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Abfertigung bei Unterbrechungen: OGH 9ObA292/90 erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  06.06.2026
Abfertigung bei Unterbrechungen: OGH 9ObA292/90 erklärt

Abfertigung bei Unterbrechungen: Ein behördlicher Aussetzer über Weihnachten kostete fast drei Monatsgehälter – der OGH stoppte das

Stellen Sie sich vor: 20 Jahre in derselben Werkstatt, einzelne Winter-Abmeldungen bei der Krankenkasse – und bei der Kündigung fehlt ein Teil der Abfertigung. Genau hier schützt das Konzept Abfertigung bei Unterbrechungen Arbeitnehmer in Österreich. Stichwort: Abfertigung bei Unterbrechungen.

Winterpause, Behördenlücke, 20 Jahre – wie ein Tischler um drei Monatsgehälter stritt

Ein Tischler arbeitete seit Ende der 1960er durchgehend für denselben Betrieb in Wien, erst beim Vater, später beim Sohn. Im Winter meldete ihn das Unternehmen vereinzelt kurz bei der Gebietskrankenkasse ab. Tatsächlich gab es nur eine echte Lücke: rund einen Monat über Weihnachten/Neujahr 1969/70, weil die Beschäftigungsbewilligung als ausländischer Arbeitnehmer verspätet verlängert wurde. Danach stand er wieder unverändert an derselben Hobelbank.

Als das Unternehmen 1988 kündigte, erhielt er eine Abfertigung von sechs Monatsbezügen. Er verlangte neun. Seine Argumente: Durchgehende Beschäftigung über 20 Jahre und die kurze Behördenlücke als bloße Unterbrechung, nicht als Ende des Dienstverhältnisses. Der Arbeitgeber hielt dagegen: mehrere getrennte Dienstverhältnisse, die sechs Monate seien „freiwillig“. Das Erstgericht folgte dem Arbeitnehmer: Die formalen Abmeldungen unterbrachen das Dienstverhältnis nicht; die einmonatige Behördenlücke war nur eine Karenzierung. Das Berufungsgericht bestätigte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die Revision ab – siehe (OGH 21.11.1990, 9ObA292/90). Damit standen dem Tischler neun Monatsgehälter Abfertigung samt Zinsen zu – ein finanziell spürbarer Unterschied nach jahrzehntelanger Arbeit.

OGH 21.11.1990, 9ObA292/90: Kurzzeitige, behördenbedingte Unterbrechungen (z.B. verzögerte Beschäftigungsbewilligung über Feiertage) beenden das Dienstverhältnis nicht; die Zeiten sind für die Abfertigung zusammenzurechnen. Dieses Ergebnis stärkt die Abfertigung bei Unterbrechungen und verhindert den Verlust mehrerer Monatsgehälter.

Am 21.11.1990 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in 9ObA292/90, dass eine einmonatige Lücke wegen fehlender Beschäftigungsbewilligung als Karenzierung gilt; dadurch erhöht sich die Abfertigung durch Zusammenrechnung der Dienstzeiten. Diese Rechtsprechung präzisiert die Abfertigung bei Unterbrechungen und schützt langjährige Beschäftigte in Österreich.

(OGH 21.11.1990, 9ObA292/90)

Kurze, behördenbedingte Unterbrechungen beenden das Dienstverhältnis nicht: Der OGH entschied am 21.11.1990 in 9ObA292/90, dass solche Lücken als Karenzierung zählen und Abfertigungszeiten zusammenzurechnen sind.

Wann zählt eine Lücke als Karenz – und wann als echter Bruch?

Die Rechtslage im österreichischen Arbeitsrecht setzt an zwei Stellen an: bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis tatsächlich geendet hat, und bei der Fälligkeit sowie Höhe der Abfertigung. Für Angestellte regelt § 23 Angestelltengesetz (AngG) die Abfertigung; für Arbeiterinnen und Arbeiter gilt das Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG). Beide Gesetze sind über das Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar: RIS – Geltende Fassung.

Eine formale Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse allein beendet das Dienstverhältnis nicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände: Gibt es eine ausdrückliche Beendigungs- oder Auflösungserklärung? Wurde eine Endabrechnung (Urlaub, Sonderzahlungen, Dienstzeugnis) erstellt? Oder wollten beide Seiten offensichtlich weiterarbeiten – und setzten die Arbeit nahtlos am selben Arbeitsplatz fort?

Genau diese Abgrenzung prägte 9ObA292/90: Eine kurze Lücke wegen verspäteter Beschäftigungsbewilligung über die Feiertage sprach gegen eine echte Beendigung und für eine bloße Karenzierung. Die Zeiten wurden zusammengezählt, die (höhere) Abfertigung fällig. Auch das prozessuale Detail spielte eine Rolle: Der Arbeitgeber hatte die Höhe weitgehend außer Streit gestellt; dadurch galt der Zinsenlauf als zugestanden.

In Österreich gilt: Abfertigung wird mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig (§ 23 AngG iVm § 2 ArbAbfG). Unterbrechungen gelten nur dann als „Bruch“, wenn eine klare Beendigung samt Abwicklung vorliegt; kurze Karenzierungen sind zusammenzurechnen. Damit wird die Abfertigung bei Unterbrechungen regelmäßig zusammengezählt.

Für Verfahren in Wien ist der Instanzenzug regelmäßig: Arbeits- und Sozialgericht Wien (erste Instanz), Oberlandesgericht Wien (OLG) (zweite Instanz) und der Oberste Gerichtshof (OGH). Wer Ansprüche auf Abfertigung, Vordienstzeiten oder Zinsen sichern will, sollte Belege zur tatsächlichen Weiterarbeit und zu fehlenden Beendigungserklärungen sammeln – das wiegt vor Gericht oft mehr als formale GKK-Abmeldungen.

Was der OGH wirklich entschied – und warum das die Berechnung ändert

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.11.1990 (9ObA292/90) entschieden, dass kurze, vor allem behördenbedingte Unterbrechungen das Dienstverhältnis nicht beenden; die Revision wurde abgewiesen.

Der Kern: Nicht jede Lücke ist ein Neubeginn. Der OGH prüfte den Parteiwillen und die tatsächliche Fortsetzung der Arbeit. Weil der Tischler nach der kurzen Lücke unmittelbar am selben Arbeitsplatz weiterarbeitete und keine Endabrechnung vorlag, qualifizierte das Höchstgericht die Zeitspanne als Karenzierung. Ergebnis: Alle Dienstzeiten wurden zusammengerechnet; damit ergaben sich neun statt sechs Monatsgehälter Abfertigung.

Der Weg dorthin war prozessual sauber: Erste Instanz bejahte die Einheit des Dienstverhältnisses; die zweite Instanz bestätigte. Der OGH sah keinen Rechtsfehler. Zusätzlich betonte er die Fälligkeit der Abfertigung bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Selbst ohne eine behauptete Einmalzusage war der Differenzbetrag vor Schluss der Verhandlung erster Instanz fällig – Zinsen inklusive, weil der Arbeitgeber die Höhe faktisch anerkannt hatte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 21.11.1990 klargestellt: Kurzzeitige Abmeldungen rund um Feiertage oder wegen verzögerter Beschäftigungsbewilligung durchbrechen das Dienstverhältnis nicht. Das stärkt den Anspruch auf eine höhere Abfertigung nach dem österreichischen Arbeitsrecht, auch für langjährige Beschäftigte in Wien. Die Abfertigung bei Unterbrechungen wurde daher vollständig angerechnet.

Abfertigung bei Unterbrechungen: konkrete Schritte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Entscheidung 9ObA292/90 zeigt, wie wichtig die Tatsachenbasis ist. Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen folgende Punkte – unabhängig davon, ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind. In Wien laufen viele Fälle über denselben Instanzenzug; die Dokumentation macht den Unterschied.

Für Arbeitnehmer in Österreich, die Vordienstzeiten sichern möchten, sind drei Schritte essenziell:

  • Beweise sammeln: An- und Abmeldungen bei der GKK, Lohnzettel, Beschäftigungsbewilligungen, Urlaubsaufzeichnungen, Kündigungs- oder Auflösungsschreiben. Notieren Sie, dass Sie nach der Lücke am selben Arbeitsplatz weitergearbeitet haben.
  • Schriftliche Aufforderung: Verlangen Sie binnen 14 Tagen die Anerkennung der gesamten Dienstzeiten und die Nachzahlung der Differenz-Abfertigung samt Zinsen. Nennen Sie klar das Enddatum und die geforderten Monate.
  • Unterbrechungen einordnen: Bezeichnen Sie kurze Lücken ausdrücklich als „Karenzierung“ und verweisen Sie auf die nahtlose Fortsetzung. So stellen Sie den Parteiwillen zur Weiterbeschäftigung heraus.

Arbeitgeber und HR-Teams sollten die Risiken im Blick behalten. Formale Abmeldungen ohne echte Beendigungserklärung und Endabrechnung schaffen „Scheinunterbrechungen“. Diese zählen bei der Abfertigung meist zusammen und erhöhen das Zinsenrisiko – gerade wenn die Höhe der Forderung im Prozess teilweise außer Streit gestellt wird. Wer tatsächlich beenden will, braucht eine klare Auflösungserklärung, eine vollständige Endabrechnung, ein Dienstzeugnis und eine nachvollziehbare Dokumentation.

Ein besonderes Wiener Thema ist die Beschäftigungsbewilligung. Planen Sie Verlängerungen frühzeitig. Falls Lücken unvermeidbar sind, schließen Sie eine schriftliche Karenzierungsvereinbarung und vermeiden Sie den Anschein eines „Neubeginns“. Das mindert Streitpotenzial vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und in der Folge vor dem Oberlandesgericht Wien. Und es stärkt die Position, falls der Fall je den OGH erreicht.

Praktisch gilt zudem: Regeln Sie in Vergleichen die Fälligkeit, Zinsen und die konkrete Höhe ausdrücklich. Wer die Höhe „außer Streit“ stellt, sollte wissen, dass dies den Zinsenlauf faktisch auslösen kann. 9ObA292/90 erinnert daran, dass prozessuale Details genauso über Geld entscheiden wie die Frage, ob eine Unterbrechung eine Karenzierung oder eine echte Beendigung ist. Diese Klarstellung stärkt die Abfertigung bei Unterbrechungen in der Praxis.

Wer im österreichischen Arbeitsrecht Klarheit sucht, kommt an 9ObA292/90 nicht vorbei. Das Urteil schafft Orientierung, wann Zeiten zusammenzurechnen sind und wie Abfertigung zu bemessen ist. Gerade in Wien, wo Saisonspitzen, Betriebsferien und Behördenwege oft zusammentreffen, lohnt sich eine Prüfung der Personalakten – bevor Ansprüche verjähren. Diese Leitentscheidung zur Abfertigung bei Unterbrechungen hilft, finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung bei Unterbrechungen prüfen

In Wien unterstützt eine Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien bei der Prüfung von Vordienstzeiten, Fälligkeit und Zinsen. Auf Basis von 9ObA292/90 wird die Abfertigung bei Unterbrechungen rechtlich sauber eingeordnet und dokumentiert – insbesondere bei kurzen Behördenlücken rund um Feiertage.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Dienstzeiten und Karenzierung

Kann ich trotz kurzer GKK-Abmeldung Anspruch auf volle Abfertigungsmonate haben?
In Österreich gilt: Ja, wenn keine echte Beendigung vorlag. Maßgeblich sind § 23 Angestelltengesetz und § 2 Arbeiter-Abfertigungsgesetz. Der OGH (9ObA292/90) wertete eine einmonatige Behördenlücke als Karenzierung; die Zeiten wurden zusammengerechnet.

Habe ich Anspruch auf Zinsen, wenn der Arbeitgeber die Abfertigung verspätet zahlt?
Ja. Abfertigung wird mit Beendigung fällig (§ 23 AngG; § 2 ArbAbfG). Im Fall 9ObA292/90 galten Zinsen als zugestanden, weil die Höhe faktisch außer Streit stand. Die Verzugszinsen richten sich nach dem ABGB.

Was passiert, wenn die Beschäftigungsbewilligung kurz fehlt?
In Österreich gilt: Ein kurzzeitiges Fehlen beendet das Dienstverhältnis nicht automatisch. Der OGH (9ObA292/90) stufte eine einmonatige Feiertagslücke als Karenzierung ein; die Dienstzeiten zählten für die Abfertigung zusammen.

Muss eine Unterbrechung schriftlich als Karenz festgehalten werden?
Nein, aber es hilft. Rechtlich entscheidet der Parteiwille und die tatsächliche Fortsetzung. Schriftliche Karenzierungsvereinbarungen vermeiden Streit. Rechtsgrundlage: § 23 AngG, § 2 ArbAbfG, bestätigt durch OGH 9ObA292/90.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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