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Abfertigung Anspruch einvernehmliche Auflösung: OGH prüft

Startseite  •  Aktuelles  •  12.06.2026
Abfertigung Anspruch einvernehmliche Auflösung: OGH prüft

Ein Wort zu viel? einvernehmliche Auflösung und Abfertigung: OGH prüft das „Scheingeschäft“

Abfertigung Anspruch einvernehmliche Auflösung Sie unterschreiben nach einem Karrierestopp eine einvernehmliche Auflösung und Abfertigung wird nur halb bezahlt – darf das in Österreich sein, gerade wenn Sie in Wien arbeiten? Ein Angestellter in einer renommierten GmbH stand genau vor diesem Dilemma: Er wollte gehen, das Unternehmen wollte kein Präjudiz schaffen, und am Ende stand „freiwillige Abfertigung“ in halber Höhe auf dem Papier. Jahre später forderte er die zweite Hälfte – mit überraschender Wendung vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 26.11.1985, 4Ob138/84).

Die Geschichte hinter dem Streit: Wenn der „Deal“ im Auflösungsvertrag zur Stolperfalle wird

Der Arbeitnehmer hatte seit 1977 engagiert gearbeitet. 1981 platzte sein Aufstieg: Die Leitung der Textverarbeitung bekam jemand anderer. Frustriert suchte er den Ausstieg. Um nicht mit leerer Abfertigung dazustehen, bat er den Betriebsratsobmann um Rückenwind. Die Arbeitgeberin – vertreten durch den Personaldirektor – schlug eine elegante Lösung vor: Man würde die Beendigung als einvernehmlich bezeichnen und zugleich Freistellung, Endabrechnung und eine „freiwillige Abfertigung“ in halber Höhe vereinbaren. Damit rückte der Abfertigung Anspruch einvernehmliche Auflösung in den Fokus.

Am 22.5.1981 unterzeichneten beide Seiten die Auflösungsvereinbarung. Auffällig: Die Urkunde verschwieg bewusst, dass der Anstoß zur Beendigung vom Mitarbeiter kam. Und sie bekräftigte die Konkurrenzklausel – ein Punkt, der aus Arbeitgebersicht operativ wichtig war. Der Mitarbeiter verließ das Unternehmen, nahm die halbe Zahlung, glaubte an Redlichkeit – und erfuhr später: Bei echter Einvernehmlichkeit steht nach österreichischem Arbeitsrecht regelmäßig die volle Abfertigung zu.

Der Streit eskalierte. Das Erstgericht sah keinen Anspruch auf die zweite Hälfte. Das Berufungsgericht – in arbeitsrechtlichen Fällen in Wien ist das regelmäßig das Oberlandesgericht Wien (OLG) – gab der Klage statt und deutete die Beendigungsvereinbarung als wirklich einvernehmlich. Dann kam die Korrektur durch den Obersten Gerichtshof (OGH): Die Bezeichnung „einvernehmlich“ kann eine Arbeitnehmerkündigung verdecken. Ob das so war, müsse das Berufungsgericht klären. Der Dreh- und Angelpunkt: Was wollten die Parteien wirklich? War die „Einvernehmlichkeit“ ein Schein, und lag tatsächlich eine Kündigung des Mitarbeiters mit bloßer Zusage einer halben Zahlung vor?

Die Entscheidung können Sie im Volltext nachlesen: (OGH 26.11.1985, 4Ob138/84)

Klare Aussage für die Praxis: Der Oberste Gerichtshof entschied am 26.11.1985 in 4Ob138/84, dass das Berufungsurteil aufzuheben und zu klären ist, ob die „einvernehmliche Auflösung“ nur ein Scheingeschäft war; ohne nachweisbaren, informierten Verzicht liegt kein Teilverzicht auf Abfertigung vor.

Abfertigung Anspruch einvernehmliche Auflösung: Wann führt das zur vollen Zahlung?

Viele Beschäftigte in Wien stellen sich die gleiche Frage: Habe ich bei einvernehmlicher Auflösung Anspruch auf die volle Abfertigung? Wer den Abfertigung Anspruch einvernehmliche Auflösung sichern will, sollte zwei Normen kennen. Der juristische Kompass zeigt auf zwei Normen. Erstens regelt § 23 Angestelltengesetz (AngG) die Abfertigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch bei echter Einvernehmlichkeit. Zweitens klärt § 916 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) das Scheingeschäft – also Vereinbarungen, die nur den Anschein einer bestimmten Rechtslage erzeugen.

Nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) – hier abrufbar: https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung – können Arbeitnehmer bei einer einvernehmlichen Beendigung eine Abfertigung beanspruchen. Das gilt jedenfalls im System „Abfertigung Alt“ und unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Einvernehmlichkeit aus eigenem Interesse mitträgt. Ein reiner Rechtsirrtum der Arbeitgeberseite über die Folgen ändert nichts an der Anspruchslage.

Kommt aber § 916 ABGB ins Spiel, wird es heikel. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn beide Seiten eine Erklärung nur zum Schein abgeben, um eine andere Rechtslage zu verdecken. Übertragen auf Auflösungsverträge heißt das: Wird „einvernehmlich“ bloß geschrieben, um eine Arbeitnehmerkündigung zu maskieren, fehlt die echte Einigung über die gemeinsame Beendigung. Dann greift die Abfertigungsregel für Einvernehmlichkeit nicht; es bleibt bei den Regeln für die Arbeitnehmerkündigung – regelmäßig ohne Anspruch auf volle Abfertigung.

In Österreich gilt: Trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die „einvernehmliche Auflösung“ nur Schein war, kann der Arbeitnehmer bei echter Einvernehmlichkeit die volle Abfertigung nach § 23 AngG verlangen; ein bloßes Wort wie „freiwillig“ begründet keinen Verzicht ohne Aufklärung und eindeutige Erklärung.

Genau an dieser Schnittstelle setzt 4Ob138/84 an. Der OGH betont, dass eine Formulierung wie „freiwillige Abfertigung“ und die Unkenntnis des Mitarbeiters über seine Rechtsposition gegen einen stillschweigenden Verzicht sprechen. Es braucht einen nachweisbaren, informierten Verzicht – klar, ausdrücklich, und rechtlich zulässig. Fehlt das, zählt die wirkliche Rechtslage: echte Einvernehmlichkeit mit vollem Anspruch oder Scheinvereinbarung ohne Anspruch.

OGH-Entscheidung: Warum Worte wie „freiwillig“ und „einvernehmmlich“ über viel Geld entscheiden

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.11.1985 (4Ob138/84) entschieden, dass das Berufungsurteil aufzuheben ist und zu prüfen bleibt, ob die „einvernehmliche Auflösung“ ein Scheingeschäft zur Verschleierung einer Arbeitnehmerkündigung war. Zugleich stellte der OGH klar: Aus der bloßen Vereinbarung einer „freiwilligen“ halben Abfertigung folgt kein stillschweigender Verzicht auf die zweite Hälfte, wenn der Arbeitnehmer seine Rechtslage nicht kannte. Für den Abfertigung Anspruch einvernehmliche Auflösung ist entscheidend, dass ein Verzicht informiert, ausdrücklich und wirksam erklärt wird.

Bemerkenswert ist die Korrektur an der Begründung des Berufungsgerichts. Dieses sah die Einvernehmlichkeit auch deshalb als echt an, weil der Arbeitgeber von der bekräftigten Konkurrenzklausel profitierte. Der OGH fordert trotzdem eine saubere Tatsachenbasis: Was wollten die Parteien wirklich? Was wollten die Parteien wirklich? War die Bezeichnung „einvernehmlich“ lediglich die Schutzhülle, um eine Arbeitnehmerkündigung zu kaschieren? Solange diese Fragen offen sind, steht die rechtliche Qualifikation nicht fest.

Für die gerichtliche Praxis im Sprengel Wien heißt das: Das Arbeits- und Sozialgericht Wien klärt zunächst die Fakten. Im Berufungsweg beurteilt regelmäßig das Oberlandesgericht Wien (OLG), ob die rechtliche Einordnung trägt. Der OGH greift nur korrigierend ein, wenn Rechtsgrundsätze verkannt oder Sachverhaltsfeststellungen fehlen. Genau das passierte hier: Die Sache musste zur Ergänzung zurück.

Wesentlich für die Beweisführung ist die Kommunikations- und Dokumentationslage. Sprachen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, die Beendigung „als einvernehmlich zu bezeichnen“, um „kein Präjudiz“ zu schaffen? Wusste der Arbeitnehmer, dass bei echter Einvernehmlichkeit die volle Zahlung vorgesehen ist? Wurde er über die Abfertigungsfolgen aufgeklärt? Fehlt die Aufklärung, ist ein Verzicht schwer zu halten.

Wer eine einvernehmliche Auflösung und Abfertigung mit halbem Betrag unterschreibt, sollte daher wissen: Entscheidend ist nicht das Etikett im Vertrag, sondern die geteilte Willensbildung zur gemeinsamen Beendigung und das Vorliegen einer informierten, zulässigen Verzichtserklärung. 4Ob138/84 zwingt die Gerichte, diesen Kern offenzulegen – zugunsten klarer Verhältnisse für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ganz Österreich.

Was die Entscheidung für Ihren Alltag bedeutet – drei Situationen, drei Schritte

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen drei Punkte: Erstens, sichern Sie Unterlagen. Zweitens, klären Sie die wahre Willenslage. Drittens, verlangen Sie die Leistung mit rechtlicher Begründung. Gerade im wirtschaftsstarken Wien, wo Personalwechsel häufig sind, hilft saubere Dokumentation. Und Arbeitgeber sollten Begriffe wie „freiwillig“ oder „einvernehmlich“ nur nach Aufklärung und mit klarer Rechtsfolge einsetzen.

So setzen Sie Ihre Rechte strategisch durch und minimieren Risiken auf beiden Seiten. Die folgenden Schritte haben sich im Arbeitsrecht in Österreich bewährt und orientieren sich an den Überlegungen des OGH aus 4Ob138/84 sowie an § 23 AngG und § 916 ABGB. Halten Sie stets Fristen im Blick; Abfertigungsansprüche verjähren typischerweise binnen drei Jahren ab Fälligkeit.

  • Für Arbeitnehmer: Verlangen Sie die vollständige Vertragsdokumentation (Auflösungsvertrag, Notizen, Mails, Protokolle, Freistellung, Endabrechnung). Notieren Sie Gespräche mit HR und Betriebsrat. Achten Sie auf Formulierungen wie „als einvernehmlich zu bezeichnen“ oder „freiwillige Abfertigung“.
  • Für Arbeitnehmer: Fordern Sie schriftlich die volle Abfertigung ein, wenn echte Einvernehmlichkeit vorlag und kein informierter Verzicht erklärt wurde. Verweisen Sie auf § 23 AngG und das Scheingeschäftskonzept des § 916 ABGB sowie auf 4Ob138/84.
  • Für Arbeitgeber/HR: Trennen Sie sauber zwischen Arbeitnehmerkündigung und Auflösungsvertrag. Dokumentieren Sie Aufklärung über Abfertigungsfolgen. Vermeiden Sie unklare Begriffe. Wenn ein Verzicht vereinbart wird, formulieren Sie ihn ausdrücklich, verständlich und rechtlich zulässig – sonst droht Nachzahlung.

Ein zusätzlicher Hinweis für die Praxis in Österreich: Wer auf die „Konkurrenzklausel“ pocht, signalisiert oft ein Eigeninteresse an der Beendigung. Das belegt zwar nicht automatisch echte Einvernehmlichkeit, ist aber ein starker Umstand für die Gesamtwürdigung. Umgekehrt spricht der Begriff „freiwillig“ in der Abfertigung eher gegen einen wirksamen Verzicht – es sei denn, er wird sauber erklärt.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung Anspruch einvernehmliche Auflösung prüfen

Für den Abfertigung Anspruch einvernehmliche Auflösung ist frühzeitige Dokumentation und rechtliche Prüfung entscheidend. Lassen Sie Beendigungsgründe, Aufklärung über Abfertigungsfolgen und allfällige Verzichtserklärungen durch eine spezialisierte Beratung bewerten, um Nachzahlungen oder Risiken zu vermeiden.

Häufige Fragen zum Auflösungsvertrag, Scheingeschäft und Abfertigung

Kann ich die volle Abfertigung verlangen, obwohl nur eine „freiwillige“ halbe vereinbart wurde?
In Österreich gilt: Ja, bei echter Einvernehmlichkeit nach § 23 AngG, wenn kein informierter Verzicht erklärt wurde. 4Ob138/84 betont, dass „freiwillig“ allein keinen Verzicht beweist.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn die „einvernehmliche Auflösung“ nur Schein war?
Nein, bei Arbeitnehmerkündigung besteht regelmäßig kein Anspruch auf volle Abfertigung. § 916 ABGB (Scheingeschäft) und 4Ob138/84 verlangen Aufklärung der wahren Willenslage.

Was passiert wenn der Arbeitgeber die Rechtsfolgen falsch einschätzt?
In Österreich gilt: Ein Rechtsirrtum des Arbeitgebers ändert den Abfertigungsanspruch nicht. Maßgeblich ist § 23 AngG. 4Ob138/84 zeigt, dass Irrtum kein Ersatz für klare Vereinbarungen ist.

Kann ein stillschweigender Verzicht auf die zweite Abfertigungshälfte wirksam sein?
Nein, ohne informierte Aufklärung und eindeutige Erklärung ist ein stillschweigender Verzicht kaum haltbar. § 23 AngG und 4Ob138/84 verlangen klare, nachweisbare Verzichtserklärungen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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