
Abfertigung und Insolvenz-Entgelt: Wann Einzelvereinbarungen zur Anrechnung von Karenzzeiten leer laufen
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer Stellen Sie sich vor: Ihr Dienstgeber verspricht schriftlich, dass Bildungs-Karenz und geringfügige Beschäftigung voll auf Ihre Dienstzeit angerechnet werden – und im Insolvenzfall erfahren Sie, dass diese Zusage Ihre Abfertigung nicht rettet. Genau um diese Konstellation ging es beim Fokus-Keyword Abfertigung und Insolvenz-Entgelt.
Wie ein schriftliches Versprechen zur Dienstzeit-Anrechnung vor Gericht scheiterte
Der Arbeitnehmer war viele Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt. Während dieses langen Dienstverhältnisses nahm er eine Bildungs-Karenz in Anspruch und arbeitete in einer Phase nur geringfügig. Beides ist im österreichischen Arbeitsleben nichts Ungewöhnliches – gerade in Wien ist Bildungs-Karenz ein wichtiges Instrument für Weiterbildung.
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer hielten später in einer Einzelvereinbarung fest, dass diese Zeiten – rund 1,2 Jahre Bildungs-Karenz und etwa 1,18 Jahre geringfügige Beschäftigung – „für alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis“ als Dienstzeit gelten sollten. Für den Arbeitnehmer ein starkes Signal: Seine Abfertigung „Alt“ sollte dadurch steigen. Für Betroffene, die Abfertigung berechnen Arbeitnehmer möchten, ist diese vertragliche Regelung oft entscheidend für die Erwartungshaltung gegenüber dem Arbeitgeber.
Dann kam die Insolvenz des Unternehmens. Der Arbeitnehmer meldete beim Insolvenz-Entgelt-Fonds seinen Anspruch auf Abfertigung an. Mit der Anrechnung der vereinbarten Zeiten kam er auf eine höhere Abfertigungsstufe und meinte, Anspruch auf Insolvenz-Entgelt in Höhe von neun Monatsentgelten zu haben. Der Insolvenz-Entgelt-Fonds und die Untergerichte sahen das anders: Gesichert seien nur sechs Monatsentgelte, also die gesetzliche Abfertigung ohne Berücksichtigung der „zusätzlichen“ Dienstzeiten.
Der Streit landete beim Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 03.05.2021, 8 ObS 3/21f). In einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob solche einzelvertraglichen Anrechnungen überhaupt vom Insolvenz-Entgelt-Sicherungsgesetz (IESG) erfasst sind. Die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers wurde jedoch abgelehnt. Damit blieb es bei der Sicht der Vorinstanzen: Die Vereinbarung half dem Arbeitnehmer im Insolvenzfall nicht.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 03.05.2021 (8 ObS 3/21f) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückgewiesen wird, weil der über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende Abfertigungsteil aus einer Einzelvereinbarung nicht durch das Insolvenz-Entgelt-Sicherungsgesetz gedeckt ist. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Nicht jede schriftliche Anrechnung von Dienstzeiten ist im Insolvenzfall gesichert.
Ein klarer Key Takeaway aus 8 ObS 3/21f vom 03.05.2021 lautet: Der OGH bestätigt, dass nur gesetzlich begründete Abfertigungsansprüche Insolvenz-Entgelt auslösen; einzelvertraglich vereinbarte Zusatz-Dienstzeiten erhöhen zwar das arbeitsvertragliche Anspruchsniveau, führen aber nicht automatisch zu einem durch das IESG gesicherten Mehranspruch.
Wann zählt Bildungs-Karenz wirklich zur Dienstzeit – und wann nicht? | Abfertigung berechnen Arbeitnehmer
Viele Beschäftigte in Österreich fragen sich: „Habe ich Anspruch auf eine höheren Abfertigung, wenn meine Bildungs-Karenz zur Dienstzeit gerechnet wird?“ Die Antwort ist zweistufig: arbeitsrechtlich einerseits, insolvenzrechtlich andererseits. Hier beginnt die Differenz zwischen Vertrag und Gesetz.
Abfertigungsansprüche nach dem „alten System“ richten sich primär nach der Dienstzeit im Sinn der arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Angestelltengesetz (AngG) und ergänzend nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Bildungs-Karenz und Elternkarenz werden – je nach Zeitraum und Rechtslage – unterschiedlich behandelt. Geringfügige Beschäftigung während einer Karenz ist noch einmal ein Sonderfall.
Wichtig war im Fall 8 ObS 3/21f auch das Mutterschutzgesetz (MSchG), genauer § 15f MSchG in der Fassung vor der Novelle 2019. Diese Bestimmung regelt, ob und wie Karenzzeiten auf die Dienstzeit anzurechnen sind. Erst mit der Änderung 2019 kam es zu einer Ausweitung. Die strittigen Zeiten des Arbeitnehmers lagen jedoch davor. Deshalb galten sie ohne besondere gesetzliche Anordnung nicht automatisch als Dienstzeit.
In Österreich gilt: Nach § 1 Insolvenz-Entgelt-Sicherungsgesetz (IESG) – abrufbar im Rechtsinformationssystem unter Insolvenz-Entgelt-Sicherungsgesetz (IESG) – sichert der Insolvenz-Entgelt-Fonds nur gesetzlich entstandene Entgelt- und Abfertigungsansprüche, nicht aber rein freiwillige Mehrleistungen oder bloß vertragliche Aufwertungen der Dienstzeit.
Für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht bedeutet das: Arbeitgeber können zwar einzelvertraglich vereinbaren, dass Karenzzeiten und Phasen geringfügiger Beschäftigung als Dienstzeit gelten. Diese Zusagen erhöhen dann den arbeitsvertraglichen Abfertigungsanspruch gegenüber einem zahlungsfähigen Arbeitgeber. Im Insolvenzfall springt der Insolvenz-Entgelt-Fonds aber nur ein, wenn der erhöhte Anspruch auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer will, muss daher genau prüfen, ob die Anrechnung gesetzlich anerkannt ist.
In Österreich gilt: Ein schriftlicher Zusatz zur Anrechnung von Karenz- oder geringfügigen Beschäftigungszeiten verlängert zwar die „Dienstzeit“ im arbeitsvertraglichen Sinn, aber ohne gesetzliche Anordnung entsteht daraus kein gesicherter Anspruch auf höheres Insolvenz-Entgelt nach § 1 IESG; der Mehranspruch bleibt ungesichert, wenn der Arbeitgeber insolvent wird.
Was der OGH tatsächlich entschieden hat – und warum das für Arbeitnehmer bitter sein kann — Rechtsanwalt Wien
Der Oberste Gerichtshof hat am 03.05.2021 (8 ObS 3/21f) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers zurückgewiesen wird, weil der geltend gemachte, über die gesetzliche Abfertigung hinausgehende Anspruch nicht vom IESG gedeckt ist.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das Oberlandesgericht Wien hatten bereits davor ausgesprochen, dass Insolvenz-Entgelt nur jene Abfertigungsteile sichert, die sich unmittelbar aus den gesetzlichen Regeln ergeben. Die zusätzlich vereinbarte Anrechnung von knapp zweieinhalb Jahren Bildungs-Karenz und geringfügiger Beschäftigung bewerteten die Gerichte als freiwillige Verbesserung. Eine solche Verbesserung fällt nicht automatisch unter den Schutzschirm des Insolvenz-Entgelt-Sicherungsgesetzes.
Der OGH schloss sich in 8 ObS 3/21f dieser Linie an. Er verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach der Fonds nicht für alle vom Arbeitgeber versprochenen Leistungen haftet, sondern nur für Ansprüche, die unmittelbar im Gesetz wurzeln. Der Arbeitnehmer blieb damit auf dem Teil seiner Abfertigung sitzen, der sich ausschließlich aus der Einzelvereinbarung ergab – eine für ihn äußerst enttäuschende Konsequenz. Wenn Sie Abfertigung berechnen Arbeitnehmer, sollten Sie daher die rechtliche Basis der Dienstzeit-Anrechnung dokumentieren.
Aus Sicht des OGH spielte auch der Zeitpunkt der strittigen Zeiten eine Rolle. Da die Bildungs-Karenz und die geringfügige Beschäftigung vor der MSchG-Novelle 2019 lagen, konnten sie nicht kraft Gesetzes die Dienstzeit verlängern. Die Vereinbarung des Arbeitgebers war also arbeitsrechtlich wirksam, aber insolvenzrechtlich ohne Sicherung. Der Unterschied zwischen „gesetzlich geschuldet“ und „freiwillig zugesagt“ entschied den Fall.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 03.05.2021 (8 ObS 3/21f) klargestellt, dass eine einzelvertragliche Anrechnung von Bildungs-Karenz und geringfügiger Beschäftigung die Abfertigung zwar vertraglich erhöhen kann, der dadurch entstehende Mehranspruch aber im Insolvenzfall nicht durch das Insolvenz-Entgelt-Sicherungsgesetz (IESG) abgesichert ist, solange keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht.
Was bedeutet das Urteil für Ihren Arbeitsalltag konkret?
Die Entscheidung 8 ObS 3/21f betrifft viele Arbeitnehmer in Österreich, die Bildungs-Karenz oder Elternkarenz genutzt oder zeitweise geringfügig gearbeitet haben. Gerade in Ballungsräumen wie Wien sind solche Modelle weit verbreitet. Wer seiner Dienstzeit über eine Einzelvereinbarung mehr Gewicht geben möchte, muss die Grenze des Insolvenzschutzes kennen. Gerade wenn Sie Abfertigung berechnen Arbeitnehmer, entscheidet das über mehrere Monatsentgelte.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – also eine schriftliche Vereinbarung über die Anrechnung von Karenzzeiten oder geringfügiger Beschäftigung haben – sollten Sie wissen: Diese Vereinbarung stärkt zwar Ihre Position gegen einen wirtschaftlich gesunden Arbeitgeber. Gerät das Unternehmen jedoch in die Insolvenz, bekommen Sie über den Insolvenz-Entgelt-Fonds nur das, was das Gesetz zwingend vorsieht.
- Wenn Sie eine solche Vereinbarung haben: Bewahren Sie sie unbedingt im Original auf und achten Sie auf klare Formulierungen, welche Zeiträume wie angerechnet werden.
- Wenn Ihr Arbeitgeber in Zahlungsschwierigkeiten gerät: Melden Sie Ihre Ansprüche rasch beim Insolvenz-Entgelt-Fonds an und legen Sie alle Unterlagen (Vereinbarungen, Karenzbestätigungen, Lohnzettel) vor.
- Wenn Sie Arbeitgeber oder HR-Verantwortliche sind: Prüfen Sie Ihre Vertragsmuster und Zusatzvereinbarungen, damit klar erkenntlich ist, ob es sich um gesetzlich gesicherte Abfertigung oder um freiwillige Zusatzleistungen handelt.
Wenn Sie in Wien arbeiten und Ihr Unternehmen insolvent wird, kann die Frage, ob Ihre Bildungs-Karenz oder eine Phase geringfügiger Beschäftigung als Dienstzeit zählt, über mehrere Monatsentgelte entscheiden. Die Entscheidung des OGH zeigt, dass Vertrauen in eine schriftliche Zusage nicht genügt, wenn dahinter keine gesetzliche Absicherung steht.
Häufige Fragen zur Anrechnung von Karenzzeiten und Abfertigung im Insolvenzfall
Kann ich in Österreich meine Bildungs-Karenz auf die Abfertigung anrechnen lassen?
In Österreich gilt: Ja, Bildungs-Karenz kann arbeitsvertraglich als Dienstzeit vereinbart werden, die Abfertigung erhöhen; für den Insolvenzfall sichert § 1 IESG aber nur gesetzlich entstandene Ansprüche (vgl. OGH 03.05.2021, 8 ObS 3/21f).
Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für freiwillig erhöhte Abfertigung?
In Österreich gilt: Nein, freiwillig über die gesetzliche Abfertigung hinaus zugesagte Beträge sind grundsätzlich nicht durch das Insolvenz-Entgelt-Sicherungsgesetz (§ 1 IESG) gedeckt (OGH 03.05.2021, 8 ObS 3/21f).
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber insolvent wird und meine Dienstzeit vertraglich verlängert wurde?
In Österreich gilt: Der Fonds prüft, welche Teile Ihrer Abfertigung auf gesetzlicher Dienstzeit beruhen; vertraglich verlängerte Dienstzeiten ohne gesetzliche Grundlage lösen keinen zusätzlichen Insolvenz-Entgelt-Anspruch nach § 1 IESG aus (OGH 03.05.2021, 8 ObS 3/21f).
Kann eine Betriebsvereinbarung die gesetzliche Abfertigung im Insolvenzfall erhöhen?
In Österreich gilt: Eine Betriebsvereinbarung kann Abfertigungen verbessern, ändert aber den Insolvenzschutz nach § 1 IESG nicht automatisch; zusätzliche kollektivvertragliche oder betriebliche Leistungen sind nur ausnahmsweise geschützt (vgl. OLG Wien, OGH‑Rechtsprechung).
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