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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH: 1 Tag zu kurz

Startseite  •  Aktuelles  •  30.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH: 1 Tag zu kurz

Ein Tag zu kurz: Wie der OGH die Abfertigung nach altem System strikt am Kalender misst

Stellen Sie sich vor: Drei Jahre gearbeitet, und am Ende entscheidet ein einzelner Kalendertag über mehrere Monatsgehälter. Genau so passierte es zwei Reinigungskräften – mit Folgen für jede und jeden, der auf die Abfertigung nach altem System hofft. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Neujahr, ein Werkvertrag und zwei Dienstzettel: Warum ein Tag alles veränderte

Zwei Arbeitnehmerinnen putzten die Hallen eines großen Stahlwerks. Ihr Arbeitgeber hatte mit dem Werk einen Abrufvertrag, stellte Personal und rechnete nach Stunden ab. Für beide stand im Dienstzettel als Beginn der 2. Jänner 1985; angemeldet bei der Gebietskrankenkasse waren sie ebenfalls ab diesem Tag. Die Lohnzahlung lief akontiert am 1. und abgerechnet am 15. des Monats.

Ende 1987 lief der Werkvertrag aus, der Kunde beendete die Zusammenarbeit. Die Arbeitgeberin kündigte daher die Dienstverhältnisse zum 31. Dezember 1987, dem letzten Arbeitstag im Jahr. Die Arbeitnehmerinnen verlangten je 30.000 Schilling Abfertigung. Ihr Argument: Real hätten sie schon am 1. Jänner 1985 begonnen – also volle drei Jahre bis zum Jahresende 1987.

Erste und zweite Instanz wiesen die Klagen ab. Auch die Revision blieb erfolglos. Der Kern: Maßgeblich ist der tatsächliche Dienstbeginn, nicht der Jahreswechsel, nicht der Feiertag und keine abgerundete Fairnessüberlegung. Die Dreijahresgrenze wurde um genau einen Tag verfehlt.

Die rechtliche Weichenstellung finden Sie hier: (OGH 06.12.1989, 9ObA317/89 (9ObA318/89))

Am 06.12.1989 entschied der OGH in 9ObA317/89 (9ObA318/89), dass bei der Abfertigung drei volle Dienstjahre ab effektivem Dienstantritt nötig sind; ein einziger fehlender Tag beseitigt den Anspruch.

Rechtslage: Zählt jeder Tag bei der Abfertigung nach altem System?

Die Abfertigung Alt knüpft an die ununterbrochene Dauer des Dienstverhältnisses an. Der Anspruch entsteht nach drei vollen Jahren. Entscheidend ist der objektive Dienstantritt, also der Zeitpunkt, ab dem Arbeitspflichten tatsächlich übernommen werden. Dokumente wie Dienstzettel, Sozialversicherungsanmeldung und erste Lohnabrechnung sind zentrale Beweismittel im österreichischen Arbeitsrecht. Bei Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ist genau dieser objektive Beginn ausschlaggebend.

Rechtsgrundlage ist § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG), der den Abfertigungsanspruch der Angestellten regelt. Das Zusammenspiel mit dem Arbeitsabfertigungsgesetz (ArbAbfG) zeigt: Ohne drei volle Jahre kein Anspruch im alten System. Den Gesetzestext zum Angestelltengesetz finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG). Ergänzend gilt § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) für den Dienstvertrag als solchen.

Praxisnah bedeutet das: Wer am 2.1. beginnt und mit 31.12. gekündigt wird, schafft die Dreijahresmarke nicht. Einschulungen, Schlüsselübergaben oder Bereitschaften vor dem „Papierstart“ können als Arbeitsbeginn zählen, wenn sie echte Dienstpflichten sind. Genau hier entscheidet sich oft der Anspruch in Wien und ganz Österreich.

In Österreich gilt: Nach § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) iVm §§ 1 und 2 Arbeitsabfertigungsgesetz (ArbAbfG) entsteht der Anspruch auf die Abfertigung Alt erst nach drei vollen Jahren tatsächlicher Dienstzeit, gerechnet ab dem realen Dienstantritt bis zur Beendigung.

Wer streitet, landet in erster Instanz typischerweise beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, wenn der Arbeitsort in Wien liegt. In zweiter Instanz entscheidet das Oberlandesgericht Wien (OLG). Erst danach befasst sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit Rechtsfragen. Diese Gerichtskette ist für Österreich typisch und schafft einheitliche Leitlinien.

  • Prüfen Sie bei knappem Zeitrahmen drei Punkte: dokumentierter Beginn, faktischer Beginn, Beendigungsdatum.
  • Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn am 1.1. nur eingeschult wurde?
  • Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Start um einen Tag nach hinten datiert?

OGH-Entscheidung – warum der 1. Jänner nicht zählte

Der Oberste Gerichtshof hat am 06.12.1989 (9ObA317/89 (9ObA318/89)) entschieden, dass der 1. Jänner 1985 nicht als Dienstbeginn zählt und damit kein Abfertigungsanspruch entstand.

Der OGH stellte auf objektive Indizien ab: Aufnahmegespräch, Dienstzettel mit 2.1., Anmeldung bei der Krankenkasse ab 2.1., Abrechnungssystem. Daraus folgte, dass der tatsächliche Dienstantritt der 2. Jänner war. Aufrundungen „aus Billigkeit“ sind unzulässig; das Gesetz kennt sie nicht. Es braucht drei volle Jahre – nicht annähernd drei Jahre. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer zeigt das Urteil, wie strikt die Dreijahresgrenze angewandt wird.

Bemerkenswert ist die Strenge dieser Tag-genau-Logik. Der Neujahrstag half nicht, obwohl der Jahreswechsel nahelegte, dass “ab Jahresbeginn” gearbeitet würde. Die Unterinstanzen argumentierten ebenso, und der OGH bestätigte dies. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Österreich ist das ein klarer Kurs: Kalenderdaten müssen exakt passen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 06.12.1989 (9ObA317/89 (9ObA318/89)) entschieden, dass bei der Abfertigung nach dem alten System nur die tatsächlich geleistete Dienstzeit zählt, beginnend mit dem realen Dienstantritt; eine Aufrundung aus Billigkeit ist ausgeschlossen. Für Streitigkeiten in Wien wären zunächst das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in der Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig.

Kann ich eine fehlende Abfertigung einklagen, wenn nur ein Tag fehlt? Ja, aber nur wenn sich der frühere Arbeitsbeginn belegen lässt. Einschulung, Schlüssel- oder Ausrüstungsausgabe vor dem dokumentierten Start können den Dienstbeginn vorverlegen. Ohne belastbare Beweise bleibt es bei der Verlustgrenze – ein Tag zu kurz bedeutet keinen Anspruch.

Praktische Konsequenzen – so sichern Sie Rechte und senken Risiken

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jeder Beleg. Ein fehlender Tag kann in Wien wie überall in Österreich über mehrere Gehälter entscheiden. Sichern Sie Dokumente rasch und sprechen Sie die Terminschiene an, bevor eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag fixiert wird. Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer recherchiert, sollte insbesondere den realen Dienstantritt belegen.

  • Arbeitnehmer: Stimmen Startdatumsangaben in Dienstzettel, SV-Anmeldung und Lohnzettel überein; sammeln Sie Beweise für Vorleistungen vor dem offiziellen Start.
  • Arbeitnehmer: Liegt das Ende knapp vor der Dreijahresgrenze, verhandeln Sie eine Verschiebung um die fehlenden Tage oder prüfen Sie Alternativen zur Kündigung.
  • Arbeitgeber/HR: Dokumentieren Sie den Dienstbeginn einheitlich; vermeiden Sie faktische Vorleistungen vor dem Start; planen Sie Beendigungen eindeutig vor oder nach der Dreijahresmarke.

Für Arbeitgeber ist das Kostenrisiko unmittelbar: Überschreitet ein Vertrag wegen fehlerhafter Datierung die Dreijahresgrenze, wird die Abfertigung fällig. Führen Sie klare Onboarding-Prozesse, in denen Einschulungen, Ausgaben von Schlüsseln und Dienstplänen erst am dokumentierten Starttag erfolgen. Stimmen Sie Personalakte, Lohnverrechnung und Meldungen ab.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Timing entscheidend. Wer Anzeichen für einen früheren Start hat, sollte diese zeitnah sichern: E-Mails, Dienstpläne, Übergabeprotokolle, Zeugen. Wer bei der Beendigung „zwei Tage noch aushilft“, riskiert Vermischungen. Entweder klar vor oder klar nach der Dreijahresgrenze beenden – das schafft Rechts- und Planungssicherheit.

Die Leitlinie des OGH aus 9ObA317/89 (9ObA318/89) ist eindeutig: Die Abfertigung nach altem System entsteht erst mit dem dritten Jahrestag des effektiven Dienstantritts. Ohne vollen Dreijahreszeitraum kein Anspruch. Diese Klarheit hilft, Streit zu vermeiden – wenn beide Seiten die Kalenderarithmetik ernst nehmen.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Ihre nächsten Schritte

In Wien und ganz Österreich prüfen wir Start- und Enddatum, sichern Beweise und bewerten Prozesschancen. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer zählt der objektive Dienstantritt und lückenlose Dokumentation. Handeln Sie vor Beendigung: Termine verschieben, Alternativen zur Kündigung prüfen, Anspruchshöhe kalkulieren und Fristen einhalten.

Häufige Fragen zur Abfertigung bei der Dreijahresgrenze

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn mir genau ein Tag bis zu drei Jahren fehlt?
In Österreich gilt: Nein. § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) verlangt drei volle Jahre. Der OGH bestätigte das in 9ObA317/89 (9ObA318/89).

Zählt eine Einschulung vor dem offiziellen Start als Arbeitsbeginn?
Ja, wenn echte Dienstpflichten übernommen werden. § 1151 ABGB und § 23 Abs 1 AngG knüpfen an den tatsächlichen Dienstantritt an. Beweise sind entscheidend.

Kann ich den Endtermin verschieben, um die Dreijahresmarke noch zu erreichen?
Ja, durch Vereinbarung. In Österreich gilt § 23 Abs 1 AngG; wird der Endtermin über den Jahrestag hinaus verlegt, kann der Anspruch entstehen. Früh verhandeln.

Hilft eine „Abrundung“ oder Billigkeitserwägung, wenn nur ein Tag fehlt?
Nein. Der OGH verneinte eine Aufrundung aus Billigkeit in 9ObA317/89 (9ObA318/89). Maßgeblich sind drei volle Jahre laut § 23 Abs 1 AngG.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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