
Abfertigung nach Dienstgeberwechsel: Wann der Austritt trotzdem als „Einvernehmen“ gilt
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer Was passiert, wenn Sie nach vielen Jahren im Bundesdienst zum Land wechseln, ordentlich austreten – und das Land später behauptet, Ihre Vordienstjahre zählen bei der Abfertigung nicht?
Vom Bundesdienst zur Landesklinik: Wie ein Karrierewechsel fast Jahre an Abfertigung gekostet hätte
Eine Fachärztin an einer Universitätsklinik in Innsbruck wollte in derselben Klinik weiterarbeiten, aber nicht mehr beim Bund, sondern beim Land Tirol angestellt sein. Für sie klang das nach einer reinen Formalität: gleiche Tätigkeit, gleicher Arbeitsplatz, neue Dienstgeberin. In vielen Spitälern in Österreich sind solche Wechsel Alltag.
Die Ärztin sprach mit dem Klinikvorstand und den Verantwortlichen der Tiroler Landeskrankenanstalten (TILAK). Man war sich einig: Es sollte für sie eine Landes-Facharztstelle geschaffen und ausgeschrieben werden. Die Stelle wurde tatsächlich ausgeschrieben, sie erhielt das Angebot, Beginn sollte der 1.2.2001 sein. Damit der Wechsel klappt, erklärte sie ihren Austritt aus dem Bundesdienst und unterzeichnete im Februar 2001 den neuen Dienstvertrag mit dem Land Tirol.
Jahre später kam die Ernüchterung: Als es um die Abfertigung ging, wollte das Land Tirol ihre vielen Jahre im Bundesdienst nicht anrechnen. Begründung: Ihr früheres öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sei nicht „im Einvernehmen mit dem Dienstgeber“ beendet worden, sondern durch ihren eigenen Austritt. Genau diese Formulierung war im Tiroler Landesrecht aber entscheidend für die Anrechnung von Vordienstzeiten.
Die Ärztin klagte. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gibt in vergleichbaren Konstellationen häufig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Recht, und auch hier entschieden sowohl Erstgericht als auch Berufungsgericht zugunsten der Klägerin. Das Land Tirol ging in außerordentliche Revision. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 24.04.2020, 8 ObA 71/19b) genau mit dieser Frage.
(OGH 24.04.2020, 8 ObA 71/19b) stellte klar, dass „Beendigung im Einvernehmen mit dem Dienstgeber“ auch dann vorliegen kann, wenn der Beamte formal durch Austritt ausscheidet, solange tatsächlich eine abgestimmte, von beiden Seiten gewollte Beendigung vorliegt, auf die unmittelbar ein neues Dienstverhältnis zum Land folgt. Das öffnet Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst in Österreich wichtige Türen bei der Abfertigungsanrechnung.
Der zentrale Merksatz lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.04.2020 (8 ObA 71/19b) entschieden, dass eine Beendigung eines Bundesdienstverhältnisses „im Einvernehmen mit dem Dienstgeber“ auch bei formellem Austritt vorliegen kann, wenn der bisherige Dienstgeber den Wechsel tatsächlich mitträgt und das neue Dienstverhältnis zum Land unmittelbar anschließt.
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer — Rechtsanwalt Wien
Wann „Einvernehmen mit dem Dienstgeber“ vorliegt – und warum das Ihre Abfertigung retten kann
Im österreichischen Arbeitsrecht entscheiden oft wenige Worte über viel Geld. Hier lautete die Schlüsselformel in § 82 Tiroler Landesbedienstetengesetz (LBedG) sinngemäß: Vordienstzeiten beim Bund werden bei Eintritt in den Landesdienst angerechnet, wenn das frühere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis „im Einvernehmen mit dem Dienstgeber“ beendet wurde und das neue Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
Die Arbeitgeberseite vertrat eine enge Auslegung: Ein „Einvernehmen“ liege nur vor, wenn es im Bundesrecht ausdrücklich eine Form der einvernehmlichen Auflösung gebe und diese gewählt wurde. Weil die Ärztin aber „nur“ ausgetreten war, sah das Land Tirol die Voraussetzung nicht erfüllt. Damit wären die Vordienstjahre für die Abfertigungsberechnung verloren gewesen.
Der OGH ging einen anderen Weg. Er fragte, was „Einvernehmen“ im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet: Zustimmung, Übereinstimmung, gemeinsame Willensbildung. Wenn Bund und Land den Wechsel gemeinsam planen, die Stelle speziell für die betroffene Person geschaffen wird und das Bundesministerium den Austritt erkennbar mitträgt, kann dieses Einvernehmen vorliegen – selbst wenn formal die Kategorie „Austritt“ verwendet wird.
In Österreich gilt: Maßgeblich ist bei der Abfertigungsanrechnung nach landesrechtlichen Vorschriften nicht die äußere Bezeichnung der Beendigungsart, sondern ob tatsächlich ein von beiden Seiten gewolltes Einvernehmen über das Ausscheiden besteht und das neue Dienstverhältnis unmittelbar anschließt. So entschied der Oberste Gerichtshof in 8 ObA 71/19b für den Bereich des Landes Tirol.
Wichtig war auch der verfassungsrechtliche Aspekt. Die Regelung der Beendigungsarten des Bundesdienstverhältnisses fällt in die Kompetenz des Bundes (Art. 21 B‑VG). Das Land Tirol darf also keine neuen Beendigungsformen „erfinden“. Der OGH betonte, dass § 82 LBedG genau das nicht tut: Das Landesgesetz knüpft nur an den tatsächlichen Umstand eines Einvernehmens über das Ausscheiden an und ordnet daran abfertigungsrechtliche Folgen im Landesdienst. Die bundesrechtlichen Kategorien (Austritt, Versetzung, Kündigung etc.) bleiben unangetastet.
Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – der Grundnorm für Dienstverträge – haben Arbeitnehmer in Österreich Anspruch auf Entgelt und die gesetzlichen Nebenrechte (etwa Abfertigung), wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen treten Spezialgesetze wie das Tiroler Landesbedienstetengesetz (LBedG) hinzu, die bestimmen, ob und wie Vordienstzeiten bei einem Wechsel zu einem anderen öffentlichen Dienstgeber angerechnet werden.
In Österreich gilt: Nach § 82 Tiroler Landesbedienstetengesetz (LBedG) werden Vordienstzeiten aus einem Bundesdienstverhältnis bei der Abfertigung berücksichtigt, wenn der Austritt im Einvernehmen mit dem Dienstgeber erfolgt ist und das Landesdienstverhältnis unmittelbar anschließt. Die Entscheidung 8 ObA 71/19b stellt klar, dass dieses Einvernehmen auch bei formellem Austritt vorliegen kann.
Das bedeutet für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich: Wer einen geplanten Wechsel vom Bund zu einem Land (oder zwischen Ländern) vollzieht, sollte schon in der Vorbereitung die schriftlichen Spuren dieses „Einvernehmens“ sichern. Genau hier entscheidet sich oft, ob jahrzehntelange Dienstzeit bei der Abfertigung zählt oder nicht.
Wie der OGH in 8 ObA 71/19b die Tür für die Anrechnung von Bundesdienstzeiten geöffnet hat
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.04.2020 (8 ObA 71/19b) entschieden, dass Vordienstzeiten im Bundesdienst für die Abfertigungsberechnung durch das Land Tirol anzurechnen sind, wenn die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses im tatsächlichen Einvernehmen erfolgt ist, obwohl sie formal als Austritt gestaltet war.
Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht und das zuständige Oberlandesgericht – hatten bereits ausführliche Feststellungen getroffen: Der Klinikvorstand und die TILAK stimmten sich mit den Bundesstellen ab, die Facharztstelle wurde speziell ausgeschrieben, das Land bot der Ärztin die Stelle an, und der Austritt aus dem Bundesdienst erfolgte zeitlich so, dass der Landesdienst nahtlos anschließen konnte. Diese enge Koordination sprach für ein faktisches Einvernehmen.
Der OGH würdigte diese Tatsachen: Entscheidend sei, dass der frühere Dienstgeber den Austritt nicht nur hinnahm, sondern ihn in Kenntnis des bevorstehenden Wechsels zum Land mittrug. Damit bestehe ein tatsächliches Einvernehmen im Sinn von § 82 LBedG, auch wenn das öffentliche Dienstrecht des Bundes keine eigenständige Kategorie „einvernehmliche Auflösung“ kenne. Das Land Tirol könne sich daher nicht hinter der formalen Beendigungsart verstecken.
Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung lag auf der unmittelbaren Anschlussqualität. Zwischen Austritt aus dem Bundesdienst und Eintritt in den Landesdienst darf keine Lücke liegen, wenn die Vordienstzeiten angerechnet werden sollen. Der OGH in 8 ObA 71/19b bejahte dieses Kriterium, weil das neue Dienstverhältnis nahtlos an das alte anschloss. Eine Unterbrechung hätte den Kausalzusammenhang zwischen Einvernehmen und Übernahme geschwächt.
Der OGH argumentierte außerdem verfassungsrechtlich beruhigend: Die Landesregelung definiere keine neuen Formen der Beendigung von Bundesdienstverhältnissen. Sie stelle bloß darauf ab, ob zwischen Bund und Bedienstetem ein tatsächliches Einvernehmen über die Beendigung bestehe. Die bundesrechtliche Kompetenz bleibe gewahrt. Die außerordentliche Revision des Landes Tirol hatte daher keinen Erfolg; der OGH wies sie ab.
Für das österreichische Arbeitsrecht – insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes – ist damit klargestellt: Die wirtschaftlichen Folgen eines Dienstgeberwechsels hängen nicht nur an der formellen Beendigungsart, sondern auch an der dokumentierten Abstimmung zwischen altem und neuem Dienstgeber. Das gilt nicht nur im Tiroler Landesdienst, sondern als Argumentationsmuster auch für andere Landesgesetze und vergleichbare Konstellationen in Wien und den übrigen Bundesländern.
Was diese Entscheidung für Ihren Wechsel zwischen Bund, Land und anderen öffentlichen Arbeitgebern bedeutet
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Bereich in Österreich ist die Entscheidung 8 ObA 71/19b ein wichtiger Schutzschirm. Wer vom Bundesdienst in den Landesdienst wechselt, riskiert ohne saubere Dokumentation schnell den Verlust von Abfertigungsansprüchen. Die Kernaussage des OGH: Es kommt auf das nachweisbare Einvernehmen an, nicht auf das Etikett „Austritt“.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Bundesbedienstete in Wien, die zu einem Landeskrankenhaus, einer Sozialabteilung oder einem anderen landesnahen Träger wechseln möchte – sollten Sie drei Punkte besonders beachten:
- Sichern Sie vor Ihrem Austritt eine schriftliche Bestätigung des bisherigen Dienstgebers, dass der Wechsel in den Landesdienst bekannt ist und gebilligt wird, etwa durch Zustimmungsschreiben oder Protokolle.
- Verlangen Sie vom neuen Dienstgeber ein schriftliches Angebot mit klarem Eintrittsdatum, das unmittelbar an das Ende des bisherigen Dienstverhältnisses anschließt, und heben Sie Ausschreibung, E‑Mails und Gesprächsnotizen gut auf.
- Prüfen Sie bei der Abfertigungsberechnung, ob Vordienstzeiten korrekt berücksichtigt wurden, und verlangen Sie eine begründete schriftliche Entscheidung, wenn Zeiten nicht angerechnet werden.
Für Arbeitgeber – insbesondere Länder, Städte und landesnahe Einrichtungen – birgt die OGH-Entscheidung ein klares Risiko: Wer die tatsächliche Zustimmung des früheren Dienstgebers ignoriert, muss mit gerichtlichen Verfahren und Nachzahlungen rechnen. Personalabteilungen sollten daher systematisch dokumentieren, ob und in welcher Form der frühere Dienstgeber einem Wechsel zustimmt.
Praktisch bedeutet das:
- Bei Einstellungen aus dem Bundesdienst sollten Sie standardisiert eine Bestätigung über den zeitlichen Ablauf (Ende Bundesdienst, Beginn Landesdienst) und – soweit vorhanden – Unterlagen über die Zustimmung des Bundes einholen.
- Interne Richtlinien zur Lohnverrechnung sollten klar vorsehen, dass bei Vorliegen eines solchen Einvernehmens Vordienstzeiten auf Abfertigungsansprüche geprüft und gegebenenfalls angerechnet werden.
Das Urteil zeigt deutlich: Im österreichischen Arbeitsrecht, insbesondere im öffentlichen Dienst, lohnt es sich, auf den Inhalt der Verständigung zwischen den Dienstgebern zu schauen – nicht nur auf die formalen Schlagworte in der Personalakte. Wer das Einvernehmen sauber dokumentiert, sichert seine Ansprüche auf Abfertigung besser ab.
Häufige Fragen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und „Einvernehmen“ beim Wechsel in den Landesdienst
Kann ich bei Austritt aus dem Bundesdienst meine Vordienstzeiten beim Land anrechnen lassen?
In Österreich gilt: Ja. Nach § 82 Tiroler Landesbedienstetengesetz (LBedG) und nach OGH 24.04.2020, 8 ObA 71/19b gelten Vordienstzeiten als anrechenbar, wenn der Austritt im Einvernehmen mit dem Dienstgeber erfolgte und das neue Landesdienstverhältnis unmittelbar anschließt.
Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn der Bund meinem Wechsel nur mündlich zugestimmt hat?
In Österreich gilt: Ja, ein Anspruch kann bestehen, aber der Nachweis ist schwieriger. OGH 24.04.2020, 8 ObA 71/19b anerkennt tatsächliches Einvernehmen; ohne Schriftstück brauchen Sie E‑Mails, Zeugenaussagen oder Protokolle als Beweismittel.
Was passiert, wenn zwischen Bundesdienst und Landesdienst eine mehrmonatige Pause liegt?
In Österreich gilt: Dann fehlt meist der erforderliche unmittelbare Anschluss nach § 82 LBedG. Die Entscheidung OGH 24.04.2020, 8 ObA 71/19b betont die Nahtlosigkeit: Ohne direkten Anschluss werden Vordienstzeiten regelmäßig nicht angerechnet.
Kann ich Jahre später noch klagen, wenn das Land meine Vordienstzeiten nicht angerechnet hat?
In Österreich gilt: Möglich, aber Verjährungsfristen nach ABGB und Spezialgesetzen sind zu beachten. Handeln Sie rasch nach der fehlerhaften Abfertigungsabrechnung und holen Sie anwaltliche Beratung ein, um Fristen und Beweise zu sichern.
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