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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH gegen 10/12-Regel

Startseite  •  Aktuelles  •  05.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH gegen 10/12-Regel

Gekündigt – und die Überstunden in der Abfertigung fehlen? Was der OGH wirklich verlangt

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer — Sie wurden nach vielen Jahren gekündigt und merken erst bei der Endabrechnung: Die Überstunden in der Abfertigung fehlen? Genau hier entscheidet sich oft, ob hunderte oder tausende Euro auf dem Spiel stehen – und das österreichische Arbeitsrecht gibt Ihnen mehr in die Hand, als viele Arbeitgeber zugeben.

Vom Saisonpeak zur Kündigung: die Geschichte eines Hilfsarbeiters aus Wien

Ein Hilfsarbeiter aus Wien arbeitete über 15 Jahre im selben Betrieb. Im letzten Dienstjahr brummte das Geschäft: 145 Überstunden, teils mit 50%- und teils mit 100%-Zuschlag, vor allem in den Sommermonaten. Dann die Kündigung. Die Abfertigung kam – aber die Mehrstunden waren draußen. Die Arbeitgeberin berief sich auf eine interne Richtlinie: Nur „regelmäßige“ Überstunden zählen, und das angeblich nur, wenn sie in zehn von zwölf Monaten anfallen.

Der Arbeitnehmer wehrte sich. Er klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und verlangte die Nachzahlung. Das Erstgericht gab ihm Recht. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte das Urteil. Die Arbeitgeberin riskierte die Revision. Und der Oberste Gerichtshof (OGH) – in einem Fall, der bis heute als Referenz für Wien und ganz Österreich gilt – setzte den entscheidenden Punkt:
(OGH 18.11.1987, 9ObA97/87).

Key Takeaway: OGH 18.11.1987 (9ObA97/87) stellte klar: Regelmäßig geleistete Überstunden sind in die Abfertigung einzubeziehen; eine „10 von 12 Monaten“-Schwelle ist nicht nötig, wenn der reale Durchschnittsverdienst Überstunden erkennen lässt. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ist dieser Maßstab entscheidend.

OGH 18.11.1987 (9ObA97/87) entschied: Regelmäßig geleistete Überstunden samt Zuschlägen sind in die Abfertigung Alt einzubeziehen; eine starre 10‑von‑12‑Monate-Schwelle ist nicht erforderlich.

OGH 18.11.1987 (9ObA97/87) bestätigt: Maßgeblich ist der reale Durchschnittsverdienst des letzten Jahres; saisonale Spitzen reichen aus, wenn sie betriebliche Normalität darstellen.

Zählen Überstunden in der Abfertigung zum Durchschnitt? – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Der Ausgangspunkt ist der Durchschnitt des „zuletzt gebührenden Entgelts“. Für Angestellte nennt § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) die Abfertigungsstaffeln; aus dem Begriff „gebührendes Entgelt“ folgt, dass wiederkehrende Bezüge im Durchschnitt zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen regelmäßig anfallende Überstunden samt Zuschlägen, sofern sie im maßgeblichen Zeitraum erkennbar wiederkehren. Das gilt sinngemäß auch für Arbeiter im System der Abfertigung Alt.

Warum zählt das nicht so wie beim Urlaub? Beim Urlaubsentgelt gilt das Ausfallsprinzip: Man stellt darauf ab, was während der Abwesenheit ausfällt. Viele Betriebsvereinbarungen definieren dafür „Regelmäßigkeit“ sehr starr, etwa nur bei Überstunden in zehn von zwölf Monaten. Für die Abfertigung Alt ist diese Logik aber zu eng. Hier geht es um den realen Durchschnittsverdienst vor Beendigung – nicht um das, was im Urlaub entgeht.

Die Rechtslage im österreichischen Arbeitsrecht verlangt daher eine Gesamtbetrachtung des Beobachtungszeitraums bis zu einem Jahr: Sind Überstunden in dieser Periode typisch wiedergekehrt – auch saisonal gehäuft –, bilden sie einen Teil des Durchschnitts. Eine einseitige interne Richtlinie oder eine auf Angestellte zugeschnittene Urlaubsregel verdrängt das nicht. Das ist mit Wien-typischen Saisonen (Bau, Gastro, Handel) besonders praxisrelevant.

In Österreich gilt: Nach § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) ist für die Abfertigung das zuletzt gebührende Entgelt im Durchschnitt maßgeblich; wiederkehrende Überstunden samt Zuschlägen zählen dazu, wenn sie im letzten Jahr erkennbar regelmäßig anfielen. Erstinformation zum Gesetz: Angestelltengesetz (AngG).

Langfristig entscheidend ist die Beweisbarkeit. Lohnzettel, Zeitaufzeichnungen, Schichtpläne und Bestätigungen aus dem Betrieb zeigen, ob Überstunden typischerweise vorkamen. Was passiert, wenn nur drei Monate stark, die restlichen neun aber schwach sind? Das kann trotzdem „regelmäßig“ sein, wenn die Saisonen jedes Jahr ähnlich verlaufen.

Kann ich Überstunden mit starken Sommer-Peaks einrechnen, obwohl der Winter ruhig war? Habe ich Anspruch auf eine Nachzahlung, wenn die Abfertigung Alt ohne Zuschläge berechnet wurde? Was passiert, wenn der Arbeitgeber auf eine „10-von-12-Monaten“-Klausel pocht? Diese Fragen beantwortet der OGH eindeutig.

Warum die starre 10‑von‑12‑Monate-Regel vor dem OGH scheiterte

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.11.1987 (9ObA97/87) entschieden, dass regelmäßig geleistete Überstunden in die Abfertigung einzubeziehen sind; der Revision der Arbeitgeberin wurde nicht Folge gegeben.

Was überzeugte den OGH? Erstens: Maßstab ist der reale Durchschnittsverdienst kurz vor Beendigung. Zweitens: „Regelmäßig“ heißt nicht „jeden Monat gleich“. Auch starke saisonale Spitzen genügen, wenn sie sich als betriebliche Normalität abzeichnen. Drittens: Regeln zum Urlaubsentgelt lassen sich nicht automatisch auf die Abfertigung übertragen. Die Arbeitgeberseite stützte sich auf eine Betriebsvereinbarung zu Angestellten-Urlaubsentgelt und auf interne Richtlinien. Beides hilft bei der Abfertigung Alt von Arbeitern nicht.

Die Unterinstanzen in Wien hatten das bereits erkannt: Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach die Nachzahlung zu; das Oberlandesgericht Wien bestätigte. Vor dem OGH hielt die Argumentation, nur Überstunden in „10 von 12 Monaten“ seien „regelmäßig“, nicht stand. Der Gerichtshof betonte, dass keine starre Monatsquote gefordert ist. Entscheidend bleibt, ob die Überstunden im relevanten Jahreshorizont als typisches Entgeltmerkmal auftreten.

Praxisnah ist diese Sicht, weil sie die Vielfalt österreichischer Branchen abbildet: Im Handel und Tourismus schwanken Spitzen; in Bau und Produktion ballen sie sich in den warmen Monaten. Der OGH schützt diesen realen Durchschnitt. Wer über ein Jahr hinweg wiederkehrend Mehrarbeit leistet, darf erwarten, dass diese Leistung nicht im Abfertigungsnebel verschwindet. Genau das bekräftigt 9ObA97/87.

Die Entscheidung passt in das System des Arbeitsrechts in Österreich: § 23 AngG und das (für Arbeiter anwendbare) Abfertigung Alt-Prinzip sichern den erworbenen Entgeltstatus. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und Kollektivvertragsrecht flankieren diesen Anspruch, indem sie Entgeltcharakter und Üblichkeit betonen. Formelhafte Betriebsregeln dürfen die gesetzliche Logik nicht verdrängen.

Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt vor allem eines: Dokumentation. Beim Abfertigungsdurchschnitt im Alt-System geht es nicht um die „perfekte Monatsverteilung“, sondern um wiederkehrende Mehrarbeit im letzten Jahr. Das gilt in Wien genauso wie im Rest von Österreich. Wer die Unterlagen aufbereitet, nimmt dem Streit die Unschärfe – und erhöht die Chancen auf eine Nachzahlung. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer zählt eine nachvollziehbare Jahresbetrachtung.

  • Arbeitnehmer: Sichern Sie Lohnzettel, Zeitaufzeichnungen und Überstundennachweise der letzten 12–24 Monate. Notieren Sie Zuschläge (50%/100%).
  • Arbeitnehmer: Rechnen Sie den Jahresdurchschnitt der Überstundenvergütungen und verlangen Sie schriftlich die Nachzahlung der Abfertigung Alt mit Fristsetzung.
  • Arbeitgeber/HR: Prüfen Sie Abfertigungsabrechnungen auf wiederkehrende Überstunden (auch saisonal). Bilden Sie sachgerechte Durchschnitte und entfernen Sie Verweise auf Urlaubsentgelt-Kriterien.

Überstunden in der Abfertigung sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht in zehn von zwölf Monaten angefallen sind. Daraus folgt für Arbeitgeber ein Compliance-Bedarf: Interne Leitlinien, die Urlaubsentgelt-Logiken analog heranziehen, gehören überarbeitet. Ohne korrekte Jahresbetrachtung drohen in Österreich Nachzahlungen samt Zinsen – gerade bei langjährigen Dienstverhältnissen.

Für die betriebliche Praxis hilft eine klare Checkliste:

  • Gab es im letzten Jahr wiederkehrende Überstunden, auch mit saisonaler Häufung?
  • Sind Zuschläge typisch Teil der Entlohnung gewesen (50%/100%)?
  • Ist der gebildete Durchschnitt realistisch und für Außenstehende nachvollziehbar dokumentiert?

Diese Punkte erleichtern Abfertigung berechnen Arbeitnehmer auch vor Gericht.

Wer diese Punkte erfüllt, steht in einem Prozess vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen österreichischen Arbeitsgericht deutlich besser da. Und: Widerspricht die Arbeitgeberseite mit „10-von-12“-Klauseln, verweist 9ObA97/87 darauf, dass solche Schwellenwerte für die Abfertigung Alt nicht maßgeblich sind.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

In Österreich sichert OGH 18.11.1987 (9ObA97/87), dass regelmäßig geleistete Überstunden im Abfertigungsdurchschnitt zählen. Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer sauber dokumentiert (Lohnzettel, Zeiten, Zuschläge), hat die besten Chancen auf eine korrekte Endabrechnung in Wien.

Häufige Fragen zum Abfertigungsdurchschnitt bei Kündigung

Habe ich Anspruch auf Einrechnung von Überstunden in die Abfertigung?
In Österreich gilt: Ja, wenn Überstunden im letzten Jahr erkennbar regelmäßig anfielen. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs 1 AngG und OGH 9ObA97/87. Saisonale Spitzen genügen, eine „10-von-12-Monate“-Schwelle ist nicht nötig.

Kann ich auch Überstundenzuschläge (50%/100%) berücksichtigt bekommen?
Ja. Zuschläge sind Teil des Entgelts, wenn Überstunden regelmäßig geleistet wurden. Maßgeblich ist der Durchschnitt nach § 23 Abs 1 AngG; bestätigt durch OGH 9ObA97/87 am 18.11.1987.

Was passiert, wenn die Firma nur auf eine interne „10-von-12“-Regel verweist?
In Österreich gilt: Solche Regeln binden die Abfertigung Alt nicht. Der OGH (9ObA97/87) verwarf die starre Monatsquote; entscheidend ist der reale Durchschnitt im Beobachtungszeitraum.

Gilt das auch für Arbeiter, nicht nur für Angestellte?
Ja. Für Arbeiter im Alt-System ist der Durchschnittsverdienst maßgeblich (Arbeiterabfertigung, iVm § 23 Abs 1 AngG). Der OGH 9ObA97/87 betont die Einbeziehung regelmäßig wiederkehrender Überstunden.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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