Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Betreuungsteilzeit OGH

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Nach 20 Jahren Teilzeit für die Kinder – Abfertigung bei Betreuungsteilzeit entscheidet über tausende Euro

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Sie arbeiten seit Jahren in Teilzeit, weil Schulzeiten und Betreuung das erfordern – und am Ende wirkt die Abfertigung plötzlich klein? Genau hier greift die Abfertigung bei Betreuungsteilzeit: Wenn die reduzierte Arbeitszeit zur Kinderbetreuung vereinbart wurde, kann die Bemessung auf einen Durchschnittswert steigen – oft im vierstelligen Bereich.

Wie eine Alleinerzieherin in Wien um ihre Abfertigung kämpfte

Eine Angestellte war von 1995 bis 2017 in einem Unternehmen beschäftigt. Nach drei Geburten kehrte sie aus der Karenz jeweils in Teilzeit zurück. Ab 2009 arbeitete sie 10 Wochenstunden, später 14 Stunden aufgeteilt auf zwei Wochentage. Als Alleinerzieherin brauchte sie die Vormittage für Schule, Hausaufgaben und Arzttermine eines Kindes. Auch schriftlich bat sie 2016 um Verschiebung eines Arbeitstages wegen der Stundenpläne. Der Praxisfall zeigt, worauf es bei Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ankommt.

Bei der Beendigung zahlte der Arbeitgeber die Abfertigung Alt nur auf Basis der letzten 14-Stunden-Teilzeit. Die Differenz zur Durchschnittsberechnung betrug über 7.000 Euro. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies ab, weil die Kinder bereits älter als sieben Jahre waren; das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) korrigierte und gab der Klage statt. Der Oberster Gerichtshof (OGH) bestätigte schließlich die Entscheidung zugunsten der Arbeitnehmerin (OGH 17.12.2018,
9ObA126/18x)
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Die Entscheidung finden Sie hier: (OGH 17.12.2018, 9ObA126/18x).

Der OGH hielt am 17.12.2018 (9ObA126/18x) fest, dass Betreuungsteilzeit auch für Volksschulkinder gilt und die Abfertigung Alt nach dem Durchschnitt der Dienstjahre zu berechnen ist, wenn die Teilzeit länger als zwei Jahre dauerte.

Was regelt das österreichische Arbeitsrecht zur Abfertigung bei Betreuungsteilzeit?

Die Abfertigung Alt ist in § 23 Angestelltengesetz (AngG) verankert. Sie bemisst sich grundsätzlich nach dem letzten Monatsentgelt. Bei reduzierter Arbeitszeit kann das unpassend sein, etwa wenn die Reduktion nur aus Betreuungsgründen erfolgte. Deshalb ergänzt das österreichische Arbeitsrecht diese Grundlage: Bei Betreuungsteilzeit kann statt des letzten Entgelts der Durchschnitt der maßgeblichen Dienstjahre zählen. Stichwort Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Gerade bei langer Teilzeit ist die Durchschnittsbetrachtung entscheidend.

Rechtsgrundlage hierfür sind § 14 Abs 2 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie die Auslegung durch den Obersten Gerichtshof (OGH). Entscheidend ist, dass beide Seiten beim Abschluss der Teilzeitvereinbarung die Kinderbetreuung als Zweck vor Augen hatten. Schriftliche Anträge, E-Mails zu Schulzeiten, Dienstpläne oder Bestätigungen sind dafür wertvolle Beweise.

Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass nur Kleinkinder unter sieben Jahren betreuungsrelevant wären. Der OGH stellte klar: Auch die Betreuung von Volksschulkindern erfordert verlässlich verfügbare Zeit am Nachmittag – für Aufsicht, Hausaufgabenhilfe und Erziehung. Ein medizinisch besonderer Betreuungsbedarf ist nicht nötig.

In Österreich gilt: Bei Betreuungsteilzeit von mehr als zwei Jahren ist die Abfertigung Alt nach dem Durchschnitt der während der relevanten Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit zu berechnen (§ 23 AngG iVm § 14 AVRAG). Den Gesetzestext zum Angestelltengesetz finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG).

Was der OGH an diesem Fall überraschend klarstellte

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.12.2018 (9ObA126/18x) entschieden, dass eine zur Kinderbetreuung vereinbarte Teilzeit auch bei Volksschulkindern unter § 14 AVRAG fällt und bei mehr als zweijähriger Dauer zur Durchschnittsberechnung der Abfertigung Alt führt.

Besonders war, dass das Arbeits- und Sozialgericht Wien die Klage abwies, weil die Kinder bereits über sieben Jahre alt waren. Das Oberlandesgericht Wien stellte auf die tatsächliche Aufsichtspflicht am Nachmittag ab und gab der Klage statt. Der OGH folgte dieser Sicht: Betreuung endet nicht mit dem siebten Geburtstag; typische Aufgaben in der Volksschule zählen mit.

Damit verwarf der OGH die enge Altersgrenze. Er verlangte auch keinen Nachweis außergewöhnlicher Pflegebedürftigkeit. Es genügt, wenn aus dem Verhalten der Parteien klar hervorgeht, dass die Teilzeit auf Kinderbetreuung abzielt. Das zeigte sich hier durch die jahrelange Anpassung an Schulzeiten und das schriftliche Ersuchen der Arbeitnehmerin. Wie der OGH in 9ObA126/18x klarstellte, ist in solchen Fällen die Bemessungsgrundlage zu mitteln.

Arbeitgeber in Österreich müssen bei Beendigungen prüfen, ob eine Betreuungsteilzeit vorlag; wird sie über zwei Jahre gelebt, ist die Abfertigung Alt nicht nach der letzten Teilzeit, sondern nach dem Durchschnitt der maßgeblichen Jahre zu ermitteln (OGH 17.12.2018, 9ObA126/18x).

Konkrete Schritte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jedes Detail. Die Entscheidung des OGH wirkt unmittelbar in der Praxis – quer durch Wien und ganz Österreich. Drei Situationen, in denen Sie handeln sollten, und was zu tun ist: Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer zählt jedes Detail.

  • Arbeitnehmer: Sichern Sie Belege, dass die Teilzeit zur Kinderbetreuung vereinbart war (Anträge, E-Mails zu Schulzeiten, Dienstpläne, Gesprächsnotizen). Das beiderseitige Verständnis ist der Dreh- und Angelpunkt.
  • Arbeitnehmer: Prüfen Sie die Dauer. Hielt die Betreuungsteilzeit länger als zwei Jahre bis zur Beendigung, berechnen Sie die Abfertigung nach dem Durchschnitt der maßgeblichen Dienstjahre und fordern Sie die Differenz fristgerecht ein.
  • Arbeitgeber/HR: Implementieren Sie einen Beendigungs-Check: Betreuungsteilzeit ja/nein? Dauer über zwei Jahre? Wenn ja, Durchschnittsberechnung anwenden. Schulen Sie Führungskräfte; Volksschulkinder sind betreuungsrelevant.

Für Betriebe ist das Risiko klar: Nachzahlungen samt Zinsen und Kosten, wenn nur die letzte Teilzeit als Bemessungsgrundlage herangezogen wurde. Für Arbeitnehmer eröffnet sich die Chance, eine zu niedrig berechnete Abfertigung zu korrigieren – auch Jahre intensiver Elternteilzeit und Karenz sollen sich nicht nachteilig auswirken.

Ein praktischer Merksatz für die Lohnverrechnung: Betreuungsteilzeit dokumentieren, Zweck festhalten, Fristen und Verfallsbestimmungen im Kollektivvertrag beachten, und bei Abfertigung Alt den Durchschnitt bilden. Das schafft Rechtssicherheit und verhindert Streit vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Stichwort Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Dokumentation und Durchschnitt sind der Schlüssel.

Häufige Fragen zu Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Kann ich die Abfertigung neu berechnen lassen, wenn ich wegen Kinderbetreuung Teilzeit gearbeitet habe?
In Österreich gilt: Ja, bei Betreuungsteilzeit über zwei Jahre zählt die Durchschnittsberechnung (§ 23 AngG iVm § 14 AVRAG; OGH 9ObA126/18x). Sammeln Sie Belege zur Betreuungsabrede.

Habe ich Anspruch auf höhere Abfertigung, wenn mein Kind schon in der Volksschule war?
Ja. Der OGH (9ObA126/18x) bejaht Betreuungspflichten auch bei Volksschulkindern. Rechtsgrundlage: § 14 AVRAG in Verbindung mit § 23 AngG.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nur die letzte Teilzeit als Basis nimmt?
In Österreich gilt: Liegt Betreuungsteilzeit über zwei Jahre vor, ist die reine „Letzte-Teilzeit“-Bemessung falsch (§ 23 AngG iVm § 14 AVRAG; OGH 9ObA126/18x). Fordern Sie die Differenz ein.

Reicht es, wenn die Teilzeit mündlich wegen Kinderbetreuung vereinbart wurde?
Ja, aber schriftliche Beweise sind besser. Maßgeblich ist das beiderseitige Verständnis über den Zweck (§ 14 AVRAG; OGH 9ObA126/18x). E-Mails, Anträge, Dienstpläne sichern.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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