
Nach der Geschäftsführer-Phase kommt die Ernüchterung: Insolvenzausfallgeld bei Geschäftsführern und die unsichtbaren Lücken
Sie haben monatelang als Angestellter gearbeitet, wurden zwischenzeitlich zum Geschäftsführer bestellt – und nun ist die Firma insolvent: Gilt Ihr Anspruch auf Abfertigung beim Fonds voll oder nur teilweise? Genau hier entscheidet sich beim Insolvenzausfallgeld bei Geschäftsführern oft alles – manchmal mit überraschendem Ausgang. Stichwort: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer.
Vom Angestellten zum Organ – und zurück: wie zwei Ingenieure fast ihre Abfertigung verloren
Zwei Diplom‑Ingenieure arbeiteten Anfang der 1980er-Jahre als Angestellte einer GmbH. Parallel dazu bestellte das Unternehmen beide zeitweise als handelsrechtliche Geschäftsführer. Nach der Beendigung der Dienstverhältnisse stritten sie um Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatz und Abfertigung. Das Arbeits- und Sozialgericht Salzburg sprach ihnen diese Ansprüche gegen die GmbH zu. Dann kam der nächste Dämpfer: Über die GmbH wurde der Konkurs mangels Vermögen abgewiesen. Der Weg führte zum Insolvenz-Entgelt-Fonds (IESG‑Fonds).
Dort beantragten die beiden die Auszahlung der zugesprochenen Beträge, inklusive Prozesskosten. Der Fonds leistete aber nur einen Teil. Begründung: Während eines großen Teils der Betriebszugehörigkeit waren die beiden als vertretungsbefugte Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Für diese Organzeiten sichert das IESG kein Entgelt. Die Sache landete wieder vor Gericht – diesmal drehte sich alles um die Frage, ob Organzeiten bei der Berechnung dienstzeitabhängiger Ansprüche wie der Abfertigung mitzählen oder komplett auszuklammern sind.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht korrigierte und sprach einen aliquoten Teil zu – rund 41,74 % –, und Zinsen nur bis 21.9.1987. Die Kläger wollten mehr, die beklagte Stelle weniger zahlen. Der Streit kulminierte beim (OGH 13.09.1989, 9ObS11/89 (9ObS12/89)).
Die juristische Weiche stellte schließlich der OGH. Er bestätigte: Organzeiten sind bei der Bemessung des über den Fonds gesicherten Anspruchs vollständig zu ignorieren. Die zuvor vorgenommene „Aliquotierung“ über die gesamte Beschäftigungsdauer hielt nicht. Zugleich wurden Zinsen zeitlich beschränkt.
(OGH 13.09.1989, 9ObS11/89 (9ObS12/89))
Kernaussage: Zeiten als vertretungsbefugter Geschäftsführer zählen nicht für Insolvenzausfallgeld; der OGH entschied am 13.09.1989 in 9ObS11/89 (9ObS12/89), dass Organzeiten vollständig auszuklammern sind und Zinsen nur bis 21.09.1987 zustehen.
Welche Ansprüche deckt der IESG-Fonds wirklich ab?
Das Insolvenz-Entgeltsicherungssystem in Österreich schützt offene Entgeltansprüche, wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird oder ein Insolvenzverfahren scheitert. Rechtsgrundlage ist das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Zentrale Hürde: Der Schutz erstreckt sich nur auf echte Arbeitsverhältnisse – nicht auf Zeiten, in denen jemand Organ der Gesellschaft und damit Teil ihrer gesetzlichen Vertretung war. Genau daran scheitern viele Betroffene.
Die Folge für dienstzeitabhängige Ansprüche ist spürbar. Abfertigung Alt (nach dem Angestelltengesetz, AngG) hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Höhe des letzten Gehalts ab. War jemand zwischendurch Geschäftsführer, erhöht diese Organzeit zwar die „Lebensgeschichte“ im Betrieb, aber nicht die durch das IESG gesicherte Abfertigungsanwartschaft. Das gilt ebenso für Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzanspruch.
Beim Thema Zinsen begrenzt das IESG die Ersetzung. Selbst wenn Ihnen nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) grundsätzlich weitergehende Verzugszinsen zustünden, erhalten Sie über den Fonds nur, was das IESG inhaltlich und zeitlich abdeckt. Im entschiedenen Fall gab es Zinsen nur in einem eng umrissenen Zeitraum bis zum 21.09.1987.
Für Wiener Fälle ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien die erste Instanz, über Berufungen entscheidet regelmäßig das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Auch wenn Ihr Verfahren in Wien spielt, gelten dieselben Grundsätze des österreichischen Arbeitsrechts wie in Salzburg oder anderswo in Österreich: Organzeiten sind für den Fonds tabu.
In Österreich gilt: Organzeiten von vertretungsbefugten Geschäftsführern sind nach § 1 Abs 6 Z 2 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) vom IESG-Schutz ausgenommen; dienstzeitabhängige Ansprüche wie Abfertigung sind daher ausschließlich aus echten Arbeitnehmerzeiten zu berechnen, Zinsen nur im Rahmen von § 3 Abs 2 Z 2 IESG.
Das Kerngesetz finden Sie hier:
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG).
Ergänzend prägen das Angestelltengesetz (AngG) die Abfertigung Alt und das ABGB Zins- und Verzugsthemen; für den Fonds gehen die IESG-Regeln jedoch vor. Dieses Zusammenspiel ist typisch für das österreichische Arbeitsrecht. Für die Orientierungssuche Abfertigung berechnen Arbeitnehmer gilt: Entscheidend sind ausschließlich echte Arbeitnehmerzeiten ohne Organstellung.
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Rechtsanwalt Wien – Praxis und Berechnung
Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer in Wien recherchiert, sollte Organzeiten ausklammern: Der IESG‑Fonds berücksichtigt nur echte Arbeitnehmerzeiten und das dort bezogene Gehalt. Dokumentieren Sie Dienstzeiten und Geschäftsführerbestellungen genau und lassen Sie die Berechnung mit Blick auf IESG, AngG und ABGB prüfen.
OGH-Entscheidung — was war überraschend oder entscheidend?
Oberster Gerichtshof (OGH) 13.09.1989, 9ObS11/89 (9ObS12/89): Zeiten als vertretungsbefugter Geschäftsführer sind bei Fondsleistungen vollständig auszuscheiden; Zinsen gebühren nur bis 21.09.1987. Diese Entscheidung prägt die Anwendung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) in Österreich bis heute.
Überraschend war die klare Absage an eine „Aliquotierung“ über die gesamte Betriebszugehörigkeit. Das Berufungsgericht hatte noch anteilig gerechnet. Der OGH stellte klar: Organzeiten bauen keine fondsrelevanten Anwartschaften auf. Rechnet man streng, kann eine vermeintlich sichere Abfertigung über den Fonds auf nahezu null schrumpfen, wenn der Schwellenwert nur durch Geschäftsführerzeiten erreicht wurde.
Ebenso bemerkenswert: Obwohl der OGH die strenge Linie bestätigt, blieb ein Teilbetrag bestehen, den die Vorinstanz bereits zugesprochen hatte und der unangefochten war. Korrigiert wurden nur die Zinsen – sie sind zeitlich limitiert. Für die Praxis heißt das: Wer Zinsen über den gesetzlichen Rahmen hinaus fordert, riskiert ein böses Erwachen, auch wenn das materielle Begehren teilweise durchgeht.
Diese Leitlinien sind heute weiterhin Richtschnur im österreichischen Arbeitsrecht. Für Verfahren in Wien gilt nichts anderes: Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien zählt ausschließlich, was das IESG für echte Arbeitnehmerzeiten vorsieht. Bezugspunkt bleibt 9ObS11/89 (9ObS12/89).
Insolvenzausfallgeld bei Geschäftsführern: Was Sie jetzt prüfen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, hilft ein schneller Realitätscheck. Relevant ist, ob Sie als vertretungsbefugter Geschäftsführer im Firmenbuch standen. Genau diese Organzeiten streicht der Fonds aus Ihrer Anspruchsberechnung. Für Wien, Salzburg und alle anderen Gerichtsstände in Österreich gilt derselbe Maßstab. Für eine präzise Abfertigung berechnen Arbeitnehmer sollten Sie die folgenden Punkte beachten:
- Holen Sie einen aktuellen und historische Firmenbuchauszüge. Dokumentieren Sie Beginn und Ende jeder Geschäftsführerbestellung sowie aller Dienstverhältnisse.
- Berechnen Sie Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatz ausschließlich aus Zeiten ohne Organstellung und mit dem dort bezogenen Gehalt.
- Reichen Sie den IESG-Antrag fristgerecht ein; fordern Sie Zinsen nur in den gesetzlich gedeckten Zeiträumen. Legen Sie gegen Kürzungen fristgerecht Rechtsmittel ein.
Für Arbeitgeber und HR birgt der Wechsel zwischen Angestelltenrolle und Organfunktion ein Konfliktpotenzial. Werden Organzeiten intern wie „normale“ Dienstzeiten behandelt, entstehen Erwartungslücken. Passen Sie Verträge und HR‑Prozesse an:
- Beenden oder „ruhen“ Sie das Dienstverhältnis bei Geschäftsführerbestellung klar und starten Sie bei Rückkehr schriftlich neu.
- Halten Sie ausdrücklich fest, dass Organzeiten keine IESG‑gesicherten Anwartschaften schaffen; trennen Sie Payroll‑Codes.
- Implementieren Sie eine IESG‑Checkliste: Firmenbuchprüfung, Dienstzeit ohne Organzeiten, Zinsen nur im gesetzlichen Rahmen.
Praxisbeispiel Wien: Eine Projektleiterin wird 18 Monate zur Geschäftsführerin bestellt und kehrt danach in ein Angestelltenverhältnis zurück. Geht das Unternehmen Jahre später insolvent, berechnet der Fonds ihre Abfertigung allein aus den Arbeitnehmerzeiten. Die Organmonate fallen bei der IESG‑Leistung weg – so, wie es der OGH in 9ObS11/89 (9ObS12/89) festhält.
Häufige Fragen zum IESG-Schutz bei Organstellungen
Kann ich Insolvenzausfallgeld für die gesamte Betriebszugehörigkeit verlangen, wenn ich zeitweise Geschäftsführer war?
In Österreich gilt: Nein. § 1 Abs 6 Z 2 IESG schließt Organmitglieder aus; der OGH (9ObS11/89 (9ObS12/89)) bestätigt, dass Organzeiten nicht zählen. Geschützt sind nur echte Arbeitnehmerzeiten.
Habe ich Anspruch auf Abfertigung aus Geschäftsführer-Zeiten über den Fonds?
Nein. Nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG sind Geschäftsführerzeiten auszuscheiden; Abfertigung wird nur aus Arbeitnehmerzeiten berechnet. Der OGH 9ObS11/89 (9ObS12/89) verwarf die Aliquotierung.
Was passiert, wenn der Fonds nur aliquot zahlt und Organzeiten anteilig berücksichtigt?
In Österreich gilt: Eine Aliquotierung ist unzulässig. Der OGH 9ObS11/89 (9ObS12/89) verlangt die vollständige Ausklammerung von Organzeiten. Legen Sie binnen Frist Rechtsmittel ein.
Kann ich Zinsen über den 21.09.1987 hinaus verlangen?
Meist nein. § 3 Abs 2 Z 2 IESG begrenzt die Verzinsung; der OGH (9ObS11/89 (9ObS12/89)) sprach Zinsen nur bis 21.09.1987 zu. Prüfen Sie den maßgeblichen Zeitraum genau.
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