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Abfertigung bei saisonaler Aussetzung: OGH 9ObA27/95

Startseite  •  Aktuelles  •  08.06.2026
Abfertigung bei saisonaler Aussetzung: OGH 9ObA27/95

Nach dem Winterjob nicht zurückgekehrt: Abfertigung bei saisonaler Aussetzung rechtssicher durchsetzen

Sie arbeiten jeden Winter nicht, haben eine Wiedereinstellungszusage fürs Frühjahr – und fragen sich, ob Abfertigung bei saisonaler Aussetzung zusteht, wenn Sie dazwischen einen neuen Job antreten? Der jahrelange „Winterschlaf“ eines Kiesgruben-Fahrers endete abrupt, als er im März anderswo begann – und plötzlich stand die Abfertigung auf dem Spiel. Genau hier setzt eine OGH-Entscheidung (OGH 12.04.1995, 9ObA27/95) an, die für Saisonbetriebe in ganz Österreich wichtig ist.

Vom Winterloch zur Abfertigungsfrage – die Geschichte eines Fahrers und einer Saisonpause

Ein Kraftfahrer arbeitete seit 1974 in einer Kiesgrube. Über die Wintermonate ruhte der Betrieb drei bis vier Monate – je nach Auftragslage. Die Beschäftigten konnten entweder vorübergehend an einem anderen Standort arbeiten oder „stempeln gehen“. Schriftliche Aussetzungsverträge fehlten, doch auf Abmeldungen stand „Kündigung durch den Dienstgeber, saisonbedingt“.

Im Dezember 1992 lehnte der Fahrer eine Winterbeschäftigung in der Zentrale wegen der Distanz ab. Er wurde abgemeldet, half aber noch zweimal aus. Anfang 1993 forderte er mehr Lohn, erhielt vom AMS eine Stellenausschreibung und trat am 8. März 1993 bei einer anderen Firma ein. Er verlangte Abfertigung und Urlaubsentschädigung, weil er meinte, der Arbeitgeber habe im Dezember gekündigt. Der Arbeitgeber sprach von einer bloßen Aussetzung und warf dem Fahrer einen ungerechtfertigten Austritt vor.

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Dann kam die Wende. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob die Entscheidungen auf und verwies zurück – mit einem klaren Signal für saisonale Unterbrechungen und beendigungsabhängige Ansprüche:
(OGH 12.04.1995, 9ObA27/95).

Klare Aussage für die Praxis: Am 12.04.1995 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in 9ObA27/95, dass Abfertigung und Urlaubsentschädigung gewahrt bleiben, wenn der Arbeitnehmer in der Pause eine andere zumutbare Beschäftigung annimmt und nicht zurückkehrt. Damit bleibt die Abfertigung bei saisonaler Aussetzung rechtlich durchsetzbar.

Wer trägt das Risiko der Saisonpause rechtlich – und welche Ansprüche bleiben erhalten?

Im österreichischen Arbeitsrecht gilt: Eine „Aussetzung“ unterbricht nur die Hauptpflichten Arbeit und Entgelt, beendet aber das Dienstverhältnis nicht automatisch. Klassische beendigungsabhängige Ansprüche wie Abfertigung (System Alt) und Urlaubsersatzleistung entstehen sonst erst mit Kündigung, Austritt oder Entlassung. Saisonbetriebe stellen diese Logik auf die Probe.

Genau dafür schuf der Gesetzgeber eine Sonderregel: § 9 Abs 5–7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)) adressiert Saisonpausen mit Wiedereinstellungszusage. Der Clou: Diese Norm wahrt die Ansprüche, die sonst nur bei Beendigung fällig würden, und macht sie spätestens zum Wiedereinstellungszeitpunkt geltend. Den Gesetzestext finden Sie auf Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG).

Das passt zu den allgemeinen Grundlagen des Dienstvertragsrechts nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und zum Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes (AngG) im System Alt. Für Angestellte regelt § 23 AngG die Abfertigung; für Arbeiter gelten parallele beendigungsabhängige Ansprüche nach Arbeiter-Abfertigungsrecht. Die Saisonpause ist damit kein rechtliches Vakuum, sondern ein Zustand mit präzisen Fälligkeitsregeln.

In Österreich gilt: § 9 Abs 6 und 7 AlVG wahrt Abfertigung und Urlaubsersatzleistung; die Abfertigung bei saisonaler Aussetzung bleibt gewahrt, wenn der Arbeitnehmer in der Pause eine andere zumutbare Tätigkeit annimmt und nicht zurückkehrt. Die Fälligkeit tritt spätestens zum Wiedereinstellungszeitpunkt ein, auch ohne formale Kündigung.

Praktisch bedeutet das: Der Arbeitgeber trägt das Risiko, wenn er aus saisonalen Gründen aussetzt. Nimmt der Arbeitnehmer währenddessen eine passende Stelle an, darf er bleiben – und der frühere Arbeitgeber schuldet trotzdem die beendigungsabhängigen Ansprüche. Dieses Ergebnis verhindert, dass Saisonrisiken einseitig auf Arbeitnehmer oder die Allgemeinheit (über die Arbeitslosenversicherung) abgewälzt werden. Damit bleibt die Abfertigung bei saisonaler Aussetzung rechtlich geschützt und planbar.

Rechtlich fein ist auch die Rolle des AMS: Eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich eine zumutbare Beschäftigung aufnimmt und bis zum Wiedereinstellungszeitpunkt beibehält. Damit bleibt die Anspruchswahrung autonom in der Sphäre des Arbeitnehmers handhabbar.

Was bedeutet Abfertigung bei saisonaler Aussetzung nach 9ObA27/95?

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.04.1995 (9ObA27/95) entschieden, dass bei saisonaler Aussetzung beendigungsabhängige Ansprüche wie Abfertigung (Alt) und Urlaubsentschädigung gewahrt bleiben, wenn der Arbeitnehmer in der Aussetzungszeit eine andere zumutbare Beschäftigung annimmt und nicht zurückkehrt. Die Beendigung wird der Sphäre des Arbeitgebers zugerechnet. Diese Klarstellung stärkt die Abfertigung bei saisonaler Aussetzung in der Praxis.

Überraschend war nicht die Anerkennung der Aussetzung an sich, sondern deren Rechtsfolgen: Obwohl beide Vorinstanzen den Fall als „echte Aussetzung“ deuteten und daher keine Abfertigung zusprachen, drehte der OGH die Zurechnung um. Die Unterbrechung resultiert aus der Auftragslage des Unternehmens – also aus der Arbeitgeber-Sphäre. Damit gelten die Schutzmechanismen des § 9 AlVG.

Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hatte zuvor die Klage abgewiesen. Der OGH gab der Revision Folge, hob die Entscheidungen auf und verwies an das Erstgericht zurück, um Höhe und Details zu klären. Aus Wiener Sicht zeigt das: Unterinstanzen wie das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien prüfen streng den Charakter von Saisonpausen; der OGH setzt aber den Gesetzeszweck des AlVG konsequent durch.

Direkter Praxis-Leitsatz: Eine AMS-Vermittlung ist keine Voraussetzung. Der OGH betonte in 9ObA27/95, dass die Annahme einer anderen zumutbaren Beschäftigung genügt. Spätere Aushilfstage oder erfolglose Gehaltsverhandlungen heben die Zurechnung zur Arbeitgeber-Sphäre nicht auf und verschieben die Fälligkeit nicht.

OGH 9ObA27/95 vom 12.04.1995 ordnet die Beendigung eines Dienstverhältnisses in der Saisonpause der Arbeitgeber-Sphäre zu, wenn der Arbeitnehmer während einer Aussetzung eine zumutbare neue Stelle antritt und nicht zurückkehrt (§ 9 Abs 6 und 7 AlVG). Dadurch bleiben Abfertigung und Urlaubsersatzleistung gewahrt.

Konkrete Folgen für Saisonbetriebe und Beschäftigte in Wien und ganz Österreich

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind drei Punkte entscheidend: Dokumentation, Zumutbarkeit und Zeitpunkt. Gerade in Wien, wo viele Betriebe saisonal planen, entscheidet saubere Kommunikation über Geldansprüche in vier- oder fünfstelliger Höhe. Das gilt im Bau, in Kiesgruben, bei Seilbahnen und in der Gastronomie gleichermaßen.

Für Arbeitnehmer zählt: Sichern Sie Belege (Abmeldung, Wiedereinstellungszusage, Nachweis zum neuen Dienstantritt), prüfen Sie die Zumutbarkeit alternativer Einsätze und halten Sie Daten exakt fest – damit die Abfertigung bei saisonaler Aussetzung nicht verloren geht.

Für Arbeitgeber zählt: Standardisieren Sie Aussetzungen und beachten Sie Payroll-Trigger, damit Abfertigung Alt und Urlaubsersatzleistung im richtigen Moment bewertet werden.

Typische Einsatzfelder des OGH-Leitsatzes reichen vom „Winterloch“ in Bauhöfen bis zur Nebensaison in Tourismusbetrieben. In Österreich zwingt § 9 Abs 6 und 7 AlVG zu einer fairen Risikoteilung: Wer als Arbeitgeber aussetzt, muss die Folgen einer Nicht-Rückkehr mittragen – auch ohne Kündigungsschreiben und ohne AMS-Vermittlung.

  • Arbeitnehmer: Fordern Sie beendigungsabhängige Ansprüche schriftlich ein, sobald feststeht, dass Sie nicht zurückkehren – Verweis auf 9ObA27/95.
  • Arbeitnehmer: Prüfen Sie die Zumutbarkeit alternativer Wintereinsätze; lehnen Sie unzumutbare Angebote begründet ab und dokumentieren Sie das.
  • Arbeitgeber/HR: Formulieren Sie Aussetzungs- und Wiedereinstellungsprozesse schriftlich, vermeiden Sie irreführende „Kündigung“-Vermerke und planen Sie Rückkehrtermine samt Fälligkeiten.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung bei saisonaler Aussetzung prüfen

Für juristische Einordnung in Wien ist die Pichler Rechtsanwalt GmbH als arbeitsrechtliche Spezialkanzlei mit Prozesserfahrung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien praxiserprobt. Der Fall 9ObA27/95 zeigt, wie wichtig stringente Beweise und korrekte Meldungen sind, wenn Saisonen über Jahre „informell“ gehandhabt wurden.

Häufige Fragen zum Anspruch in der Saisonpause

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich in der Saisonpause eine neue Stelle beginne?
In Österreich gilt: Ja, bei Aussetzung und Wiedereinstellungszusage wahrt § 9 Abs 6 und 7 AlVG die Abfertigung (Alt). Der OGH bestätigte dies in 9ObA27/95. Entscheidend ist, dass Sie die neue zumutbare Beschäftigung bis zum Wiedereinstellungszeitpunkt beibehalten.

Kann ich meine Ansprüche behalten, auch ohne AMS-Vermittlung?
Ja. Der OGH stellte in 9ObA27/95 klar, dass eine AMS-Vermittlung nicht notwendig ist. § 9 Abs 6 und 7 AlVG verlangt nur die Annahme einer zumutbaren anderen Beschäftigung und die Nicht-Rückkehr zum früheren Arbeitgeber.

Was passiert, wenn ich ein Winterangebot am weit entfernten Standort ablehne?
In Österreich gilt: Es kommt auf die Zumutbarkeit an (§ 9 AlVG, ABGB-Grundsätze). Ist der Einsatz unzumutbar, bleibt der Schutz aus 9ObA27/95 bestehen. Dokumentieren Sie Gründe wie lange Wegzeiten, Betreuungspflichten oder unverhältnismäßige Kosten.

Gilt das auch im System „Abfertigung Neu“?
Nein. Abfertigung Neu folgt dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG); der Anspruch entsteht aus dem individuellen Konto, nicht durch Beendigungstatbestände wie im Alt-System. § 9 Abs 6 und 7 AlVG wirkt primär auf Abfertigung Alt und Urlaubsersatzleistung.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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