
Abfertigung bei Eigenkündigung: Warum ein Arbeitgeber die Auszahlung nicht zurückverlangen durfte
Ein Arbeitnehmer wechselte auf Wunsch seines Arbeitgebers in ein verbundenes Unternehmen, erhielt seine Abfertigung und kündigte Jahre später selbst – zurückzahlen musste er trotzdem nicht. Der Fall zeigt, welche Grenzen das österreichische Arbeitsrecht bei einer Abfertigung bei Eigenkündigung Österreich zieht. Entscheidend sind der tatsächliche Arbeitgeberwechsel, die zwingenden Kündigungsrechte und eine nachweisbare Rückzahlungsvereinbarung.
Ein Arbeitgeberwechsel mit überraschender Wendung
Der Arbeitnehmer arbeitete seit dem 5. Juni 1972 in der Schlosserei des Klägers. Anfang 1983 benötigte er dringend Geld. Deshalb entstand die Idee, sein bisheriges Arbeitsverhältnis zu beenden und ihn in der Dachdeckerei eines verbundenen Unternehmens weiterzubeschäftigen.
Der Kläger stimmte diesem Plan zu. Er zahlte dem Arbeitnehmer 38.600 Schilling Abfertigung aus. Gleichzeitig sollte der Arbeitnehmer in der Franz W*** Gesellschaft mbH weiterarbeiten. Ab 1. März 1983 war er tatsächlich in der Dachdeckerei tätig. Seine neue Abfertigungsanwartschaft sollte ab diesem Zeitpunkt neu beginnen.
Mehr als fünf Jahre später fand der Arbeitnehmer eine besser bezahlte Stelle bei den BMW-Werken Steyr. Er kündigte am 9. Juni 1988 zum 30. Juni 1988. Daraufhin verlangte der frühere Arbeitgeber die bereits ausbezahlte Abfertigung zurück. Seine Begründung: Der Arbeitnehmer habe sich zur Weiterarbeit verpflichtet und diese Bindung durch die Eigenkündigung verletzt.
Der Arbeitnehmer widersprach. Er argumentierte, dass das alte Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet worden sei. Die Abfertigung habe deshalb bereits für die frühere Beschäftigungszeit zugestanden. Außerdem dürfe eine allgemeine Bleibeverpflichtung sein gesetzliches Kündigungsrecht nicht beseitigen.
Das Erstgericht wies die Rückzahlungsklage ab. Auch das Berufungsgericht folgte dieser Einschätzung. Der Arbeitgeber ließ die Frage anschließend vom Obersten Gerichtshof (OGH) prüfen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 08.11.1989 (9 ObA 299/89), dass ein Arbeitnehmer eine bereits erhaltene Abfertigung trotz späterer Eigenkündigung nicht zurückzahlen muss, wenn das frühere Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wurde und keine wirksame konkrete Rückzahlungsvereinbarung besteht. Die Entscheidung ist im (OGH 08.11.1989, 9 ObA 299/89) abrufbar.
Abfertigung bei Eigenkündigung Österreich: Welche Regeln gelten?
Die Entscheidung betrifft vor allem die sogenannte Abfertigung Alt. Maßgeblich war damals das Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG). § 3 ArbAbfG regelte die zwingende Abfertigungspflicht. Eine bereits entstandene gesetzliche Abfertigung durfte daher nicht ohne Weiteres durch eine nachträgliche Vertragsbedingung entwertet werden.
Zusätzlich verwies der OGH auf § 1164 Abs 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Diese Bestimmung schützt zwingende arbeitsrechtliche Ansprüche. Arbeitnehmer sollen auf gesetzlich geschützte Rechte nicht durch eine einseitig vorgegebene Erklärung verzichten müssen.
Das bedeutet nicht, dass jede Rückzahlungsklausel automatisch unwirksam wäre. Entscheidend bleiben ihr genauer Inhalt, der Zeitpunkt der Vereinbarung und die Frage, ob sie das gesetzliche Kündigungsrecht unzulässig beschränkt. Eine bloße Formulierung wie „Der Arbeitnehmer muss im Unternehmen bleiben“ reicht dafür nicht ohne Weiteres aus.
Bei einer Abfertigung bei Eigenkündigung Österreich gilt: Eine bereits entstandene gesetzliche Abfertigung darf grundsätzlich nicht allein deshalb zurückgefordert werden, weil der Arbeitnehmer ein späteres Arbeitsverhältnis selbst kündigt; maßgeblich sind § 3 ArbAbfG, § 1164 Abs 1 ABGB und der genaue Inhalt einer allfälligen Rückzahlungsabrede.
Für die Beurteilung kommt es außerdem auf die wirtschaftliche und rechtliche Gestaltung an. Wird das alte Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet und beginnt bei einem anderen Rechtsträger ein neues Arbeitsverhältnis, kann die Abfertigung für die frühere Dienstzeit entstehen. Das gilt auch dann, wenn beide Unternehmen verbunden sind.
Diese Grundsätze sind von der Abfertigung Neu zu unterscheiden. Dort gelten andere Regeln über die betriebliche Vorsorge und die Auszahlung. Ebenso darf die Entscheidung nicht mit einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, einer Entlassung oder Fragen zur Abfertigung bei einer Arbeitgeberkündigung vermischt werden.
Warum der OGH die Rückforderung ablehnte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 08.11.1989 (9 ObA 299/89) entschieden, dass die ausbezahlte Abfertigung trotz späterer Eigenkündigung nicht zurückzuzahlen war. Damit bestätigt OGH 9 ObA 299/89, dass eine Abfertigung bei Eigenkündigung Österreich nicht automatisch verloren geht, wenn das frühere Arbeitsverhältnis beendet war.
Der OGH stellte zunächst fest, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit Ende Februar 1983 tatsächlich beendet worden war. Ab 1. März 1983 bestand ein neues Arbeitsverhältnis mit der verbundenen Gesellschaft. Damit war die Abfertigung nicht bloß ein Vorschuss auf eine später unsichere Leistung. Sie bezog sich auf die bereits zurückgelegte Beschäftigungszeit beim früheren Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber konnte auch aus der vereinbarten Weiterbeschäftigung keinen dauerhaften Kündigungsverzicht ableiten. Das österreichische Arbeitsrecht schützt die Möglichkeit des Arbeitnehmers, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine Vereinbarung darf dieses Recht nicht ohne klare und zulässige Grundlage ausschalten.
Für den Arbeitnehmer sprach außerdem die lange Weiterarbeit. Er blieb mehr als fünf Jahre im neuen Arbeitsverhältnis. Selbst wenn die Vereinbarung eine gewisse Bindung bezweckt hatte, hatte der Arbeitnehmer die berechtigte Erwartung des Arbeitgebers in ausreichendem Umfang erfüllt.
Schließlich konnte der Arbeitgeber keine konkrete Rückzahlungsvereinbarung beweisen. Gerade dieser Punkt war wesentlich. Eine allgemeine Bleibeverpflichtung ist nicht dasselbe wie eine klar formulierte Regelung, wonach die Abfertigung bei einer bestimmten späteren Beendigungsart zurückzuzahlen ist.
Der OGH bestätigte daher die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Revision wurde nicht Folge gegeben. Die Entscheidung OGH vom 08.11.1989, 9 ObA 299/89, ist damit ein wichtiger Hinweis für Fälle, in denen ein Arbeitgeberwechsel mit einer Abfertigungsauszahlung verbunden wurde.
Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber heute ableiten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zuerst die damalige Vertragsgestaltung rekonstruieren. Nicht die spätere Behauptung des Arbeitgebers entscheidet, sondern die Dokumente und der tatsächliche Ablauf. Wichtig sind insbesondere der Dienstzettel, die Abfertigungsabrechnung, Überweisungsbelege und Schriftverkehr zum Wechsel des Arbeitgebers.
Eine Rückforderung sollte außerdem nicht vorschnell anerkannt werden. Verlangen Sie eine schriftliche Begründung. Daraus muss hervorgehen, auf welche Vertragsklausel sich der Arbeitgeber stützt, wann diese vereinbart wurde und wie sich der verlangte Betrag berechnet.
- Sichern Sie Abfertigungsabrechnung, Dienstzettel, Überweisungsbelege und E-Mails oder Briefe zum Arbeitgeberwechsel.
- Unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis und zahlen Sie nicht, bevor die Rückzahlungsgrundlage geprüft wurde.
- Reagieren Sie sofort auf eine Klage, eine Zahlungsaufforderung mit Frist oder einen Vertragsentwurf zur Rückzahlung.
Für Arbeitgeber liegt das Risiko in einer unklaren Gestaltung. Wer eine Abfertigung auszahlt und eine Weiterbeschäftigung in einem verbundenen Unternehmen vereinbart, sollte das Ende des ersten Arbeitsverhältnisses, den Beginn des neuen Vertrags und die Behandlung künftiger Anwartschaften eindeutig festhalten.
Eine Rückzahlungspflicht darf nicht nur aus einer allgemeinen Loyalitäts- oder Bleibeklausel folgen. Vor der Auszahlung sollte geprüft werden, ob die Abfertigung bereits zwingend geschuldet ist. Ebenso muss eine allfällige Rückzahlungsvereinbarung konkret, verständlich und mit den zwingenden Arbeitnehmerrechten vereinbar sein.
Die damalige Entscheidung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Bei Abfertigung Alt, Betriebsvereinbarung, Arbeitgeberwechsel oder einer behaupteten Rückzahlung können kurze Verfalls- oder Prozessfristen eine Rolle spielen. Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist deshalb eine rasche arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll.
Häufige Fragen zur Rückzahlung einer Abfertigung
Kann ich eine bereits erhaltene Abfertigung trotz Eigenkündigung behalten?
Ja, grundsätzlich kann die Abfertigung bestehen bleiben. Nach § 3 ArbAbfG und OGH 9 ObA 299/89 führt eine spätere Eigenkündigung nicht automatisch zur Rückzahlung, wenn die Abfertigung zuvor wirksam entstanden ist.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Abfertigung zurückfordert?
In Österreich gilt: Zahlen Sie nicht vorschnell. Verlangen Sie die konkrete Vertragsgrundlage und prüfen Sie den Anspruch nach § 1164 Abs 1 ABGB sowie OGH 9 ObA 299/89. Eine allgemeine Bleibeverpflichtung genügt nicht automatisch.
Kann ein Arbeitgeberwechsel in ein verbundenes Unternehmen die Abfertigung auslösen?
Ja, wenn das erste Arbeitsverhältnis tatsächlich endet und ein neues mit einem anderen Rechtsträger beginnt. OGH 9 ObA 299/89 zeigt, dass die rechtliche Trennung entscheidend sein kann, selbst wenn die Unternehmen wirtschaftlich verbunden sind.
Habe ich Anspruch auf Abfertigung Alt bei einer Eigenkündigung?
Nein, eine Eigenkündigung löst nach der Abfertigung Alt grundsätzlich keinen neuen Anspruch aus. Bereits zuvor entstandene Ansprüche bleiben aber nach § 3 ArbAbfG geschützt, sofern keine wirksame Sondervereinbarung eingreift.
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