Pichler Rechtsanwalt GmbH

Abfertigung bei Konzernwechsel OGH: Anspruch trotz Wechsel

Startseite  •  Aktuelles  •  01.07.2026
Abfertigung bei Konzernwechsel OGH: Anspruch trotz Wechsel

Nach 20 Jahren gekündigt – und plötzlich kein Geld? Abfertigung bei Konzernwechsel rechtssicher durchsetzen

Sie wechseln nahtlos in ein anderes Konzernunternehmen – und die Abfertigung bei Konzernwechsel wird verweigert? Genau das passierte einem langjährigen technischen Leiter, dessen „Eintrittsstichtag“ scheinbar alles regeln sollte – bis der OGH anders entschied. Abfertigung bei Konzernwechsel OGH

Die Klausel mit Sprengkraft: Wie ein „Eintrittsstichtag 1.6.1958“ zur Millionenfrage wurde

Der Arbeitnehmer startete 1958 in Deutschland, wechselte 1966 nach Österreich in die Tochtergesellschaft und baute in Braunau eine Fertigungsstelle auf. Später vereinbarten die Parteien ein eigenes österreichisches Dienstverhältnis. Im Vertrag stand lapidar: „Ihr Eintrittsstichtag ist der 1. Juni 1958.“ Damit wirkte es, als wären alle Jahre gesichert.

Ende Jänner 1980 beendeten Arbeitnehmer und die österreichische Arbeitgeberin das Dienstverhältnis einvernehmlich. Ab Februar 1980 setzte der Manager seine Tätigkeit innerhalb des Konzerns in Deutschland fort. Die österreichische Gesellschaft verweigerte die gesetzliche Abfertigung in voller Höhe. Das Argument: Der Konzern habe das Arbeitsverhältnis quasi „fortgeführt“, die Vordienstzeiten aus Deutschland seien nur für die betriebliche Pension relevant, und außerdem müssten deutsche Sozialplanleistungen gegengerechnet werden.

Die Gerichte sahen das anders. Der Fall landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung ist unter folgendem Link abrufbar:
(OGH 25.03.1986, 14Ob20/86).

Für die Abfertigung bei Konzernwechsel OGH gilt: Ein bloßer Wechsel in ein anderes, rechtlich eigenständiges Konzernunternehmen – noch dazu ins Ausland – ist kein Betriebsübergang. Die konzerninterne Weiterbeschäftigung verhindert den Abfertigungsanspruch nicht. Und: Eine allgemeine Festlegung des Eintrittsstichtags deckt auch die Abfertigungsbemessung ab, wenn sie nicht ausdrücklich eingeschränkt ist.

Am 25.03.1986 hat der OGH in 14Ob20/86 bestätigt, dass bei Beendigung des österreichischen Dienstverhältnisses die gesetzliche Abfertigung zusteht, auch wenn der Arbeitnehmer im Konzern nahtlos weiterarbeitet, und dass ein genereller „Eintrittsstichtag“ die Vordienstzeiten für die Abfertigung mitumfasst.

Abfertigung bei Konzernwechsel OGH: Welche Regeln greifen wirklich?

Viele Angestellte im österreichischen Arbeitsrecht glauben, ein Transfer im Konzern ersetze die Abfertigung. Das stimmt nicht. Rechtlich endet das jeweilige Dienstverhältnis zur österreichischen Gesellschaft – und genau daran knüpft der Abfertigungsanspruch an. Ob danach eine neue Tätigkeit im Konzern beginnt, ist für die Entstehung der Abfertigung zweitrangig. Die Abfertigung bei Konzernwechsel OGH bleibt daher bestehen.

Die Anspruchsgrundlage ist § 23 des Angestelltengesetzes (AngG). Er regelt, wann und in welcher Höhe die Abfertigung anfällt. Bei der Erstnennung verlinkt:
Angestelltengesetz (AngG). Nach § 23 AngG beeinflussen vor allem Dauer und Beendigungsart den Anspruch. „Abfertigung Alt“ knüpft an die Länge der Betriebszugehörigkeit an; zu beachten sind daher Anrechnungen von Vordienstzeiten.

Typische Streitpunkte sind: Zählt eine konzerninterne Weiterbeschäftigung als Betriebsübergang? Gilt ein vereinbarter Eintrittsstichtag nur für die betriebliche Pension, oder auch für die Abfertigung? Können betriebliche Versorgungen oder ausländische Sozialplanleistungen die Abfertigung automatisch kürzen? Der OGH in 14Ob20/86 verneinte genau diese Abkürzungen ohne klare Vereinbarung.

In Österreich gilt: Der Abfertigungsanspruch entsteht bei Beendigung des österreichischen Dienstverhältnisses nach § 23 AngG; ein Konzernwechsel – auch ins Ausland – ersetzt die Abfertigung nicht. Vordienstzeiten zählen mit, wenn sie vertraglich allgemein angerechnet sind; Einschränkungen müssen ausdrücklich formuliert sein.

Nach § 23a Abs 4 AngG können betriebliche Versorgungsleistungen (z. B. eine betriebliche Pension) die Abfertigung nur dann mindern, wenn eine ausdrückliche Anrechnungsvereinbarung besteht. Fehlt sie, bleibt die Abfertigung ungekürzt. Das schützt Arbeitnehmer vor einer doppelten Entreicherung, bloß weil im Konzern verschiedene Leistungsquellen existieren.

Für Wien ist praktisch wichtig: Streitigkeiten über Abfertigung landen je nach Zuständigkeit beim Arbeits- und Sozialgericht Wien; die Berufung geht zum Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Der OGH als letzte Instanz prüft Rechtsfragen, setzt Leitlinien und schafft Klarheit für die Praxis in ganz Österreich.

Warum der Betriebsübergang im Konzern hier keine Ausrede war

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.03.1986 (14Ob20/86) entschieden, dass der Wechsel in ein anderes Konzernunternehmen keinen Betriebsübergang ersetzt und die gesetzliche Abfertigung gegenüber der österreichischen Arbeitgeberin fällig bleibt. Damit bleibt die Abfertigung bei Konzernwechsel OGH fällig.

Der Kern: § 23 Abs 3 AngG behandelt den Unternehmens- oder Betriebsübergang. Dabei läuft dasselbe Dienstverhältnis beim Erwerber weiter. Im diskutierten Fall gab es aber keinen Übergang desselben Betriebs; vielmehr wechselte der Arbeitnehmer in eine andere, rechtlich getrennte Gesellschaft – zudem ins Ausland. Eine Analogie lehnte der OGH ab, weil sie den Schutzzweck der Norm überdehnen würde.

Überraschend deutlich war die Wertung des „Eintrittsstichtags“. Die Klausel „Ihr Eintrittsstichtag ist der 1. Juni 1958“ verstand der OGH als generelle Anrechnung der Vordienstzeiten – nicht bloß für die betriebliche Altersversorgung. Wer diese Wirkung vermeiden will, muss die Anrechnung klar einschränken (z. B. „nur für Pensionsansprüche“). Ohne solche Präzisierung erhöhen die angerechneten Jahre die Abfertigung.

Ebenfalls entscheidend: Betriebliche Leistungen oder ausländische Sozialplanmittel kürzen die Abfertigung nur, wenn die Parteien eine ausdrückliche Anrechnung vereinbaren (§ 23a Abs 4 AngG). Eine einseitige Verrechnung „aus Konzernlogik“ ist ausgeschlossen. Das stärkt die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer in Österreich – unabhängig davon, ob sie in Wien, Linz oder Graz tätig waren.

Das OGH-Ergebnis in 14Ob20/86 bestätigt, dass die Abfertigung eine eigenständige, gesetzlich geschuldete Beendigungsleistung ist und nicht von der späteren Versorgungslage oder innerkonzernlichen Transfers abhängt.

Was das für Ihren Vertrag bedeutet – drei Hebel mit großer Wirkung

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jedes Wort im Vertrag. Der Fall zeigt: Eine scheinbar harmlose Formulierung kann den Abfertigungsanspruch vervielfachen. Das gilt in ganz Österreich – egal ob Ihr Dienstort Wien, Vöcklabruck oder Braunau war. Wichtig sind klare Anrechnungen, eindeutige Stichtage und gesonderte Vereinbarungen für Konzernwechsel. Gerade bei der Abfertigung bei Konzernwechsel OGH zählt jedes Wort im Vertrag.

Prüfen Sie zuerst: Enthält Ihr Arbeitsvertrag einen „Eintrittsstichtag“ oder eine allgemeine „Anrechnung von Vordienstzeiten“? Steht dort ein Zusatz wie „nur für Pensionsansprüche“? Fehlt dieser, spricht viel dafür, dass die Jahre auch für die Abfertigung zählen. Zweitens: Gibt es eine ausdrückliche Vereinbarung, dass betriebliche Pensionsleistungen die Abfertigung kürzen? Wenn nicht, bleibt die Abfertigung im Regelfall unberührt.

Drittens: Ein konzerninterner Transfer ersetzt keine Abfertigung. Der OGH in 14Ob20/86 hat klargestellt, dass die bloße Weiterarbeit in einer anderen Konzerngesellschaft – zumal im Ausland – kein Betriebsübergang ist. Deshalb sollte bei konzerninternen Wechseln im Vorfeld geregelt werden, ob und in welcher Höhe eine Abfertigung abgegolten wird.

  • Arbeitnehmer: Sichern Sie Arbeitsvertrag, Nachträge, Gehaltszettel und Zusagen zur Vordienstzeiten-Anrechnung; erstellen Sie eine Zeitleiste Ihrer Stationen im Konzern.
  • Arbeitnehmer: Verlangen Sie Klarheit, ob betriebliche Leistungen auf die Abfertigung angerechnet werden – ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zulässig.
  • Arbeitgeber/HR: Präzisieren Sie „Eintrittsstichtag“-Klauseln; regeln Sie bei Transfers die Abfertigung separat; verlassen Sie sich nicht auf eine Analogie zum Betriebsübergang.

Ein vertraglich festgelegter Eintrittsstichtag wirkt ohne Einschränkung auch für die Abfertigung; Arbeitgeber sollten die Anrechnung daher ausdrücklich eingrenzen, und Arbeitnehmer sollten auf klare Formulierungen pochen, bevor ein Konzernwechsel vereinbart wird. Der Fall steht exemplarisch für die Abfertigung bei Konzernwechsel OGH.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung bei Konzernwechsel OGH prüfen

In Wien prüft ein spezialisierter Rechtsanwalt strukturiert: Eintrittsstichtag und Vordienstzeiten, Beendigungsart nach § 23 Angestelltengesetz (AngG), allfällige Anrechnungsabreden nach § 23a Abs 4 AngG sowie die Abgrenzung zum Betriebsübergang. So wird nachvollziehbar, ob und in welcher Höhe die Abfertigung fällig ist.

Häufige Fragen zur Abfertigung im Konzern und zur Anrechnung von Vordienstzeiten

Kann ich die Abfertigung fordern, wenn ich im Konzern nahtlos weitermache?
In Österreich gilt: Ja, bei Beendigung des österreichischen Dienstverhältnisses entsteht die Abfertigung (§ 23 AngG). Der OGH (14Ob20/86) verneinte eine Analogie zum Betriebsübergang. Eine Weiterbeschäftigung im Konzern ersetzt den Anspruch nicht.

Habe ich Anspruch auf Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten für die Abfertigung?
In Österreich gilt: Ja, wenn ein allgemeiner Eintrittsstichtag oder eine generelle Vordienstzeiten-Anrechnung vereinbart wurde (§ 23 AngG). Der OGH (14Ob20/86) sah eine solche Klausel nicht auf Pensionen beschränkt.

Was passiert, wenn mein Vertrag zur Anrechnung schweigt?
In Österreich gilt: Ohne Vereinbarung werden Vordienstzeiten nicht automatisch angerechnet. Maßgeblich ist der tatsächliche Beginn des Dienstverhältnisses (§ 23 AngG). Nur klare vertragliche Zusagen erweitern die Bemessungsgrundlage.

Dürfen betriebliche Pensionen die Abfertigung automatisch kürzen?
In Österreich gilt: Nein, nur eine ausdrückliche Anrechnungsvereinbarung erlaubt eine Kürzung (§ 23a Abs 4 AngG). Der OGH (14Ob20/86) lehnte eine automatische Verrechnung, auch mit ausländischen Sozialplanleistungen, ab.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at