
Umschulung statt Auflösung: Abfertigung bei Karenzierung – warum drei Winter „Pause“ Ihre Stufe retten
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Sie wurden für eine Schulung „abgemeldet“ und fragen sich, ob das Ihre Abfertigung schmälert? Die Antwort kann Abfertigung bei Karenzierung sein – und genau diese Auslegung rettet oft die hohe Stufe.
Vom Arbeitsunfall zur Polierschule – und die unterschätzte Dienstzeitfalle
Ein Zimmerer verletzt sich schwer, kann seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben und bleibt trotzdem im Unternehmen. Der Arbeitgeber ermöglicht die Maurerlehre und später die Polierschule. In den Wintern wird der Mitarbeiter bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet, um Arbeitslosengeld zu beziehen. Es gibt keine Endabrechnung, die Weihnachtsremuneration fließt wie gewohnt im Dezember.
Danach arbeitet er jahrelang als Polier. Viele Jahre später folgt die Kündigung. Die Arbeitgeberin rechnet die Abfertigung nur ab dem Jahr nach der Polierschule. Der Arbeitnehmer hält dagegen: Die Dienstzeit laufe seit 1957 durch – die Schulungswinter seien nur Auszeiten gewesen. Erstgericht gibt ihm Recht, Berufungsgericht kippt das Urteil, der Weg führt zum Obersten Gerichtshof (OGH). Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer recherchiert, übersieht oft, dass genau hier die Weichenstellung zwischen Karenzierung und Beendigung über die Stufe entscheidet.
Die Entscheidung klärt einen praktisch brisanten Punkt im österreichischen Arbeitsrecht: Zählen schulungsbedingte „Abmeldungen“ als echte Unterbrechung – oder ist das nur eine Karenzierung, bei der Arbeitspflicht und Entgelt vorübergehend ruhen, die Dienstzeit aber weiterzählt? Genau an dieser Weichenstellung hängt die Abfertigungsstufe, oft mit fünfstelligen Euro-Beträgen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 13.04.1988 (OGH 13.04.1988, 9ObA73/88), dass winterliche Schulungszeiten als Karenzierung gelten können und die Dienstzeit für die Abfertigung nicht unterbrechen. Ausschlaggebend sind Zweck und gelebte Praxis (Ausbildung auf Rückkehr, keine Endabrechnung, fortgesetzte Sonderzahlungen), nicht bloß formale Sozialversicherungsmeldungen.
OGH 9ObA73/88 vom 13.04.1988 entschied: Schulungsbedingte Winterpausen sind Karenzierungen; die anrechenbare Dienstzeit für die Abfertigung Alt bleibt in Österreich durchgehend, wenn keine Endabrechnung erfolgte und eine Rückkehr vereinbart war.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte mit Entscheidung 9ObA73/88 vom 13.04.1988 klar, dass Sozialversicherungsmeldungen allein ein Dienstverhältnis nicht beenden; Zweck und Praxis der Parteien zählen. Ergebnis: Die höhere Abfertigungsstufe bleibt erhalten, auch in Wien.
Die ausführliche Begründung findet sich hier: (OGH 13.04.1988, 9ObA73/88). Danach blieb das Dienstverhältnis durchgehend, die lange Beschäftigungsdauer war für die Abfertigung maßgeblich, und das Ersturteil wurde wiederhergestellt.
Wie funktioniert die Abfertigung bei Karenzierung nach österreichischem Arbeitsrecht?
Rechtlich trennt man zwischen echter Beendigung und bloßer Aussetzung (Karenzierung). Bei Beendigung erfolgt eine vollständige Endabrechnung: Urlaubsersatzleistung, anteilige Sonderzahlungen, Abfertigung Alt, klare Abmeldung bei Sozialversicherung und AMS. Bei Karenzierung ruhen Arbeitspflicht und Entgelt, die Bindung bleibt aber aufrecht; eine spätere Rückkehr ist vereinbart oder vorausgesetzt. Für die Frage Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ist diese Unterscheidung zentral.
Für die alte Abfertigung (Abfertigung „Alt“) richtet sich der Anspruch nach § 23 Angestelltengesetz (AngG), der nach ständiger Rechtsprechung analog auch auf Arbeiter angewendet wird. Die Stufe hängt von der anrechenbaren Dienstzeit ab. Wer wegen Karenzierung nicht unterbricht, erreicht rascher die höheren Stufen (z. B. 12 Monatsentgelte ab 25 Jahren). Heute gilt für Neuverhältnisse das Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG; „Abfertigung Neu“); für langjährige Bestandsverhältnisse ist aber weiterhin „Alt“ entscheidend.
Zentrales Auslegungsinstrument ist § 914 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch. Das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ordnet an, dass der wirkliche Parteiwille zählt – also Zweck, Begleitumstände und gelebte Praxis. Damit rückt das Gesamtbild in den Fokus: Wollten die Parteien wirklich lösen oder bloß pausieren?
In Österreich gilt: Nach § 914 ABGB haben Arbeitnehmer Anspruch auf Anrechnung karenzierter Zeiten auf die Abfertigungsdienstzeit, wenn Arbeit und Entgelt nur ruhen, keine Endabrerechnung erfolgt und eine Rückkehr abgesprochen ist. Formale SV-Abmeldungen ändern daran nichts, solange der erkennbare Parteiwille auf Fortsetzung gerichtet bleibt.
Diese Linie entspricht der OGH-Logik in 9ObA73/88: Die Sozialversicherungsmeldung ist nur eine Wissenserklärung, keine zivilrechtliche Lösung. Fehlt die typische „Schlussrechnung“ und dient die Pause einer Arbeitgeber-initiieren Ausbildung mit gesicherter Rückkehr, bleibt die Dienstzeit geschlossen.
- Indizien für Karenzierung: fehlende Endabrechnung; Weihnachtsremuneration weiter im Dezember; schriftliche oder gelebte Rückkehrzusage; Planung der Weiterbeschäftigung nach der Schulung.
- Indizien für Beendigung: Urlaubsersatzleistung, anteilige Sonderzahlungen, Auszahlung einer Abfertigung, klare Kommunikation „Dienstverhältnis beendet“ und keine Rückkehrperspektive.
Formalia vs. Parteiwille: Was der OGH wirklich entschied
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.04.1988 (9ObA73/88) entschieden, dass schulungsbedingte Winterpausen als Karenzierung zu werten sind und die anrechenbare Dienstzeit für die Abfertigung nicht unterbrechen, wenn die Parteien erkennbar die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wollten.
Überraschend war nicht das Ergebnis, sondern die Klarheit der Kriterien: Der OGH stellte auf den Zweck ab, den verletzten Mitarbeiter langfristig zu halten und qualifiziert weiterzubeschäftigen. Drei Punkte wogen besonders schwer: erstens die Vertragsauslegung nach § 914 ABGB (Wille vor Formular), zweitens das Fehlen jeder Beendigungsabwicklung (keine Urlaubsersatzleistung, keine Abfertigung, weiterhin Weihnachtsgeld), drittens die Bewertung der SV-Abmeldungen nur als formale Meldungen ohne rechtsgestaltende Wirkung für das Dienstverhältnis.
Das Berufungsgericht hatte die fehlende ausdrückliche Karenzierungsabrede betont und die Klage abgewiesen. Der OGH gab der Revision statt, stellte das Ersturteil wieder her und stärkte damit den Dienstzeitschutz bei Umschulungen nach Arbeitsunfällen. Für Streitigkeiten in Wien sind im Instanzenzug typischerweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) zuständig; der Oberste Gerichtshof (OGH) sichert die einheitliche Auslegung im österreichischen Arbeitsrecht.
Sozialversicherungsmeldungen beenden ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer objektiv die Rückkehr nach der Pause anstreben und das Verhältnis „ruhend“ weiterführen – so ausdrücklich der OGH in 9ObA73/88 auf Basis von § 914 ABGB.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 13.04.1988 entschieden, dass der Revision Folge gegeben wird und das angefochtene Urteil abgeändert wird, sodass das Ersturteil wiederhergestellt wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Winterliche „Abmeldungen“ für Schulungen können als Karenzierung gelten, das Dienstverhältnis bleibt durchgehend und die höhere Abfertigungsstufe kann zustehen. Rechtsgrundlage: § 914 ABGB. Das ist für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer in Verfahren vor den Arbeitsgerichten besonders relevant.
Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – konkrete Hilfe
Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer im Kontext von Karenzierungen prüfen will, sollte Unterlagen auf Parteiwillen und Zahlungspraxis auswerten (Rückkehrzusagen, fehlende Endabrechnung, Weihnachtsremuneration). In Wien unterstützen arbeitsrechtliche Spezialisten bei Beweissicherung und Durchsetzung, gestützt auf OGH 9ObA73/88 und § 914 ABGB.
Praktische Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, hilft eine strukturierte Beweissicherung. Sammeln Sie Lohnzettel, SV-Meldungen, interne Schreiben und vor allem Hinweise auf eine Rückkehrzusage. Prüfen Sie, ob es damals eine Endabrechnung gab. Zahlen wie Weihnachtsremuneration oder Urlaubsguthaben sind oft die „Smoking Gun“ für die rechtliche Einordnung als Karenzierung.
Für Arbeitnehmer gilt: Die richtige Einordnung entscheidet über die Stufe nach § 23 AngG (analog für Arbeiter) und damit über viele Monatsentgelte. Für Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich ist das Kostenrisiko erheblich. HR, Lohnverrechnung und Führungskräfte müssen Kommunikation, Meldungen und Zahlungen konsistent zur gewählten Rechtsform (Beendigung oder Karenzierung) führen – sonst drohen Nachzahlungen samt Zinsen.
- Anspruch sichern: Fordern Sie die Abfertigung auf Basis der gesamten, ununterbrochenen Dienstzeit schriftlich ein – unter Hinweis auf 9ObA73/88 und § 914 ABGB.
- Beweise ordnen: Dokumentieren Sie fehlende Endabrechnung, Dezember-Zahlungen der Weihnachtsremuneration und Rückkehrabsprachen. Diese Indizien tragen die Argumentation.
- Für Arbeitgeber: Wollen Sie karenzieren, vereinbaren Sie es ausdrücklich schriftlich. Wollen Sie beenden, rechnen Sie vollständig ab und vermeiden Sie Signale einer gesicherten Rückkehr.
Spezialfall Bau: Saisonale Pausen oder Schulungszeiten sind häufig. Gerade hier schützt eine saubere Karenzierungsvereinbarung beide Seiten. Sie hält die Bindung transparent, wahrt Vordienstzeiten und verhindert Missverständnisse bei Jubiläumsgeld, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu (BMSVG). Für den Instanzenzug in Wien lohnt ein früher Reality-Check der Unterlagen, bevor es zum Streit vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien kommt.
Die Quintessenz für beide Seiten: Nicht die Überschrift auf dem Formular, sondern die Gesamtschau entscheidet. Wurde die Rückkehr gelebt und finanziell „wie immer“ behandelt, spricht viel für Karenzierung – und damit für die volle Anrechnung der Dienstzeiten auf die Abfertigungsstufe.
Häufige Fragen zum Anrechnen von Karenzzeiten auf die Abfertigung
Kann ich eine höhere Abfertigung verlangen, wenn ich während Schulungen „abgemeldet“ war?
Ja. Nach § 914 ABGB und OGH 9ObA73/88 zählen Schulungspausen als Karenzierung, wenn Arbeit/Entgelt nur ruhen, keine Endabrerechnung erfolgt und eine Rückkehr vereinbart ist. Dann bleibt die Dienstzeit für die Abfertigung durchgehend.
Habe ich Anspruch auf Anrechnung der Vordienstzeiten trotz Saisonpause?
In Österreich gilt: Vordienstzeiten zählen, wenn die Pause eine Karenzierung war. Rechtsgrundlage ist § 23 Angestelltengesetz (AngG) zur Stufenberechnung, ausgelegt nach § 914 ABGB. OGH 9ObA73/88 bestätigt: Formale SV-Abmeldungen unterbrechen nicht automatisch.
Was passiert, wenn bei der „Abmeldung“ keine Endabrechnung gemacht wurde?
Das spricht für Karenzierung. OGH 9ObA73/88 wertet fehlende Urlaubsersatzleistung, Abfertigung und zugleich gezahlte Weihnachtsremuneration als klare Indizien dafür, dass das Dienstverhältnis nur ruhte (§ 914 ABGB). Die gesamte Dienstzeit ist dann für die Abfertigung anzurechnen.
Zählt die Weihnachtsremuneration in der Pause als Indiz für ein fortbestehendes Dienstverhältnis?
Ja. In Österreich gilt: Wird die Weihnachtsremuneration trotz „Pause“ im Dezember weitergezahlt, ist das ein starkes Indiz für Karenzierung und gegen eine Beendigung. So beurteilt im Sinn von § 914 ABGB durch den OGH (9ObA73/88).
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.