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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH 8ObA152/99g

Startseite  •  Aktuelles  •  12.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH 8ObA152/99g

Nach Winterpausen plötzlich Schluss: Abfertigungsanspruch bei Karenzierung und einvernehmlicher Lösung

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer — Monteur in Wien, jeden Winter „stempeln“, im Frühjahr zurück – und dann heißt es im Dezember: „Wir rechnen alles ab.“ Haben Sie in dieser Konstellation einen Abfertigungsanspruch? Das österreichische Arbeitsrecht gibt eine klare Antwort – und ein OGH-Urteil (OGH 21.10.1999, 8ObA152/99g) zeigt, warum die Etikette „Saisonende“ oft nicht genügt.

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH 8ObA152/99g

OGH 21.10.1999 (8ObA152/99g): Winterliche Aussetzungen sind Karenzierungen, zählen zur Gesamtdienstzeit und die Beendigung am 23.12.1997 löste eine Abfertigung von drei Monatsentgelten aus.

OGH 21.10.1999 (8ObA152/99g): Für die Abfertigung zählt die objektive Beendigung und Gesamtdauer; die Bezeichnungsart (Entlassung oder einvernehmliche Lösung) ändert den Anspruch nicht.

Wie eine vermeintliche Saisonpause zur Abfertigung führte

Ein Arbeiter startete als Lehrling, blieb danach als Geselle im metallverarbeitenden Gewerbe durchgehend beschäftigt und arbeitete auf Baustellen – typisch für Wien und ganz Österreich. In zwei Wintern „setzten“ die Parteien das Arbeitsverhältnis aus: Der Mann meldete sich arbeitslos, kehrte im März zurück. Eine Abfertigung wurde nie abgerechnet; im Gegenteil: Die Rückkehr war üblich, teils sogar schriftlich vorgesehen. Ende 1997 kriselte es, am 23.12. vereinbarten die Parteien, „alle Ansprüche abzurechnen“, ohne einen Rückkehrtermin.

Der Arbeitnehmer verlangte drei Monatsentgelte Abfertigung. Er rechnete Lehrzeit und Winterpausen als Dienstzeit mit. Der Arbeitgeber hielt dagegen: Man habe – wie die Jahre zuvor – einvernehmlich „beendet“, der Mann habe für Jänner selbst „abgesagt“. Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte: Der Kläger habe „Entlassung“ behauptet, nicht „einvernehmliche Lösung“ – also kein Anspruch. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) korrigierte diese Sicht.

Die Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 21.10.1999, 8ObA152/99g). Danach verwendete der OGH eine klare Logik: Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde und wie lange es insgesamt gedauert hat. Die Winterpausen qualifizierte das Gericht als Karenzierungen, die zur Dienstzeit zählen; die Beendigung am 23.12.1997 löste Abfertigung aus.

Der Oberste Gerichtshof entschied am 21.10.1999 in 8ObA152/99g, dass winterliche Aussetzungen als Karenzierungen zur Dienstzeit zählen und die Beendigung am 23.12.1997 eine Abfertigung von drei Monatsentgelten auslöste.

Welche Regeln bestimmen die Abfertigung im Streitfall?

Die klassische „Abfertigung Alt“ richtet sich bei Angestellten nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) und bei Arbeitern nach § 2 Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG). Diese Normen regeln, wie viele Monatsentgelte bei Beendigung zustehen – abhängig von der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses. Ab sieben Jahren sind es drei Monatsentgelte. Die „Abfertigung Neu“ (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BMSVG) gilt erst für Dienstverhältnisse ab 2003.

Wichtig ist die Zuordnung von Unterbrechungen. Saisonale Winterpausen sind häufig Karenzierungen, wenn keine Endabrechnung erfolgt, eine Rückkehr erwartet wird und Kollektivverträge kurze Unterbrechungen anrechnen. Das unterscheidet sie von echten Beendigungen mit abschließender Auszahlung und ohne Wiedereinstellungszusage. In vielen Branchen – Bau, Metall, Tourismus – ist diese Abgrenzung entscheidend. Das ist zentral für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich.

Die Rechtsfrage landet oft vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien; die zweite Instanz ist in Wien das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Beide prüfen, ob Unterbrechungen der Natur nach bloß ruhen oder ob die Parteien tatsächlich Endpunkte gesetzt haben. Auch formale Indizien zählen: Wurde eine Abfertigung ausbezahlt? Wurde eine Wiedereinstellungszusage dokumentiert? Wie lautete der Abmeldegrund bei der ÖGK?

In Österreich gilt: Für die Abfertigung nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) bzw. § 2 Arbeiter-Abfertigungsgesetz zählt die Beendigung und die Gesamtdienstzeit; die genaue Beendigungsart ist keine positive Anspruchsvoraussetzung. Ein späterer „falscher“ Etikettierungsversuch ändert den Anspruch nicht.

Ein weiteres Element ist der Zinsanspruch. Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) beträgt der gesetzliche Zinssatz traditionell 4 % p.a., wie ihn der OGH in diesem Fall ab 2.3.1998 zusprach. Wer rechtzeitig schriftlich mahnt und in Verzug setzt, sichert diese Ansprüche zusätzlich ab.

Hier finden Sie das Gesetzesportal für die zitierte Rechtslage: Angestelltengesetz (AngG).

Warum die falsche Bezeichnung den Abfertigungsanspruch nicht vernichtet

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.10.1999 (8ObA152/99g) entschieden, dass winterliche „Aussetzungen“ als Karenzierungen zur Dienstzeit zählen und der Abfertigungsanspruch trotz falscher Beendigungsbezeichnung besteht. Der Kern: Die Anspruchsvoraussetzungen sind Beendigung plus Gesamtdauer – nicht die Etikette „Entlassung“ oder „einvernehmliche Lösung“ im erstinstanzlichen Vorbringen.

Die Vorinstanzen sahen das anders und verwarfen die Klage, weil der Kläger „Entlassung“ behauptet hatte. Der OGH wies diesen Formalismus zurück: Wer Abfertigung fordert, muss Beendigung und Dauer behaupten und beweisen; die Arbeitgeberseite muss darlegen, dass eine abfertigungsschädliche Beendigung vorliegt. Genau das gelang hier nicht – zumal die Winterpausen ohne Endabrechnung, aber mit Rückkehrpraxis verliefen. Damit wird klar: Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer zählt die objektive Rechtslage und die Gesamtdienstzeit.

Überraschend – und für die Praxis eminent – ist die dogmatische Klarstellung: Selbst wenn in der Verhandlung „Entlassung“ statt „einvernehmliche Lösung“ fällt, geht der Anspruch nicht verloren. Maßgeblich ist die objektive Rechtslage. Das schützt Arbeitnehmer und strukturiert Prozesse vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien klarer.

Saisonale Winterpausen zählen als Karenzierungen, wenn keine Abfertigung abgerechnet wurde, eine Wiedereinstellungszusage bestand oder branchenübliche Rückkehr feststand. Beendet man später ohne Rückkehrvereinbarung, löst das die Abfertigung aus – auch bei zuvor ruhenden Perioden.

Konsequenzen für Bau, Metall und Saisonbetriebe in Wien und ganz Österreich

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen drei Punkte: Dienstzeit lückenlos dokumentieren, Beendigungsart sauber trennen, und Kollektivvertrag prüfen. Der OGH in 8ObA152/99g stärkt Beschäftigte im Bau- und Metallbereich, aber auch Arbeitgeber profitieren von Klarheit in Saisonmodellen des österreichischen Arbeitsrechts.

  • Arbeitnehmer: Sammeln Sie An- und Abmeldungen bei der ÖGK, Lohnzettel, Lehrzeitnachweise und interne Zusagen zur Rückkehr. Fehlt eine Endabrechnung in den Winterpausen, spricht viel für Karenzierung.
  • Arbeitnehmer: Fordern Sie die Abfertigung schriftlich ein, berechnen Sie die Gesamtdauer inkl. Karenzzeiten. Ab sieben Jahren stehen drei Monatsentgelte zu; verlangen Sie Zinsen ab Verzug.
  • Arbeitgeber/HR: Gestalten Sie echte Saisonpausen als schriftliche Karenzierungen mit klarer Rückkehrregel oder rechnen Sie bei echter Beendigung vollständig ab. Dokumentieren Sie ÖGK-Abmeldegründe und Wiedereinstellungszusagen präzise.

Gerade in Wien, wo Bau- und Metallbetriebe mit witterungsbedingten Unterbrechungen arbeiten, lohnt ein Blick in den Kollektivvertrag: Häufig zählt die 90-Tage-Regel zur Zusammenrechnung. Betriebsräte sollten darauf achten, dass „Winterruhe“ nicht versehentlich zur Beendigung umqualifiziert wird – oder umgekehrt echte Enden als bloß ruhend etikettiert werden.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zu Abfertigung und Saisonpausen

Ein Rechtsanwalt Wien kann die Gesamtdienstzeit prüfen, Karenzierungen den richtigen Kategorien zuordnen und die Abfertigung rechtssicher berechnen – insbesondere bei wiederkehrenden Saisonpausen und einvernehmlichen Lösungen in Österreich.

Häufige Fragen zum Anspruch auf Abfertigung bei Saisonpausen

Kann ich nach einer einvernehmlichen Lösung Abfertigung verlangen?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Gesamtdienstzeit den Schwellenwert erreicht (§ 23 AngG, § 2 Arbeiter-Abfertigungsgesetz). Der OGH (8ObA152/99g) bestätigte, dass die Beendigungsart keine positive Anspruchsvoraussetzung ist.

Habe ich Anspruch auf Anrechnung der Winterpause für die Abfertigung?
Ja, wenn die Pause eine Karenzierung war. Fehlt die Endabrechnung und ist Rückkehr üblich, zählt sie zur Dienstzeit (§ 23 AngG; OGH 8ObA152/99g). Kollektivverträge können kurze Unterbrechungen ausdrücklich anrechnen.

Was passiert, wenn ich im Prozess „Entlassung“ statt „einvernehmliche Lösung“ schreibe?
In Österreich gilt: Der Anspruch bleibt bestehen, wenn Beendigung und Dauer bewiesen sind. Die Bezeichnungsfrage ist nicht entscheidend (OGH 8ObA152/99g). Der Arbeitgeber muss eine abfertigungsschädliche Beendigung beweisen.

Kann ich Lehrzeit für die Abfertigung mitzählen?
Ja, wenn die Lehrzeit in einem einheitlichen Dienstverhältnis steht oder angerechnet wird (§ 23 AngG). Der OGH (8ObA152/99g) berücksichtigte die Lehrzeit bei der Gesamtdauer zugunsten des Arbeitnehmers.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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