
Nach 20 Wintern ausgesetzt – Abfertigungssprung bei Insolvenz: zählt die Pause wirklich?
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer Ein langjähriger Angestellter steht nach der Pleite des Arbeitgebers vor der Frage: Reicht es für den Abfertigungssprung bei Insolvenz, wenn der Chef jahrelange Winterpausen „für die Abfertigung“ zugesagt hat?
Zwischen Winterpause und Wiedereinstellung – wie zwei Angestellte um drei Monatsgehälter stritten
Zwei Angestellte arbeiteten Jahrzehnte in einem Betrieb mit Saisonflauten. Jeden Winter „setzte“ das Unternehmen ihre Dienstverhältnisse für einige Wochen aus. Schriftlich stand, dass diese Aussetzungszeiten für die Abfertigung zählen. Dann kam die Insolvenz. Beide verlangten zusätzliches Insolvenz-Entgelt für den Sprung von sechs auf neun Monatsentgelte, weil sie mit den Aussetzungen die 20-Jahres-Grenze überschritten.
Die Sicherungseinrichtung hielt dagegen: Gesichert sei nur die gesetzliche Abfertigung aus tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten, nicht freiwillige Mehrabfertigungen. Das Erstgericht – in solchen Fällen oft das Arbeits- und Sozialgericht Wien – wies die Klagen ab. In der zweiten Instanz gab das Gericht den Arbeitnehmern teilweise Recht. Schließlich entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 15.11.2001, 8ObS257/01d): Es fehlt die Klärung, was diese „Aussetzungen“ arbeitsrechtlich waren.
Der OGH hob am Ende die Zusprüche auf und schickte die Sache zur weiteren Klärung zurück: Waren die Winterpausen eine echte Karenzierung (Dienstverhältnis bleibt aufrecht, Pflichten ruhen), oder handelte es sich um eine echte Unterbrechung/Beendigung mit Wiedereinstellungszusage (Dienstzeiten laufen nicht weiter)? Der Unterschied entscheidet, ob der 20-Jahre-Sprung – und damit drei zusätzliche Monatsentgelte – insolvenzgesichert ist.
Quelle und Aktenzeichen: (OGH 15.11.2001, 8ObS257/01d)
OGH 15.11.2001, 8ObS257/01d: Nur tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten sind insolvenzgesichert; ob Winter-„Aussetzungen“ mitzählen, hängt von echter Karenz ab. Der Oberste Gerichtshof hob die Vorentscheidungen auf und verwies die Sache zur Klärung zurück.
Zählen Aussetzungen zur Betriebszugehörigkeit – und wer zahlt bei Pleite?
Die Höhe der Abfertigung „Alt“ richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses. Ab 20 Dienstjahren steigt sie typischerweise von sechs auf neun Monatsentgelte (§ 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG)). Für die Abfertigung berechnen Arbeitnehmer in Österreich ist diese 20-Jahres-Schwelle ein zentraler Meilenstein. Doch was passiert, wenn die Dienstzeit „mit Aussetzungen“ gerechnet wurde und der Arbeitgeber insolvent ist?
Nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) sind Abfertigungsansprüche insolvenzgesichert, soweit sie auf gesetzlicher Basis beruhen. Der Knackpunkt liegt in § 3 Abs 3 IESG: Gesichert sind nur Ansprüche aus tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten. Werden Aussetzungszeiten angerechnet, prüft man daher, ob das Dienstverhältnis in diesen Monaten rechtlich aufrecht war (echte Karenz) oder tatsächlich unterbrochen wurde.
Die Unterscheidung ist praktisch: Echte Karenzierung bedeutet, dass Arbeits- und Entgeltpflicht ruhen, die Betriebstreue aber weiterläuft. Bei einer echten Unterbrechung oder Beendigung mit Wiedereinstellungszusage endet das Dienstverhältnis; die Zeit dazwischen zählt nicht als Dienstzeit. Ein starkes Indiz für Unterbrechung ist der Bezug von Arbeitslosengeld sowie eine Abmeldung in ELDA.
Um die Rechtslage nachzulesen, finden Sie das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) im Bundesrecht hier: RIS – Geltende Fassung. Für Wien und ganz Österreich ist diese Abgrenzung besonders relevant bei Saisonarbeit, Bau, Tourismus oder gewerblichen Betrieben mit Winterpausen.
In Österreich gilt: Nach § 3 Abs 3 IESG sind nur tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten insolvenzgesichert; angerechnete Aussetzungszeiten zählen nur bei rechtlich aufrechtem Dienstverhältnis (echte Karenz). § 23 Abs 1 AngG regelt, dass die Abfertigung „Alt“ mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit steigt.
Der OGH-Beschluss zum Abfertigungssprung bei Insolvenz – warum die Einordnung der Aussetzung alles entscheidet
OGH 15.11.2001, 8ObS257/01d: Der Revision wurde Folge gegeben und die Zusprüche der Vorinstanzen aufgehoben; entscheidend ist, ob die Winteraussetzungen echte Karenz oder Unterbrechungen waren.
Damit rückte der OGH die Qualifikation der Aussetzungen ins Zentrum. Er stellte klar, dass das IESG nur die gesetzliche Abfertigung schützt. Erhöht eine Vereinbarung die Abfertigung, weil Aussetzungszeiten „mitzählen“, ist das nur dann insolvenzgesichert, wenn diese Zeiten als echte Karenz gelten. Ansonsten handelt es sich um eine nicht gesicherte „Mehrabfertigung“.
Überraschend war nicht das Ergebnis, sondern der Maßstab: Der OGH nannte den Bezug von Arbeitslosengeld während der Aussetzung als besonders gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung. Auch ELDA-An- und Abmeldungen, Meldeverhalten zur Sozialversicherung und Schriftform der Vereinbarungen sind entscheidend. Ohne diese Feststellungen könne man nicht sagen, ob der 20-Jahre-Sprung erreicht wurde.
Für die Instanzen bedeutet das: Das Erstgericht muss sauber erheben, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber konkret vereinbart und gelebt haben. In Wien entscheiden solche Streitigkeiten regelmäßig das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien), bevor der Oberste Gerichtshof (OGH) die Leitlinien schärft. Im Ergebnis zwingt 8ObS257/01d die Gerichte zu genauer Sachverhaltsarbeit.
Arbeitslosengeld während der Aussetzungsmonate ist ein starkes Indiz für eine echte Unterbrechung des Dienstverhältnisses; solche Zeiten zählen für den Abfertigungssprung nicht über das IESG, weil § 3 Abs 3 IESG nur tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten schützt.
Was bedeutet der Abfertigungssprung bei Insolvenz in der Praxis?
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf Beweise und Einordnung an. Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich gilt: Die Frage „Karenzierung oder Unterbrechung?“ entscheidet über drei zusätzliche Monatsentgelte. Dokumente und gelebte Praxis wiegen schwerer als bloße Zusagen im Personalgespräch. So lässt sich die Abfertigung berechnen Arbeitnehmer nachvollziehbar und insolvenzfest argumentieren.
Diese Unterlagen sollten Sie sammeln und strukturieren:
- Schriftliche Aussetzungs-/Karenzvereinbarungen, E-Mails, Betriebsvereinbarungen
- ELDA-An-/Abmeldungen, Versicherungsdatenauszug, Lohnzettel
- Bescheide und Auszahlungsnachweise zum Arbeitslosengeld in Aussetzungsphasen
Für die Antragstellung beim IEF sollten Sie eine Zeitleiste führen und jeden Aussetzungszeitraum markieren. Haben Sie Arbeitslosengeld bezogen oder wurden Sie abgemeldet, spricht das für Unterbrechungen. Gab es hingegen eine klare Karenzierung mit aufrechtem Dienstverhältnis, stärken Sie diese Sicht durch Unterlagen und Zeugen.
Wenn Sie den Abfertigungssprung bei Insolvenz geltend machen, rechnen Sie zweifach: einmal nur mit tatsächlich geleisteten Zeiten und einmal mit Karenzzeiten. Begründen Sie schriftlich, warum die Aussetzung eine echte Karenz war (Ruhen von Arbeit und Entgelt, keine Abmeldung, kein ALG). Verweisen Sie auf 8ObS257/01d und auf § 3 Abs 3 IESG sowie § 23 Abs 1 AngG.
Arbeitgeber und HR sollten saisonale Aussetzungen sauber gestalten. Eindeutige Verträge verhindern Streit und schützen alle Seiten, vor allem im österreichischen Arbeitsrecht, wo die Insolvenzabsicherung strikt ist. Achten Sie zudem auf konsistente Meldungen und interne Checklisten.
- Klarstellen, ob echte Karenzierung oder Unterbrechung mit Wiedereinstellungszusage vorliegt
- ELDA-Meldungen zur gewählten Variante passend setzen und sauber dokumentieren
- Freiwillige Mehrabfertigungen schriftlich kennzeichnen – sie sind nicht IESG-gesichert
Praxis-Tipp für Arbeitgeber: Stimmen Personalabteilung, Lohnverrechnung und Linienführung die Vorgehensweise ab. Missverständnisse („Das zählt eh mit“) führen später zu teuren Verfahren. Vor Saisonpausen hilft eine kurze Checkliste mit Unterschrift und Infoblatt.
Wichtig für Anspruchsteller in Österreich: Der Abfertigungssprung bei Insolvenz ist nur dann durchsetzbar, wenn die 20 Jahre nach § 23 Abs 1 AngG tatsächlich erreicht wurden. Anrechnungen aus bloßen Zusagen fallen heraus, wenn die Aussetzungen als Unterbrechung gelten. Verweisen Sie im Zweifel auf 8ObS257/01d und legen Sie Beweise vor.
Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bei Insolvenz
Für komplexe Saisonverläufe und Winteraussetzungen lohnt eine strukturierte Prüfung. Mit vollständigen ELDA-Meldungen, ALG-Bescheiden und klaren Vereinbarungen lässt sich die Abfertigung berechnen Arbeitnehmer transparent herleiten und gegenüber dem IEF belegen – insbesondere zum 20-Jahre-Sprung nach § 23 Abs 1 AngG.
Häufige Fragen zum Anspruch auf Abfertigung bei Saisonpausen
Kann ich Aussetzungszeiten für den Abfertigungssprung mitzählen lassen, wenn der Arbeitgeber insolvent ist?
In Österreich gilt: Ja, aber nur bei echter Karenzierung. § 3 Abs 3 IESG schützt nur tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten; § 23 Abs 1 AngG regelt die Stufen. OGH 8ObS257/01d bekräftigt die Prüfung.
Habe ich Anspruch auf neun Monatsentgelte, wenn ich mit Aussetzungen 20 Jahre erreiche?
In Österreich gilt: Nur wenn die Aussetzungen als Karenz gelten und die Betriebszugehörigkeit durchläuft (§ 23 Abs 1 AngG). Bei Unterbrechung zählt die Zeit nicht; § 3 Abs 3 IESG. OGH 8ObS257/01d verlangt genaue Feststellungen.
Was passiert, wenn ich während der Aussetzung Arbeitslosengeld bezogen habe?
Nein, das spricht stark für eine Unterbrechung. Dann zählen diese Monate für die insolvenzgesicherte Abfertigung nicht (§ 3 Abs 3 IESG). OGH 8ObS257/01d nennt den ALG-Bezug als gewichtiges Indiz.
Deckt das IESG eine freiwillige Mehrabfertigung des Arbeitgebers?
Nein, das IESG deckt nur die gesetzliche Abfertigung aus tatsächlich geleisteter Beschäftigung (§ 3 Abs 3 IESG). OGH 8ObS257/01d bestätigt diese Grenze.
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