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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: 9 ObA 101/21z

Startseite  •  Aktuelles  •  07.09.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: 9 ObA 101/21z

Fokus-Keyword: Sonderklassegebühren und Abfertigung – was der OGH wirklich zulässt

Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten seit Jahren in einem Krankenhaus, erhalten regelmäßig Anteile an Sonderklassegebühren – und beim Ausscheiden heißt es plötzlich: Diese Zahlungen zählen für Ihre Abfertigung nicht. Genau um diese Frage ging es beim Thema Sonderklassegebühren und Abfertigung. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Wie ein langjähriger Bediensteter um seine Sonderklassegelder in der Abfertigung kämpfte

Der Fall, den der Oberste Gerichtshof (OGH) im Jahr 2021 zu entscheiden hatte, spielte nicht in einem privaten Unternehmen, sondern im öffentlichen Bereich: Ein Vertragsbediensteter des Landes Salzburg war nach dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 (Sbg Gem‑VBG 2001) angestellt und in einer Krankenanstalt eingesetzt. Dort erhielt er Anteile an Sonderklassegebühren, also Vergütungen aus der Sonderklassebehandlung von Patienten, die über das normale Gehalt hinausgehen.

Am Ende des Dienstverhältnisses stellte sich die Frage: Gehören diese Sonderklasseanteile zum „Monatsentgelt“ im Sinn des Landesrechts – und erhöhen sie damit die Abfertigung? Der Arbeitnehmer war überzeugt, dass diese Zahlungen Teil seines regelmäßigen Einkommens waren und daher in die Abfertigungsbemessung einfließen müssen. Die Arbeitgeberseite – das Land bzw. die beteiligten öffentlichen Stellen – sah das anders und verwies auf die speziellen Bestimmungen des Sbg Gem‑VBG 2001.

Zusätzlich spielte ein Schreiben vom 23.12.2019 eine Rolle, das entweder als Subüberlassung an eine andere Einrichtung oder als reine Dienstzuteilung verstanden werden konnte. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass dieses Schreiben und die Art der Auszahlung der Sonderklassegebühren zeigten, dass es sich wirtschaftlich um Entgelt handle. Das Erstgericht legte das Schreiben aus, ordnete die Zahlungen rechtlich ein und kam zum Ergebnis, dass sie nicht zur Abfertigungsbemessungsgrundlage gehören. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht einer anderen Sache lagen hier als Vergleichsgrößen nahe, aber entscheidend war hier das zuständige Gericht in Salzburg und in weiterer Folge der OGH.

Das Berufungsgericht bestätigte die Feststellungen und die rechtliche Qualifikation: Die Sonderklasseanteile seien keine Bestandteile des Monatsbezugs im Sinn des Sbg Gem‑VBG 2001 und daher bei der Abfertigung nicht mitzuberechnen. Der Kläger gab sich damit nicht zufrieden und rief den OGH an. Seine außerordentliche Revision stützte sich vor allem auf angebliche Widersprüche in den Feststellungen und deren Auslegung.

(OGH 20.10.2021, 9 ObA 101/21z) stellte jedoch klar, dass das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen schlüssig interpretiert hatte und keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ nach § 502 Zivilprozessordnung (ZPO) vorlag. Daher wies der OGH die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück. Inhaltlich blieb es somit bei der Sicht der Unterinstanzen: Die Sonderklassegebühren wurden in diesem Fall nicht als Teil des Monatsentgelts gewertet und erhöhten die Abfertigung nicht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 20.10.2021 (9 ObA 101/21z) entschieden, dass eine außerordentliche Revision zur Frage „Sonderklassegebühren und Abfertigung“ zurückzuweisen ist, wenn keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach § 502 Abs 1 ZPO vorliegt und die Unterinstanzen schlüssig begründen, warum Sonderklassezahlungen nicht zur Abfertigungsbemessungsgrundlage gehören.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Wann gehören Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst wirklich zur Abfertigung?

Im österreichischen Arbeitsrecht hängt die Einbeziehung von Zahlungen in die Abfertigung immer von der jeweiligen Rechtsbasis ab. Im privaten Bereich sind das typischerweise das Angestelltengesetz (AngG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), im öffentlichen Dienst dagegen Landesgesetze wie das Sbg Gem‑VBG 2001. Diese Regelungen definieren, was als „Monatsentgelt“, „Monatsbezug“ oder „ruhegenussfähiges Entgelt“ gilt – und genau an diese Definitionen knüpfen Abfertigungsansprüche an.

Für Vertragsbedienstete nach dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 (Sbg Gem‑VBG 2001) ist maßgeblich, welche Entgeltbestandteile das Gesetz ausdrücklich nennt. Sonderklasseanteile wurden vom OGH in 9 ObA 101/21z nicht als Monatsentgelt oder als gesetzlich vorgesehene Zulage qualifiziert. Das bedeutet: Sie bleiben bei der Berechnung der Abfertigung außer Ansatz, selbst wenn der Arbeitnehmer sie über Jahre laufend erhalten hat.

In Österreich gilt: Ob Sonderzahlungen wie Dienstzulagen, Prämien oder Sonderklassegebühren in die Abfertigung einfließen, entscheidet sich primär nach dem jeweils einschlägigen Gesetz (z. B. Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, Angestelltengesetz (AngG)) und der dortigen Definition des Monatsentgelts; bloße wirtschaftliche Betrachtungen („ich bekomme das regelmäßig“) genügen nicht.

Besonders wichtig ist auch der Anwendungsbereich anderer Gesetze. Der Kläger berief sich unter anderem auf das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der OGH stellte jedoch klar, dass für Vertragsbedienstete nach dem Sbg Gem‑VBG 2001 nur bestimmte Teile des AÜG gelten. Die Entgeltvorschriften des AÜG, die für klassische Leiharbeitsverhältnisse im Privatsektor relevant sind, greifen hier nicht ein. Damit konnte der Kläger aus dem AÜG keinen zusätzlichen Anspruch auf Einbeziehung der Sonderklassegebühren in die Abfertigung ableiten.

Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und § 23 Angestelltengesetz (AngG) haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Abfertigung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind; welche Entgeltbestandteile hierfür zählen, bestimmen jedoch Spezialgesetze (wie das Sbg Gem‑VBG 2001), Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, weshalb immer auf die konkrete Rechtsgrundlage abzustellen ist.

Was der OGH in 9 ObA 101/21z zur Reichweite von Sonderklassegebühren klarstellte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 20.10.2021 (9 ObA 101/21z) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines Salzburger Vertragsbediensteten mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird und dass die Unterinstanzen zu Recht davon ausgingen, dass Sonderklasseanteile nicht in die Abfertigung einfließen. Diese Entscheidung (OGH 20.10.2021, 9 ObA 101/21z) ist deshalb entscheidend für die Frage, ob regelmäßig gezahlte Sonderklassegelder als Monatsentgelt zu qualifizieren sind.

Der OGH knüpfte damit an die detaillierte Argumentation der Vorinstanzen an. Diese hatten geprüft, ob die Sonderklassezahlungen als Bestandteile des Monatsbezugs oder als eigene Zulage nach den §§ 61 und 120 Sbg Gem‑VBG 2001 anzusehen sind. Das wurde verneint. Die Gerichte sahen in den Sonderklassegeldern vielmehr Zahlungen, bei denen der Dienstgeber (teilweise) nur als Abrechnungs- und Auszahlungsstelle fungiert. Dieser technische Abrechnungsweg macht sie aber noch nicht zu regulärem Entgelt im Sinn der Abfertigungsvorschriften.

Der OGH betonte außerdem, dass bloße Kritik an der Beweiswürdigung oder an der Auslegung einzelner Feststellungen keinen Zugang zur außerordentlichen Revision eröffnet. Wer eine Entscheidung des Berufungsgerichts bekämpfen will, muss eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzeigen, die über den Einzelfall hinausreicht. Das gelang dem Kläger nicht. Damit blieb der Streit im Ergebnis eine Frage der Auslegung landesrechtlicher Normen ohne „Leitbildcharakter“ für das gesamte österreichische Arbeitsrecht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 20.10.2021 (9 ObA 101/21z) ausdrücklich festgehalten, dass Sonderklassegebühren für einen nach dem Sbg Gem‑VBG 2001 beschäftigten Vertragsbediensteten nicht automatisch als Monatsentgelt gelten und darum bei der Abfertigung außer Betracht bleiben, wenn das Landesrecht sie nicht ausdrücklich als Teil des Monatsbezugs definiert.

Welche Folgen hat das Urteil für Arbeitnehmer und öffentliche Arbeitgeber in Österreich?

Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Österreich, insbesondere in Krankenanstalten, zeigt diese Entscheidung sehr deutlich, worauf es ankommt: Nicht das subjektive Gerechtigkeitsempfinden entscheidet, sondern der exakte Wortlaut des anwendbaren Gesetzes. Wer in Salzburg als Vertragsbediensteter nach dem Sbg Gem‑VBG 2001 arbeitet und Sonderklasseanteile erhält, kann daraus nicht automatisch höhere Abfertigungsansprüche ableiten.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Fordern Sie eine lückenlose Entgeltaufstellung an, in der Sonderklassegebühren separat ausgewiesen sind, inklusive Verteilungsschlüssel und allen Zuweisungs- bzw. Dienstanweisungen.
  • Lassen Sie eine Vergleichsberechnung Ihrer Abfertigung erstellen: einmal mit, einmal ohne Sonderklasseanteile, auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des Sbg Gem‑VBG 2001 oder der für Sie relevanten Landesnorm.
  • Holen Sie vor einer Klage oder Berufung anwaltliche Unterstützung ein, um die richtige Anspruchsgrundlage zu wählen und die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen – gerade in Wien gibt es spezialisierte Kanzleien im Arbeitsrecht.

Für öffentliche Arbeitgeber – Länder, Gemeinden, Krankenanstaltenträger – besteht das Risiko, dass unklare Abrechnungsmodelle zu weiteren Streitigkeiten führen. Sobald Arbeitnehmer die Zusammensetzung der Abfertigung hinterfragen, geraten alle „Sondertöpfe“ wie Zulagen, Prämien und Sonderklasseanteile auf den Prüfstand. Aus Sicht eines ordentlichen Personalmanagements in Österreich sollten daher Dienstverträge, Dienstzuteilungen und Abrechnungspraxen regelmäßig geprüft und klar dokumentiert werden.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Vertraglich klarzustellen, ob Sonderklasseanteile ausdrücklich als eigenständige Leistung außerhalb des Monatsentgelts gelten.
  • Transparente Lohnkonten zu führen: Sonderklassegebühren getrennt vom Grundgehalt und anderen Zulagen ausweisen.
  • Interne Richtlinien zur Abfertigungsberechnung zu erstellen, die sich eng am Landesrecht (z. B. Sbg Gem‑VBG 2001) orientieren und für HR-Abteilungen verbindlich sind.

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich zeigt dieser OGH‑Beschluss auch, wie entscheidend der prozessuale Zugang ist: Wer eine Entscheidung des Berufungsgerichts angreifen will, muss frühzeitig mit einem im österreichischen Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalt klären, ob überhaupt eine „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ formuliert werden kann.

Häufige Fragen zur Einbeziehung von Sonderklassegebühren in die Abfertigung

Kann ich verlangen, dass Sonderklassegebühren in meine Abfertigung einfließen?
In Österreich gilt: Sonderklassegebühren fließen nur ein, wenn das einschlägige Gesetz sie als Teil des Monatsentgelts definiert (z. B. Sbg Gem‑VBG 2001). Der OGH (9 ObA 101/21z, 20.10.2021) hat das für den vorliegenden Fall verneint.

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn die Abfertigung ohne Sonderklasseanteile berechnet wurde?
In Österreich gilt: Ein Nachzahlungsanspruch besteht nur, wenn die Rechtsgrundlage (z. B. Angestelltengesetz (AngG), Sbg Gem‑VBG 2001) die Zahlungen als abfertigungsrelevant vorsieht; OGH 9 ObA 101/21z bestätigt, dass Sonderklasseanteile nicht automatisch dazugehören.

Was passiert, wenn mein Dienstgeber Sonderklassegebühren nur „durchleitet“?
In Österreich gilt: Wenn der Dienstgeber Sonderklassegebühren nur als Auszahlstelle weiterleitet, gelten sie in der Regel nicht als Monatsentgelt. Der OGH (9 ObA 101/21z) sah darin keinen abfertigungsrelevanten Entgeltbestandteil nach dem Sbg Gem‑VBG 2001.

Kann ich mich als Vertragsbediensteter auf das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz berufen?
In Österreich gilt: Vertragsbedienstete nach Landesgesetzen wie dem Sbg Gem‑VBG 2001 unterliegen nur teilweise dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der OGH (9 ObA 101/21z) stellte klar, dass die AÜG‑Entgeltvorschriften hier nicht zur Abfertigungsbemessung herangezogen werden können.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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