Pichler Rechtsanwalt GmbH

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Nebengebühren OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  14.09.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Nebengebühren OGH

Nebengebühren und Monatsbezug im österreichischen Arbeitsrecht: Was der OGH Arbeitnehmern wirklich zugesteht

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer Sie arbeiten seit Jahren im öffentlichen Dienst, bekommen regelmäßig Zulagen und Nebengebühren – und stellen sich die Frage, ob diese beim Urlaubsentgelt, bei Sonderzahlungen oder der Abfertigung mitzuzählen sind? Genau dazu liefert das österreichische Arbeitsrecht und der Oberste Gerichtshof (OGH) klare Grenzen.

Wie ein Arbeitnehmer seine Nebengebühren in Wien „retten“ wollte – und am OGH scheiterte

Ein Arbeitnehmer erhielt über längere Zeit monatliche Nebengebühren zusätzlich zu seinem Grundgehalt. Auf der Lohnabrechnung erschienen diese Zahlungen regelmäßig, sie erhöhten sein laufendes Einkommen spürbar. Als es um die Berechnung von Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und Abfertigung ging, wollte er diese Nebengebühren berücksichtigt wissen.

Der Streit landete vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Der Arbeitnehmer argumentierte, die Nebengebühren seien faktisch Teil seiner regelmäßigen Entlohnung. Daher müssten sie zum „Monatsbezug“ zählen und damit auch die Bemessungsgrundlage für 13. und 14. Gehalt, Urlaubsentschädigung und Abfertigung erhöhen. Die Arbeitgeberin hielt dagegen: Die kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen führten den Monatsbezug taxativ auf – Nebengebühren stünden dort eben nicht.

Nach der Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien befasste sich das zuständige Oberlandesgericht mit der Sache. Der Arbeitnehmer gab sich nicht zufrieden und brachte eine Revision an den Obersten Gerichtshof. Er wollte eine Klärung, ob Nebengebühren nicht doch als Bestandteil des Monatsbezugs anzusehen seien – gerade auch vor dem Hintergrund einer landesgesetzlichen Regelung (RVZG 1995), die bestimmte Nebengebühren für eine Ruhegenusszulage anrechenbar erklärt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.07.2012 (OGH 26.07.2012, 8 ObA 58/11d) entschieden, dass die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde (§ 510 Abs 3 ZPO). Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Nebengebühren gelten nicht automatisch als Bestandteil des Monatsbezugs und erhöhen daher nicht ohne Weiteres Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung oder Abfertigung. Rechtsgrundlage: § 502 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Entscheidung ist schon aus dem Jahr 2012. Dennoch ist sie für das österreichische Arbeitsrecht nach wie vor maßgeblich, weil sie eine bereits gefestigte Linie bestätigt. Der OGH verwies ausdrücklich auf frühere Judikatur, in der Nebengebühren nicht zu den in Kollektivbestimmungen taxativ angeführten Komponenten des Monatsbezugs gezählt wurden. Für eine andere Auslegung sei daher „kein Spielraum“ mehr offen.

Ein entscheidender Punkt: Der Arbeitnehmer versuchte, aus der landesgesetzlichen Regelung des Ruhe- und Versorgungszulagengesetzes (RVZG 1995) abzuleiten, dass Nebengebühren ruhegenussfähig und daher auch als Monatsbezugsbestandteil zu behandeln seien. Der OGH lehnte diesen Umkehrschluss klar ab: Nur weil eine Norm Nebengebühren für einen bestimmten Zweck anrechenbar macht, werden sie nicht automatisch überall als Teil des Monatsbezugs qualifiziert.

(OGH 26.07.2012, 8 ObA 58/11d)

Eine zentrale Kernaussage dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.07.2012 in 8 ObA 58/11d festgehalten, dass Nebengebühren mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht zum Monatsbezug zählen und daher grundsätzlich nicht in die Berechnung von Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung und Abfertigung einfließen.

Gehören Nebengebühren in Österreich wirklich nicht zum Monatsbezug? Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Um diese Frage zu beantworten, muss man sich zunächst ansehen, was „Monatsbezug“ im österreichischen Arbeitsrecht bedeutet. Der Monatsbezug ist typischerweise jener Entgeltbestandteil, der eine regelmäßig wiederkehrende Grundvergütung darstellt – also vor allem das Grundgehalt, allfällige fixe Zulagen und sonstige im Gesetz oder Kollektivvertrag ausdrücklich genannte Bestandteile.

In vielen dienstrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen werden die Bestandteile des Monatsbezugs taxativ aufgezählt. Das heißt: Nur was ausdrücklich angeführt ist, gehört dazu. Zusätzliche Leistungen wie Nebengebühren, Aufwandsentschädigungen oder bestimmte Funktionszulagen gelten nur dann als Teil des Monatsbezugs, wenn sie in diesem Katalog tatsächlich genannt sind. Genau diesen Punkt betonte der OGH in 8 ObA 58/11d erneut.

In Österreich gilt: Nach § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben Arbeitnehmer Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, das sich aus Lohn, Gehalt und weiteren Entgeltbestandteilen zusammensetzt. Ob eine Nebengebühr dazu gehört, hängt von der konkreten gesetzlichen, vertraglichen oder kollektivvertraglichen Regelung ab und nicht davon, wie oft sie ausgezahlt wird. Die geltende Fassung des ABGB ist abrufbar: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Wichtig ist der Unterschied zwischen Entgelt und echtem Aufwandersatz. Ein echter Aufwandersatz (etwa Ersatz von Reisekosten) ist gerade kein Entgelt für die Arbeitsleistung, sondern Ersatz für Spesen. Manche Nebengebühren sind Mischformen: Sie werden zwar regelmäßig ausbezahlt, sollen aber einen besonderen Aufwand oder eine besondere Erschwernis abgelten. Ob sie als Entgeltbestandteil oder bloßer Aufwandersatz zu werten sind, lässt sich nur anhand der detaillierten Regelung feststellen.

Als maßgebliche Rechtsgrundlagen kommen neben dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) auch spezielle Dienstrechte und Kollektivverträge in Betracht. Die geltenden Fassungen der österreichischen Gesetze sind im Rechtsinformationssystem abrufbar, z.B. hier: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Nach § 502 ZPO ist eine ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder formellen Rechts die Entscheidung abhängt. Der OGH hat in 8 ObA 58/11d klargestellt, dass die Frage der Nichtzugehörigkeit von Nebengebühren zum Monatsbezug bereits einheitlich geklärt ist. Damit fehlte die „erhebliche Rechtsfrage“, die eine Revision rechtfertigen würde.

Was wollte der OGH 2012 konkret klarstellen – und was war daran entscheidend? Rechtsanwalt Wien

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.07.2012 (8 ObA 58/11d) entschieden, dass die Revision eines Arbeitnehmers zurückzuweisen ist, weil die Frage, ob Nebengebühren Bestandteil des Monatsbezugs sind, bereits durch ständige Rechtsprechung verneint wurde und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.

Der Kern der Entscheidung liegt also weniger in einer neuen materiellen Antwort, sondern in der verfahrensrechtlichen Haltung des OGH: Das Gericht prüfte zuerst, ob überhaupt ein Grund besteht, die Revision zuzulassen. Es kam zum Ergebnis, dass die Rechtslage klar ist und keinerlei Bedarf besteht, die Linie zu überdenken. Die Revision wurde gemäß § 510 Abs 3 ZPO zurückgewiesen.

Der OGH verwies auf frühere Entscheidungen, in denen er bereits festgehalten hatte, dass Nebengebühren nicht zu den in den jeweiligen Kollektiv- und Dienstrechtsbestimmungen taxativ genannten Monatsbezugsbestandteilen gehören. Diese Vorjudikatur machte deutlich, dass eine andere Auslegung nicht mehr offensteht. Damit war klar: Der Arbeitnehmer konnte aus derselben Rechtslage nicht erneut eine übergeordnete Rechtsfrage konstruieren.

Besonders interessant für die Praxis ist der Umgang des OGH mit dem RVZG 1995. Diese landesgesetzliche Regelung sieht vor, dass bestimmte Nebengebühren für eine Ruhegenusszulage anrechenbar sind. Der Arbeitnehmer argumentierte daraus, Nebengebühren müssten dann generell als ruhegenussfähige bzw. monatsbezugsfähige Entgeltbestandteile gelten. Der OGH wies dies zurück: Eine spezielle landesgesetzliche Anrechnung für Ruhegenüsse begründet keinen allgemeingültigen Status als Monatsbezugsbestandteil.

Der OGH stellte außerdem klar, dass keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Eine Analogie kommt nur in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Regelung offensichtlich übersehen hat. Im Fall 8 ObA 58/11d sah der Gerichtshof aber eine bewusste, geschlossene Regelung: Der Gesetzgeber und die Kollektivvertragsparteien haben genau definiert, was zum Monatsbezug gehört – und Nebengebühren eben nicht. Gerichte dürfen hier nicht „korrigierend“ eingreifen und anstelle des Gesetzgebers neue Anspruchsgrundlagen schaffen.

Für das österreichische Arbeitsrecht bedeutet diese Entscheidung daher zweierlei: Einerseits eine Bestätigung, dass Nebengebühren nur dann in Urlaub, Sonderzahlungen und Abfertigung eingehen, wenn dies ausdrücklich geregelt ist. Andererseits eine klare Botschaft, dass verfahrensrechtliche Hürden der Revision ernst zu nehmen sind; der OGH versteht sich nicht als „Dauerberufungsinstanz“ für bereits entschiedene Rechtsfragen.

Was bedeutet das für Ihren Lohnzettel in Wien – praktische Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist diese OGH-Linie spürbar, sobald auf der Lohnabrechnung mehrere Entgeltbestandteile aufscheinen. Oft finden sich dort Positionen wie „Nebengebühr“, „Pauschale“, „Funktionszulage“, „Erschwerniszulage“, „Aufwandsersatz“. Die Frage lautet dann: Zählt das alles für Urlaub, 13./14. Gehalt und Abfertigung?

Die Entscheidung 8 ObA 58/11d macht klar: Nur jene Beträge, die gesetzlich, vertraglich oder kollektivvertraglich ausdrücklich als Bestandteil des Monatsbezugs definiert sind, bilden die Basis für diese Ansprüche. Dass eine Nebengebühr regelmäßig oder sogar monatlich anfällt, genügt nicht. Auch der Umstand, dass sie lohnsteuer- oder sozialversicherungspflichtig ist, ändert nichts an ihrer arbeitsrechtlichen Qualifikation.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind insbesondere folgende Konstellationen relevant:

  • Sie erhalten seit Jahren eine bestimmte Pauschale oder Nebengebühr und bemerken, dass diese bei der Berechnung von Urlaubsgeld oder Weihnachtsremuneration nicht berücksichtigt wurde.
  • Sie stehen kurz vor der Beendigung Ihres Dienstverhältnisses (Kündigung, einvernehmliche Auflösung, Entlassung) und fragen sich, ob diese Nebengebühren Ihre Abfertigung erhöhen müssten.
  • Sie sind im öffentlichen Dienst oder in einem Bereich mit speziellen landesgesetzlichen Zulagenregelungen tätig und sind unsicher, ob diese Spezialnormen Auswirkungen auf Ihre Abfertigung oder Sonderzahlungen haben.

Für Arbeitnehmer empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen:

  • Sammeln Sie Ihre Lohnzettel und allfällige Dienstverträge, Betriebsvereinbarungen und Kollektivvertragsauszüge, in denen Nebengebühren erwähnt sind.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Nebengebühren als gesonderte Positionen ausgewiesen sind und wie sie bezeichnet werden (z.B. „Nebengebühr – nicht monatsbezugsfähig“).
  • Fragen Sie schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber nach, auf welcher Rechtsgrundlage diese Zahlungen nicht in Urlaub, Sonderzahlungen und Abfertigung einbezogen werden – und lassen Sie diese Antwort rechtlich prüfen.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Wien besteht das Risiko, dass Beschäftigte Nachforderungen stellen, weil sie die rechtliche Einstufung ihrer Nebengebühren anders sehen. Die Entscheidung des OGH in 8 ObA 58/11d bietet zwar Argumentationshilfe, entbindet aber nicht von sauberer Dokumentation.

Arbeitgeber sollten daher:

  • Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen so gestalten, dass klar erkennbar ist, welche Zahlungen zum Monatsbezug gehören und welche nicht.
  • Bei Nebengebühren eine eindeutige Bezeichnung und – soweit möglich – eine rechtliche Qualifikation (z.B. Aufwandersatz, Funktionszulage ohne Monatsbezugsqualität) verwenden.
  • Interne Lohnverrechnungsprozesse und Betriebsvereinbarungen prüfen, damit Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigungen und Abfertigungen nur auf jene Basisbestandteile berechnet werden, die rechtlich dafür vorgesehen sind.

Für beide Seiten gilt: Die Einstufung einer Zahlung als Nebengebühr oder Entgeltbestandteil ist keine reine Formsache. Sie entscheidet über erhebliche Summen bei längeren Dienstverhältnissen, insbesondere bei der Abfertigung Alt, bei hohen variablen Anteilen und bei häufigem Zeitausgleich oder Überstundenpauschalen.

Häufige Fragen zu Nebengebühren, Monatsbezug und Sonderzahlungen im österreichischen Arbeitsrecht

Kann ich verlangen, dass meine Nebengebühren bei der Abfertigung mitgerechnet werden?
In Österreich gilt: Nebengebühren werden nur dann in die Abfertigung einbezogen, wenn Gesetz, Dienstrecht oder Kollektivvertrag sie ausdrücklich als Bestandteil des Monatsbezugs nennen (vgl. § 1152 ABGB; OGH 26.07.2012, 8 ObA 58/11d). Ohne solche Regelung besteht kein automatischer Anspruch.

Habe ich Anspruch auf höheres Urlaubsgeld, wenn ich regelmäßig Zulagen bekomme?
In Österreich gilt: Regelmäßige Zulagen erhöhen das Urlaubsentgelt nur, wenn sie als Entgeltbestandteil qualifiziert sind (vgl. § 1152 ABGB und OGH-Rechtsprechung, u.a. 8 ObA 58/11d). Andernfalls sind sie nicht automatisch in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber Nebengebühren trotzdem wie Monatsbezug behandelt hat?
In Österreich gilt: Wurden Nebengebühren faktisch in Urlaubsentgelt oder Sonderzahlungen einbezogen, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen (vgl. § 1152 ABGB). Ob eine solche Übung vorliegt, hängt von Dauer, Regelmäßigkeit und Rechtsbindungswillen ab und erfordert eine Einzelfallprüfung.

Kann der OGH seine Meinung zu Nebengebühren und Monatsbezug noch ändern?
In Österreich gilt: Der OGH kann seine Rechtsprechung ändern, tut dies aber selten und nur bei überzeugenden Gründen. In 8 ObA 58/11d hat er ausdrücklich betont, dass die Frage bereits geklärt ist und keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 ZPO mehr besteht.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at