Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Aktien zählen nicht

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Abfertigung alt und Mitarbeiteraktien: Warum sechsstellige Aktienerlöse Ihre Abfertigung nicht erhöhen

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Sie verkaufen Mitarbeiteraktien kurz vor dem Austritt und wundern sich, warum die Abfertigung nicht steigt? Genau um Abfertigung alt und Mitarbeiteraktien ging es in einem Fall, in dem der Verkaufserlös über 200.000 Euro betrug – und trotzdem außerhalb der Bemessungsgrundlage blieb.

Vom Mitarbeiterbonus zum Gerichtsstreit: Wie eine Aktienzuteilung zum Lackmustest wurde

Ein Angestellter in Wien arbeitete 15 Jahre für ein Unternehmen. Im Konzern gab es ein Beteiligungsprogramm: Aktienoptionen der Konzernmutter, Umwandlung über drei Jahre, danach echte Aktien im Depot bei E*Trade in New York. Der Arbeitnehmer entschied sich für „same day sell“ und erzielte binnen neun Monaten über 219.000 Euro brutto. Beim Ausscheiden rechnete das Unternehmen diese Erlöse nicht in die Abfertigung ein.

Der Arbeitnehmer klagte auf eine Abfertigungsdifferenz von über 100.000 Euro. Sein Argument: Es habe sich wirtschaftlich nicht um echte, frei handelbare Aktien gehandelt, sondern um eine vom Arbeitgeber gesteuerte Zusage. Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht hielt die Abweisung – aber ohne Verfall – aufrecht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) lehnte letztlich die Revision ab; siehe (OGH 23.07.2019, 9ObA87/19p).

OGH 23.07.2019, 9ObA87/19p: Verkaufserlöse aus echten Mitarbeiteraktien sind Vorteile im Sinn des § 2a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und erhöhen die Abfertigung alt nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) nicht. Diese Klarstellung gilt unabhängig von „same day sell“ und Auslandsdepot.

Rechtslage in Österreich laut OGH 23.07.2019, 9ObA87/19p: Auch beim sofortigen Verkauf und bei Abwicklung über einen ausländischen Broker bleibt es bei einer Beteiligung; Erlöse fließen nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung alt. Das ist für „Abfertigung berechnen Arbeitnehmer“ zentral.

Der entscheidende Halbsatz findet sich in der Begründung: Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sind bei Entgeltfortzahlungs- und Beendigungsansprüchen ausgenommen. Die Aktien waren echt, handelbar und wurden tatsächlich verkauft. Die Abwicklung über ein ausländisches Depot und der Sofortverkauf änderten daran nichts. Der OGH verlinkt die Kernaussage in seiner Entscheidung
(OGH 23.07.2019, 9ObA87/19p).

Klare Aussage für die Praxis: Der Oberste Gerichtshof entschied am 23.07.2019 in 9ObA87/19p, dass Verkaufserlöse aus zugeteilten Mitarbeiteraktien Vorteile iSd § 2a AVRAG sind und daher die Bemessungsgrundlage der Abfertigung alt nicht erhöhen. Beim Thema „Abfertigung berechnen Arbeitnehmer“ ist das der maßgebliche Prüfstein.

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Was zählt in Österreich?

Welche Regeln gelten für Abfertigung alt und Mitarbeiteraktien?

Die Abfertigung alt richtet sich für Angestellte nach § 23 Angestelltengesetz (AngG): Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das regelmäßige Entgelt der letzten Dienstjahre. Daneben gilt § 2a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Diese Bestimmung nimmt „Vorteile aus Beteiligungen“ bei bestimmten Ansprüchen ausdrücklich aus.

Worum geht es bei § 2a AVRAG? Der Gesetzgeber fördert Mitarbeiterbeteiligungen – etwa Aktien oder Optionen – und erklärt deren Vorteile für irrelevante Bestandteile bei Entgeltfortzahlung und Ansprüchen anlässlich der Beendigung, insbesondere bei der Abfertigung alt. Die Norm stellt auf den Charakter der Beteiligung ab, nicht auf deren Abwicklung. Ein externer Broker, „same day sell“ oder Konzernbezug ändern die Qualifikation nicht. Sie finden das Gesetz hier: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

In der Praxis bedeutet das: Echte, handelbare Mitarbeiteraktien oder Aktienoptionen des Arbeitgebers oder der Konzernmutter sind keine Teile des „regelmäßigen Entgelts“ für die Abfertigung alt. Dagegen zählen variable Entgeltbestandteile wie Boni, Gewinnbeteiligungen oder Zielprämien im Regelfall sehr wohl zur Bemessungsgrundlage – sofern sie Entgeltcharakter haben und nicht bloß Aktienvorteile darstellen. Die richtige Einordnung entscheidet über hohe Summen. Für das Thema Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bedeutet das: Aktienvorteile nach § 2a AVRAG erhöhen die Bemessungsgrundlage nach § 23 AngG nicht.

In Österreich gilt: Nach § 2a AVRAG bleiben Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen (Aktien, Optionen) bei Entgeltfortzahlung und Beendigungsansprüchen wie der Abfertigung alt außer Ansatz. Grundlage für die Abfertigung alt ist § 23 AngG; Boni mit Entgeltcharakter sind davon zu trennen. Beim Stichwort Abfertigung berechnen Arbeitnehmer hilft diese Abgrenzung bei der korrekten Anspruchsprüfung.

Was der OGH betont hat – und was viele übersehen

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.07.2019 (9ObA87/19p) entschieden, dass Verkaufserlöse aus Mitarbeiteraktien sowie das Optionsrecht selbst als „Vorteile aus Beteiligungen“ gelten und daher die Abfertigung alt nicht erhöhen.

Überraschend deutlich war der Befund zur Praxis „same day sell“. Der Arbeitnehmer durfte die Aktien sofort veräußern. Er tat das auch. Dennoch handelte es sich um echte, dem Arbeitnehmer zugeordnete Aktien – also eine Beteiligung. Darauf kommt es an. Der Ort der Depotführung (New York) und die technischen Abläufe sind unerheblich, solange reale Aktien (oder ein echtes Optionsrecht) vorliegen.

Der OGH stellte zudem klar, dass die Ausnahme des § 2a AVRAG auch für Beteiligungen an Konzernunternehmen greift. Damit ist der häufige Einwand, Vorteile seien „faktisch“ Teil der Gehaltsstruktur des österreichischen Arbeitgebers, nicht stichhaltig. Entscheidend bleibt der Beteiligungscharakter, nicht die Konzernstruktur oder Payroll-Integration.

Für die Unterinstanzen ist der Weg typisch: Erstgerichte – etwa das Arbeits- und Sozialgericht Wien – prüfen zunächst, ob ein Entgeltbestandteil oder eine Beteiligung vorliegt; die Berufungsgerichte wie das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) ziehen dann die Linie zur Bemessungsgrundlage. Im Verfahren 9ObA87/19p bestätigte der OGH die inhaltliche Nichtberücksichtigung der Aktienerlöse bei der Abfertigung alt, unabhängig von einer allfälligen Verfallsthematik im Kollektivvertrag. Praktische Folge für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Echte Beteiligungsvorteile bleiben bei der Berechnung außen vor.

Klare Praxisregel: Erlöse aus Mitarbeiteraktien von Konzernmüttern erhöhen die Abfertigung alt nicht; das bestätigte der OGH in 9ObA87/19p am 23.07.2019 mit Verweis auf § 2a AVRAG. Wer echte Aktien/Optionen erhält, bezieht Vorteile aus Beteiligungen – keine Entgeltbestandteile.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Abfertigung und Mitarbeiteraktien

So setzen Sie Ihre Ansprüche oder Compliance in der Praxis um

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt zunächst die saubere Qualifikation: echte Beteiligung versus Entgelt. Die OGH-Linie in 9ObA87/19p schafft Orientierung, ersetzt aber nicht die Prüfung der Programmdokumente. Gerade in Wien sehen wir häufig Mischmodelle, bei denen Entgelt und Beteiligung ineinanderfließen.

Drei Situationen, in denen das Urteil wichtig wird: Erstens beim Offboarding mit hohen Aktienverkäufen kurz vor dem Austritt. Zweitens bei globalen Equity-Plänen, die über ausländische Depots laufen. Drittens bei Abgrenzungsfällen, in denen „Phantom Shares“ oder Stock Appreciation Rights (SAR) fälschlich wie echte Aktien behandelt werden. Hier liegt das rechtliche Risiko.

  • Für Arbeitnehmer: Sammeln Sie Planunterlagen, Depot- und Verkaufsabrechnungen, Lohnzettel. Prüfen Sie, ob es echte Aktien/Optionen waren oder virtuelle Ansprüche. Hinterfragen Sie auch andere Bestandteile der Bemessungsgrundlage (Boni, Prämien).
  • Für Arbeitnehmer: Achten Sie auf Verfallsfristen im Kollektivvertrag oder Dienstvertrag. Sichern Sie Ansprüche rechtzeitig, besonders bei unklaren Mischmodellen oder scheinbaren „Beteiligungen“, die in Wahrheit Entgelt sind.
  • Für Arbeitgeber/HR: Trennen Sie sauber zwischen Beteiligungsvorteilen und Entgelt. Schulen Sie Payroll: Beteiligungsvorteile bei Abfertigung alt und Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigen; variable Vergütungen korrekt erfassen. Dokumentieren Sie steuer- und SV-Behandlung.

Für die Compliance hilft eine Checkliste: Ist die Zuteilung rechtlich eine Aktie/Option? Wer ist Emittent (Arbeitgeber/Konzern)? Gibt es Vesting/Umwandlung? Ist Handelbarkeit gegeben? Wie ist die Abwicklung (Broker, „same day sell“)? Virtuelle Modelle wie Phantom Shares oder SAR sind keine Beteiligungen; sie sind regelmäßig Entgelt – und damit in die Abfertigungsbemessung einzubeziehen.

Ein Wort zu Österreich-spezifischen Systemen: Das „Abfertigung Neu“-System folgt anderen Mechanismen und ist kapitalgedeckt. Der hier besprochene Streit betrifft das alte System. Im österreichischen Arbeitsrecht ist die Abgrenzung zwischen Entgelt und Beteiligung gleichwohl auch für Entgeltfortzahlung, Krankenstand, und Sonderzahlungen relevant. In Unternehmen in Österreich mit Konzernanbindung – besonders in Wien – sind klare Programmdokumente daher Gold wert.

Häufige Fragen zum Umgang mit Mitarbeiteraktien bei der Abfertigung

Kann ich den Erlös aus Mitarbeiteraktien in die Abfertigung alt einrechnen lassen?
In Österreich gilt: Nein, echte Aktien-/Optionsvorteile sind nach § 2a AVRAG aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Der OGH bestätigte das in 9ObA87/19p (23.07.2019).

Habe ich Anspruch auf Einbeziehung von „Phantom Shares“ oder SAR?
In Österreich gilt: Ja, wenn es sich um virtuelle Pläne ohne echte Beteiligung handelt, sind das regelmäßig Entgeltbestandteile und daher nach § 23 AngG zu berücksichtigen.

Was passiert, wenn die Aktien von der Konzernmutter stammen?
In Österreich gilt: Auch Konzernaktien gelten als Beteiligungen iSd § 2a AVRAG. Der OGH (9ObA87/19p) stellte klar, dass dies die Abfertigung alt nicht erhöht.

Kann „same day sell“ die Qualifikation als Beteiligung verhindern?
Nein. Der OGH entschied am 23.07.2019 (9ObA87/19p), dass auch beim sofortigen Verkauf ein Beteiligungsvorteil vorliegt; § 2a AVRAG bleibt anwendbar.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.