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Abfertigung bei saisonaler Unterbrechung: OGH 8ObA39/03y

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Abfertigung bei saisonaler Unterbrechung: OGH 8ObA39/03y

Nach jedem Winter „stempeln“ geschickt? Abfertigung bei saisonaler Unterbrechung verstehen – und durchsetzen

Ein LKW‑Fahrer wird in Wien jeden Spätherbst abgemeldet, verbraucht Resturlaub, geht „stempeln“ und kehrt im Frühjahr zurück – die Abfertigung bleibt aus. Genau in solchen Konstellationen entscheidet das Fokus-Keyword: Abfertigung bei saisonaler Unterbrechung. Wann entsteht ein Anspruch, obwohl nie eine schriftliche Wiedereinstellungszusage vorlag?

Vom Winter nach Hause geschickt – bis der OGH die Jahre zählte

Die Arbeitgeberin war ein Betonfertigteil‑Unternehmen. Der Arbeitnehmer lieferte als LKW‑Fahrer jahrelang auf Baustellen. Im Spätherbst kam regelmäßig der Satz: „Arbeit ist aus, Resturlaub konsumieren, dann stempeln.“ Es folgte die Abmeldung bei der GKK. Einen fixen Rückkehrtermin gab es nie. Im Frühjahr läutete das Telefon. Dann startete er wieder. Bei jeder Abmeldung rechnete das Unternehmen alles ab: Monatslohn, Überstunden, Sonderzahlungen. Nur eine Abfertigung erhielt er nie.

Im Dezember 2001 endete das Dienstverhältnis als „einvernehmliche Auflösung“ gegenüber GKK und AMS. Im Februar 2002 nahm der Fahrer eine andere Stelle an. Er klagte auf Abfertigung alt und argumentierte, dass es sich faktisch um wiederholte Kündigungen mit Wiedereinstellungszusage handelte. Das Erstgericht sprach zwei Monatsentgelte zu. Das Berufungsgericht bestätigte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob die Latte höher (OGH 26.06.2003, 8ObA39/03y).

Der OGH korrigierte den Zuspruch nach oben und verpflichtete die Arbeitgeberin, EUR 6.309,43 netto plus 8,75 % Zinsen seit 7.12.2001 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Entscheidendes Detail: Der anwendbare Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe (Bauhilfsgewerbe) rechnet Dienstzeiten trotz Unterbrechungen bis 22 Wochen zusammen. Dadurch ergab sich eine höhere Stufe der Abfertigung alt.

Lesenswert ist die Entscheidung
(OGH 26.06.2003, 8ObA39/03y). Danach gilt: Die jährliche Winterunterbrechung mit Abmeldung, Lohn‑ und Sonderzahlungsabrechnung sowie „Stempeln“ ist keine bloße Karenzierung, sondern eine Beendigung mit späterer Wiedereinstellung.

OGH 26.06.2003, 8ObA39/03y: Saisonale Winterunterbrechungen mit GKK‑Abmeldung, vollständiger Endabrechnung und „Stempeln“ gelten als Beendigung mit Wiedereinstellungszusage; nach dem Kollektivvertrag Steinarbeiter werden Unterbrechungen bis 22 Wochen zusammengerechnet, wodurch Abfertigung alt auch in saisonalen Betrieben entsteht.

Welche Rechte bestehen bei Winterpause und „Stempeln“?

Im österreichischen Arbeitsrecht steht die Abfertigung alt auf zwei Säulen: § 23 Angestelltengesetz (AngG) und das Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG). Beide regeln, in welchem Ausmaß Monatsentgelte bei Beendigung zustehen. Der Kollektivvertrag bestimmt, wie Dienstzeiten angerechnet werden. Genau hier liegt der Schlüssel für Branchen mit Saisonarbeit und die Abfertigung bei saisonaler Unterbrechung.

Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen „Karenzierung“ und „Beendigung“. Eine Karenzierung setzt die Pflichten beider Seiten nur aus. Es gibt keine Abmeldung bei der GKK, keine Endabrechnung und regelmäßig einen klaren Fortsetzungszeitpunkt. Demgegenüber sprechen Abmeldung, vollständige Abrechnung und „Stempeln“ stark für eine tatsächliche Beendigung und spätere Wiedereinstellung. Dann greifen die Abfertigungsregeln. Gerade für die Abfertigung bei saisonaler Unterbrechung ist diese Abgrenzung zentral.

Häufig wird in der Bau‑nahen Praxis das Bauarbeiter‑Urlaubs‑ und Abfertigungsgesetz (BUAG) vermutet. Der OGH stellte aber klar: Maßgeblich war hier nicht das BUAG, sondern der Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe (Bauhilfsgewerbe). Dessen Rahmen‑KV regelt seit 1.5.1994 (bzw. 1.5.1999 konkretisiert), dass Unterbrechungen von bis zu 22 Wochen die Anrechnung der Dienstzeiten nicht durchbrechen – auch ohne schriftliche Wiedereinstellungszusage.

Das Ausmaß der Abfertigung alt richtet sich nach anrechenbaren Dienstjahren: ab 3 Jahren zwei Monatsentgelte, ab 5 Jahren drei, ab 10 Jahren vier, und weiter steigend. Wer durch die 22‑Wochen‑Regel auf mehr als fünf anrechenbare Jahre kommt, springt in die nächsthöhere Stufe. Genau das passierte im Fall des LKW‑Fahrers.

In Österreich gilt: Wird ein Dienstverhältnis im Winter beendet, bei der GKK abgemeldet, vollständig abgerechnet und erst im Frühjahr neu begründet, zählen die Zeiten trotz Unterbrechungen bis 22 Wochen zusammen; Anspruchsgrundlage sind § 23 AngG iVm ArbAbfG sowie der anwendbare Kollektivvertrag (hier Steinarbeiter‑KV). Diese Grundsätze sichern die Abfertigung bei saisonaler Unterbrechung ab.

Das Gesetz finden Sie im RIS unter Geltende Fassung:
Angestelltengesetz (AngG). Für Arbeiter gilt ergänzend das ArbAbfG. Beide Normen gelten österreichweit, auch für Beschäftigte in Wien. Die kollektive Ausgestaltung entscheidet dann über die Dienstzeitenanrechnung in Saisonbetrieben.

OGH-Entscheidung – warum drei Monatsentgelte statt zwei?

OGH 26.06.2003, 8ObA39/03y: Saisonale Winterunterbrechungen mit Abmeldung, Resturlaubsverbrauch und „Stempeln“ sind als Beendigung mit Wiedereinstellungszusage zu werten; Dienstzeiten sind nach dem Steinarbeiter‑KV trotz Unterbrechungen bis 22 Wochen zusammenzuzählen.

Die Unterinstanzen hatten zwei Monatsentgelte zugesprochen. Ausschlaggebend erschien ihnen, dass keine schriftliche Zusage vorlag. Der OGH prüfte genauer. Erstens stufte er die Winterpausen als echte Beendigungen ein. Die Indizien waren deutlich: GKK‑Abmeldung, volle Endabrechnung, Bezug von Arbeitslosengeld. Eine bloße Karenzierung lag damit fern.

Zweitens ordnete der OGH den Fall rechtlich korrekt ein. Nicht das BUAG, sondern der Rahmen‑Kollektivvertrag Steinarbeiter war einschlägig. Dieser sieht seit 1.5.1994/1.5.1999 vor, dass Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber trotz Unterbrechungen bis 22 Wochen addiert werden – auch ohne schriftliche Wiedereinstellungszusage. Drittens führte diese Addition zu mehr als fünf, aber weniger als zehn Jahren anrechenbarer Dienstzeit. Ergebnis: Drei Monatsentgelte Abfertigung alt statt zwei.

Das Höchstgericht bestätigte den Zahlungsanspruch und setzte ihn mit EUR 6.309,43 netto fest, samt 8,75 % Zinsen ab 7.12.2001. Die präzise Anspruchsberechnung zeigt, wie wichtig es ist, Lohnabrechnungen, Sonderzahlungen, An‑ und Abmeldungen sowie AMS‑Bescheide sauber zu dokumentieren. Genau diese Beweise kippen oft die Waage – in Wien ebenso wie in ganz Österreich.

Praxis‑Merksatz: Wer jedes Jahr bis zu 22 Wochen unterbrochen wird und jeweils voll abgerechnet sowie abgemeldet wurde, hat nach 8ObA39/03y gute Karten, die Abfertigungsstufe durch Zusammenrechnung zu erhöhen. Das gilt besonders bei der Abfertigung bei saisonaler Unterbrechung.

Was bedeutet das für Ihren Arbeitsalltag in Wien? — Rechtsanwalt Wien

Das Urteil wirkt unmittelbar in der betrieblichen Realität. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Saisonbetrieben sollten Unterbrechungen nicht als „selbstverständlich abfertigungsfrei“ akzeptieren. Entscheidend ist das Gesamtbild. In Wien laufen viele Baustellen saisonal. Die Dokumente erzählen die rechtliche Geschichte: Abmeldung, Lohnabrechnung, AMS‑Zeiten, Wiedereinstellung – und damit oft die Abfertigung bei saisonaler Unterbrechung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie drei Punkte: Erstens die Form der Unterbrechung. Eine echte Karenzierung ohne Abmeldung und ohne Endabrechnung spricht gegen Abfertigung. Zweitens den anwendbaren Kollektivvertrag und seine Unterbrechungsregel. Drittens die Berechnung Ihrer anrechenbaren Dienstjahre. Oft verschiebt ein einziges, richtig eingeordnetes Jahr die Stufe um einen ganzen Monatsbezug.

Für Arbeitgeber und HR‑Abteilungen im Bau‑nahen Bereich gilt: Die „Stempel‑Praxis“ birgt finanzielle Risiken. Unterbrechungen bis 22 Wochen summieren sich. Rückstellungen für Abfertigung alt sind zu bilden. Wer mit Abfertigung neu arbeitet, begegnet anderen Regeln; hier greift das Vorsorgekassen‑System. Im Alt‑System aber entscheidet jeder saisonale Winter über reale Geldbeträge – auch in Österreichs Hauptstadt.

  • Arbeitnehmer: Sammeln Sie Belege (Lohnzettel, Sonderzahlungen, GKK‑Ab‑/Anmeldungen, AMS‑Nachweise), um Unterbrechungen zu belegen.
  • Arbeitnehmer: Prüfen Sie den Kollektivvertrag (z. B. Steinarbeiter‑KV) auf die 22‑Wochen‑Regel und addieren Sie Ihre Jahre.
  • Arbeitgeber/HR: Entscheiden Sie klar zwischen echter Karenzierung (ohne Abmeldung, ohne Endabrechnung) und bewusster Beendigung mit Abfertigungsfolgen.

Gerade im österreichischen Arbeitsrecht gilt: klare Prozesse vermeiden Streit. Die Entscheidung 8ObA39/03y zeigt, dass fehlende Schriftlichkeit nicht zwingend gegen eine Wiedereinstellungszusage spricht, wenn das Verhalten beider Seiten über Jahre ein konsistentes Muster bildet. In Wien sind solche Saisonmuster häufig – die Rechtsfolgen sind damit hochrelevant.

Häufige Fragen zur Abfertigung bei saisonaler Unterbrechung

Kann ich nach mehreren Winterpausen Abfertigung verlangen?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Unterbrechungen Beendigungen waren und bis 22 Wochen dauerten. Rechtsgrundlage: § 23 AngG iVm ArbAbfG und Rahmen‑KV Steinarbeiter; bestätigt in 8ObA39/03y.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung ohne schriftliche Wiedereinstellungszusage?
Ja, wenn Unterbrechungen bis 22 Wochen nach Kollektivvertrag angerechnet werden. Rechtsgrundlage: Rahmen‑KV Steinarbeiter (22‑Wochen‑Regel) iVm § 23 AngG; bestätigt in 8ObA39/03y.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mich jeden Winter bei der GKK abmeldet?
In Österreich gilt: Abmeldung, volle Abrechnung und „Stempeln“ sprechen für Beendigung. Dann zählen Dienstzeiten trotz Unterbrechungen (bis 22 Wochen). Rechtsgrundlage: § 23 AngG/ArbAbfG; OGH 8ObA39/03y.

Gilt das auch in Wien vor dem Arbeits- und Sozialgericht?
Ja, die Rechtslage gilt österreichweit. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) wenden § 23 AngG/ArbAbfG sowie Kollektivverträge an; maßgeblich ist 8ObA39/03y.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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