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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH 8ObA190/02b Wien

Startseite  •  Aktuelles  •  04.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH 8ObA190/02b Wien

Ausgegliedert – und plötzlich neue Regeln? Vertragsbedienstetengesetz vs Angestelltengesetz im Bundesmuseum: OGH zieht die Linie

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer
Sie arbeiten seit Jahren in einem Wiener Museum und fragen sich nach der Ausgliederung, ob für Sie Vertragsbedienstetengesetz vs Angestelltengesetz gilt, ob Sie ins Schema v/h wechseln können – und ob 1999–2001 Abfertigung oder Urlaubsentgelt falsch berechnet wurden?

Wie die Ausgliederung alte Sicherheiten wackeln ließ – und was der OGH daraus machte

Die Bühne: das Kunsthistorische Museum in Wien. Nach der Ausgliederung aus dem Bundesdienst fragten sich viele, welche Regeln weitergelten. Einige wechselten in den neuen Kollektivvertrag, andere blieben außerhalb. Es ging um Abfertigung, Urlaubsentgelt, Krankenentgelt, Arbeitszeit, Pensionskassa – und um die große Klammer: Welche Rechtsquellen gelten ab wann?

Die Arbeitnehmervertretung suchte Klarheit über eine Feststellung direkt beim Höchstgericht. Es stritt vor allem die Bedeutung der Übergangsbestimmungen: Dürfen frühere „gewährte Rechte“ aus dem Bundesdienst dynamisch mitwachsen? Oder sind sie am Stichtag eingefroren? Und ab wann greift eine neue Verweisung auf das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) für jene, die nicht in den Kollektivvertrag gewechselt sind?

Mit dieser Unsicherheit lebten reale Menschen. Für viele fühlte es sich an, als hätte jemand mitten in der Vorstellung die Regieanweisungen geändert. Die Angst: verlieren wir Pensionskassa‑Chancen, werden „Überzahlungen“ gestrichen, und stimmt die Berechnung unserer Ansprüche aus den Jahren nach der Ausgliederung?

Die Weichenstellung kam hier: (OGH 24.04.2003, 8ObA190/02b). Danach stand fest, welche Übergangsrechte gelten, ab wann das VBG dynamisch zur Anwendung kommt, was mit Arbeitszeit ist und wann eine Optierung ins v/h‑Schema samt Pensionskassa möglich wird.

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.04.2003 (8ObA190/02b) klargestellt, dass der Feststellungsantrag nur teilweise berechtigt war: statische Wahrung alter Rechte bis 31.12.2001, dynamisches VBG ab 1.1.2002, Arbeitszeit nach AZG, Optierung v/h ab 1.7.2002 mit Pensionskassa.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – so setzen Sie Ansprüche durch

In Österreich und speziell in Wien gilt nach OGH 8ObA190/02b: Wer die eigene Abfertigung berechnen lassen will, sollte für 1999–2001 den Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes (AngG) berücksichtigen. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer richtig heißt, Zeitachsen beachten, Belege sichern und die VBG-Regeln ab 1.1.2002 einbeziehen – idealerweise geprüft durch einen spezialisierten Rechtsanwalt Wien.

Welche Regeln gelten nach der Ausgliederung wirklich – und wieso teilt der OGH zeitlich auf?

Zuerst zur Systematik: Die alte Rechtswahrungsklausel („gewährte Rechte bleiben gewahrt“) sicherte nur den Stand am Stichtag. Der Oberste Gerichtshof (OGH) verstand sie als statische Sicherung, nicht als laufende, dynamische Verweisung. Deshalb galten bis 31.12.2001 die Regeln des Angestelltengesetzes (AngG) als Grundregel, ergänzt um die am Stichtag gewährten VBG‑Rechte.

Ab 1.1.2002 dreht sich das Bild: Aufgrund der neuen gesetzlichen Verweisung galt für Nicht‑KV‑Beschäftigte das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verweisung wirkt nicht rückwirkend. Das entspricht dem Grundsatz aus dem Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), dass Gesetze ohne ausdrückliche Anordnung nicht rückwirken. So bleibt der Zeitraum 1999–2001 klar abgegrenzt.

Wichtig ist die Arbeitszeit: Auch bei VBG‑Verweisung bleibt die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) zu beurteilen. Das betrifft Normalarbeitszeit, Mehrarbeit, Überstunden, Ruhezeiten. Der OGH stellte heraus, dass die spätere gesetzliche Verweisung nur Dienst- und Besoldungsrecht betraf, nicht aber die arbeitszeitrechtliche Grundlage.

Für Beschäftigte, die nicht in den Kollektivvertrag gewechselt sind, öffnete sich mit 1.7.2002 ein neues Tor: die Optierung in die Schemata v/h inklusive Pensionskassenzusage. Vor diesem Zeitpunkt gab es keinen Anspruch auf diese neue Versorgungszusage. Gleichzeitig rückte die Frage „Überzahlungen“ in den Fokus: Ab 1.1.2002 sind Sonderverträge im Lichte des VBG zu prüfen.

In Österreich gilt: Für 1.1.1999–31.12.2001 sind Abfertigung, Urlaubsentgelt und die Höhe des Krankenentgelts nach dem weitergehenden Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes zu berechnen; ab 1.1.2002 gilt für Nicht‑KV‑Beschäftigte das Vertragsbedienstetengesetz dynamisch, bei unverändertem Arbeitszeitrecht nach dem Arbeitszeitgesetz.

OGH 8ObA190/02b – was genau wurde am 24.04.2003 entschieden und warum war das entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.04.2003 (8ObA190/02b) entschieden, dass die alte Rechtswahrungsklausel nur statisch wirkt, ab 1.1.2002 das VBG dynamisch gilt, die Arbeitszeit nach AZG zu beurteilen ist und ab 1.7.2002 die Option v/h samt Pensionskassa offensteht; der Feststellungsantrag wurde im Übrigen abgewiesen.

Die Begründung hat drei Pfeiler. Erstens: Übergangsrecht ohne Zaubertrick. „Gewährte Rechte bleiben gewahrt“ konserviert den Rechtsstand, verweist aber nicht automatisch auf künftige VBG‑Novellen. Zweitens: Kein Rückwirkungsbonus. Neue Verweisungen gelten ab Inkrafttreten, nicht davor. Drittens: Arbeitszeit bleibt beim AZG, weil die Verweisung nur Dienst- und Besoldungsrecht erfasst.

Die Folgen sind konkret: Für 1999–2001 ist der Entgeltbegriff des AngG maßgeblich. Das kann Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung und die Höhe des Krankenentgelts erhöhen. Zugleich galt für die Dauer der Entgeltfortzahlung in diesem Zeitraum teilweise eine – für Arbeitnehmer günstigere – VBG‑Regel. Ab 1.1.2002 greifen bei Nicht‑KV‑Beschäftigten die VBG‑Systematik und ab 1.7.2002 die v/h‑Option inklusive Pensionskassa.

Überzahlungen und Essenszuschuss? Der OGH deutete klar an, dass ab 1.1.2002 Sonderverträge an den VBG‑Vorgaben zu messen sind. Der Anspruch auf einen fortlaufenden Essenszuschuss scheiterte aber nicht grundsätzlich, sondern am fehlenden, sauberen Tatsachensubstrat. Beides zeigt: Ohne präzise Dokumentation werden Ansprüche schwer durchsetzbar.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.04.2003 (8ObA190/02b) entschieden, dass dem Feststellungsantrag nur teilweise stattgegeben wird. Für Arbeitnehmer in Österreich heißt das: 1999–2001 AngG‑Entgeltbegriff bei Abfertigung, Urlaubs‑ und Krankenentgelt; ab 1.1.2002 dynamisches VBG für Nicht‑KV‑Beschäftigte; Arbeitszeit weiterhin nach AZG; v/h‑Option ab 1.7.2002 samt Pensionskassa.

Vertragsbedienstetengesetz vs Angestelltengesetz: Was bedeutet das für meine Ansprüche in Wien konkret?

Für ehemalige Vertragsbedienstete der Bundesmuseen in Wien gilt die zeitliche Aufspaltung des OGH. Prüfen Sie rückwirkend den Zeitraum 1999–2001. Hier kann der breitere Entgeltbegriff des AngG Ihre Bemessungsgrundlage heben. Danach richtet sich vieles nach dem VBG, insbesondere wenn Sie nie in den Kollektivvertrag gewechselt sind. Für genaue Berechnungen gilt: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer nach AngG für 1999–2001 ist oft vorteilhaft.

Seit 1.7.2002 können Nicht‑KV‑Beschäftigte in die Schemata v/h optieren und erhalten damit eine Pensionskassenzusage. Diese Entscheidung ist finanziell bedeutsam. Dokumentieren Sie Optierungsdatum, Einstufung, und die Bestätigung der Pensionskassa. Unklare oder verspätete Prozesse führen oft zu Streit – vermeiden Sie das mit klaren Aktennotizen.

Bei Auseinandersetzungen um Nachzahlungen, Optierung oder „Überzahlungen“ führt der Rechtsweg in Wien typischerweise über das Arbeits- und Sozialgericht Wien und weiter zum Oberlandesgericht Wien (OLG). Endgültige Leitlinien setzt der Oberste Gerichtshof (OGH). Dieses Zusammenspiel prägt das österreichische Arbeitsrecht und gibt Orientierung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.

Nach § 115 Angestelltengesetz (AngG) wird das Entgelt im Krankenstand fortgezahlt, während das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) das Rückwirkungsverbot stützt. Den Gesetzestext finden Sie auf RIS unter: Angestelltengesetz (AngG). Diese Grundlagen helfen, die OGH‑Linie in 8ObA190/02b richtig einzuordnen.

In Österreich gilt: Die Arbeitszeit in Bundesmuseen richtet sich unabhängig vom Kollektivvertragsstatus nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG); Dienst‑ und Besoldungsrecht folgen ab 1.1.2002 für Nicht‑KV‑Beschäftigte dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) dynamisch, zuvor dem AngG mit statisch gewahrten VBG‑Rechten.

Was Sie jetzt praktisch tun sollten – und wo Fehler teuer werden

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, entscheiden Details. Dokumente, Stichtage, Berechnungslogik und das Zusammenspiel von AngG, VBG und AZG bestimmen den Ausgang. Drei typische Konstellationen begegnen uns in der Beratung in Wien immer wieder – und sie lassen sich strukturiert abarbeiten. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer sollte stets mit sauberer Zeitachse und Vergleichsberechnung erfolgen.

  • Für Arbeitnehmer: Lassen Sie Abfertigung, Urlaubsentgelt/-ersatz und die Höhe des Krankenentgelts für 1.1.1999–31.12.2001 nach dem AngG-Entgeltbegriff neu berechnen und mit damaligen Zahlungen vergleichen.
  • Für Arbeitnehmer: Prüfen Sie, ob Sie ab 1.7.2002 wirksam ins v/h‑Schema optieren können oder konnten; holen Sie die schriftliche Optierung und die Pensionskassenzusage nach VBG ein.
  • Für Arbeitgeber/HR: Stellen Sie ab 1.1.2002 die VBG‑Anwendung für Nicht‑KV‑Beschäftigte sicher, beenden Sie unzulässige Sonderverträge korrekt, und halten Sie AZG‑Vorgaben bei Arbeitszeit und Ruhezeiten strikt ein.

Viele Streitpunkte drehen sich um „Überzahlungen“, die nach 2002 reduziert wurden, oder um Essenszuschüsse aus der Bundeszeit. Ohne nachvollziehbare Vereinbarungen und saubere Personalakten ist das Risiko hoch. Das österreichische Arbeitsrecht belohnt klare Verhältnisse – und sanktioniert intransparente Praktiken.

Für Nachforderungen oder strittige Optierungen lohnt der Blick in die Entscheidung 8ObA190/02b. Sie setzt belastbare Leitplanken für Österreichs Bundesmuseen und vergleichbare Ausgliederungen. Wer entlang dieser Leitplanken handelt, reduziert Prozessrisiken vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie dem Oberlandesgericht Wien (OLG) erheblich.

Häufige Fragen zum Übergangsrecht nach der Ausgliederung der Bundesmuseen

Habe ich Anspruch auf eine Pensionskassa, wenn ich ins Schema v/h optiere?
Ja. In Österreich gilt: Ab 1.7.2002 führt die wirksame Optierung ins Schema v/h zu einer Pensionskassenzusage (§ 78a Vertragsbedienstetengesetz). Bestätigt durch OGH 8ObA190/02b.

Wie wird mein Urlaubsentgelt für 1999–2001 berechnet?
In Österreich gilt: Für 1999–2001 ist der Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes (AngG) maßgeblich, was die Bemessung erhöhen kann. Das hat der OGH in 8ObA190/02b klargestellt.

Gilt für mich das Arbeitszeitgesetz oder das VBG?
In Österreich gilt: Die Arbeitszeit beurteilt sich unabhängig vom Status nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG). Der OGH bestätigte das in 8ObA190/02b trotz VBG‑Verweisung.

Darf der Arbeitgeber „Überzahlungen“ nach 1.1.2002 einseitig kürzen?
In Österreich gilt: Sonderverträge/Überzahlungen sind ab 1.1.2002 an VBG‑Vorgaben (z.B. § 36 VBG) zu messen; einseitige Kürzungen sind riskant. Leitlinie: OGH 8ObA190/02b.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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