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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: 13./14. Gehalt zählt mit

Startseite  •  Aktuelles  •  15.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: 13./14. Gehalt zählt mit

Nach der Kündigung fehlen 13. und 14. Gehalt? Abfertigung Sonderzahlungen sind keine Verhandlungssache

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Sie stehen vor dem letzten Arbeitstag und hören plötzlich: Bei der Abfertigung zählen die 13. und 14. Gehälter nicht mit? Genau hier greift das Thema Abfertigung Sonderzahlungen – und der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 23.05.2001, 9ObA224/00g) hat dazu eine klare Grenze gezogen.

Wie eine Dienstordnung die Abfertigung kürzen sollte – und warum das scheiterte

Der Arbeitnehmer hatte jahrelang sein volles Paket bezogen: Grundgehalt plus Sonderzahlungen. In der Dienstordnung des Unternehmens stand jedoch eine unscheinbare Klausel: Für die Abfertigung sollten die Sonderzahlungen keine Rolle spielen. Die Arbeitgeberin berief sich auf diese interne Regel und wollte die Bemessungsgrundlage kürzen. Der Betriebsrat war gespalten, doch die Lohnverrechnung blieb hart.

Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien verteidigte das Unternehmen die Dienstordnung. Begründung: Sie sei vertraglich einbezogen, bringe dafür an anderer Stelle Vorteile und sei insgesamt ein „fairer Deal“. Das Berufungsgericht – das Oberlandesgericht Wien (OLG) – überzeugte das nicht und es gab der Arbeitnehmerseite Recht: Die Abfertigung hängt am gesetzlichen Entgeltbegriff. Danach müssen Sonderzahlungen mitgerechnet werden.

Die Sache landete schließlich beim OGH. Dort bestätigte das Höchstgericht die Linie der Vorinstanzen. In der Revisionsentscheidung wurde klargestellt: Vertrags- und Dienstordnungsregeln können zwingende Mindeststandards des österreichischen Arbeitsrechts nicht unterlaufen. Ein „Gesamtpaket“ ersetzt nicht das Gesetz.

Mehr zur Entscheidung direkt im Originaltext: (OGH 23.05.2001, 9ObA224/00g)

Klare Aussage für die Zitierung: Am 23.05.2001 stellte der OGH in 9ObA224/00g fest, dass bei der Abfertigung Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage fallen und entgegenstehende Dienstordnungen oder Vertragsklauseln unwirksam sind.

Welche Regeln bestimmen die Abfertigung in Österreich wirklich?

Kernnorm ist § 23 Angestelltengesetz (AngG). Er definiert die Abfertigung Alt und knüpft sie an das “zuletzt bezogene Monatsentgelt”. Dieser Entgeltbegriff umfasst alle laufenden und einmaligen Entgeltbestandteile, soweit sie Entgeltcharakter haben – insbesondere 13. und 14. Gehalt. § 40 AngG macht diese Ansprüche unabdingbar. Eine vertragliche Minderung ist daher unzulässig. Zum Gesetz: Angestelltengesetz (AngG).

Praktisch zählt, was „Geld für Arbeit“ ist. Nicht nur das Grundgehalt, sondern auch regelmäßig gewährte Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen. Davon abweichende Formulierungen in Dienstordnungen oder Musterverträgen sind wertlos, wenn sie das gesetzliche Minimum unterschreiten. Das gilt auch dann, wenn der übrige Vertrag attraktiv erscheint, etwa mit längeren Kündigungsfristen oder freiwilligen Benefits. Für die Praxis: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bedeutet, dass bei der Bemessung auch 13. und 14. Gehalt anteilig einzubeziehen sind.

Wichtig ist der Günstigkeitsvergleich: Im österreichischen Arbeitsrecht vergleicht man nicht „alles gegen alles“. Es gilt der Gruppenvergleich. Eine Ausnahme bei der Abfertigung darf nicht mit einem Vorteil in einem ganz anderen Bereich verrechnet werden. Sie können also keinen schlechteren Abfertigungsmodus „kaufen“, indem Sie dafür z. B. einen besseren Kündigungsschutz erhalten.

In Österreich gilt: Die Abfertigung bemisst sich nach § 23 AngG aus dem vollen letzten Monatsentgelt inklusive Sonderzahlungen; abweichende Vereinbarungen sind wegen § 40 AngG unwirksam und können durch Vorteile in anderen Regelungsgruppen nicht kompensiert werden (Gruppen-Günstigkeitsvergleich).

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Leitfaden für Wien

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer heißt in Österreich, insbesondere in Wien, die Bemessungsgrundlage nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) aus dem vollen letzten Monatsentgelt zu ermitteln, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen. So wird die gesetzliche Linie des Obersten Gerichtshofs (OGH) praxisnah umgesetzt.

OGH-Entscheidung: Abfertigung Sonderzahlungen gehören in die Bemessung

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.05.2001 (9ObA224/00g) entschieden, dass Sonderzahlungen bei der Abfertigungsbemessung mitzuzählen sind und gegenteilige Vertrags- oder Dienstordnungsregeln unwirksam bleiben; der Revision wurde nicht Folge gegeben.

Der OGH legte dar: Der gesetzliche Entgeltbegriff ist maßgeblich. Dazu zählen alle Entgelte, die der Arbeitnehmer für seine Arbeit erhält, einschließlich 13. und 14. Gehalt. Eine unternehmensinterne Dienstordnung kann diesen Begriff nicht „verkleinern“. Das folgt direkt aus § 23 AngG und der Unabdingbarkeit in § 40 AngG. Das Argument „Gesamtpaket“ zog nicht, weil der Günstigkeitsvergleich gruppenbezogen erfolgt.

Besonders markant war die Absage an pauschale Verrechnungen mit Pensionsansprüchen. Nach § 23a Abs 6 AngG ist nur die Anrechnung jener Pensionsraten zulässig, die während der Zeit fällig werden, für die die Abfertigung gedacht ist. Der pauschale Abzug eines Ruhegenusses von der gesamten Abfertigung scheitert daher. Das stärkt die Berechenbarkeit und verhindert Kürzungen „über Bande“.

Direkte Antwort, zitierfähig: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 23.05.2001 (9ObA224/00g), dass vertragliche Ausschlüsse von Sonderzahlungen bei der Abfertigung unwirksam sind; maßgeblich ist das volle Entgelt nach § 23 AngG in Verbindung mit § 40 AngG.

Was das Urteil für Verträge, Payroll und Streitfälle bedeutet

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich schafft die Entscheidung Rechtssicherheit: Der letzte Lohnzettel ist nicht teilbar nach Lust und Laune. Zählen 13. und 14. Gehalt im laufenden Jahr, zählen sie anteilig auch für die Abfertigung. Wird anders gerechnet, besteht ein Nachzahlungsanspruch. Verzugszinsen und Prozesskosten können folgen, wenn sich ein Arbeitgeber weigert. Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer will, berücksichtigt daher Sonderzahlungen zwingend.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen gilt: Prüfen Sie Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge. Klauseln, die die Bemessungsgrundlage der Abfertigung unter das gesetzliche Niveau drücken, sind zu streichen. Auch Payroll-Formeln verdienen einen Blick. Die Software muss das volle Entgelt abbilden, inklusive anteiliger Sonderzahlungen. Dokumentieren Sie den Rechenweg für den Audit-Fall.

In der Litigation-Praxis sehen wir häufiger den Versuch, Nachteile bei der Abfertigung durch Vorteile in anderen Bereichen zu „kompensieren“. Das Urteil zeigt: Diese Brücke hält nicht. Der Günstigkeitsvergleich bleibt gruppenbezogen. Ebenso eng sind die Grenzen der Pensionsanrechnung: Nur zeitlich passende Raten, keine pauschalen Ruhegenussabzüge. Das minimiert Streit, wenn Arbeitgeber die richtige Linie fahren.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, hilft ein klarer Fahrplan – besonders im Licht des OGH 9ObA224/00g und der Entscheidung vom 23.05.2001:

  • Arbeitnehmer: Sichern Sie Vertrag, Dienstordnung, Lohnzettel und Sonderzahlungsnachweise. Markieren Sie Klauseln zur Abfertigung und dokumentieren Sie die Differenz.
  • Arbeitnehmer: Fordern Sie schriftlich die Korrektur auf Basis des vollen Entgeltbegriffs ein, unter Verweis auf § 23 und § 40 AngG sowie 9ObA224/00g.
  • Arbeitgeber/HR: Korrigieren Sie Mustertexte, passen Sie Payroll-Regeln an und vermeiden Sie Kompensationslogiken zwischen Regelungsgruppen.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Abfertigung und Sonderzahlungen

In Wien begleitet eine Rechtsanwaltskanzlei die korrekte Anwendung von § 23 und § 40 AngG, prüft Lohnzettel und Sonderzahlungen und erläutert den Günstigkeitsvergleich. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer wird damit rechtssicher und nachvollziehbar – auch in Payroll- und Streitfällen.

Häufige Fragen zur Abfertigung und Sonderzahlungen

In Wien beraten wir regelmäßig zu Abfertigungsfragen – von der Kündigung bis zur Entlassung, bei „Alt“ wie „Neu“. Viele Anliegen drehen sich um Dienstordnungen, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und den korrekten Günstigkeitsvergleich. Die folgenden Antworten sind so formuliert, dass sie schnell Orientierung geben – mit Bezug auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen im österreichischen Arbeitsrecht und die Entscheidung des OGH 9ObA224/00g. Sie eignen sich für eine erste Einschätzung, ersetzen jedoch keine individuelle Prüfung. Gerade bei strittigen Sonderzahlungen, variablen Anteilen oder Pensionsanrechnungen lohnt sich ein gezielter Blick auf Zahlen, Zeiträume und Vertragslagen. In mehrinstanzlichen Verfahren spielten zuletzt mehrfach das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien eine Rolle; am Ende gab der OGH den klaren Rahmen vor, den wir hier zusammenfassen.

Kann ich verlangen, dass 13. und 14. Gehalt bei der Abfertigung mitgerechnet werden?
In Österreich gilt: Ja. § 23 AngG knüpft an das volle Monatsentgelt an; § 40 AngG macht das unabdingbar. Der OGH bestätigte dies am 23.05.2001 (9ObA224/00g). Abweichende Dienstordnungen sind unwirksam.

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn mein Arbeitgeber Sonderzahlungen ausgeschlossen hat?
Ja. § 23 AngG verlangt die Bemessung nach dem vollen Entgelt. Verstößt die Berechnung, besteht Anspruch auf Differenz und Zinsen. OGH 9ObA224/00g, 23.05.2001.

Was passiert, wenn meine Dienstordnung „insgesamt vorteilhaft“ ist, aber bei der Abfertigung kürzt?
In Österreich gilt: Der Günstigkeitsvergleich ist gruppenbezogen. Vorteile anderswo heben eine schlechtere Abfertigung nicht auf. Rechtsgrundlage: § 40 AngG; bestätigt durch OGH 9ObA224/00g.

Darf meine Pension pauschal gegen die Abfertigung aufgerechnet werden?
Nein. § 23a Abs 6 AngG erlaubt nur die Anrechnung einzelner Pensionsraten für den Abfertigungszeitraum. Der OGH verwarf pauschale Ruhegenussabzüge (9ObA224/00g).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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