
Monate im Krankenstand – und doch die dritte Monatszahlung: Krankheitszeit und Abfertigung richtig berechnen
Eine Angestellte liegt monatelang im Krankenstand, das Gehalt endet, die Kündigung kommt – und plötzlich hängt alles an einer Frage: Krankheitszeit und Abfertigung, zählt das zusammen oder nicht? Abfertigung berechnen Arbeitnehmer
Der (OGH 26.03.1997, 9ObA30/97w) entschied: Entgeltfreie Krankenstände unterbrechen die für § 23 Angestelltengesetz (AngG) maßgebliche Dienstzeit nicht; dadurch kann die nächsthöhere Abfertigungsstufe erreicht werden.
Als die Fünfjahresgrenze im Krankenstand fiel – die Geschichte hinter dem Urteil
Die Arbeitnehmerin war über fünf Jahre in einem Bauunternehmen beschäftigt. Der Krankenstand dauerte vom Herbst 1994 bis Mitte Juli 1995, die Entgeltfortzahlung endete schon im November 1994. Kurz danach: Kündigung mit Ende Juli. Die Arbeitgeberin zahlte zwei Monatsentgelte Abfertigung und setzte die Sonderzahlungen nur minimal an. Die Angestellte verlangte die höhere Abfertigungsstufe – also eine weitere Monatszahlung – und mehr Sonderzahlungen.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien folgte im Kern der Argumentation der Arbeitnehmerin. Es bewertete die Dienstzeit als ununterbrochen und rechnete den langen Krankenstand mit. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte die zusätzliche Abfertigung, sah aber die Sonderzahlungen 1995 nur sehr eingeschränkt. Strittig blieb vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) allein noch die Abfertigungsstufe.
Die Arbeitgeberin argumentierte, dass im Baugewerbe spezielle Regeln gelten und die lange, entgeltfreie Krankheitsphase nicht mitzählen dürfe. Die Arbeitnehmerin hielt dagegen: § 23 Angestelltengesetz (AngG) knüpft an die ununterbrochene Dauer des Dienstverhältnisses an, nicht an die tatsächliche Arbeitsleistung. Genau darum ging es vor dem Höchstgericht in Wien.
Krankenstand zählt für die Abfertigungsstufen: Der Oberste Gerichtshof entschied am 26.03.1997 in 9ObA30/97w, dass auch entgeltfreie Krankheitszeiten die für § 23 AngG maßgebliche Dienstzeit nicht unterbrechen.
Zählt langer Krankenstand für die Abfertigung – oder nicht? – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer
Die Abfertigung Alt bemisst sich nach § 23 Angestelltengesetz (AngG). Die Norm staffelt die Abfertigung nach der „ununterbrochenen Dauer“ des Dienstverhältnisses, nicht nach geleisteten Arbeitstagen. Maßgeblich sind daher Eintritts- und Austrittsdatum sowie alle rechtlich aufrechten Zeiten dazwischen – auch bei Entgeltpausen, wie nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankenstand. Für die Praxis gilt: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bedeutet, vom Eintritt bis zum Austritt alle aufrechten Zeiten zu zählen.
Rein kollektivvertragliche Bestimmungen zu Sonderzahlungen oder zur Entgeltfortzahlung ändern daran nichts. Der Abfertigungsanspruch leitet sich hier unmittelbar aus dem AngG ab. Das unterscheidet ihn von Sonderzahlungen, die häufig durch Kollektivverträge, wie im Baugewerbe, eigenständig geregelt sind und daher anderen Berechnungslogiken folgen.
In Österreich gilt: Nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) zählt für die Abfertigungsstufe die ununterbrochene Dienstzeit vom Eintritt bis zum Austritt; Krankheitszeiten, Karenz oder Präsenzdienst unterbrechen diese Dauer nicht, solange das Dienstverhältnis rechtlich aufrecht bleibt.
Praktisch bedeutet das: Wer die Fünfjahresgrenze innerhalb eines aufrechten Dienstverhältnisses überschreitet, erreicht die nächste Stufe – selbst wenn die letzten Monate wegen Krankheit entgeltfrei waren. Das ist besonders relevant, wenn eine Kündigung zeitlich knapp an dieser Grenze liegt und die Abfertigung sich dadurch um eine volle Monatszahlung erhöhen kann. Kurz gesagt: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer stellt auf die ununterbrochene Dienstzeit ab.
Warum der OGH die Dauer statt die Leistung zählte
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.03.1997 (9ObA30/97w) entschieden, dass der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses den Ausschlag für die Abfertigungsstufe gibt, nicht die tatsächliche Arbeitsleistung. Damit bestätigte der OGH die Sicht der Vorinstanzen zur Abfertigung und wies die Revision der Arbeitgeberin ab.
Der Kern des Arguments: § 23 AngG knüpft an die „ununterbrochene Dauer“ an. Diese Rechtsdauer endet erst mit dem Austritt. Ein längerer Krankenstand – auch ohne laufende Entgeltfortzahlung – ist keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses. Gleiches gilt typischerweise für Karenz oder Präsenzdienst. Die Fünfjahresmarke verschiebt sich dadurch nicht; sie läuft weiter.
Überraschend war der Versuch der Arbeitgeberseite, aus Regeln des Bau-Kollektivvertrags Gegenteiliges herzuleiten. Der OGH stellte klar: Für die Abfertigung Alt ist die kollektivvertragliche Sonderlogik unerheblich, wenn das Gesetz selbst den Anspruch regelt. Sonderzahlungen können nach Kollektivvertrag anders berechnet werden; die Abfertigung folgt der Gesetzeslogik.
Damit setzte der OGH ein deutliches Signal für das österreichische Arbeitsrecht: Rechtlich aufrechte Zeiten zählen. Wer also in Wien oder anderswo in Österreich während eines langen Krankenstands gekündigt wird, kann dennoch die höhere Abfertigungsstufe erreichen, wenn die Dienstzeitgrenze überschritten wird.
Praktische Konsequenzen — was das für Krankheitszeit und Abfertigung heißt
Für Arbeitnehmer ist die Botschaft klar: Rechnen Sie Ihre Dienstzeit vom Eintritts- bis zum Austrittsdatum. Nicht nur „Arbeitsmonate“ zählen, sondern jede rechtlich aufrechte Periode. Das schließt den Krankenstand nach Ende der Entgeltfortzahlung ein. Wer dadurch die Fünfjahresgrenze übersteigt, hat Anspruch auf die nächsthöhere Stufe nach § 23 AngG.
Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Wien und ganz Österreich geht es um saubere Payroll-Prozesse. Die Stufenprüfung muss die gesamte Rechtsdauer umfassen. Fehler führen schnell zu Nachzahlungen um eine volle Monatsabfertigung, zu Verzugszinsen und Prozesskosten. Häufig sind mehrere ähnliche Fälle im Unternehmen betroffen.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, achten Sie auf drei konkrete Punkte: die Datumsachse, die Anspruchslogik und die Trennung von Themen. So vermeiden Sie Fehlberechnungen – oder erkennen sie sofort.
- Arbeitnehmer: Prüfen Sie die Datumsachse (Eintritt, Fünfjahresstichtag, Austritt) und verlangen Sie bei Überschreiten der Grenze die höhere Stufe schriftlich.
- Arbeitnehmer: Sammeln Sie Belege (Dienstvertrag, Kündigung, Lohnabrechnungen, Abfertigungsabrechnung, Krankenstandsbestätigungen) und setzen Sie eine 14-tägige Zahlungsfrist.
- Arbeitgeber/HR: Trennen Sie strikt Abfertigung (Gesetz: § 23 AngG) von Sonderzahlungen (Kollektivvertrag); dokumentieren Sie die Stufenberechnung in der Abfertigungsabrechnung.
Ein zusätzlicher Hinweis zur Praxis: Während die Abfertigung Alt dem AngG folgt, sind Sonderzahlungen oft kollektivvertraglich geregelt. In der hier diskutierten Konstellation wurde die Sonderzahlung 1995 nur für einen kurzen Zeitraum zugesprochen, die Abfertigung aber um eine volle Monatszahlung erhöht. Das zeigt, wie unterschiedlich die Anspruchsgrundlagen wirken können.
Häufige Fragen zum Krankenstand und Abfertigung Alt
Habe ich Anspruch auf eine zusätzliche Monatsabfertigung, wenn ich im Krankenstand die Fünfjahresgrenze überschreite?
Ja. § 23 Angestelltengesetz (AngG) stellt auf die ununterbrochene Dienstzeit ab. Der OGH bestätigte in 9ObA30/97w, dass Krankheitszeiten die Abfertigungsstufe erhöhen können.
Zählt eine entgeltfreie Krankheitsphase für die Dauer meines Dienstverhältnisses?
In Österreich gilt: Ja. § 23 AngG knüpft an den rechtlichen Bestand an. Der OGH (9ObA30/97w) entschied, dass auch entgeltfreie Krankheitszeiten die Dienstzeit nicht unterbrechen.
Kann ich die höhere Abfertigungsstufe verlangen, wenn die Kündigung kurz vor fünf Jahren ausgesprochen wurde?
In Österreich gilt: Entscheidend ist das Austrittsdatum. Wird die Fünfjahresgrenze erreicht, erhöht sich die Stufe nach § 23 AngG. OGH 9ObA30/97w bestätigt das.
Darf ein Kollektivvertrag die Anrechnung von Krankenstand für die Abfertigung ausschließen?
Nein. Soweit der Anspruch unmittelbar aus § 23 AngG folgt, bleibt die Anrechnung unberührt. Der OGH 9ObA30/97w stellte klar, dass KV-Regelungen daran nichts ändern.
Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Prüfung und Durchsetzung
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