Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Erfinderprämie zählt

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Nach 25 Jahren geforscht – und bei der Abfertigung übersehen? Diensterfindungsvergütung Abfertigung richtig mitrechnen

Abfertigung berechnen ArbeitnehmerSie haben über Jahre Erfinderprämien kassiert – und in der Abrechnung der Abfertigung fehlt genau das? Dann geht es um Diensterfindungsvergütung Abfertigung und die Frage, ob diese Beträge die Bemessungsgrundlage erhöhen.

Wie eine Chemikerin ihre Anerkennung in Euro verteidigte

Eine Chemikerin arbeitete von 1989 bis 2014 in einem Technologieunternehmen in Wien. Sie war nicht ausdrücklich als Erfinderin angestellt. Dennoch wirkte sie an zwei Diensterfindungen mit. Über viele Jahre erhielt sie dafür jährlich abgerechnete Erfindervergütungen, 2013 etwa 210,43 EUR und 2014 noch 109,46 EUR.

Beim Austritt verlangte sie eine kleine, aber prinzipielle Differenz: 159,95 EUR plus Zinsen. Ihr Argument: Die über Jahre regelmäßig ausbezahlten Diensterfindungsvergütungen gehören zur Bemessungsgrundlage der Abfertigung Alt. Das Unternehmen widersprach. Man habe sie nicht als Erfinderin angestellt, daher seien die Zahlungen kein Entgelt im abfertigungsrechtlichen Sinn.

Erst- und Berufungsgericht folgten dieser Sicht. Die Klägerin ließ nicht locker. Der Oberste Gerichtshof (OGH) kippte die Vorentscheidungen und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung von 159,95 EUR samt 9,08 % Zinsen seit 1.1.2015 binnen 14 Tagen. Das ist kein Riesenbetrag – aber eine große Klärung für viele Beschäftigte in Forschung, Labor und Entwicklung in Österreich. (OGH 25.07.2017,
9ObA44/17m)

(OGH 25.07.2017, 9ObA44/17m)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.07.2017 in 9ObA44/17m, dass regelmäßig gezahlte Diensterfindungsvergütungen auch bei nicht als Erfinder angestellten Arbeitnehmern in die Abfertigung Alt einzubeziehen sind.

Diensterfindungsvergütung Abfertigung: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Müssen jährliche Prämien mitgezählt werden?

Die Kernfrage lautet: Gehören jährlich ausbezahlte Erfinderprämien zum abfertigungsrelevanten Entgelt? Das österreichische Arbeitsrecht arbeitet mit einem weiten Entgeltbegriff. Danach zählt alles, was der Arbeitnehmer dafür bekommt, dass er seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt – auch wenn es nicht monatlich, sondern jährlich zufließt, solange es „regelmäßig“ erfolgt.

Rechtsgrundlage ist § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG), der die Abfertigung Alt regelt, und der an das „zuletzt bezogene Entgelt“ anknüpft. Den Volltext des Angestelltengesetzes finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG). Ergänzend sind § 7 Abs 3 und § 8 Abs 1 Patentgesetz (PatG) bedeutsam, weil sie die Diensterfindungsvergütung dem Dienstverhältnis zuordnen.

Gerade in der Praxis in Wien sehen wir oft: Jahresprämien, Tantiemen, Erfindervergütungen oder ähnliche Bezüge wurden über Jahre „nebenbei“ ausbezahlt. Bei einem Austritt nach Abfertigung Alt fehlt dann der Monatsdurchschnitt dieser Zahlungen in der Abfertigungsbasis. Der OGH hat mit 9ObA44/17m klargestellt, dass solche Lücken aufzufüllen sind, wenn die Zahlungen regelmäßig angefallen sind.

In Österreich gilt: Nach § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) sind alle regelmäßig gewährten, arbeitsleistungsbezogenen Bezüge – auch jährlich ausbezahlte Diensterfindungsvergütungen – in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung Alt einzubeziehen, sofern sie dem Dienstverhältnis zuzurechnen sind. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ist diese Einbeziehung zentral, weil sie die Bemessungsgrundlage erhöht.

OGH-Entscheidung – was die Wende brachte

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.07.2017 (9ObA44/17m) entschieden, dass regelmäßig gewährte Diensterfindungsvergütungen auch dann abfertigungswirksam sind, wenn der Arbeitnehmer nicht als Erfinder angestellt ist.

Bis dahin war vor allem anerkannt, dass bei „als Erfinder“ angestellten Mitarbeitern die Erfindervergütung Teil des Entgelts ist. Der OGH übertrug diese Linie explizit auf Arbeitnehmer, die formal keine Erfinderfunktion haben. Entscheidend war nicht die Berufsbezeichnung, sondern die Regelmäßigkeit der Zahlung und ihre Zuordnung zur betrieblichen Tätigkeit – die Erfindungen entstanden aus der Arbeit für das Unternehmen.

Die Unterinstanzen hatten abgewiesen, weil sie die Zahlungen als „nicht arbeitsleistungsbezogen“ einstuften. Der OGH stellte den weiten Entgeltbegriff des § 23 Abs 1 AngG in den Vordergrund: Entgelt ist alles, was wegen der Zurverfügungstellung der Arbeitskraft fließt. Jährliche Zahlungen sind einzubeziehen, wenn sie wiederkehrend sind. Dass der Anspruch aus dem Patentgesetz stammt, ändert am Entgeltcharakter nichts.

Besonders praxisrelevant: Der OGH akzeptierte „jährlich über viele Jahre“ als ausreichend regelmäßig. Damit zählen auch kleinere, aber kontinuierliche Erfindervergütungen in die Abfertigungsbasis. Und zwar als Monatsdurchschnitt des Jahresentgelts. Die Arbeitgeberin wurde zur Nachzahlung von 159,95 EUR plus 9,08 % Verzugszinsen seit 1.1.2015 verurteilt – ein deutliches Signal für die Payroll in Österreich.

Für die Instanzenzüge in Wien heißt das: Selbst wenn das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder das Oberlandesgericht Wien (OLG) in ähnlich gelagerten Fällen zunächst anders entschieden haben, gibt 9ObA44/17m eine klare Leitlinie für die Berechnung der Abfertigung Alt vor.

Was das für Ihren Austritt und die Lohnverrechnung bedeutet

Die Entscheidung wirkt unmittelbar in die Personalpraxis. Wer vor dem Wechsel zur Abfertigung Neu ausscheidet und jährlich Erfindervergütungen bezogen hat, kann eine Nachzahlung verlangen, wenn diese Zahlungen bei der Bemessungsgrundlage fehlen. Das gilt nach 9ObA44/17m ausdrücklich auch ohne formale Anstellung „als Erfinder“.

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist entscheidend: Prüfen Sie, ob die Vergütung regelmäßig war. „Regelmäßig“ meint ein wiederkehrender, jährlich abgerechneter Bezug über mehrere Jahre. Dann ist ein Monatsdurchschnitt aus dem Jahresbetrag zu bilden und in die Abfertigungsbasis einzurechnen. Das österreichische Arbeitsrecht stellt dabei auf die tatsächliche Zahlungspraxis ab, nicht auf Funktionsbezeichnungen. Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer will, bildet einen Monatsdurchschnitt und rechnet ihn in die Basis ein.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, gehen Sie strukturiert vor:

  • Sammeln Sie Abrechnungen der Diensterfindungsvergütungen und Ihre letzte Lohnabrechnung vor dem Austritt.
  • Berechnen Sie den Monatsdurchschnitt (Jahresbetrag/12) und gleichen Sie ihn mit der verwendeten Abfertigungsbasis ab.
  • Verlangen Sie schriftlich eine Neuberechnung und setzen Sie eine Frist; die Verjährung beträgt regelmäßig drei Jahre ab Beendigung.

Für Arbeitgeber und HR in Österreich bedeutet das: Identifizieren Sie Fälle mit jährlichen Erfindervergütungen. Rechnen Sie bei Austritten unter Abfertigung Alt stets einen Monatsdurchschnitt ein. Halten Sie das in Payroll-Prozessen fest und passen Sie Austritts-Checklisten an. Dispositiv abbedingen lässt sich diese Einbeziehung nicht. So vermeiden Sie Nachforderungen samt Verzugszinsen.

Arbeitnehmer in Österreich können nach dem OGH-Urteil vom 25.07.2017 (9ObA44/17m) Nachzahlungen zur Abfertigung Alt verlangen, wenn regelmäßig gewährte Diensterfindungsvergütungen nicht als Monatsdurchschnitt berücksichtigt wurden.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

In Wien und ganz Österreich kann ein Rechtsanwalt die Abfertigung Alt prüfen, wenn Erfinderprämien fehlten. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bedeutet, regelmäßige Diensterfindungsvergütungen als Monatsdurchschnitt einzubeziehen und Nachzahlungen rechtlich durchzusetzen.

Häufige Fragen zum Einbezug von Erfindervergütungen in die Abfertigung Alt

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn meine Erfindervergütung fehlte?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Zahlung regelmäßig war. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs 1 AngG; bestätigt durch OGH 9ObA44/17m. Der Jahresbetrag ist zu monatlichen Zwölfteln in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung Alt einzubeziehen.

Spielt es eine Rolle, ob ich als Erfinder angestellt war?
Nein. Der OGH (9ObA44/17m) stellte klar, dass auch nicht als Erfinder angestellte Arbeitnehmer erfasste Diensterfindungsvergütungen abfertigungswirksam einbeziehen können, sofern die Zahlungen arbeitsleistungsbezogen und regelmäßig waren.

Wie berechne ich den Anteil für die Abfertigungsbasis konkret?
In Österreich gilt: Der Jahresbetrag der Erfindervergütung wird durch 12 geteilt und dem monatlichen Entgelt zugerechnet. Maßgeblich ist § 23 Abs 1 AngG; bestätigt durch OGH 9ObA44/17m.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Korrektur ablehnt?
In Österreich gilt: Fordern Sie schriftlich und wahren Sie Fristen; Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 1486 ABGB). Notfalls klagen Sie beim Arbeits- und Sozialgericht Wien; OGH 9ObA44/17m stützt Ihre Rechtsposition.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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