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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Insolvenzentgelt & OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  14.09.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Insolvenzentgelt & OGH

Insolvenzentgelt für gewerberechtliche Geschäftsführer: Wenn „nur die Gewerbeberechtigung“ plötzlich doch ein echter Job ist

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer Stellen Sie als gewerberechtlicher Geschäftsführer Ihre Konzession zur Verfügung, arbeiten aber „nur“ an zwei Tagen pro Woche im Büro – und fragen sich beim Konkurs des Unternehmens, ob Sie überhaupt Anspruch auf Insolvenzentgelt haben? Genau um diese Situation ging es beim Fokus-Keyword Insolvenzentgelt für gewerberechtliche Geschäftsführer.

Wie ein „Teilzeit-Geschäftsführer“ vor Gericht um sein Geld kämpfen musste

Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer arbeitete über zehn Jahre für eine Immobilien-GmbH in Wien. Der Arbeitsvertrag trug die Überschrift „Angestelltenvertrag über gewerberechtliche Geschäftsführung“. Vereinbart waren 20 Wochenstunden, Anwesenheit an mindestens zwei Tagen pro Woche, fixer Arbeitsbeginn an diesen Tagen, dazu telefonische Erreichbarkeit und auswärtige Termine.

Sein Entgelt war zuletzt bescheiden: rund 414 EUR netto pro Monat. Trotzdem trug er die gewerberechtliche Verantwortung für den Betrieb, kontrollierte Vorgänge, war bei Terminen dabei und stand als Ansprechpartner zur Verfügung. Im Alltag sah er sich eindeutig als Teil des Unternehmens – wenn auch nicht als Vollzeitkraft.

Dann kam die Insolvenz. Über das Vermögen der Immobilien-GmbH in Wien wurde das Konkursverfahren eröffnet, die Masseverwalterin löste das Dienstverhältnis. Der Geschäftsführer verlangte Insolvenzentgelt für laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Die Insolvenzversicherung als beklagte Partei lehnte jedoch ab: Er sei gar kein „echter“ Arbeitnehmer, sondern habe nur seine Gewerbeberechtigung „hergeborgt“.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte. Beide Instanzen sahen ihn im Wesentlichen als Schein-Geschäftsführer ohne ausreichende tatsächliche Tätigkeit. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) griff ein und änderte das Ergebnis deutlich.

(OGH 13.09.2012, 8 ObS 8/12b) stellte klar, dass die festgestellten Anwesenheitstage, der vorgegebene Arbeitsbeginn, die telefonische Erreichbarkeit und die Kontrolltätigkeiten eine dauerhafte und inhaltlich wie zeitlich ausreichende Dienstleistung darstellen. Damit bestehe ein Anspruch auf Insolvenzentgelt. Die beklagte Partei musste 5.783,04 EUR samt Zinsen zahlen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 13.09.2012 (8 ObS 8/12b) entschieden, dass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer Anspruch auf Insolvenzentgelt hat, wenn er dauerhaft und tatsächlich Kontroll- und Betreuungstätigkeiten ausübt und nicht bloß „auf dem Papier“ bestellt ist. Die bloße Teilzeit-Tätigkeit oder eine niedrige Entlohnung machen den Vertrag noch nicht zum Scheingeschäft.

Rechtsanwalt Wien: Wann bin ich als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des IESG gesichert?

Die Kernfrage für viele Betroffene lautet: Habe ich als gewerberechtlicher Geschäftsführer oder freier Dienstnehmer Anspruch auf Leistungen aus dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), wenn mein Auftraggeber in Konkurs geht? Genau hier setzt die Entscheidung 8 ObS 8/12b an – und korrigiert ein zu strenges Verständnis der Vorinstanzen.

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) schützt Ansprüche von Arbeitnehmern und bestimmten „arbeitnehmerähnlichen Personen“ gegenüber dem Insolvenzentgeltfonds. Seit der Einbeziehung freier Dienstnehmer in das System kommt es im österreichischen Arbeitsrecht nicht mehr vorrangig auf die formale Einstufung an. Entscheidend ist, ob jemand auf Dauer regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen erbringt.

In Österreich gilt: Nach § 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) haben Arbeitnehmer und gleichgestellte Personen Anspruch auf Sicherung ihrer Entgeltansprüche gegenüber dem Insolvenzentgeltfonds, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und regelmäßig wiederkehrt. Ob der Vertrag als „freier Dienstvertrag“ oder „Angestelltenvertrag“ überschrieben ist, ist dafür nicht ausschlaggebend.

Daneben spielt die Gewerbeordnung (GewO) eine wichtige Rolle. Der gewerberechtliche Geschäftsführer soll nicht nur „Namensgeber“ sein, sondern tatsächlich Aufsicht führen und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sorgen. Die Unterinstanzen hatten gemeint, dafür sei ein höheres Beschäftigungsausmaß erforderlich. Der OGH verwarf die Idee einer starren Stundenuntergrenze.

Nach österreichischem Arbeitsrecht ist zentral, ob das Dienstverhältnis nur zum Schein geschlossen wurde, um z. B. Vorschriften der Gewerbeordnung zu umgehen. Nur in diesem Fall wäre der Vertrag nichtig und es gäbe auch keinen Anspruch auf Insolvenzentgelt. Bestehen aber regelmäßige Anwesenheitszeiten, Weisungsgebundenheit und tatsächliche Kontrolltätigkeit, spricht vieles für ein wirksames Dienstverhältnis.

Nach § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) entsteht ein Dienstvertrag, wenn jemand sich verpflichtet, seine Arbeitskraft auf gewisse Zeit zur Verfügung zu stellen. Die Ausgestaltung (Arbeitnehmer, freier Dienstnehmer, gewerberechtlicher Geschäftsführer) ändert nichts daran, dass bei tatsächlicher Leistungserbringung ein echter Dienstvertrag vorliegt. Die Norm finden Sie im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).

Was der OGH in 8 ObS 8/12b überraschend klarstellte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 13.09.2012 (8 ObS 8/12b) entschieden, dass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer Anspruch auf Insolvenzentgelt hat, wenn er über Jahre hinweg regelmäßig anwesend ist, fixe Beginnzeiten einhält, telefonisch erreichbar bleibt und Kontrolltätigkeiten wahrnimmt; ein geringes Stundenausmaß rechtfertigt nicht automatisch die Annahme eines Scheinvertrags.

Der OGH analysierte zunächst, ob es überhaupt auf den Status „Arbeitnehmer“ oder „freier Dienstnehmer“ ankommt. Seit die IESG-Absicherung auch freie Dienstnehmer umfasst, ist die Statusfrage weniger zentral. Entscheidend ist, ob jemand dauerhaft, regelmäßig und in persönlicher Abhängigkeit Leistungen erbringt. Genau das war bei dem Wiener Immobilienunternehmen der Fall.

Die Unterinstanzen hatten sich stark an der Gewerbeordnung orientiert und gemeint, ein gewerberechtlicher Geschäftsführer müsse ein bestimmtes, höheres Stundenmaß erfüllen, um seine Pflichten erfüllen zu können. Daraus leiteten sie ab, dass der hier vereinbarte Umfang (20 Stunden, real wohl weniger) nicht genüge und das Dienstverhältnis daher nur pro forma bestehe. Der OGH sah das anders.

Der OGH betonte, dass die Gewerbeordnung zwar eine tatsächliche Betätigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers verlangt, aber keine starre Mindeststundenzahl vorsieht. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung: Anwesenheit an zwei fixen Tagen, vorgegebene Arbeitsbeginnzeiten, laufende telefonische Erreichbarkeit und konkrete Kontrollhandlungen (z. B. Überprüfung von Geschäften und Abläufen) genügen, um ein ernsthaftes Geschäftsführerverhältnis anzunehmen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 13.09.2012 in der Entscheidung 8 ObS 8/12b klargestellt, dass ein Unterschreiten einer bestimmten Wochenstundenzahl für einen gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht automatisch ein Scheinverhältnis begründet. Entscheidend sind die tatsächliche Ausübung von Kontrollfunktionen, Weisungsgebundenheit und regelmäßige Einbindung in den Betrieb.

Damit korrigierte der OGH die streng formale Sicht des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien. Für die Praxis in Österreich heißt das: Auch Teilzeit-Geschäftsführer und vermeintlich „freie“ Funktionsträger können voll in den Schutzbereich des IESG fallen, wenn ihre Arbeit real dem Bild eines dauerhaften, betrieblich eingebundenen Dienstverhältnisses entspricht.

Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer und Unternehmen in der Insolvenz?

Für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen im österreichischen Arbeitsrecht ist diese Entscheidung aus dem Jahr 2012 ein wichtiger Schutzschirm. Sie zeigt, dass reale Tätigkeit mehr zählt als Vertragsüberschriften oder reduzierte Stundenzahlen. Wer tatsächlich Verantwortung übernimmt, soll beim Konkurs des Unternehmens nicht leer ausgehen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als gewerberechtlicher Geschäftsführer, freier Dienstnehmer oder externer Verantwortlicher mit regelmäßigen Anwesenheitstagen –, ist das Urteil 8 ObS 8/12b ein starkes Argument für Ihren Anspruch auf Insolvenzentgelt. Wichtig ist, Ihre tatsächliche Tätigkeit sauber belegen zu können.

  • Sichern Sie alle Beweise Ihrer Mitarbeit: Arbeitsvertrag, E‑Mails, Terminkalender, Anwesenheitsaufzeichnungen, Dokumentationen über Kontrolltätigkeiten und Telefonprotokolle.
  • Stellen Sie fristgerecht Ihren Antrag auf Insolvenzentgelt beim Insolvenzentgeltfonds und heben Sie jeden Bescheid und jede Korrespondenz auf.
  • Wenn der Fonds oder die Versicherung die Zahlung mit dem Argument „kein echter Arbeitnehmer, nur Konzessionsgeber“ ablehnt, lassen Sie die Entscheidung sowohl arbeitsrechtlich als auch insolvenzrechtlich überprüfen.

Für Arbeitgeber und insbesondere für Gesellschaften mit gewerberechtlichen Geschäftsführern in Wien und ganz Österreich erhöht sich das Risiko, dass auch vermeintlich „externe“ Funktionsträger als durch das IESG geschützt gelten. Wer Verträge so gestaltet, dass die Person objektiv in den Betrieb eingebunden wird, muss mit entsprechenden Ansprüchen im Insolvenzfall rechnen.

Unternehmen sollten daher freie Dienstverträge und Vereinbarungen mit gewerberechtlichen Geschäftsführern auf diese Punkte prüfen: Ist die tatsächliche Arbeitsleistung dokumentiert? Gibt es regelmäßige Anwesenheitspflichten oder Weisungen? Wird Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt? Fehlen klare Grenzen, kann der Status rasch in Richtung Arbeitnehmerähnlichkeit kippen.

Für beide Seiten gilt: Die Entscheidung 8 ObS 8/12b macht deutlich, dass das österreichische Arbeitsrecht bei Insolvenzentgelt nicht an formellen Labels haltmacht. Wer über längere Zeit regelmäßig und erkennbar im Unternehmen mitarbeitet, kann – je nach Ausgestaltung – als durch das IESG geschützt gelten, ganz unabhängig von der auf der Visitenkarte stehenden Bezeichnung.

Häufige Fragen zum Insolvenzentgelt bei gewerberechtlichen Geschäftsführern

Habe ich als gewerberechtlicher Geschäftsführer Anspruch auf Insolvenzentgelt?
In Österreich gilt: Ja, wenn Sie dauerhaft und tatsächlich Kontroll- und Betreuungstätigkeiten erbringen; Rechtsgrundlage ist § 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) und die OGH-Entscheidung 8 ObS 8/12b.

Kann der Insolvenzentgeltfonds meinen Anspruch ablehnen, weil ich „nur die Konzession“ hergebe?
In Österreich gilt: Nein, nur bei einem Scheingeschäft (§ 916 ABGB) entfällt der Anspruch; die OGH-Entscheidung 8 ObS 8/12b nennt Anwesenheit, Weisungsgebundenheit und Kontrolltätigkeit als Gegenindikatoren.

Habe ich als freier Dienstnehmer überhaupt Anspruch auf Insolvenzentgelt?
In Österreich gilt: Ja, wenn Ihre Tätigkeit auf Dauer angelegt und regelmäßig ist; § 1 IESG bezieht auch freie Dienstnehmer ein und OGH 8 ObS 8/12b untermauert dies.

Was passiert, wenn mein Dienstvertrag als gewerberechtlicher Geschäftsführer als Scheinvertrag gewertet wird?
In Österreich gilt: Wird der Vertrag als Scheingeschäft nach § 916 ABGB gewertet, ist er nichtig und es besteht kein IESG-Schutz; die Gerichte prüfen reale Tätigkeit sorgfältig (OGH 8 ObS 8/12b).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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