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Abfertigung bei Konzernwechsel Österreich: OGH

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Abfertigung bei Konzernwechsel Österreich: OGH

Abfertigung bei Konzernwechsel: Warum jahrelange Konzernzugehörigkeit nicht automatisch zählt

Wer jahrelang im selben Konzern arbeitet, kann bei der Abfertigung trotzdem Dienstzeiten verlieren, wenn auf dem Vertrag eine andere Gesellschaft als Arbeitgeberin steht. Genau diese Erfahrung machte ein Arbeitnehmer, der zunächst bei einer Gesellschaft tätig war, später zu einem anderen Konzernunternehmen wechselte und danach eine Abfertigung beanspruchte. Der Fall zeigt, warum im österreichischen Arbeitsrecht nicht die gemeinsame Konzernmarke entscheidet, sondern die konkrete Arbeitgeberidentität.

Ein Konzern, zwei Gesellschaften und eine umstrittene Zahlung

Der Arbeitnehmer war zunächst bei der Klägerin beschäftigt. Dort übernahm er unter anderem Aufgaben als Geschäftsführer und Lehrlingsbeauftragter. Sein erstes Arbeitsverhältnis endete nach den Feststellungen der Gerichte mit 31. Jänner 1999 durch eine einvernehmliche Beendigung.

Danach arbeitete er vom 1. Jänner bis zum 31. August 2000 nicht bei der ursprünglichen Arbeitgeberin. Sein Dienstgeber war vielmehr die B***** L***** GmbH, also ein anderes Unternehmen innerhalb desselben Konzerns. Für den Arbeitnehmer lag damit möglicherweise weiterhin eine durchgehende berufliche Karriere im Konzern vor. Rechtlich bestanden aber getrennte Arbeitsverhältnisse mit unterschiedlichen Gesellschaften.

Später kam es erneut zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der ursprünglichen Arbeitgeberin. Der Arbeitnehmer zahlte sich dabei selbst eine Abfertigung aus. Die Klägerin widersprach dieser Zahlung. Nach ihrer Auffassung bestand kein Anspruch, weil die erforderliche Dienstzeit bei ihr nicht durchgehend erfüllt war. Sie verlangte außerdem die Rückzahlung des Betrags.

Die Erst- und Berufungsgerichte folgten dieser Argumentation. Sie verneinten den Abfertigungsanspruch und gingen zusätzlich davon aus, dass der Arbeitnehmer die Zahlung nicht gutgläubig verbraucht hatte. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer und Lehrlingsbeauftragter änderte daran nichts. Entscheidend blieb, ob ein Arbeitsverhältnis zur konkreten Klägerin vorlag und ob frühere Zeiten wirksam angerechnet worden waren.

Der (OGH 29.06.2005, 9 ObA 25/05z) wies den Rekurs der beklagten Partei zurück. Auch die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.06.2005 in 9 ObA 25/05z, dass Dienstzeiten bei einem anderen Konzernunternehmen grundsätzlich nicht als Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber für die Abfertigung zählen.

Welche Dienstzeit zählt für die Abfertigung bei einem Konzernwechsel?

Maßgeblich ist grundsätzlich § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes (AngG). Diese Bestimmung regelt den Abfertigungsanspruch im alten Abfertigungssystem und knüpft ihn im Kern an die Dauer des Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber.

Im österreichischen Arbeitsrecht entsteht deshalb kein automatischer Anspruch, nur weil mehrere Gesellschaften zu einem Konzern gehören. Eine Muttergesellschaft, eine Tochtergesellschaft und eine Schwesterngesellschaft bleiben rechtlich grundsätzlich eigenständige Arbeitgeberinnen. Auch ein einheitlicher Unternehmensauftritt, dieselbe Führungsebene oder ein gemeinsamer Standort ersetzen keine ausdrückliche Vereinbarung.

In Österreich gilt: Für die Abfertigung nach § 23 Abs 1 AngG zählen grundsätzlich unmittelbar aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber; Beschäftigungszeiten bei einem anderen Konzernunternehmen werden nur angerechnet, wenn dafür eine entsprechende Vereinbarung besteht.

Eine solche Vereinbarung kann etwa in einem neuen Dienstvertrag, einer Übernahmevereinbarung oder einer klaren schriftlichen Erklärung enthalten sein. Auch eine Betriebsvereinbarung kann Bedeutung erlangen, wenn sie die Anrechnung von Vordienstzeiten wirksam regelt. Die bloße Erwartung, dass die bisherige Konzernzugehörigkeit „mitgenommen“ wird, reicht hingegen nicht.

Die Prüfung betrifft außerdem das sogenannte Abfertigungssystem. Die Abfertigung Alt richtet sich nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der Dauer des Dienstverhältnisses. Bei der Abfertigung Neu gelten grundsätzlich Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse. Ein Konzernwechsel kann daher unterschiedliche Folgen haben, je nachdem, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat und welches System anwendbar ist.

Auch eine Geschäftsführerstellung führt nicht automatisch zu einem zusätzlichen Angestelltenverhältnis. Entscheidend sind die konkrete Vereinbarung, die persönliche Abhängigkeit und die tatsächliche rechtliche Ausgestaltung. Wer zusätzlich als Lehrlingsbeauftragter tätig ist, erwirbt dadurch nicht zwingend weitere anrechenbare Dienstzeiten bei derselben Gesellschaft.

Warum der OGH die Revision nicht weiterprüfte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.06.2005 in 9 ObA 25/05z entschieden, dass die Dienstzeit bei einem anderen Konzernunternehmen den Abfertigungsanspruch gegen die ursprüngliche Arbeitgeberin grundsätzlich nicht verlängert. Damit bestätigte der OGH, dass bei einem Konzernwechsel die konkrete Arbeitgeberidentität entscheidend ist.

Der entscheidende Punkt lag nicht in der gesamten Berufslaufbahn des Arbeitnehmers, sondern in der Identität des jeweiligen Vertragspartners. Der Arbeitnehmer hatte im maßgeblichen Zeitraum bei der B***** L***** GmbH gearbeitet. Diese Gesellschaft war nicht identisch mit der Klägerin. Deshalb konnte die dazwischenliegende Zeit nicht ohne Weiteres als Beschäftigungszeit bei der Klägerin gelten.

Der OGH musste die Argumentation nicht aufgrund einer neu aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfrage weiter vertiefen. Die außerordentliche Revision scheiterte an § 502 Abs 1 ZPO. Der Rekurs wurde zurückgewiesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Behandlung nicht vorlagen. Die Entscheidung aus dem Jahr 2005 bleibt für vergleichbare Fragen praktisch relevant.

Besonders auffällig war die Auszahlung der Abfertigung durch den Arbeitnehmer selbst. Er konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, die Zahlung gutgläubig verbraucht zu haben. Nach den Feststellungen musste er an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung zweifeln. Dafür sprach auch ein früherer Aufhebungsvertrag, der keine Abfertigung vorgesehen hatte.

Guter Glaube verlangt mehr als die persönliche Überzeugung, eine Zahlung behalten zu dürfen. Wenn ein Vertrag die Abfertigung ausdrücklich nicht erwähnt oder ausschließt, wenn mehrere Gesellschaften beteiligt waren oder wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung selbst veranlasst, steigt das Rückforderungsrisiko. Eine spätere Berufung auf einen gutgläubigen Verbrauch wird dadurch erheblich schwieriger.

Das unterscheidet den Fall von einer gewöhnlichen fehlerhaften Lohnabrechnung. Bei einer selbst veranlassten Zahlung muss die betroffene Person besonders sorgfältig prüfen, ob Anspruch, Höhe und Zuständigkeit des zahlenden Unternehmens feststehen. Eine Kündigungsanfechtung oder eine Auseinandersetzung über Sozialwidrigkeit betrifft wiederum andere Fragen und ersetzt diese Prüfung nicht.

Was Arbeitnehmer und Unternehmen jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur Ihre gesamte Konzernzugehörigkeit auflisten. Entscheidend ist eine lückenlose rechtliche Zuordnung jedes Arbeitsabschnitts. Prüfen Sie Firmenbuchnamen, Dienstverträge, Übernahmevereinbarungen, Abmeldungen und Beendigungsdokumente.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen konzerninterne Wechsel. Wurde das alte Arbeitsverhältnis beendet und ein neuer Vertrag mit einer anderen Gesellschaft abgeschlossen? Oder übernahm die neue Gesellschaft das Arbeitsverhältnis ausdrücklich mit allen Rechten und Pflichten? Diese Unterscheidung kann über einen Abfertigungsanspruch entscheiden.

  • Erstellen Sie eine chronologische Liste aller Arbeitgeber, Vertragszeiträume und Beendigungsarten.
  • Suchen Sie nach einer ausdrücklichen Regelung zur Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Konzerngesellschaften.
  • Lassen Sie eine Abfertigungsabrechnung vor der Auszahlung prüfen, besonders bei Geschäftsführerfunktionen oder Selbstanweisung.
  • Unterschreiben Sie keine Generalbereinigung, wenn die Abfertigung nicht ausdrücklich geregelt ist.

Arbeitgeberinnen und Personalabteilungen sollten bei konzerninternen Wechseln ebenfalls klare Prozesse verwenden. Jeder Vertrag sollte festhalten, ob frühere Dienstzeiten angerechnet werden. Eine pauschale Formulierung zur Übernahme aller Rechte kann später Streit auslösen, wenn sie nicht eindeutig auf Abfertigungsansprüche bezogen ist.

Vor jeder Zahlung sollte das Unternehmen außerdem prüfen, welche Gesellschaft tatsächlich Arbeitgeberin war. Eine unabhängige Freigabe ist sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer selbst über seine Bezüge oder Abfertigungsansprüche disponieren kann. Rückforderungsansprüche sollten ohne unnötige Verzögerung dokumentiert und verfolgt werden.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien beurteilt solche Streitigkeiten anhand der konkreten Vertrags- und Beweislage. In einem weiteren Rechtszug kann das Oberlandesgericht Wien (OLG) relevant werden. Ob ein Verfahren Erfolg hat, hängt jedoch nicht allein von der Konzernstruktur ab, sondern von den Dokumenten und den festgestellten Vereinbarungen.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Konzernzeiten

Kann ich Abfertigung verlangen, wenn ich im selben Konzern gearbeitet habe?
Nein, nicht automatisch. Nach § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) zählen grundsätzlich Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber. Zeiten bei einer anderen Konzerngesellschaft werden nur angerechnet, wenn eine entsprechende Vereinbarung oder wirksame Übernahmeregelung besteht.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung Alt nach einem Wechsel zur Tochtergesellschaft?
Das hängt von der Vertragsgestaltung ab. Nach § 23 Abs 1 AngG muss geprüft werden, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt oder beendet wurde. Eine bloße Konzernzugehörigkeit ersetzt keine Anrechnung der Vordienstzeiten.

Was passiert, wenn ich mir die Abfertigung selbst auszahle?
Eine selbst veranlasste Zahlung kann zurückgefordert werden, wenn kein Anspruch bestand. In 9 ObA 25/05z vom 29.06.2005 konnte sich der Arbeitnehmer wegen erkennbarer Zweifel, insbesondere aufgrund eines Aufhebungsvertrags, nicht auf guten Glauben berufen.

Kann meine Geschäftsführerzeit für die Abfertigung zählen?
Ja, aber nur bei entsprechender rechtlicher Grundlage. Die bloße Tätigkeit als Geschäftsführer oder Lehrlingsbeauftragter begründet nach 9 ObA 25/05z nicht automatisch ein zusätzliches Angestelltenverhältnis zur Gesellschaft.

Kann eine Betriebsvereinbarung frühere Konzernzeiten anrechnen?
Ja, eine Betriebsvereinbarung kann eine Anrechnung regeln, wenn sie wirksam abgeschlossen wurde und den betroffenen Anspruch erfasst. Fehlt eine klare Regelung, bleibt es grundsätzlich bei der Arbeitgeberidentität nach § 23 Abs 1 AngG.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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