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Abfertigung bei Gemeinden Österreich: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  16.09.2026
Abfertigung bei Gemeinden Österreich: OGH-Fall

Abfertigung bei Gemeinden Österreich: Warum ein Kraftfahrer vor dem OGH an der fehlenden Begründung scheiterte

Abfertigung bei Gemeinden Österreich wird nicht allein nach Dienstjahren berechnet: Ein Kraftfahrer musste erfahren, dass Arbeitnehmerstatus, Übergangsrecht und eine präzise Darstellung der Vertragsverschlechterung entscheidend sind.

Ein langes Dienstverhältnis, eine neue Vertragsvorlage und ein schwieriger Weg nach oben

Der Arbeitnehmer arbeitete seit 1985 bei einer Gemeinde als Kraftfahrer. Viele Jahre später entstand Streit darüber, welche Regeln für sein Arbeitsverhältnis gelten sollten. Er war überzeugt, dass ältere Schutzbestimmungen weiterhin anwendbar seien. Besonders ging es um das Angestelltengesetz und das Arbeiterabfertigungsgesetz.

Die Gemeinde verwendete außerdem eine geänderte Vertragsvorlage. Der Arbeitnehmer sah darin eine Verschlechterung seiner rechtlichen Position. Er wollte nicht akzeptieren, dass neue Vertragsbedingungen seine Ansprüche beeinflussen könnten. Dabei blieb allerdings offen, welche konkrete Klausel sich zu seinem Nachteil verändert hatte und welcher finanzielle oder sonstige Nachteil daraus entstanden sein sollte.

Der Arbeitnehmer argumentierte auch mit historischen Übergangsbestimmungen. Dabei übersah seine rechtliche Argumentation nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs (OGH), dass das von ihm herangezogene Arbeiterabfertigungsgesetz erst 1979 erlassen worden war. Außerdem nahm dieses Gesetz Arbeitsverhältnisse zu Gemeinden ausdrücklich aus seinem Anwendungsbereich aus.

Der Oberste Gerichtshof befasste sich schließlich nicht mit einer umfassenden Neuberechnung der Abfertigung. Er prüfte vor allem, ob die außerordentliche Revision eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. Das Gericht verneinte diese Voraussetzung und wies das Rechtsmittel zurück. Die Entscheidung ist bereits mehr als zwanzig Jahre alt und daher keine aktuelle Entscheidung. Sie bleibt aber für die Beurteilung älterer Gemeindeverhältnisse in Österreich lehrreich.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 19.12.2002 in (OGH 19.12.2002, 8 ObA 218/02w), dass die außerordentliche Revision eines bei einer Gemeinde beschäftigten Kraftfahrers zurückzuweisen war, weil weder zur Arbeitnehmerkategorie noch zur behaupteten Vertragsverschlechterung eine erhebliche Rechtsfrage ausreichend dargelegt wurde. Die Entscheidung kann im RIS nachgelesen werden.

Welche Regeln gelten für Arbeitnehmer einer Gemeinde?

Für die rechtliche Beurteilung muss zuerst die Tätigkeit eingeordnet werden. Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet weiterhin zwischen Arbeitern und Angestellten, auch wenn sich die Rechtsfolgen in vielen Bereichen angenähert haben. Ein Kraftfahrer übt nicht automatisch eine Angestelltentätigkeit aus. Entscheidend sind die tatsächlich ausgeübten Aufgaben und die gesetzlichen Voraussetzungen.

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) regelt unter anderem den Zugang zu den Arbeits- und Sozialgerichten sowie die Voraussetzungen bestimmter Rechtsmittel. Nach § 46 Abs 1 ASGG setzt eine außerordentliche Revision eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Eine bloße Unzufriedenheit mit der Entscheidung genügt dafür nicht.

Das Angestelltengesetz (AngG) enthält besondere Regelungen für Angestellte. Dazu zählen auch Vorschriften über Entgelt und bestimmte Beendigungsfolgen. Der Arbeitnehmer konnte sich nach der Entscheidung jedoch nicht ohne Weiteres auf das AngG berufen, weil seine Tätigkeit als Kraftfahrer rechtlich als Arbeitertätigkeit eingeordnet wurde.

Auch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) kann bei Vertragsfragen eine Rolle spielen. Eine Vertragsänderung muss jedoch konkret geprüft werden. Entscheidend ist, welche Vereinbarung bisher galt, welche neue Regelung eingeführt wurde und ob dadurch zwingendes Recht, eine Betriebsvereinbarung oder bereits erworbene Ansprüche verletzt werden.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer müssen für eine Abfertigungsforderung zunächst ihre richtige Arbeitnehmerkategorie und die konkrete gesetzliche Grundlage nachweisen; § 46 Abs 1 ASGG verlangt zusätzlich eine erhebliche Rechtsfrage, damit eine außerordentliche Revision zulässig ist. Das betrifft auch Fragen zur Abfertigung Alt, zur Abfertigung Neu, zu einer Kündigungsanfechtung oder zu einer behaupteten Sozialwidrigkeit.

Warum der OGH die Revision trotz langer Beschäftigungszeit zurückwies

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2002 in 8 ObA 218/02w entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist. Der lange Bestand des Arbeitsverhältnisses änderte daran nichts. Auch eine langjährige Beschäftigung führt nicht automatisch dazu, dass Angestelltenrecht oder ältere Abfertigungsregeln gelten.

Der erste entscheidende Punkt betraf das Arbeiter-Abfertigungsgesetz. Der Arbeitnehmer stützte sich auf ältere bundesrechtliche Bestimmungen und Übergangsregelungen. Der OGH stellte jedoch darauf ab, dass das Gesetz erst 1979 geschaffen wurde. Es konnte daher nicht ohne Weiteres für einen früheren Übergangszeitpunkt herangezogen werden. Zusätzlich schloss das Gesetz Arbeitsverhältnisse zu Gemeinden ausdrücklich aus.

Der zweite Punkt betraf die Tätigkeit selbst. Der OGH behandelte den Arbeitnehmer als Arbeiter und nicht als Angestellten. Damit konnten die besonderen Regeln des Angestelltengesetzes nicht unmittelbar zur Begründung seiner Abfertigungsansprüche herangezogen werden. Die Bezeichnung im Vertrag oder die subjektive Erwartung des Arbeitnehmers reichte dafür nicht aus.

Der dritte Punkt lag in der Darstellung der Vertragsänderung. Wer eine neue Vertragsvorlage bekämpft, muss nicht nur erklären, dass sie schlechter sei. Er muss die bisherige Regelung, die neue Klausel und den konkreten Nachteil gegenüberstellen. Der Arbeitnehmer hatte nach der Entscheidung nicht ausreichend dargelegt, welche zulässigen Grenzen die Gemeinde überschritten haben sollte.

Der OGH in 8 ObA 218/02w entschied damit nicht allgemein, dass Gemeinden jede Vertragsvorlage ändern dürfen. Er stellte vielmehr fest, dass die vorgebrachten Argumente keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG begründeten. Diese Unterscheidung ist für spätere Verfahren wichtig: Eine mögliche Rechtsverletzung und die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision sind zwei verschiedene Prüfungen.

Abfertigung bei Gemeinden Österreich: Was sagt der Rechtsanwalt Wien?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Dauer Ihres Dienstverhältnisses verweisen. Entscheidend sind die konkrete Tätigkeit, der Inhalt des Dienstvertrags und die genaue gesetzliche Grundlage. Das gilt für Busfahrer, Lkw-Fahrer und andere Arbeiter einer Gemeinde ebenso wie für Beschäftigte in ausgelagerten kommunalen Betrieben.

  • Unterlagen sichern: Sammeln Sie Dienstvertrag, Nachträge, Gehaltsabrechnungen, Abfertigungsberechnung und alle Schreiben zur Vertragsänderung. Markieren Sie die betroffene Klausel und notieren Sie den Unterschied zwischen alter und neuer Fassung.
  • Arbeitnehmerstatus prüfen: Lassen Sie klären, ob Ihre tatsächliche Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellter gilt. Davon können Abfertigungsansprüche, Entgeltfragen und die anwendbaren Sondergesetze abhängen.
  • Nachteil konkret berechnen: Beschreiben Sie nicht nur eine allgemeine Verschlechterung. Beziffern Sie möglichst, welche Zahlung, Zulage, Dienstzeit oder sonstige Position betroffen ist.
  • Fristen beachten: Eine Kündigungsanfechtung, eine Forderung aus dem Dienstvertrag oder ein Rechtsmittel kann kurzen Fristen unterliegen. Eine Prüfung sollte deshalb vor Ablauf der jeweiligen Frist erfolgen.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen zeigt die Entscheidung eine andere Seite. Eine Gemeinde sollte bei jeder neuen Vertragsvorlage dokumentieren, welche Bestimmung bisher galt und warum eine Änderung notwendig ist. Zusätzlich müssen die korrekte Einstufung, ein allfälliger Gestaltungsvorbehalt und zwingende gesetzliche Grenzen geprüft werden.

Das gilt besonders bei der Abfertigung bei Gemeinden. Die Gemeinde sollte klar zwischen Abfertigung Alt und Abfertigung Neu unterscheiden. Sie sollte außerdem feststellen, ob ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine individuelle Zusage zusätzliche Ansprüche begründet. Eine bloße Standardvorlage ersetzt diese Prüfung nicht.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zuständig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die weitere Anrufung des OGH setzt aber mehr voraus als einen behaupteten Fehler. Die Partei muss eine Rechtsfrage aufzeigen, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt oder eine höchstgerichtliche Klärung erfordert.

Häufige Fragen zu Abfertigung, Vertragsänderung und Revision

Kann ich als Gemeindebediensteter eine Abfertigung nach dem Angestelltenrecht verlangen?
Nein, nicht allein wegen einer langen Dienstzeit. Maßgeblich sind Tätigkeit, Arbeitnehmerstatus und Rechtsgrundlage. Der OGH verneinte in 8 ObA 218/02w die unmittelbare Anwendung des Angestelltengesetzes auf den als Kraftfahrer eingestuften Arbeiter.

Habe ich Anspruch auf eine Abfertigung nach alten Übergangsbestimmungen?
Nein, wenn das herangezogene Gesetz zeitlich nicht anwendbar ist oder Gemeinden ausdrücklich ausnimmt. Der OGH verneinte in 8 ObA 218/02w daraus ableitbare Ansprüche nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz.

Was passiert, wenn meine Gemeinde eine Vertragsvorlage ändert?
Eine Änderung ist nicht automatisch unwirksam. Nach dem ABGB und zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften müssen Sie alte Klausel, neue Regelung und konkreten Nachteil darlegen. Genau diese Konkretisierung fehlte nach 8 ObA 218/02w.

Wann ist eine außerordentliche Revision zulässig?
Eine außerordentliche Revision ist nur bei einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. § 46 Abs 1 ASGG verlangt eine über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Bedeutung. Die bloße Behauptung einer falschen Entscheidung reicht nicht.

Kann eine Gemeinde bestehende Abfertigungsansprüche einfach reduzieren?
Nein, eine Reduktion ist nicht automatisch zulässig. Sie muss an Vertrag, Gesetz, Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung gemessen werden. Arbeitnehmer sollten die konkrete Verschlechterung schriftlich beanstanden und Fristen nach dem österreichischen Arbeitsrecht beachten.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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