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Abfertigung nach Arbeitgeberkündigung Österreich – OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  02.07.2026
Abfertigung nach Arbeitgeberkündigung Österreich – OGH

Gekündigt – und plötzlich „rückwirkend“ entlassen? Abfertigungsanspruch nach Arbeitgeberkündigung klar bestätigt

Ihr Chef kündigt, die Kündigungsfrist läuft ab – und erst danach kommt der Vorwurf der Konkurrenzgründung: Genau hier entscheidet der Abfertigungsanspruch nach Arbeitgeberkündigung über bares Geld. Stichwort: Abfertigung nach Arbeitgeberkündigung Österreich.

Die Geschichte hinter dem Urteil: Konkurrenzgründung, verspäteter Vorwurf, offener Anspruch

Der Arbeitnehmer hatte bereits die Kündigung erhalten. Die Kündigungsfrist lief, das Dienstverhältnis endete zum vorgesehenen Stichtag. Wochen später behauptete die Arbeitgeberin: Der Mann habe vor oder während der Kündigungszeit ein Konkurrenzunternehmen gegründet. Damit, so das Unternehmen, liege ein Entlassungsgrund vor – und die Abfertigung stünde nicht zu. Zusätzlich wurden prozessuale „Fehler“ moniert: eine Klageausdehnung während einer Unterbrechung, angebliche Nichtigkeit, unzulässige Vorgangsweise des Erstgerichts.

Die Vorinstanzen ließen diese formalen Rügen nicht gelten und befassten sich in der Sache. Entscheidend war, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich endete: durch Arbeitgeberkündigung und nicht durch Entlassung. Der behauptete Verstoß wurde überhaupt erst nach Ablauf der Kündigungsfrist bekannt. Eine „zweite“, rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses lässt das österreichische Arbeitsrecht nicht zu. Deshalb blieb die Abfertigung fällig. In Wien und ganz Österreich ist das ein häufiger Konflikt, vor allem wenn Mitarbeiter in der Kündigungszeit Kontakte zu künftigen Kunden und Mitbewerbern pflegen.

Für die prozessuale Seite stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) auch klar: Wird nach einer Unterbrechung eine Tagsatzung abgehalten und in der Sache entschieden, dann gilt das Verfahren als aufgenommen. Formale Nichtigkeitsrügen greifen dann in der Revision nicht mehr, wenn sie bereits vom Berufungsgericht geprüft wurden. Das entspricht der Linie vieler Entscheidungen, wie sie auch beim Arbeits- und Sozialgericht Wien und vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) im Instanzenzug zu sehen ist.

(OGH 10.01.2001, 9ObA222/00p)

Der Oberste Gerichtshof entschied am 10.01.2001 in (OGH 10.01.2001, 9ObA222/00p), dass ein erst nach Ablauf der Kündigungsfrist bekannt gewordener Entlassungsgrund den Abfertigungsanspruch nach einer Arbeitgeberkündigung nicht beseitigt.

Welche Regeln gelten für Konkurrenzverbot, Kündigungsfrist und Abfertigung?

Während des aufrechten Dienstverhältnisses gilt ein Konkurrenzverbot. Nach § 27 Z 3 Angestelltengesetz (AngG) kann grobe illoyale Konkurrenz eine sofortige Entlassung rechtfertigen. Eine Entlassung schließt in der „Abfertigung Alt“ den Anspruch aus, wenn sie verschuldet ist. Bei „Abfertigung Neu“ (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)) fließen Beiträge in eine Vorsorgekasse; dort geht es weniger um Wegfall, mehr um Anwartschaften. Wichtig bleibt aber der Zeitpunkt und die Art der Beendigung.

Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, läuft die Kündigungsfrist. Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer zwar seine Zukunft planen. Er darf aber keine aktiven, geschäftsschädigenden Konkurrenzhandlungen setzen. Typische Streitpunkte: Wer hat wann Kunden angesprochen? Wurden Betriebsgeheimnisse mitgenommen? Gab es eine Nebenbeschäftigung ohne Zustimmung? All das prüft das Gericht im Einzelfall. Für die Abfertigung nach Arbeitgeberkündigung Österreich bleibt der Zeitpunkt und die Art der Beendigung zentral.

In Österreich gilt: Nicht das bloße Vorliegen eines Entlassungsgrundes beseitigt die Abfertigung, sondern nur die tatsächlich ausgesprochene, vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung; wird ein möglicher Entlassungsgrund erst nach Ende der Kündigungsfrist entdeckt, bleibt die Abfertigung trotz Arbeitgeberkündigung aufrecht (9ObA222/00p; § 27 Z 3 AngG).

Der OGH betonte außerdem verfahrensrechtliche Leitplanken. Die Unzulässigkeit der außerordentlichen Revision wurde auf § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 46 Abs 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) und § 510 Abs 3 ZPO gestützt. Heißt: Ohne erhebliche Rechtsfrage gibt es keinen dritten Rechtsgang. Das schützt die Rechtssicherheit – und zwingt Parteien, ihre Beweise und Argumente bereits vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem jeweiligen Landes-ASG vollständig auszuschöpfen.

Was die OGH-Entscheidung für die Abfertigung nach Arbeitgeberkündigung Österreich fixiert

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.01.2001 (9ObA222/00p) entschieden, dass eine nachträgliche „Rettung“ über eine rückwirkende Entlassung nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht möglich ist und die Abfertigung nicht entfallen kann.

Warum ist das entscheidend? Weil damit der Dreh- und Angelpunkt verschoben wird: Weg von der Frage, ob das Verhalten grundsätzlich einen Entlassungsgrund bilden könnte, hin zur Frage, ob der Arbeitgeber rechtzeitig und formwirksam entlassen hat. Nach Ende der Kündigungsfrist ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet. Eine „zweite“ Beendigung ist begrifflich ausgeschlossen. Das verhindert, dass Unternehmen im Nachhinein harte Sanktionen (Entfall der Abfertigung) auslösen, ohne rechtzeitig zu handeln.

Prozessual war die Entscheidung ebenso eindeutig. Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels erheblicher Rechtsfrage und in Verbindung mit § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen; § 510 Abs 3 ZPO war die Klammer. Zudem bekräftigte der OGH: Wird nach einer Unterbrechung wieder verhandelt und entschieden, gilt das Verfahren als aufgenommen – ein praktischer Punkt, der im Instanzenzug über das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Oberlandesgericht Wien und den OGH immer wieder Bedeutung hat.

Klarer Praxissatz: Die Abfertigung bleibt geschuldet, wenn das Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung geendet hat und ein allfälliger Entlassungsgrund erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ans Licht kommt – so festgehalten in 9ObA222/00p am 10.01.2001.

Konsequenzen für die Praxis: drei Schritte, die jetzt zählen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – in Wien oder anderswo in Österreich – trennen Sie die Themen sauber: Beendigungsart, Zeitpunkt des Vorwurfs, Beweislage. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Die Art der Beendigung entscheidet. Für Arbeitgeber heißt es: Verdachtsmomente müssen rasch geklärt und dokumentiert werden. Wer zögert, riskiert Abfertigung, Verzugszinsen und Prozesskosten. Gerade bei der Abfertigung nach Arbeitgeberkündigung Österreich zählt jedes Detail.

  • Arbeitnehmer: Sichern Sie Belege zur Beendigung (Kündigungsschreiben, Fristende, GKK/ÖGK-Abmeldung, L16). Fordern Sie die Abfertigung eingeschrieben ein, mit Summe und Frist.
  • Arbeitnehmer: Dokumentieren Sie alle Vorwürfe. Antworten Sie knapp: Der behauptete Entlassungsgrund wurde erst nach Fristende bekannt; die Abfertigung ist fällig.
  • Arbeitgeber/HR: Etablieren Sie einen Offboarding-Check während der Kündigungsfrist (IT-Logs, Kundenkontakte, Nebenbeschäftigung). Definieren Sie einen 48‑Stunden-Entlassungsprozess mit sauberer Dokumentation.

Für Arbeitgeber ist klar: Wer erst nach Fristablauf ein Fehlverhalten entdeckt, kann die Abfertigung nicht mehr mit einem „rückwirkenden“ Entlassungsgrund verweigern. Weisen Sie Beschäftigte bei Kündigung schriftlich auf das bestehende Konkurrenzverbot während des aufrechten Dienstverhältnisses hin (§ 27 Z 3 AngG). Beschränken Sie bis zum letzten Arbeitstag den Zugang zu sensiblen Daten. Damit vermeiden Sie nicht nur Rechtsnachteile, sondern auch faktische Risiken wie Datenabzug oder Kundenabwerbung.

Für Arbeitnehmer lohnt sich die rasche Prüfung der Anspruchshöhe (Abfertigung Alt vs. Neu) und der Zinsen. In der Abfertigung Alt sind bei Verzug gesetzliche oder vertragliche Verzugszinsen durchsetzbar. Je früher Sie die Fälligkeit dokumentieren und mahnen, desto besser. In komplexen Verfahren – etwa bei behaupteter Klageausdehnung, Verfahrensunterbrechung oder Nichtigkeit – ist anwaltliche Prozessführung entscheidend, gerade vor Gerichten in Wien mit hohem Verfahrensaufkommen.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung nach Arbeitgeberkündigung Österreich

In komplexen Fällen zur Abfertigung nach Arbeitgeberkündigung Österreich schafft eine frühzeitige rechtliche Einschätzung Klarheit zu Beendigungsart, Fristen und Beweislage. In Wien beraten spezialisierte Kanzleien zu Risiken des Konkurrenzverbots und sichern Ansprüche effizient ab.

Häufige Fragen zum Konkurrenzverbot während der Kündigungsfrist und zur Abfertigung

Wer in Österreich in der Kündigungsfrist an die Zukunft denkt, bewegt sich auf engem Grat. Planung ist erlaubt, aktive Konkurrenz oft nicht. Sobald eine Arbeitgeberkündigung ausgesprochen wurde, bleibt der Abfertigungsanspruch grundsätzlich bestehen – es sei denn, der Arbeitgeber entlässt rechtzeitig und berechtigt. Der OGH hat mit 9ObA222/00p die Weichen klar gestellt: Spät entdeckte Entlassungsgründe kippen die Abfertigung nicht mehr. Für Verfahren in Wien verläuft der Instanzenzug typischerweise über das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Oberlandesgericht Wien und weiter zum Obersten Gerichtshof (OGH). Wer heute ein Start-up gründet oder ein Angebot eines Mitbewerbers unterschreibt, sollte das Konkurrenzverbot während des aufrechten Dienstverhältnisses beachten. Dokumente, Fristen und klare Kommunikation sind der Schlüssel – auf beiden Seiten des Tisches.

Kann ich während der Kündigungsfrist ein eigenes Unternehmen gründen?
In Österreich gilt: Planung ja, aktive Konkurrenz nein. § 27 Z 3 Angestelltengesetz (AngG) verbietet illoyale Konkurrenz während des aufrechten Dienstverhältnisses. OGH 9ObA222/00p zeigt: Wird ein Vorwurf erst nach Fristende bekannt und lag eine Arbeitgeberkündigung vor, bleibt die Abfertigung aufrecht.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn der Arbeitgeber nachträglich einen Entlassungsgrund findet?
Ja. Nach OGH 9ObA222/00p bleibt die Abfertigung fällig, wenn das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung endete und der Entlassungsgrund erst nach Ablauf der Kündigungsfrist bekannt wurde. Rechtsgrundlage: § 27 Z 3 AngG.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nachträglich in eine Entlassung „umdeuten“ will?
In Österreich gilt: Eine rückwirkende „zweite“ Beendigung ist ausgeschlossen. Der OGH (9ObA222/00p) hält fest, dass nur eine rechtzeitig ausgesprochene Entlassung den Abfertigungsanspruch beseitigt, nicht ein später entdeckter Grund.

Muss ein unterbrochenes Verfahren ausdrücklich aufgenommen werden?
In Österreich gilt: Abhaltung einer Tagsatzung und Entscheidung bedeuten implizite Verfahrensaufnahme. Eine außerordentliche Revision ist ohne erhebliche Rechtsfrage unzulässig (§ 508a Abs 2 ZPO; § 46 Abs 1 ASGG; 9ObA222/00p).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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