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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bei Insolvenz prüfen

Startseite  •  Aktuelles  •  12.09.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bei Insolvenz prüfen

Insolvenzentgelt und verspätete Abfertigung: Wann der IEF bei „später zahlen wir schon“-Zusagen nicht einspringt

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer Stellen Sie sich vor: Ihr Chef verspricht Ihnen bei Beendigung des Dienstverhältnisses, die Abfertigung „später, bei Geschäftsauflösung“ zu zahlen – und Jahre später ist das Unternehmen insolvent, der Insolvenzentgeltfonds zahlt aber nicht. Genau eine solche Situation behandelt das Fokus-Keyword dieses Artikels.

Eine Abfertigung „irgendwann später“ – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Die Geschichte beginnt in einem Wiener Unternehmen, in dem eine Arbeitnehmerin von 1992 bis April 2002 als Angestellte beschäftigt war. Das Dienstverhältnis endete einvernehmlich, also ohne Streit, ohne Entlassung, ohne Kündigungsanfechtung. Nach dem österreichischen Arbeitsrecht stand ihr als „Abfertigung Alt“ eine nicht unerhebliche Summe zu.

Die Arbeitgeberin – eine Kommanditgesellschaft – zahlte die Abfertigung jedoch nicht aus. Stattdessen versprach die persönlich haftende Gesellschafterin der Arbeitnehmerin wiederholt, sie werde das Geld später bekommen, etwa „bei Geschäftsauflösung“. Für die Arbeitnehmerin klang das nach einem vernünftigen Kompromiss: Sie vertraute, wartete und verzichtete zunächst darauf, die Forderung konsequent einzutreiben.

Ende 2009 wurde das Geschäft tatsächlich geschlossen. Doch die Arbeitnehmerin blieb weiter ohne Geld. Sie klagte ihren ehemaligen Arbeitgeber, gewann im Vorprozess ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung der Abfertigung, versuchte Exekution und stellte einen Insolvenzeröffnungsantrag. Dieser wurde wegen mangelnder Kostendeckung abgewiesen, und auch der Antrag auf Insolvenzentgelt bei der IEF-Service GmbH blieb erfolglos.

Die Angelegenheit landete schließlich beim Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach beim Oberlandesgericht Wien (OLG). Während das Erstgericht der Arbeitnehmerin teilweise Recht gab, wies das Oberlandesgericht die Klage zur Gänze ab. Es argumentierte, dass Vereinbarungen, die faktisch eine Stundung oder einen Verzicht auf die Verjährungs- und Sicherungswirkung bedeuten, den Insolvenzentgeltfonds nicht binden. Dagegen erhob die Arbeitnehmerin Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 22.02.2017 (OGH 22.02.2017, 8 ObS 2/17b) entschieden, dass die Revision der Klägerin nicht stattgegeben wird und sie die Kosten der Revision zu tragen hat. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Vereinbarungen oder Anerkenntnisse, die faktisch eine Stundung oder einen Verjährungsverzicht darstellen, binden den Insolvenzentgeltfonds nicht und können im IESG-Verfahren eigenständig geprüft werden. Rechtsgrundlage: § 7 Abs 1 IESG.

Eine zentrale Lehre aus der Entscheidung des OGH vom 22.02.2017, 8 ObS 2/17b ist: Wer sich bei Abfertigung oder ausständigem Entgelt auf „später zahlen wir schon“-Zusagen verlässt, verschiebt das Insolvenzrisiko auf sich selbst. Der Insolvenz-Entgelt-Fonds ist an solche privatrechtlichen Stundungen oder Anerkenntnisse nicht gebunden und prüft insbesondere die Verjährung eigenständig.

Die Entscheidung ist im Volltext über den Oberster Gerichtshof (OGH) abrufbar:
(OGH 22.02.2017, 8 ObS 2/17b). In dieser Entscheidung, die bereits 2017 ergangen ist, bestätigt der OGH die strenge Linie zum Schutz des Insolvenzentgeltfonds nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG).

Habe ich trotz Stundung oder Zahlungsversprechen noch Anspruch auf Insolvenzentgelt?

Im österreichischen Arbeitsrecht stellt sich bei ausständigem Entgelt oder Abfertigung rasch die Frage: „Habe ich Anspruch auf Insolvenzentgelt, wenn ich mit meinem Arbeitgeber eine Stundung vereinbart oder auf rasche Geltendmachung verzichtet habe?“ Die Antwort ist komplizierter, als viele glauben, weil hier privatrechtliche Vereinbarungen auf zwingendes Sozialrecht treffen.

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)) regelt, wann der Insolvenzentgeltfonds (IEF) einspringt, wenn ein Arbeitgeber in Österreich zahlungsunfähig ist. Nach § 7 Abs 1 IESG werden nur solche Ansprüche gesichert, die im Zeitpunkt des Insolvenzereignisses rechtlich durchsetzbar sind und nicht verjährt sind. Der Fonds prüft diese Voraussetzungen von Amts wegen, also unabhängig davon, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer untereinander vereinbart haben.

In Österreich gilt: Nach § 7 Abs 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) haben Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Insolvenzentgelt, wenn ihre Forderungen im Zeitpunkt der Insolvenz durchsetzbar und nicht verjährt sind; privatrechtliche Stundungs- oder Anerkenntnisvereinbarungen können diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu Lasten des IEF abändern. Arbeitnehmer sollten bei Abfertigung berechnen Arbeitnehmer beachten, dass die reine Zusage zur Stundung nicht zwangsläufig den Fonds bindet.

Gerade bei Abfertigung Alt, Überstundenentgelt oder offenen Provisionsansprüchen kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber eine „Stundung“ vorschlagen: Man möge doch noch zuwarten, die wirtschaftliche Lage sei derzeit angespannt, später werde gezahlt. Manchmal wird sogar vereinbart, die Zahlung erfolge erst bei einem bestimmten Ereignis – etwa Geschäftsverkauf oder -auflösung –, ohne dass Sicherheiten vereinbart werden.

Solche Vereinbarungen können zwar zivilrechtlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam sein, sie dürfen aber nach Auffassung des OGH nicht dazu führen, dass der Insolvenzentgeltfonds in eine schlechtere Position gerät. Der Fonds soll nicht das Insolvenzrisiko aus freiwilligen Stundungsabreden tragen, die der Arbeitnehmer in eigener Verantwortung eingegangen ist. Darin liegt der Kernkonflikt, den der OGH in 8 ObS 2/17b beleuchtet: Schutz des Fonds versus Vertragsfreiheit.

Hinzu kommt: Verjährung im Sinn des Allgemeinen Bürgerliche Gesetzbuches (Allgemeines Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)) läuft unabhängig davon weiter, ob jemand „verspricht, später zu zahlen“. Zwar kann ein Anerkenntnis im Einzelfall die Verjährung hemmen oder neu beginnen lassen, doch im Rahmen des IESG-Verfahrens prüft die IEF-Service GmbH die Verjährungsfrage eigenständig. Ein früheres Urteil, das sich zur Verjährung nicht abschließend äußert, bindet den Fonds nicht.

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Treten Sie mit offenen Forderungen in ein Insolvenzrisiko ein, ohne sich rechtlich und finanziell abzusichern, riskieren Sie, dass zwar formal ein Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht, der Insolvenzentgeltfonds diesen aber nicht übernimmt. Das gilt besonders bei langen Zeiträumen zwischen Beendigung des Dienstverhältnisses und Insolvenz, wie der Fall der Klägerin mit Dienstende 2002 und Geschäftsauflösung 2009 zeigt.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), dessen geltende Fassung über das Rechtsinformationssystem einsehbar ist
[Allgemeines Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)], enthält die allgemeinen Vorschriften zur Verjährung. Für arbeitsrechtliche Ansprüche gelten daneben spezielle Regeln, insbesondere im Angestelltengesetz (Angestelltengesetz (AngG)) und im IESG, die der OGH in seiner Rechtsprechung miteinander verknüpft.

Was genau hat der OGH in 8 ObS 2/17b entschieden – und warum war das so entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.02.2017 (OGH 22.02.2017, 8 ObS 2/17b) entschieden, dass die Revision der Arbeitnehmerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Insolvenzentgelt unbegründet war, weil der Insolvenzentgeltfonds an privatrechtliche Stundungs- oder Anerkenntnisvereinbarungen, die Verjährungswirkung und Sicherungszweck aushebeln, nicht gebunden ist.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte der Klägerin zunächst teilweise Recht gegeben. Es sah in den Zusagen der Arbeitgeberin, die Abfertigung später zu bezahlen, offenbar einen ausreichenden Grund, den Anspruch gegen den Fonds zu bejahen. Das Oberlandesgericht Wien beurteilte die Situation strenger: Es hob das Ersturteil auf und wies die Klage ab. Begründung: Die Abreden über spätere Zahlung hätten das Insolvenzrisiko faktisch auf die Arbeitnehmerin verschoben; das dürfe den IEF nicht belasten.

Der OGH bestätigte diese Linie. Er stellte klar, dass Anerkenntnisse oder Stundungen, die die rechtzeitige Durchsetzung verhindern und so das Risiko einer späteren Insolvenz erhöhen, den Fonds nicht binden dürfen. Der IEF sichert nur jene Ansprüche, die ohne solche „Verzögerungsabreden“ rechtzeitig geltend gemacht worden wären und im Zeitpunkt des Insolvenzereignisses noch nicht verjährt sind.

Besonders interessant ist in der Entscheidung 8 ObS 2/17b, dass ein früheres Urteil, das der Klägerin im Verhältnis zum Arbeitgeber Recht gegeben hatte, den Insolvenzentgeltfonds nicht bindet. Der OGH argumentierte, dass die IEF-Service GmbH die Voraussetzungen des IESG – insbesondere die Verjährung – von Amts wegen selbst prüfen muss. Ein Vorprozess zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entfaltet keine automatische Bindungswirkung für das IESG-Verfahren, wenn dort bestimmte Fragen gar nicht oder nicht abschließend entschieden wurden.

Damit setzte der OGH in einer bereits 2017 ergangenen Entscheidung ein klares Signal: Der Insolvenzentgeltfonds ist kein „verlängertes Zahlbüro“ für jede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beliebig ausgestaltete Stundungsvereinbarung. Er schützt das allgemeine System der Lohn- und Abfertigungssicherung, nicht individuelle Risikoentscheidungen einzelner Arbeitnehmer, die sich auf unverbindliche Zahlungszusagen verlassen.

Was bedeutet das Urteil praktisch – Rechtsanwalt Wien

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist die Entscheidung 8 ObS 2/17b ein deutlicher Warnhinweis: Langfristige Zahlungsaufschübe ohne Sicherheiten können dazu führen, dass der Insolvenzentgeltfonds am Ende nicht mehr zahlt. Wer sich zu lange auf bloße Versprechen verlässt, trägt das Insolvenzrisiko weitgehend allein.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa weil Ihr Arbeitgeber die Abfertigung, Überstunden oder Sonderzahlungen erst „bei besserer Auftragslage“ zahlen will – sollten Sie folgende Punkte bedenken:

  • Verlangen Sie eine schriftliche Vereinbarung mit konkretem Fälligkeitsdatum, exakter Betragsangabe und möglichst einer bankmäßigen Sicherheit (Bankgarantie, Treuhandkonto).
  • Überlegen Sie genau, ob Sie einer längerfristigen Stundung überhaupt zustimmen wollen, wenn keine Sicherheiten bestehen und ein Insolvenzrisiko erkennbar ist. Bei Abfertigung berechnen Arbeitnehmer häufig das erhöhte Risiko selbst tragen müssen.
  • Bewahren Sie alle Unterlagen, E‑Mails und Gesprächsnotizen auf und dokumentieren Sie Ihre Aufforderungen zur Zahlung oder Ablehnung einer weiteren Stundung.

Kommt es zur Insolvenz oder wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen, sollten Sie sofort bei der IEF-Service GmbH einen Antrag auf Insolvenzentgelt stellen. Die Fristen sind kurz, und die IEF prüft Verjährung und Durchsetzbarkeit Ihrer Forderung streng. Je früher Sie reagieren, desto größer ist die Chance, dass Ihre Ansprüche noch als rechtzeitig gelten.

Für Arbeitgeber zeigt die OGH-Entscheidung 8 ObS 2/17b eine andere Seite der Medaille: Stundungs- oder Anerkenntnisvereinbarungen, die vermeintlich „Ruhe bringen“ und Verjährungsfragen entschärfen, können gegenüber dem Insolvenzentgeltfonds wirkungslos sein. Sie reduzieren zwar kurzfristig den Liquiditätsdruck, führen langfristig aber zu Unsicherheit, Prozessrisiken und möglicherweise zu Konflikten mit dem IEF.

Wenn ein Unternehmen in Österreich mit Arbeitnehmern Zahlungsaufschübe für Abfertigung oder Gehaltsbestandteile verhandelt, sollte es daher:

  • auf Formulierungen verzichten, die wie ein Verjährungsverzicht oder eine vollständige Überwälzung des Insolvenzrisikos aussehen,
  • bei unvermeidlicher Stundung klare Sicherheiten anbieten (z. B. Bankgarantie, Treuhandkonto, Sicherungszession),
  • bestehende Stundungsvereinbarungen überprüfen und – wenn wirtschaftlich möglich – offene Beträge rasch ausbezahlen, um spätere Auseinandersetzungen mit dem Fonds zu vermeiden.

Die Entscheidung des OGH zeigt damit eindrücklich: Vertrauensvolle Absprachen „unter vier Augen“ sind im Bereich des österreichischen Arbeitsrechts und des Insolvenzentgelts heikel. Wer als Arbeitnehmer auf Sicherheit bedacht ist, sollte Zahlungsansprüche nicht auf unbestimmte Zeit aufschieben und sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, insbesondere wenn größere Beträge wie Abfertigung Alt betroffen sind.

Häufige Fragen zur Abfertigung und zum Insolvenzentgeltfonds bei verspäteter Zahlung

Kann ich in Österreich meine Abfertigung jahrelang stunden und dann trotzdem Insolvenzentgelt bekommen?
In Österreich gilt: Nein. Eine lange Stundung ohne Sicherheiten gefährdet den Anspruch auf Insolvenzentgelt; Rechtsgrundlage: § 7 Abs 1 IESG. (OGH 22.02.2017, 8 ObS 2/17b)

Habe ich Anspruch auf Insolvenzentgelt, wenn mein Arbeitgeber mir schriftlich „später zahlen“ zugesagt hat?
In Österreich gilt: Nein. Eine schriftliche Zusage begründet keinen automatischen Anspruch gegenüber dem IEF; relevant ist die Durchsetzbarkeit zum Insolvenzzeitpunkt (§ 7 Abs 1 IESG; OGH 8 ObS 2/17b).

Was passiert, wenn mein Vorprozess gegen den Arbeitgeber gewonnen ist, die IEF meinen Antrag aber trotzdem ablehnt?
In Österreich gilt: Ein Urteil gegen den Arbeitgeber bindet die IEF nicht vollständig; die IEF prüft Verjährung und Durchsetzbarkeit von Amts wegen (§ 7 Abs 1 IESG; OGH 8 ObS 2/17b).

Kann ich eine mündliche Stundungsvereinbarung später einfach bestreiten, wenn der Fonds nicht zahlt?
In Österreich gilt: Mündliche Abreden können relevant sein (§§ 863 ff ABGB), aber allein bestreiten schützt nicht vor Verjährung; entscheidend ist die rechtzeitige Geltendmachung im Sinn des IESG (§ 7 Abs 1 IESG; OGH 8 ObS 2/17b).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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