
„Abfertigung alt“ trotz neuem Dienstvertrag? Wie der OGH die Grenzen vertraglicher Zusagen bei Insolvenz-Ausfallgeld zieht
Was passiert, wenn im neuen Dienstvertrag eine „Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung“ versprochen wird, der Arbeitgeber in Konkurs rutscht – und das Insolvenz-Ausfallgeld diese Zusage nicht deckt? Genau diese Konstellation beleuchtet das Fokus-Keyword: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer Abfertigung alt und Insolvenz-Ausfallgeld.
Vom abgeworbenen Speditionssachbearbeiter zum Streit um „Abfertigung alt“
Ein Speditionssachbearbeiter ließ sich von einem neuen Unternehmen abwerben. Er kündigte 2005 sein seit 1998 bestehendes Dienstverhältnis, weil ihm ein attraktives Angebot gemacht wurde – inklusive der Zusage, dass Vordienstzeiten für die Abfertigung angerechnet würden. Der Wechsel war auch deshalb interessant, weil er einen Großkunden mitbrachte.
Im neuen Arbeitsvertrag vom 2. November 2005 fand sich die Formulierung „Anrechenbare Vordienstzeiten für die Abfertigung – 7“. Diese „7 Jahre“ waren für den Arbeitnehmer die vermeintliche Absicherung: Er ging davon aus, dass er damit eine ähnliche Stellung wie bei der alten „Abfertigung alt“ erreicht.
Das neue Dienstverhältnis endete allerdings schon mit 31. Dezember 2006 durch Kündigung der Arbeitgeberin. Einige Jahre später verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dramatisch. 2008 wurde ein Konkursantrag gegen die Arbeitgeberin mangels Vermögens abgewiesen. Der Arbeitnehmer stand am Ende ohne Arbeitgeber und ohne finanzstarkes Unternehmen da.
Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin Insolvenz-Ausfallgeld für eine „Abfertigung alt“ in Höhe von drei Monatsentgelten. Er stützte sich auf die schriftliche Vertragsklausel zur „Anrechnung“. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies seine Klage ab, das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte diese Entscheidung und ließ wegen fehlender höchstgerichtlicher Klärung die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.05.2010 (8 ObS 2/10t) entschieden, dass der Revision nicht Folge gegeben wird und vertragliche Zusagen zur „Anrechnung“ nicht durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) abgesichert sind. (OGH 19.05.2010, 8 ObS 2/10t)
Der zentrale Punkt: Die Klausel war gar nicht geeignet, einen gesetzlichen Anspruch auf „Abfertigung alt“ auszulösen, weil das neue Dienstverhältnis nach dem Stichtag 31.12.2002 begonnen hatte. Die vermeintliche „Anrechnung“ war nach Auffassung aller Instanzen eine freiwillige, vertragliche Zusage als Gegenleistung für das Mitbringen des Großkunden.
Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Wann ist eine Abfertigungszusage gesetzlich – und wann nur ein vertraglicher Bonus?
In Österreich gilt: Ein gesetzlicher Anspruch auf „Abfertigung alt“ entsteht nur, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 begonnen hat und bestimmte Beendigungsgründe eintreten. Rechtsgrundlagen sind das Angestelltengesetz (AngG) und das Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), ergänzt durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), das die Sicherung solcher Ansprüche bei Insolvenz regelt.
Seit 1.1.2003 gibt es das System „Abfertigung neu“. Beiträge fließen in eine Mitarbeitervorsorgekasse. Das alte System („Abfertigung alt“) gilt nur noch für „Alt-Dienstverhältnisse“ oder für Fälle, in denen durch Anrechnung von Vordienstzeiten ein Fortbestand alter Ansprüche rechtlich wirksam vereinbart wurde. Viele Arbeitsverträge verwenden Begriffe wie „Anrechnung von Vordienstzeiten“, ohne dass den Beteiligten klar ist, welche Rechtsfolgen genau ausgelöst werden.
Nach § 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) (abrufbar über das RIS unter Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)) sind nur bestimmte, gesetzlich definierte Entgeltbestandteile insolvenzgesichert – unter anderem die gesetzliche Abfertigung. Rein vertragliche Sonderleistungen, etwa Abwerbeprämien oder freiwillige Abfertigungszusagen, fallen grundsätzlich nicht darunter.
Nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) haben Arbeitnehmer im „Abfertigung alt“-System bei bestimmten Beendigungsgründen Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigung. Diese Abfertigung ist bei Insolvenz des Arbeitgebers nach dem IESG gesichert. Freiwillige Zusagen, die zusätzlich zu diesem gesetzlichen Rahmen vereinbart werden, genießen diese Absicherung nicht, wenn sie nicht auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen.
In Österreich gilt: Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz schützt nur gesetzliche Abfertigungsansprüche oder wirksam fortgeführte „Abfertigung alt“-Ansprüche; rein vertragliche Abfertigungszusagen oder Abwerbeprämien werden vom IESG nicht erfasst. Entscheidend ist, ob ein Anspruch aus Gesetz oder aus bloßer Vertragsfreiheit stammt.
Was der OGH in 8 ObS 2/10t zur Reichweite des Insolvenz-Ausfallgeldes klarstellte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.05.2010 (8 ObS 2/10t) entschieden, dass eine vertragliche Zusage einer freiwilligen Abfertigung oder eine bloß so formulierte „Anrechnung“ keinen gesetzlichen Abfertigungsanspruch begründet und daher nicht vom Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) gedeckt ist. Dieses Urteil betont die Trennung von gesetzlichen Ansprüchen und reinen Vertragsleistungen.
Der OGH vom 19.05.2010, 8 ObS 2/10t, betonte, dass das Dienstverhältnis nach dem 31.12.2002 begonnen hatte und somit aus diesem Arbeitsverhältnis heraus keine „Abfertigung alt“ entstehen konnte. Der Stichtag ist für das österreichische Arbeitsrecht zentral: Nach diesem Datum begründete Dienstverhältnisse unterliegen grundsätzlich dem System „Abfertigung neu“.
Die Vertragsklausel „Anrechenbare Vordienstzeiten für die Abfertigung – 7“ deuteten alle Instanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien, Oberlandesgericht Wien (OLG) und schließlich der Oberste Gerichtshof (OGH) – als eigenständige vertragliche Zusage im Rahmen der Anwerbung. Der Arbeitnehmer bekam diese Zusage als Gegenleistung für den Wechsel und das Mitbringen eines Großkunden. Es ging damit nicht um die Fortsetzung eines gesetzlichen „Abfertigung alt“-Anspruchs aus dem früheren Dienstverhältnis.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in 8 ObS 2/10t klar, dass Zusagen, die bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses als Abwerbeprämie oder Wechselanreiz dienen, nicht als insolvenzgesicherte Abfertigung gelten. Sie sind als bloße Vertragsansprüche zu behandeln, die im Konkurs nur als einfache Forderungen gegen die Masse durchsetzbar sind – ohne Schutz durch das IESG.
Damit schloss sich der OGH den Unterinstanzen an und bestätigte: Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die freiwillige, als „Anrechnung“ etikettierte Zusage begründete keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für eine „Abfertigung alt“.
Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt praktisch beachten?
Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich zeigt diese Entscheidung aus dem Jahr 2010, wie wichtig die genaue Prüfung der Formulierungen im Dienstvertrag ist. Die Überschrift „Anrechnung von Vordienstzeiten“ klingt nach gesetzlichem Schutz, kann aber rechtlich eine reine, freiwillige Leistung bleiben, die im Insolvenzfall nicht vom Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gedeckt ist.
Wenn Sie von einem anderen Unternehmen abgeworben wurden und Ihr neuer Vertrag eine Klausel zur „Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung“ enthält, sollten Sie prüfen, ob Ihr aktuelles Dienstverhältnis tatsächlich unter das alte oder das neue Abfertigungssystem fällt. Entscheidend ist der Beginn des Dienstverhältnisses und die genaue rechtliche Konstruktion einer allfälligen Übernahme von Altansprüchen. Zur schnellen Orientierung können Sie auch die Klausel prüfen lassen, wenn Sie Ihre Abfertigung berechnen Arbeitnehmer möchten.
Für Arbeitgeber zeigt der Fall deutlich, dass missverständlich formulierte Zusagen zu erheblichen Haftungsrisiken führen können. Wer in Arbeitsverträgen den Eindruck eines gesetzlichen Anspruchs erweckt, obwohl nur ein freiwilliger Bonus gemeint ist, riskiert spätere Prozesse – gerade bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Insolvenzen.
- Bewahren Sie als Arbeitnehmer Ihren Arbeitsvertrag, alle Ergänzungen und E‑Mails zur Anwerbung sorgfältig auf und dokumentieren Sie, wofür genau eine „Anrechnung“ oder Abfertigungszusage vereinbart wurde.
- Stellen Sie bei Insolvenz des Arbeitgebers rechtzeitig einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld und lassen Sie juristisch prüfen, ob Ihre Klausel tatsächlich einen gesetzlich gesicherten Anspruch begründet oder nur eine freiwillige Leistung darstellt.
- Überarbeiten Sie als Arbeitgeber oder HR in Österreich Ihre Vertragsmuster: Trennen Sie klar zwischen gesetzlicher Abfertigung, Abfertigung neu und freiwilligen Zusagen, und kennzeichnen Sie letztere ausdrücklich als nicht insolvenzgesichert.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa nach einem Arbeitgeberwechsel mit „Anrechnungs“-Klausel und einer Insolvenz – sollten Sie frühzeitig arbeitsrechtlichen Rat einholen. Gerade im österreichischen Arbeitsrecht sind Fristen bei Anträgen auf Insolvenz-Ausfallgeld, bei Klagen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Gerichten und bei der Beweissicherung entscheidend.
Häufige Fragen zur Abfertigung bei Insolvenz und vertraglichen Zusagen
Habe ich Anspruch auf „Abfertigung alt“, wenn mein Dienstverhältnis nach 2002 begonnen hat?
In Österreich gilt: Nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) entsteht „Abfertigung alt“ nur bei Dienstverhältnissen mit Beginn vor 1.1.2003; bei späterem Beginn gilt Abfertigung neu, außer ein Alt-Anspruch wurde wirksam fortgeführt. (§ 23 AngG)
Kann ich Insolvenz-Ausfallgeld für eine freiwillige Abfertigungszusage bekommen?
Nein. In Österreich gilt: Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) sichert nur gesetzliche Abfertigungsansprüche; laut OGH 19.05.2010, 8 ObS 2/10t sind rein vertragliche Zusagen nicht IESG-gesichert. (OGH 19.05.2010, 8 ObS 2/10t; IESG)
Reicht eine Klausel „Anrechnung von Vordienstzeiten“ für Abfertigung alt?
Nein. In Österreich gilt: Eine bloße Klausel zur Anrechnung begründet keinen gesetzlichen Abfertigungsanspruch; der OGH bewertete solche Formulierungen als freiwillige Zusage (OGH 19.05.2010, 8 ObS 2/10t). (OGH 19.05.2010, 8 ObS 2/10t)
Was passiert, wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für die Abfertigung abgelehnt wird?
In Österreich gilt: Vertragsansprüche bleiben als einfache Forderung gegen die Masse, eine IESG-Ablehnung ist möglich. Lassen Sie Bescheid und Vertrag sofort arbeitsrechtlich prüfen, um Fristen zu wahren. (IESG)
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