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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Anspruch prüfen

Startseite  •  Aktuelles  •  04.09.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Anspruch prüfen

Abfertigung und Insolvenz-Ausfallgeld: Wann frühere Zahlungen Ihren Anspruch kürzen

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer Sie haben bei einem Jobwechsel eine Abfertigung bekommen – und Jahre später geht Ihr neuer Arbeitgeber in Konkurs? Genau dann entscheidet das Zusammenspiel von Abfertigung und Insolvenz-Ausfallgeld, ob Ihnen mehrere Monatsgehälter verloren gehen.

Vom Konzernwechsel zur Insolvenz: Wie ein „Vorschuss“ zur endgültigen Abfertigung wurde

Der Arbeitnehmer in diesem Fall arbeitete lange in einem Konzernunternehmen. Im Jahr 2000 wechselte er innerhalb des Konzerns den Dienstgeber. Damit der Wechsel reibungslos verläuft, einigte er sich mit der bisherigen Arbeitgeberin auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses.

Dafür erhielt er eine gesetzliche Abfertigung in Höhe von vier Monatsentgelten. Diese Zahlung beruhte auf dem damals beendeten Dienstverhältnis und entsprach seinem gesetzlichen Anspruch. Im neuen Dienstvertrag mit der Konzerngesellschaft wurde vereinbart, dass die bereits „abgefertigten“ Vordienstzeiten bei einem späteren Abfertigungsanspruch angerechnet werden.

Jahre später geriet die neue Arbeitgeberin in Insolvenz. Der Arbeitnehmer meldete seine Ansprüche – unter anderem einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) – beim zuständigen Insolvenz-Entgelt-Fonds an. Nun stellte sich die Frage: Muss die frühere Abfertigung aus dem Jahr 2000 auf die jetzt beanspruchte Abfertigung angerechnet werden oder war diese Zahlung nur ein Vorschuss auf eine spätere, höhere Abfertigung?

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Oberlandesgericht als Berufungsgericht bejahten eine Anrechnung. Sie sahen in der Vereinbarung über die Vordienstzeiten eine für den Arbeitnehmer günstigere Gestaltung gegenüber dem reinen Gesetzesanspruch und nahmen an, dass der über die gesetzliche Abfertigung hinausgehende Vorteil nicht durch das IESG abgesichert ist. Der Arbeitnehmer brachte gegen diese Entscheidung eine außerordentliche Revision ein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Sicht der Vorinstanzen: (OGH 24.09.2018, 8 ObS 3/18a) bestätigte die Sicht der Vorinstanzen und wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah klar, dass die im Jahr 2000 ausbezahlte Abfertigung einen damals bereits fälligen gesetzlichen Beendigungsanspruch erfüllte – und nicht bloß einen vorweggenommenen Zuschlag für die Zukunft darstellte.

Der zentrale Key Takeaway aus dieser Entscheidung lautet: Der OGH vom 24.09.2018, 8 ObS 3/18a, stellte klar, dass eine bereits ausbezahlte gesetzliche Abfertigung, die einen fälligen Beendigungsanspruch vollständig erfüllt, beim späteren Insolvenz-Ausfallgeld angerechnet werden kann und nicht automatisch durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) noch einmal abgesichert wird.

Wann darf eine frühere Abfertigung meinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld mindern? – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Im österreichischen Arbeitsrecht sind zwei Ebenen zu unterscheiden: der materielle Anspruch auf Entgeltbestandteile (z. B. Abfertigung) und die Frage, ob dieser Anspruch im Insolvenzfall vom Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) gesichert ist. Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) schützt typischerweise offene Entgeltforderungen, Kündigungsentschädigungen und Abfertigungen, wenn diese durch die Insolvenz sonst uneinbringlich wären.

Das Angestelltengesetz (AngG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regeln, wann ein Abfertigungsanspruch entsteht und wie er zu berechnen ist. Beim System „Abfertigung Alt“ entsteht der Anspruch bei Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn bestimmte Beschäftigungsdauer und Beendigungsgründe vorliegen. Wird dieses Dienstverhältnis einvernehmlich beendet, kann die gesetzliche Abfertigung dennoch zustehen.

Das IESG greift aber nicht schrankenlos. Nach § 3 Abs 3 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) werden bei der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes Vordienstzeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie tatsächlich geleistet wurden und nicht schon bei früheren Beendigungsansprüchen „verbraucht“ sind. Eine einmal tatsächlich ausbezahlte gesetzliche Abfertigung kann daher im späteren Insolvenzfall als bereits erfüllter Anspruch wirken.

In Österreich gilt: Eine frühere Abfertigungszahlung mindert Ihren Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn sie einen zu diesem Zeitpunkt fälligen gesetzlichen Beendigungsanspruch vollständig erfüllt hat und die zugrunde liegenden Vordienstzeiten vertraglich auf das neue Dienstverhältnis angerechnet wurden (§ 3 Abs 3 IESG).

Wesentlich ist auch der Unterschied zwischen gesetzlicher und „übergesetzlicher“ Abfertigung: Arbeitgeber können in Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen freiwillig über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Solche Mehrleistungen sind arbeitsrechtlich wirksam und durchsetzbar, werden aber vom Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen abgesichert. Das heißt: Der Anspruch kann bestehen, die staatliche Sicherung deckt ihn aber nicht zwingend ab.

Nach § 3 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) haben Arbeitnehmer in Österreich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für offene Entgeltbestandteile einschließlich gesetzlicher Abfertigung; übergesetzliche oder bereits erfüllte Abfertigungsbestandteile sind jedoch nur insoweit gesichert, als das IESG dies ausdrücklich vorsieht und keine frühere Erfüllung derselben Vordienstzeiten stattgefunden hat.

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Wer bei einem Arbeitgeberwechsel eine gesetzliche Abfertigung erhält und gleichzeitig vereinbart, dass Vordienstzeiten im neuen Dienstverhältnis angerechnet werden, sollte genau prüfen (und dokumentieren), ob diese Zahlung einen abgeschlossenen gesetzlichen Anspruch erfüllt oder ob sie bloß als Vorschuss auf künftige übergesetzliche Ansprüche gedacht ist – denn davon hängt später die Reichweite der Insolvenzsicherung ab.

Die OGH-Entscheidung 8 ObS 3/18a: Warum der „Vorschuss“ kein Vorschuss war

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.09.2018 (8 ObS 3/18a) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers zurückgewiesen wird, weil die im Jahr 2000 bezogene Abfertigung einen damals fälligen gesetzlichen Anspruch erfüllt hat und daher beim späteren Insolvenz-Ausfallgeld berücksichtigt werden darf.

Der OGH stellte zunächst fest, dass die damalige Zahlung eine gesetzliche Abfertigung aus dem ersten Dienstverhältnis darstellte. Dieses Dienstverhältnis war einvernehmlich beendet, der Anspruch war fällig, und die vier Monatsentgelte wurden ausbezahlt. Damit war der Beendigungsanspruch im Sinne des Angestelltengesetz (AngG) erfüllt. Die spätere Sicht des Arbeitnehmers, es handle sich um einen bloßen Vorschuss auf eine spätere Konzernausgleichslösung, änderte daran nichts.

Das Berufungsgericht hatte zudem argumentiert, dass die vertragliche Vereinbarung im neuen Dienstverhältnis – insbesondere die Anrechnung der „abgefertigten“ Vordienstzeiten – insgesamt günstiger für den Arbeitnehmer war als die bloße Anwendung des Gesetzes. Dieser Vorteil über das gesetzliche Minimum hinaus fällt aber nicht automatisch in die Sicherung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Der OGH folgte dieser Beurteilung und sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine inhaltliche Entscheidung in der außerordentlichen Revision erfordert hätte.

Der OGH vom 24.09.2018, 8 ObS 3/18a, verdeutlicht, dass übergesetzliche Abfertigungsvereinbarungen zwar arbeitsrechtlich durchsetzbar sind, der Mehrbetrag aber nicht zwingend vom IESG gesichert wird, wenn der gesetzliche Grundanspruch bereits früher vollständig erfüllt wurde und der verbleibende Vorteil nur aus vertraglichen Zusatzabreden resultiert.

Interessant ist für die Praxis der klare Hinweis des Gerichts auf die Anrechnung von Vordienstzeiten. Nur jene Vordienstzeiten, die noch nicht „verbrauchte“ Beendigungsansprüche ausgelöst haben, können bei einem späteren Insolvenz-Ausfallgeld nochmals in die Berechnung einfließen. Hat eine frühere Abfertigung diese Zeiten bereits abgedeckt, kommt es zu einer Kürzung. Das schützt den Insolvenz-Entgelt-Fonds davor, denselben Abfertigungsanspruch de facto doppelt zu finanzieren.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret beachten sollten

Für Arbeitnehmer in Österreich, insbesondere in größeren Konzernen mit häufigen internen Wechseln, hat diese Entscheidung erhebliche praktische Konsequenzen. Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – früherer Konzernwechsel mit Abfertigung, jetzt Insolvenz der neuen Arbeitgeberin – hängt viel davon ab, wie Ihre damaligen Vereinbarungen formuliert sind und welche Unterlagen Sie vorlegen können.

  • Als Arbeitnehmer sollten Sie alle Unterlagen zu früheren Dienstverhältnissen und Abfertigungen sammeln: Auflösungsvereinbarungen, Kündigungen, Abrechnungen, Zahlungsbelege und Vereinbarungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten.
  • Wenn Sie Insolvenz-Ausfallgeld beantragen, verlangen Sie vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder eine detaillierte Berechnung, wie frühere Abfertigungen und Vordienstzeiten berücksichtigt wurden. Nur so sehen Sie, ob eine Kürzung rechtlich gedeckt ist.
  • Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Wien und anderen Standorten sollten bei internen Konzernwechseln klare, schriftliche Formulierungen verwenden: Ist eine Zahlung eine endgültige gesetzliche Abfertigung oder ein ausdrücklich als solcher bezeichneter Vorschuss auf übergesetzliche Ansprüche?

Für Arbeitgeber birgt unklare Dokumentation das Risiko, dass Arbeitnehmer im Insolvenzfall behaupten, frühere Zahlungen seien bloße Vorschüsse gewesen und deshalb dürften sie ihre IESG-Ansprüche nicht mindern. Das kann zu aufwendigen Streitigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Arbeitsgerichten führen. Standardisierte Vertragsmuster, genaue Berechnungsblätter und eindeutige Vermerke in der Personalakte helfen, dieses Risiko zu reduzieren.

Wenn Ihnen der Insolvenz-Entgelt-Fonds oder der Treuhänder mitteilt, dass Ihr Anspruch gekürzt wurde, weil bereits früher eine Abfertigung ausbezahlt worden sei, sollten Sie rasch rechtlichen Rat einholen. Nach der Entscheidung 8 ObS 3/18a ist eine Anrechnung zwar möglich, aber nur unter den genannten Voraussetzungen. Ob diese erfüllt sind, hängt von den Details Ihres Falles ab. Gerade im österreichischen Arbeitsrecht entscheiden wenige Formulierungen im Vertrag darüber, ob mehrere Monatsgehälter gesichert sind oder nicht.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Bei Unklarheiten zur Frage „Abfertigung berechnen Arbeitnehmer“ sollten Sie zeitnah eine Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien kontaktieren, Unterlagen sichten und die Berechnung des Insolvenz-Entgelt-Fonds prüfen lassen. Frühzeitiges Handeln wahrt Fristen und Beweismöglichkeiten.

Häufige Fragen zur Anrechnung früherer Abfertigungen beim Insolvenz-Ausfallgeld

Kann ich trotz früherer Abfertigung noch Insolvenz-Ausfallgeld für eine neue Abfertigung bekommen?
In Österreich gilt: Ja, aber nach § 3 Abs 3 IESG wird eine frühere gesetzliche Abfertigung angerechnet, wenn sie einen fälligen Beendigungsanspruch erfüllt hat. Nur „unverbrauchte“ Vordienstzeiten können nochmals zur Berechnung herangezogen werden. (§ 3 Abs 3 IESG)

Habe ich Anspruch auf IESG-Schutz für übergesetzliche Abfertigungen?
In Österreich gilt: Übergesetzliche Abfertigungen sind arbeitsrechtlich wirksam, aber das IESG sichert vorrangig gesetzliche Ansprüche. Der OGH (8 ObS 3/18a vom 24.09.2018) stellte klar, dass vertragliche Mehrleistungen nicht automatisch vom Insolvenz-Ausfallgeld erfasst werden. (OGH 24.09.2018, 8 ObS 3/18a)

Was passiert, wenn meine alte Abfertigung nur als Vorschuss bezeichnet wurde?
In Österreich gilt: Entscheidend ist, ob die Zahlung einen fälligen gesetzlichen Anspruch erfüllt hat. Nach OGH 8 ObS 3/18a reicht die spätere Behauptung „Vorschuss“ nicht, wenn damals bereits ein gesetzlicher Beendigungsanspruch voll abgegolten wurde. (OGH 24.09.2018, 8 ObS 3/18a)

Kann ich gegen eine Kürzung meines Insolvenz-Ausfallgeldes vorgehen?
In Österreich gilt: Ja, Sie können die Berechnung anfechten und gegebenenfalls klagen. Grundlage sind § 3 IESG und die Rechtsprechung des OGH (z. B. 8 ObS 3/18a). Wegen kurzer Fristen sollten Sie rasch arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch nehmen. (§ 3 IESG; OGH 8 ObS 3/18a)


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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