
Selbst gekündigt, aber nicht um die Abfertigung gebracht: OGH stärkt Beschäftigte beim Betriebsübergang
Ein Pilot musste selbst kündigen, weil ein Betriebsübergang seine Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechterte – trotzdem durfte seine Abfertigung nicht um einen Krisenbeitrag gekürzt werden. Die Entscheidung zur Abfertigung bei Betriebsübergang zeigt, dass im österreichischen Arbeitsrecht nicht allein die Form der Kündigung zählt. Entscheidend kann vielmehr sein, wodurch die Beendigung tatsächlich ausgelöst wurde.
Der Pilot vor der schwierigen Wahl: Bleiben oder die Verschlechterung nicht hinnehmen?
Der Arbeitnehmer war seit Jänner 2000 bei einer Fluggesellschaft beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Erster Offizier. Für sein Dienstverhältnis galten mehrere Kollektivverträge des Bordpersonals. Einer davon enthielt ein befristetes Einsparungspaket. Dieses sah unter anderem einen monatlichen Krisenbeitrag vor, der vom Bruttogehalt einbehalten wurde.
Dann sollte der Flugbetrieb auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Die Arbeitgeberin informierte die Beschäftigten darüber, dass sich ihre Arbeitsbedingungen dadurch wesentlich verschlechtern würden. Für den Piloten stellte sich damit eine existenzielle Frage: Sollte er unter deutlich schlechteren Bedingungen weiterarbeiten oder sein Arbeitsverhältnis beenden?
Er entschied sich für die Beendigung. Seine Kündigung erfolgte jedoch nicht aus freiem Entschluss oder wegen eines neuen Arbeitsplatzes. Sie stand vielmehr im Zusammenhang mit der angekündigten Verschlechterung infolge des Betriebsübergangs. Nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Regeln konnte diese Form der Arbeitnehmerkündigung Ansprüche auslösen, die einer Arbeitgeberkündigung vergleichbar sind.
Die Arbeitgeberin zahlte dem Piloten zwar eine Abfertigung. Bei der Berechnung zog sie jedoch den Krisenbeitrag ab. Der Arbeitnehmer verlangte die Differenz. Er argumentierte, dass die kollektivvertragliche Ausnahme für objektiv betriebsbedingte Kündigungen auch auf seine privilegierte Arbeitnehmerkündigung anzuwenden sei.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab dem Arbeitnehmer recht. Auch das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Sichtweise. Die Arbeitgeberin wollte das nicht akzeptieren und rief den Obersten Gerichtshof (OGH) an. Die Entscheidung ist bereits mehrere Jahre alt und stammt vom 25.05.2016.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.05.2016 in (OGH 25.05.2016, 9 ObA 33/16t), dass eine privilegierte Arbeitnehmerkündigung wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen infolge eines Betriebsübergangs unter eine kollektivvertragliche Ausnahme für objektiv betriebsbedingte Kündigungen fällt und die Abfertigung ohne Krisenbeitrag zu berechnen ist.
Welche Regeln gelten für die Abfertigung bei Betriebsübergang?
Maßgeblich ist zunächst das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). § 3 Abs 5 AVRAG schützt Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis wegen einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen infolge eines Betriebsübergangs beenden. Eine solche Beendigung wird unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich wie eine Kündigung durch den Arbeitgeber behandelt.
Der Zweck dieser Regelung liegt auf der Hand: Ein Arbeitnehmer soll nicht gezwungen sein, eine erhebliche Verschlechterung hinzunehmen, nur um den Verlust wichtiger Beendigungsansprüche zu vermeiden. Der Betriebsübergang darf deshalb nicht dazu führen, dass die betroffene Person zwischen schlechteren Bedingungen und einer finanziell nachteiligen Eigenkündigung wählen muss.
In Österreich gilt: Nach § 3 Abs 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) kann eine Arbeitnehmerkündigung wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen infolge eines Betriebsübergangs Ansprüche wie eine Arbeitgeberkündigung auslösen. Dazu können je nach anwendbarem Kollektivvertrag auch Ansprüche auf Abfertigung gehören.
Im Fall des Piloten kam zusätzlich eine kollektivvertragliche Sonderregelung hinzu. Das Einsparungspaket sollte der Arbeitgeberin Kostenersparnisse ermöglichen. Im Gegenzug erhielten die Beschäftigten eine mittelfristige Beschäftigungssicherung. Der Krisenbeitrag war daher nicht isoliert zu betrachten. Entscheidend war das gesamte Regelungssystem.
Die Abfertigung Alt unterscheidet sich dabei von der Abfertigung Neu. Bei der Abfertigung Alt hängt der Anspruch häufig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Art der Beendigung ab. Die Abfertigung Neu wird grundsätzlich über Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse aufgebaut. Welche Regelung greift, hängt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses und den konkreten Umständen ab. Der Pilot war seit dem Jahr 2000 beschäftigt, weshalb die Abfertigung Alt im Mittelpunkt stand.
Auch Begriffe wie Betriebsvereinbarung, Kündigungsanfechtung und Sozialwidrigkeit dürfen nicht vermischt werden. Eine privilegierte Kündigung nach § 3 Abs 5 AVRAG ist keine gewöhnliche Kündigungsanfechtung. Sie knüpft an die wesentliche Verschlechterung wegen eines Betriebsübergangs an. Die Sozialwidrigkeit nach dem Arbeitsverfassungsgesetz verfolgt wiederum einen anderen Prüfungsmaßstab.
Warum die formale Selbstkündigung nicht entscheidend war
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.05.2016 (9 ObA 33/16t) entschieden, dass eine formale Selbstkündigung die Abfertigung nicht um den Krisenbeitrag vermindert, wenn sie wegen einer wesentlichen, durch den Betriebsübergang verursachten Verschlechterung der Arbeitsbedingungen erfolgt. Damit stellte der OGH auf den wirtschaftlichen Grund der Beendigung ab, nicht bloß auf die verwendete Erklärung.
Die Arbeitgeberin argumentierte, der Arbeitnehmer habe selbst gekündigt. Eine Ausnahme für objektiv betriebsbedingte Dienstgeberkündigungen könne daher nicht greifen. Diese Sichtweise hätte dazu geführt, dass der Arbeitnehmer trotz der unternehmerisch verursachten Verschlechterung finanziell schlechter behandelt wird.
Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Er prüfte zuerst den Zweck des Einsparungspakets. Die Arbeitgeberseite sollte Kosten reduzieren. Die Arbeitnehmerseite akzeptierte im Gegenzug einen befristeten finanziellen Beitrag und erhielt eine Form der Beschäftigungssicherung. Eine solche Regelung darf nicht so ausgelegt werden, dass sie bei einer strukturellen Veränderung automatisch zulasten jener Person wirkt, die sich gegen eine erhebliche Verschlechterung wehrt.
Der Betriebsübergang und die damit verbundene drohende Verschlechterung stammten aus dem unternehmerischen Bereich der Arbeitgeberin. Der OGH ordnete diese Umstände wirtschaftlichen beziehungsweise strukturellen Gründen zu. Damit war die inhaltliche Nähe zu einer objektiv betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung gegeben.
Die Entscheidung schützt somit vor einem formalen Kurzschluss. Nicht jede Eigenkündigung ist freiwillig im wirtschaftlichen Sinn. Wer wegen einer vom Unternehmen ausgelösten Verschlechterung privilegiert kündigt, beendet das Arbeitsverhältnis zwar selbst. Rechtlich kann diese Beendigung aber eine andere Qualität besitzen.
In 9 ObA 33/16t war deshalb die Abfertigung ohne Abzug des Krisenbeitrags zu berechnen. Die Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos. Der OGH bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen und gab dem Arbeitnehmer Anspruch auf die offene Differenz.
Abfertigung bei Betriebsübergang: Was ein Rechtsanwalt Wien prüft
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Beendigung nicht vorschnell erklären. Zuerst muss geklärt werden, ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt und worin die wesentliche Verschlechterung besteht. Relevant können ein neuer Kollektivvertrag, eine geänderte Betriebsvereinbarung, niedrigere Entgeltbestandteile, geänderte Arbeitszeiten oder schlechtere Versetzungsbedingungen sein.
Die Beweisführung entscheidet häufig über den Erfolg. Eine allgemeine Unzufriedenheit reicht nicht aus. Es muss nachvollziehbar sein, welche konkrete Verschlechterung angekündigt wurde und dass sie mit dem Betriebsübergang zusammenhängt. Schriftliche Mitteilungen der Arbeitgeberin, Informationsschreiben, Protokolle von Mitarbeiterversammlungen und Vertragsentwürfe können dabei eine wichtige Rolle spielen.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie die Information über den Betriebsübergang, angekündigte Verschlechterungen, Ihren Kündigungsbrief, Lohnabrechnungen und den anwendbaren Kollektivvertrag auf.
- Abfertigung nachrechnen: Vergleichen Sie die Auszahlung mit jener Berechnung, die sich ohne Krisenbeitrag oder sonstige unzulässige Entgeltreduktion ergibt.
- Anspruch schriftlich anmelden: Fordern Sie eine nachvollziehbare Neuberechnung und die Differenz mit konkreter Zahlungsfrist. Prüfen Sie vorher kollektivvertragliche Verfallsfristen.
Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko darin, eine privilegierte Arbeitnehmerkündigung wie eine gewöhnliche Selbstkündigung zu behandeln. Die Abfertigung darf nicht allein deshalb gekürzt werden, weil der Arbeitnehmer die Beendigung erklärt hat. Entscheidend bleibt der tatsächliche Auslöser.
Bei einem geplanten Betriebsübergang sollten Unternehmen die Auswirkungen des neuen Kollektivvertrags und bestehender Betriebsvereinbarungen dokumentieren. Außerdem sollte die Abrechnung erklären, weshalb ein Krisenbeitrag berücksichtigt oder nicht berücksichtigt wurde. Automatisierte Abrechnungsprozesse dürfen nicht dazu führen, dass jeder Beitrag ohne rechtliche Prüfung von der Abfertigung abgezogen wird.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine privilegierte Kündigung bereits erklärt wurde oder die Arbeitgeberin den Zusammenhang mit dem Betriebsübergang bestreitet. Eine Beratung durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei kann klären, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs 5 AVRAG erfüllt sind und welche Ansprüche noch durchsetzbar sind. Das gilt besonders in Wien und in anderen Fällen, in denen kurze kollektivvertragliche Fristen laufen.
Häufige Fragen zur Abfertigung und zum Betriebsübergang
Kann ich selbst kündigen und trotzdem eine Abfertigung wie bei einer Arbeitgeberkündigung erhalten?
Ja, nach § 3 Abs 5 AVRAG kann eine privilegierte Arbeitnehmerkündigung wegen wesentlicher Verschlechterung infolge eines Betriebsübergangs Ansprüche wie eine Arbeitgeberkündigung auslösen. Das bestätigte der OGH in 9 ObA 33/16t.
Habe ich Anspruch auf eine Abfertigung ohne Krisenbeitrag?
Ja, wenn die kollektivvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach 9 ObA 33/16t fällt eine solche privilegierte Kündigung unter die Ausnahme für objektiv betriebsbedingte Kündigungen. Die Abfertigung ist dann ohne Abzug des Krisenbeitrags zu berechnen.
Was passiert, wenn mein Betrieb auf ein anderes Unternehmen übertragen wird?
In Österreich gehen Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auf den neuen Arbeitgeber über. Verschlechtern sich die Arbeitsbedingungen dadurch wesentlich, kann § 3 Abs 5 AVRAG eine privilegierte Arbeitnehmerkündigung ermöglichen. Die konkrete Verschlechterung muss nachweisbar sein.
Gilt die Entscheidung auch für die Abfertigung Neu?
Nein, nicht automatisch. 9 ObA 33/16t betraf die Berechnung einer Abfertigung unter kollektivvertraglichen Regeln. Bei der Abfertigung Neu gelten grundsätzlich Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse. Die individuelle Vertrags- und Beendigungssituation bleibt entscheidend.
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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.