlüssig – vereinbart, die nach dem Angestelltengesetz (AngG) fällige Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern die „Abfertigung Alt“ fortzuführen und die bisherige Dienstzeit anzurechnen. Jahre später kam die Krise. Die frühere Angestellte berief sich auf ihren Abfertigungsanspruch. Sie machte ihn nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) geltend. Die Gegenseite wandte ein: Die Konstruktion benachteilige den Insolvenz-Entgelt-Fonds; der Schutz greife nicht mehr.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bekam das letzte Wort. Die Entscheidung wurde am 03.04.2008 gefällt – und sie ist online abrufbar: (OGH 03.04.2008, 8ObS2/08i). Danach genügte die schlüssige Vereinbarung: Die Abfertigung blieb, die Fälligkeit verschob sich bis zur späteren Beendigung, und die Bemessung richtete sich nach dem letzten Angestelltengehalt vor der Vorstandsbestellung. Der Einwand, der Fonds werde benachteiligt, griff nicht.

OGH 03.04.2008, 8ObS2/08i: Der Aufschub der Abfertigungsfälligkeit bei Vorstandsbestellung ist wirksam, der Anspruch bleibt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) gesichert und die Bemessung erfolgt nach dem letzten Angestelltenentgelt vor der Bestellung.

Klare Aussage für die Praxis: In Wien und ganz Österreich werden derartige Fragen oft zuerst vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG) verhandelt; die Leitlinien kommen vom Obersten Gerichtshof (OGH). Wer die alte Abfertigung sauber dokumentiert, kann auch Jahre nach der Organbestellung noch abgesichert sein.

Key Takeaway: Der OGH hat am 03.04.2008 (8ObS2/08i) bestätigt, dass der Aufschub der Abfertigungsfälligkeit bei Vorstandsbestellung wirksam ist, der IESG‑Schutz bestehen bleibt und als Bemessungsgrundlage das letzte Angestelltenentgelt vor der Bestellung zählt.

Was bedeutet Abfertigung Alt bei Vorstandsbestellung rechtlich?

Der Ausgangspunkt liegt im Angestelltengesetz (AngG): Die „Abfertigung Alt“ entsteht mit fortlaufender Dienstzeit und wird bei Beendigung des Angestelltenverhältnisses fällig. Wechselt eine Person in eine Organstellung – etwa in den Vorstand einer Aktiengesellschaft oder in die Geschäftsführung einer GmbH –, ist sie arbeitsrechtlich nicht mehr Arbeitnehmer, sondern Organträger. Genau hier hilft eine Vereinbarung: Die Parteien können die Fälligkeit der bereits erdienten Abfertigung aufschieben und die Angestelltenzeiten weiter „mitnehmen“.

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) sichert offene Ansprüche gegen insolvente Arbeitgeber ab. Nach § 1 Abs 6 Z 4 IESG werden aber bestimmte Organansprüche nicht gesichert. Der OGH verengt diese Bestimmung teleologisch: Für die Zeit vor der Organbestellung bleibt der Abfertigungsanspruch ein arbeitsrechtlicher Anspruch – damit fällt er unter den Schutzschirm des IESG. Der Anspruch wird nicht „organrechtlich“ nur deshalb, weil die Karriere später in den Vorstand führte. Das ist stimmig mit dem österreichischen Arbeitsrecht und schützt berechtigte Erwartungen.

Formfragen entscheiden oft den Prozessausgang. Eine schlüssige Vereinbarung genügt, wenn sie sich objektiv aus Verhalten, Schriftstücken und Begleitumständen ergibt, wie es das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zulässt. Wer also bei der Bestellung in den Vorstand kommuniziert, dass die Abfertigung Alt „stehen bleibt“ und erst später schlagend werden soll, kann damit rechtssicher agieren. Wichtig ist die saubere Dokumentation – gerade, wenn später die IEF‑Service GmbH (der Insolvenz-Entgelt-Fonds) prüft.

Praxisrelevante Normen und Gesetzestexte finden Sie in der geltenden Fassung auf dem Rechtsinformationssystem des Bundes: RIS – Geltende Fassung. Das Zusammenspiel von AngG, IESG und allgemeinen zivilrechtlichen Regeln des ABGB prägt die Rechtslage – nicht eine einzelne Klausel im Vertrag.

In Österreich gilt: Eine vereinbarte Verschiebung der Fälligkeit der „Abfertigung Alt“ bei Bestellung zum Vorstands- oder Geschäftsführungsorgan ist wirksam; der Anspruch für die bis dahin erdiente Angestelltenzeit bleibt IESG‑gesichert, und die Bemessungsgrundlage ist das letzte Angestelltenentgelt vor der Bestellung (§ 1 Abs 6 Z 4 IESG; OGH 8ObS2/08i). Diese Konstellation betrifft typischerweise die Abfertigung Alt bei Vorstandsbestellung und sollte frühzeitig vertraglich dokumentiert werden.

OGH-Entscheidung: Die drei Stellschrauben, die den Unterschied machten

Der Oberste Gerichtshof hat am 03.04.2008 (8ObS2/08i) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückgewiesen wird und die Aufschiebung der Abfertigungsfälligkeit bei Vorstandsbestellung wirksam ist, der IESG‑Schutz bleibt und die Bemessung am letzten Angestelltenentgelt vor der Bestellung anknüpft.

Erstens bestätigte der OGH die Wirksamkeit der Aufschubvereinbarung. Solange keine sittenwidrige Gestaltung vorliegt, können Arbeitgeberin und Arbeitnehmer die Fälligkeit der Abfertigung einvernehmlich hinausschieben. Im entschiedenen Fall gab es keinen Hinweis auf Missbrauch oder das bloße Ziel, den Insolvenz-Entgelt-Fonds zu belasten. Dass die Vereinbarung schlüssig zustande kam, schadete nicht: Das ABGB akzeptiert konkludente Willenserklärungen, wenn sie eindeutig erkennbar sind.

Zweitens ordnete der OGH § 1 Abs 6 Z 4 IESG systematisch ein. Der ausschließende Charakter für Organansprüche wird teleologisch begrenzt: Für die vor der Organbestellung liegende Angestelltenzeit bleibt der Anspruch arbeitsrechtlich verankert und damit IESG‑fähig. Anders gesagt: Die Beförderung „frisst“ nicht die alte Abfertigung. Diese Auslegung sichert im österreichischen Arbeitsrecht die Kontinuität der Arbeitnehmerrechte trotz späterer Organstellung.

Drittens stellte das Höchstgericht die Bemessungsgrundlage klar. Relevant ist das letzte Entgelt vor der Vorstandsbestellung, nicht ein späteres, unternehmerisch geprägtes Organentgelt. So wird verhindert, dass konstruiert höhere Organbezüge die Abfertigung aufblähen – oder umgekehrt eine Herabsetzung der Organvergütung die Anwartschaft aushöhlt. Ein von der Revisionswerberin zitierter OGH‑Fall half hier nicht weiter, weil dort eine eindeutige Fondsbenachteiligung vorlag – ein ganz anderer Zuschnitt.

Damit setzte 8ObS2/08i klare Leitplanken für Wien und ganz Österreich: Aufschiebung ja, aber ohne Missbrauch; IESG‑Schutz für echte Angestelltenzeiten; und eine sachliche, überprüfbare Bemessung. Für die Prozesspraxis bedeutet das auch: Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien zählen saubere Unterlagen mehr als „gefühlte“ Gerechtigkeit.

Praktische Konsequenzen – was Sie jetzt konkret tun sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können Sie mit wenigen, aber entscheidenden Schritten viel absichern. Das gilt für leitende Angestellte, frisch bestellte Vorstände oder Geschäftsführer/innen, aber auch für HR und Rechtsabteilungen in Wien und ganz Österreich. Wichtig ist, die Weichen rechtzeitig zu stellen. Typischerweise geht es um die Abfertigung Alt bei Vorstandsbestellung und die richtige Dokumentation.

Worauf es ankommt, wenn die Karriere in die Organstellung führt:

  • Sichern Sie den „Wechselzeitpunkt“: Dienstvertrag, Bestellungsbeschluss, E‑Mails und Notizen zur Abfertigungsabrede sowie die letzte Gehaltsabrechnung vor der Bestellung – am besten zentral abgelegt und leicht nachweisbar.
  • Dokumentieren Sie die durchgehende Angestellten-Dienstzeit bis zur Bestellung und den späteren Beendigungszeitpunkt. Halten Sie fest, dass die „Abfertigung Alt“ bewusst beibehalten und die Fälligkeit aufgeschoben wurde (ausdrücklich oder schlüssig).
  • Bei Insolvenz: Stellen Sie binnen 6 Monaten ab Eröffnung den IESG‑Antrag bei der IEF‑Service GmbH. Geben Sie als Bemessungsgrundlage das letzte Angestelltengehalt vor der Vorstandsbestellung an – genau das verlangt der OGH in 8ObS2/08i.

Für Arbeitgeber/HR in Österreich gilt: Treffen Sie bei Bestellungen aus dem Angestelltenstand klare, schriftliche Übergangsvereinbarungen. Regeln Sie die Beibehaltung der Abfertigung Alt, die Anrechnung der bisherigen Dienstzeit und die Fälligkeit erst bei Beendigung der Organfunktion. Archivieren Sie die letzte Angestelltenabrechnung vor der Bestellung dauerhaft. Vermeiden Sie Klauseln, die allein die Fondsbelastung erhöhen – solche Gestaltungen scheitern. In der Krise sind rückdatierte oder atypische Anpassungen tabu; etablieren Sie interne Freigaben mit Sittenwidrigkeits‑Check.

Ein wichtiger Praxispunkt: Die Abfertigung bei Vorstandsbestellung wird am Ende oft zur Glaubensfrage – bis der Insolvenzfall eintritt und harte Fristen laufen. Spätestens dann entscheidet die Aktenlage. Wer rechtzeitig vorsorgt, hat vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dem Oberlandesgericht Wien und im Zweifel vor dem OGH die stärkeren Karten.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zur Abfertigung Alt bei Vorstandsbestellung

In Wien unterstützen spezialisierte Kanzleien bei der Prüfung von Aufschubvereinbarungen, IESG‑Deckung und der Bemessung nach dem letzten Angestelltenentgelt. Lassen Sie Ihre Abfertigung Alt bei Vorstandsbestellung rechtssicher dokumentieren und im Ernstfall fristgerecht geltend machen.

Häufige Fragen zur Abfertigung Alt bei Wechsel in die Organstellung

Habe ich Anspruch auf Abfertigung Alt, wenn ich in den Vorstand wechsle?
In Österreich gilt: Ja, für die bis zur Bestellung erdiente Zeit (§ 23 AngG, § 1 Abs 6 Z 4 IESG). Der OGH (8ObS2/08i) bestätigt, dass die Beförderung den Altanspruch nicht beseitigt, wenn seine Fälligkeit wirksam aufgeschoben wurde.

Kann ich die Fälligkeit meiner Abfertigung aufschieben?
Ja. Ein vertraglicher Aufschub ist zulässig (ABGB), auch konkludent. Der OGH (8ObS2/08i) hat anerkannt, dass die Fälligkeit bis zur späteren Beendigung der Organfunktion verschoben werden kann, sofern keine sittenwidrige Gestaltung vorliegt.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber insolvent wird?
In Österreich gilt: Der Insolvenz-Entgeltsicherungsfonds sichert Altansprüche aus Angestelltenzeit ab (§ 1 Abs 6 Z 4 IESG). Laut OGH 8ObS2/08i bleibt der Anspruch geschützt, wenn er sich auf die Zeit vor der Organbestellung bezieht. Frist: 6 Monate.

Welche Bemessungsgrundlage zählt nach der Vorstandsbestellung?
In Österreich gilt: Maßgeblich ist das letzte Entgelt vor der Bestellung in die Organfunktion. Der OGH (8ObS2/08i) stellt klar, dass nicht das spätere Organentgelt, sondern das letzte Angestelltengehalt die Abfertigung Alt bemisst.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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