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Abfertigung bei Präsenzdienst: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  17.09.2026
Abfertigung bei Präsenzdienst: OGH-Urteil

Abfertigung bei Präsenzdienst: Warum vier Jahre Dienstzeit trotzdem zählen können

Ein Vertragsassistent stand wenige Monate vor der Abfertigungsgrenze, als sein ordentlicher Präsenzdienst scheinbar eine Lücke in die Dienstzeit riss – doch die Abfertigung bei Präsenzdienst scheiterte daran nicht. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 1997 schützt Arbeitnehmer, die wegen eines gesetzlich vorgeschriebenen Präsenzdienstes die erforderliche Dienstzeit zu verlieren drohen. Der OGH entschied am 26.03.1997 in (OGH 26.03.1997, 9 ObA 85/97h), dass die gesetzlich geschützte Präsenzdienstzeit für die erforderliche Dienstzeit berücksichtigt werden kann.

Vier Jahre befristete Arbeit – und plötzlich stand der Abfertigungsanspruch auf dem Spiel

Der Arbeitnehmer arbeitete als Vertragsassistent am Institut für analytische Chemie der Karl-Franzens-Universität Graz. Sein Dienstverhältnis lief zunächst zwei Jahre. Die Universität verlängerte es um weitere zwei Jahre. Damit war eine Gesamtdauer von vier Jahren vorgesehen.

Während dieser Zeit leistete der Arbeitnehmer von 2. Jänner bis 1. September 1995 seinen ordentlichen Präsenzdienst. Nach dem Ende des Dienstverhältnisses verlangte er eine Abfertigung in Höhe von zwei Monatsgehältern. Seine Rechnung war einfach: Die aneinandergereihten Dienstverhältnisse erreichten insgesamt vier Jahre.

Die beklagte Partei sah das anders. Sie argumentierte, dass der Arbeitnehmer während des Präsenzdienstes nicht tatsächlich als Vertragsassistent verwendet worden sei. Deshalb könne diese Zeit nicht zur erforderlichen vierjährigen Verwendungsdauer zählen. Die Abfertigung wäre damit nicht verdient.

Das Erstgericht folgte dem Arbeitnehmer. Auch das Berufungsgericht bestätigte den Anspruch. Die beklagte Partei brachte daraufhin eine Revision ein. Der (OGH 26.03.1997, 9 ObA 85/97h) wies die Revision zurück und bestätigte außerdem die Kostenersatzpflicht der beklagten Partei in Höhe von S 3.655,68.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.03.1997 in 9 ObA 85/97h, dass der ordentliche Präsenzdienst eines Vertragsassistenten auf die erforderliche vierjährige Dienstzeit für den Abfertigungsanspruch anzurechnen ist. Der Arbeitnehmer sollte nicht deshalb schlechter stehen, weil er seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Präsenzdienst nachkam.

Abfertigung bei Präsenzdienst: Welche Dienstzeit zählt wirklich?

Maßgeblich war zunächst die damalige Regelung für Vertragsassistenten. Der Abfertigungsanspruch setzte eine ununterbrochene tatsächliche Verwendung von mindestens vier Jahren voraus. Mehrere unmittelbar aneinandergereihte befristete Dienstverhältnisse durften dabei zusammengerechnet werden. Entscheidend war somit nicht nur ein einzelner Vertrag, sondern die gesamte rechtlich zusammenhängende Beschäftigungsdauer.

Für die Anrechnung des Präsenzdienstes prüfte der OGH § 8 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (ASPG). Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer während bestimmter militärischer oder vergleichbarer Verpflichtungen. Es verhindert insbesondere, dass der Präsenzdienst automatisch zu einem Verlust arbeitsrechtlicher Positionen führt.

Daneben spielte das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) eine Rolle. Die beklagte Partei wollte aus § 52 Abs 2 VBG ableiten, dass die Präsenzdienstzeit nicht in die erforderliche Verwendungsdauer einfließen dürfe. Der OGH las diese Vorschrift jedoch nicht als Ausschlussregel. Sie sollte den Vertragsassistenten beim Präsenzdienst schützen, nicht seinen Abfertigungsanspruch beseitigen.

In Österreich gilt: Die Abfertigung bei Präsenzdienst darf eine gesetzlich geschützte Präsenzdienstzeit nicht automatisch als schädliche Unterbrechung einer dienstzeitabhängigen Abfertigung behandeln. Ob die Zeit tatsächlich zählt, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage, dem Dienstverhältnis und der maßgeblichen Fassung der Vorschriften ab. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt deshalb eine genaue Zeitberechnung.

Die Entscheidung betrifft vor allem die Abfertigung Alt, also Ansprüche nach dem früheren Abfertigungsmodell. Bei der Abfertigung Neu gelten grundsätzlich Beiträge zur betrieblichen Vorsorgekasse. Dort stellt sich die Frage anders. Auch eine Betriebsvereinbarung, ein Kollektivvertrag oder besondere dienstrechtliche Bestimmungen können zusätzliche Bedeutung haben.

Warum der OGH den Ausdruck „tatsächliche Verwendung“ nicht eng auslegte

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.03.1997 in 9 ObA 85/97h entschieden, dass die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes bei der Berechnung der vierjährigen Dienstzeit eines Vertragsassistenten mitzählt. Der entscheidende Punkt lag in der Auslegung des Begriffs „tatsächliche Verwendung“.

Eine rein wörtliche Betrachtung hätte zum Ergebnis geführt, dass nur die Tage zählen, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich am Institut arbeitete. Dann hätte der Präsenzdienst die Vierjahresfrist verkürzt. Der OGH berücksichtigte jedoch den Zweck des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes. Dieses soll verhindern, dass der Arbeitnehmer durch den Präsenzdienst arbeitsrechtlich schlechter gestellt wird.

Die Richter stellten außerdem auf die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen ab. Die Regelung des § 52 Abs 2 VBG durfte nicht isoliert betrachtet werden. Ihr Sinn bestand nicht darin, Präsenzdienst leistende Vertragsassistenten von der Abfertigung auszuschließen. Vielmehr sollte die Bestimmung ihre dienstrechtliche Stellung absichern.

Damit gewann der Schutzgedanke gegenüber einer formalistischen Berechnung. Die Präsenzdienstzeit wurde bis zum Ende der Befristung in die relevante Dienstzeit einbezogen. Der Arbeitnehmer erreichte dadurch die notwendige Mindestdauer und konnte zwei Monatsgehälter Abfertigung verlangen.

Die Unterinstanzen hatten bereits zugunsten des Klägers entschieden. Der OGH bestätigte diese Linie und gab der Revision keine Folge. Die Entscheidung ist heute keine neue Judikatur, bleibt für historische Dienstverhältnisse und vergleichbare Fragen aber interessant. Gerade bei knapp verfehlten Mindestzeiten kann eine ältere Entscheidung die Auslegung der damaligen Rechtslage beeinflussen.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus der Entscheidung ableiten können

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Arbeitstage im Betrieb zählen. Entscheidend ist eine vollständige Zeitachse. Dazu gehören Beginn und Ende jedes befristeten Vertrags, Verlängerungen sowie Beginn und Ende des Präsenzdienstes.

Der Fall der Abfertigung bei Präsenzdienst ist besonders relevant, wenn ein befristetes Dienstverhältnis mehrfach verlängert wurde. Auch bei einer scheinbaren Unterbrechung kann eine gesetzliche Anrechnung bestehen. Für Zivildienstzeiten gilt die Entscheidung allerdings nicht automatisch. Hier müssen die jeweils einschlägigen Vorschriften gesondert geprüft werden.

  • Sammeln Sie Dienstverträge, Verlängerungsvereinbarungen, Gehaltsabrechnungen und Unterlagen über den Präsenz- oder Zivildienst.
  • Berechnen Sie die gesamte anrechenbare Dienstzeit und verlangen Sie die Abfertigung schriftlich, möglichst mit genauer Bezifferung.
  • Prüfen Sie sofort Ausschlussfristen, Verfallsfristen und die damalige Rechtslage, wenn der Arbeitgeber die Anrechnung ablehnt.

Arbeitgeber im öffentlichen Bereich sollten Präsenzdienstzeiten nicht automatisch aus der Abfertigungsberechnung entfernen. Eine falsche Ablehnung kann neben dem Hauptanspruch auch Prozesskosten und Verzugsfolgen auslösen. Personalabteilungen sollten deshalb die Aneinanderreihung der Verträge dokumentieren, die Dienstzeiten nachvollziehbar berechnen und die konkrete gesetzliche Grundlage festhalten.

Rechtsanwalt Wien: Prüfung der Abfertigung bei Präsenzdienst

Für die Durchsetzung ist der zuständige Gerichtsweg zu beachten. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten können je nach Zuständigkeit beim Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen zuständigen Arbeits- und Sozialgericht beginnen. Im Instanzenzug kann ein Oberlandesgericht zuständig werden. In Wien und ganz Österreich sollten Betroffene außerdem prüfen lassen, ob der historische VBG-Regelungsstand oder eine Sonderbestimmung den Anspruch beeinflusst.

Eine anwaltliche Prüfung ist besonders sinnvoll, sobald der Arbeitgeber die Abfertigung schriftlich verweigert oder eine kurze Frist läuft. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt bei der rechtlichen Einordnung und ist unter 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar.

Häufige Fragen zur Abfertigung nach Präsenzdienst

Kann ich Präsenzdienst auf meine Abfertigung anrechnen lassen?
Ja, nach § 8 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (ASPG) kann ordentlicher Präsenzdienst als Dienstzeit zählen. Der OGH bestätigte in 9 ObA 85/97h die Anrechnung für einen Vertragsassistenten.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn mein Vertrag befristet war?
Ja, eine Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse kann die erforderliche Dienstzeit erfüllen. Nach 9 ObA 85/97h waren dafür insgesamt vier Jahre maßgeblich.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Präsenzdienstzeit nicht anerkennt?
In Österreich sollten Sie die Abfertigung schriftlich verlangen und die Berechnung offenlegen. § 8 ASPG und die Entscheidung 9 ObA 85/97h können die Anrechnung stützen. Ausschlussfristen müssen sofort geprüft werden.

Gilt das OGH-Urteil automatisch auch für Zivildienst?
Nein, die Entscheidung vom 26.03.1997 betrifft den ordentlichen Präsenzdienst. Für Zivildienst gelten eigene Bestimmungen. Eine Übertragung ist möglich, aber nur nach Prüfung des konkreten Dienstverhältnisses und der anwendbaren Rechtslage.

Gilt die Entscheidung auch für die Abfertigung Neu?
Nein, nicht unmittelbar. 9 ObA 85/97h betrifft die dienstzeitabhängige Abfertigung nach dem früheren Modell. Bei der Abfertigung Neu stehen Beiträge zur betrieblichen Vorsorgekasse im Mittelpunkt.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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