
BUAK-Urlaubsabfindung und Krankengeld: Wann die Zahlung Ihre Ansprüche wirklich erhöht
Sie arbeiten in der Bauwirtschaft, bekommen beim Austritt eine BUAK-Urlaubsabfindung – und fragen sich, ob diese Zahlung Ihre Ansprüche auf Krankengeld oder Rehabilitationsgeld verbessert? Genau hier setzt das Thema „BUAK-Urlaubsabfindung und Krankengeld“ an. Im Kern geht es um Abfertigung berechnen Arbeitnehmer.
Als Bauarbeiter krank – und plötzlich zählt jede Zahlung: die Geschichte hinter dem Urteil
Ein Bauarbeiter aus Österreich wurde krank und brauchte finanzielle Absicherung. Er hatte vor seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Urlaubsabfindung von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) nach § 10 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) erhalten. Später beantragte er Krankengeld und Rehabilitationsgeld und hoffte, dass jede nur mögliche Zahlung seine Bemessungsgrundlage erhöht.
Der Arbeitnehmer wollte deshalb mehrere Positionen aus verschiedenen Zeiträumen zusammenrechnen: laufenden Bruttolohn, Taggelder, Überstundenentgelte, eine Kündigungsentschädigung – und eben die Urlaubsabfindung der BUAK. Das Ziel war klar: eine möglichst hohe Bemessungsgrundlage für seine Leistungen aus der Sozialversicherung.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in weiterer Folge das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht prüften die Ansprüche. Das Berufungsgericht stellte klar, dass die Urlaubsabfindung nach § 10 BUAG tatsächlich als Erwerbseinkommen zählt und daher für die Berechnung des Krankengelds und Rehabilitationsgelds zu berücksichtigen ist. Überraschend war allerdings, dass eine Berechnung allein auf Basis des zuletzt bezogenen Bruttolohnes im konkreten Fall sogar schlechter für den Arbeitnehmer ausfiel – und er diese Feststellung gar nicht konkret bekämpfte.
Der Bauarbeiter legte dennoch außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein. Dieser befasste sich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 mit dem Fall: (OGH 21.02.2017, 10 ObS 9/17x). Der OGH bestätigte die Sicht der Vorinstanzen und wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurück. Damit blieb es bei der Rechtsansicht der Untergerichte.
Der entscheidende Punkt: Der Kläger durfte seine unterschiedlichen Einkünfte nicht einfach „zusammenwürfeln“, um die Bemessungsgrundlage künstlich zu erhöhen. Die BUAK-Urlaubsabfindung wurde zwar als Erwerbseinkommen anerkannt, aber die freie Addition verschiedenster Zahlungen aus unterschiedlichen Zeiträumen fand im Gesetz keine Stütze.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 21.02.2017 (10 ObS 9/17x) ausdrücklich bestätigt, dass eine Urlaubsabfindung nach § 10 BUAG als Erwerbseinkommen in die Bemessung von Krankengeld und Rehabilitationsgeld einfließt, gleichzeitig aber klargestellt, dass die Addition unterschiedlicher Entgeltbestandteile aus verschiedenen Zeiträumen zur künstlichen Erhöhung der Bemessungsgrundlage keine gesetzliche Grundlage im österreichischen Arbeits- und Sozialrecht hat.
Welche Zahlungen zählen zur Bemessungsgrundlage – und welche nicht?
Wer in Wien oder sonst in Österreich auf Krankengeld oder Rehabilitationsgeld angewiesen ist, fragt sich sehr konkret: Welche Zahlungen werden berücksichtigt, welche bleiben außen vor? Genau an dieser Stelle hilft das österreichische Arbeitsrecht nur, wenn man die Verzahnung mit dem Sozialversicherungsrecht versteht.
Rechtsgrundlage für Krankengeld und Rehabilitationsgeld ist vor allem das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 91 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit §§ 44, 125, 141 und 143a ASVG, richtet sich die Höhe der Leistung nach dem maßgeblichen „Erwerbseinkommen“. Der Gesetzgeber knüpft dabei an das tatsächlich erzielte Entgelt an, nicht an frei zusammengestellte Zahlungen.
Die Urlaubsabfindung nach § 10 BUAG ist eine Besonderheit der Bauwirtschaft und soll dienstzeitabhängige Urlaubsansprüche sichern, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Der OGH hat in 10 ObS 9/17x bestätigt, dass eine solche Zahlung der BUAK als Erwerbseinkommen gilt. Das bedeutet: Sie fließt grundsätzlich in die Bemessung von Krankengeld und Rehabilitationsgeld ein, wenn der maßgebliche Zeitraum betroffen ist.
In Österreich gilt: Für die Bemessung von Krankengeld und Rehabilitationsgeld ist nach dem ASVG das im maßgeblichen Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen ausschlaggebend; dazu gehört auch eine Urlaubsabfindung nach § 10 BUAG, nicht aber die willkürliche Addition von Entgeltbestandteilen aus verschiedenen, gesetzlich nicht zusammenhängenden Zeiträumen.
Der Arbeitnehmer im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien wollte allerdings Zahlungen über mehrere, voneinander unabhängige Zeiträume addieren: laufender Bruttolohn, Taggelder, Überstunden, Kündigungsentschädigung. Der OGH stellte klar, dass das ASVG eine derartige „kreative“ Addition nicht vorsieht. Maßgeblich ist vielmehr die gesetzlich definierte Bemessungsperiode und das dort tatsächlich erzielte Entgelt.
Wichtig ist auch: Die Untergerichte hatten festgestellt, dass eine alternative Berechnung auf Basis des zuletzt bezogenen Bruttolohnes von 1.459,40 EUR für den Kläger sogar ungünstiger gewesen wäre als die angewandte Methode. Diese konkrete rechnerische Feststellung griff der Kläger in seiner Revision nicht ordentlich an. Damit blieb dem OGH kein Raum, diese Frage weiter aufzurollen – ein klassisches Beispiel dafür, wie wichtig eine präzise Anfechtung in arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren ist.
Nach § 91 ASVG haben Arbeitnehmer in Österreich Anspruch auf Krankengeld nach Maßgabe ihres Erwerbseinkommens im gesetzlich bestimmten Bemessungszeitraum. Eine BUAK-Urlaubsabfindung, die in diesen Zeitraum fällt, erhöht grundsätzlich die Bemessungsgrundlage, während Entgelte aus anderen, nicht einbezogenen Zeiträumen nicht einfach addiert werden dürfen. Bei Fragen zum Abfertigung berechnen Arbeitnehmer-Thema sollten Betroffene frühzeitig die Belege sammeln.
Was genau hat der OGH entschieden – und warum ist das für die Praxis so kühl und streng?
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.02.2017 (10 ObS 9/17x) entschieden, dass eine Urlaubsabfindung der BUAK nach § 10 BUAG als Erwerbseinkommen für Krankengeld und Rehabilitationsgeld zählt, die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist.
Die Entscheidung zeigt deutlich, wie strikt das österreichische Sozialversicherungsrecht an den Wortlaut des Gesetzes gebunden ist. Der OGH betonte, dass bereits das Berufungsgericht alle zentralen Rechtsfragen korrekt beantwortet hatte. Es hatte die BUAK-Zahlung als Erwerbseinkommen qualifiziert und darauf hingewiesen, dass die Berechnung auf Basis des zuletzt bezogenen Bruttolohnes den Kläger schlechter stellen würde.
Für die Frage der Bemessungsgrundlage folgte der OGH der Linie der Unterinstanzen: Das ASVG kennt keine freie Kombination verschiedenster Entgeltbestandteile über mehrere Zeiträume, nur um rechnerisch auf eine höhere Basis für Krankengeld oder Rehabilitationsgeld zu kommen. Die Argumentation des Klägers blieb deshalb ohne tragfähige Rechtsgrundlage.
Wer auf Einmalzahlungen wie eine Urlaubsabfindung setzt, um Krankengeld zu „optimieren“, stößt – wie 10 ObS 9/17x zeigt – auf die harte Grenze des Gesetzes. Der OGH stellte mit Hinweis auf § 508a Abs 2 ZPO und § 510 Abs 3 ZPO klar, dass keine erheblichen Rechtsfragen offen waren, die eine außerordentliche Revision rechtfertigen könnten.
Für die Praxis in Wien und ganz Österreich ist die Kernaussage wichtig: Die Sozialversicherung muss BUAK-Urlaubsabfindungen als Erwerbseinkommen berücksichtigen, soweit sie in den maßgeblichen Zeitraum fallen. Gleichzeitig dürfen Arbeitnehmer nicht erwarten, durch Addition verschiedenster Einkünfte aus beliebigen Zeiträumen eine höhere Bemessungsgrundlage zu „bauen“.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 21.02.2017 (10 ObS 9/17x) verbindlich klargestellt, dass BUAK-Urlaubsabfindungen gemäß § 10 BUAG bei der Bemessung von Krankengeld und Rehabilitationsgeld einzubeziehen sind, eine darüber hinausgehende Addition von Bruttolohn, Taggeldern, Überstundenentgelten und Kündigungsentschädigung aus unterschiedlichen Zeiträumen jedoch unzulässig ist, weil das ASVG dafür keine Rechtsgrundlage bietet.
Konkrete Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Bauwirtschaft — Rechtsanwalt Wien
Für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft in Österreich bedeutet dieses Urteil zunächst etwas Positives: Die von der BUAK ausbezahlte Urlaubsabfindung ist kein „Sondertopf“, der für die Sozialversicherung unsichtbar bleibt. Sie ist Erwerbseinkommen und kann Ihre Ansprüche auf Krankengeld und Rehabilitationsgeld erhöhen, wenn sie im relevanten Zeitraum liegt.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Sie haben eine BUAK-Urlaubsabfindung erhalten und nun einen Bescheid über Krankengeld oder Rehabilitationsgeld bekommen – sollten Sie strukturiert vorgehen:
- Sammeln Sie alle Belege: BUAK-Auszahlungsbestätigung, Lohnzettel, Abrechnungen, Taggeldnachweise sowie den Bescheid über Krankengeld oder Rehabilitationsgeld.
- Fordern Sie von Ihrem Sozialversicherungsträger eine schriftliche Aufschlüsselung der Bemessungsgrundlage und prüfen Sie, ob die BUAK-Zahlung berücksichtigt wurde.
- Legen Sie gegen einen fehlerhaften oder unverständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein und legen Sie alle Beweismittel bei; bei Unsicherheit sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Für Arbeitgeber und Personalabteilungen, speziell in Wien und der Bauwirtschaft, birgt das Urteil typische Risiken im Hintergrund. Unklare Abrechnungen oder schlecht dokumentierte BUAK-Zahlungen können spätere Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern und der Sozialversicherung auslösen. Gerade im österreichischen Arbeitsrecht spielt saubere Dokumentation eine zentrale Rolle.
Arbeitgeber sollten daher:
- Abrechnungen und Austrittsdokumente so gestalten, dass jede BUAK-Urlaubsabfindung klar bezeichnet, dem richtigen Zeitraum zugeordnet und im Brutto ausgewiesen wird.
- Interne HR-Prozesse einrichten, die beim Austritt automatisch BUAK-Bescheinigungen und eine Übersicht aller relevanten Entgeltbestandteile an die Arbeitnehmer übergeben.
- Die Lohnverrechnung schulen, damit sie bei Anfragen der Sozialversicherung rasch und vollständig alle Unterlagen zu BUAK-Zahlungen liefern kann.
Wenn Sie als Arbeitnehmer einen negativen oder unklaren Bescheid zur Höhe Ihres Krankengelds oder Rehabilitationsgelds erhalten, ist der Gang zu einem auf Arbeits- und Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt oft entscheidend. Fristen sind kurz, die Berechnungslogik komplex, und wie 10 ObS 9/17x zeigt, werden formale Versäumnisse (wie das Nichtangreifen ungünstiger Berechnungsannahmen) vor dem OGH nicht mehr korrigiert.
Häufige Fragen zur BUAK-Urlaubsabfindung und deren Einfluss auf Krankengeld — Abfertigung berechnen Arbeitnehmer
Habe ich Anspruch darauf, dass meine BUAK-Urlaubsabfindung beim Krankengeld berücksichtigt wird?
In Österreich gilt: Ja. Eine Urlaubsabfindung nach § 10 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) ist Erwerbseinkommen und nach § 91 ASVG bei der Bemessung von Krankengeld zu berücksichtigen (OGH 21.02.2017, 10 ObS 9/17x).
Kann ich verschiedene Zahlungen (Lohn, Überstunden, Kündigungsentschädigung) zusammenrechnen, um mehr Krankengeld zu bekommen?
In Österreich gilt: Nein. Das ASVG setzt eine gesetzliche Bemessungsperiode voraus; eine freie Addition verschiedener Entgeltbestandteile aus unterschiedlichen Zeiträumen ist unzulässig (vgl. § 91 ASVG; OGH 10 ObS 9/17x).
Was passiert, wenn die Sozialversicherung meine BUAK-Zahlung bei der Bemessung übersieht?
In Österreich gilt: Sie können fristgerecht Beschwerde nach §§ 354 ff ASVG einlegen. Legen Sie BUAK-Bescheid und Lohnunterlagen bei und verweisen Sie auf § 10 BUAG und OGH 10 ObS 9/17x.
Kann ich nachträglich eine Neuberechnung meines Krankengeldes verlangen, wenn ich BUAK-Belege erst später finde?
In Österreich gilt: Eine Neuberechnung ist innerhalb der gesetzlichen Fristen und nach den Regeln zur Bescheidänderung/Wiederaufnahme im ASVG möglich; handeln Sie rasch und verweisen Sie auf § 91 ASVG und § 10 BUAG (OGH 10 ObS 9/17x).
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