Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH kippt Kürzung

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Privilegierte Selbstkündigung im Betriebsübergang: Warum ein Pilot seine Abfertigung trotz Gehaltskürzung gewann

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Ein langjähriger Flugkapitän verzichtete mit einem „Einsparungspaket“ auf Teile seines Gehalts – um den Arbeitgeber zu stabilisieren. Nach einer Fusion kündigte er fristgerecht wegen wesentlicher Verschlechterung. Die Frage: Zählt für seine Abfertigung „alt“ das reduzierte oder das ungekürzte Gehalt? Genau hier schützt die privilegierte Selbstkündigung Arbeitnehmer – und entscheidet oft über fünfstellige Beträge.

Vom Einsparungspaket zur Kündigung: wie ein Pilot um seine Abfertigung kämpfte

Der Arbeitnehmer flog seit den 1990er-Jahren für eine österreichische Airline. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten stimmte das Bordpersonal einem Zusatz-Kollektivvertrag („Einsparungspaket“) zu – zeitlich befristet, mit spürbarer Gehaltsreduktion. Jahre später kam es zu einem Betriebsübergang infolge einer Fusion. Der Pilot kündigte binnen der Frist, weil sich seine Arbeitsbedingungen verschlechterten.

Die Arbeitgeberin zahlte die Abfertigung „alt“, berechnete aber nur das gekürzte Entgelt aus dem Einsparungspaket. Der Pilot verlangte die Differenz. Sein Argument: Der Zusatz-KV sieht bei „objektiv betriebsbedingter Dienstgeberkündigung“ die ungekürzte Bemessungsgrundlage vor – also so, als hätte es das Einsparungspaket nie gegeben.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihm Recht. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte das Ergebnis, verneinte aber, dass der Zusatz-KV schon vorzeitig aufgehoben worden sei. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies am Ende die Revision der Airline ab und bestätigte die ungekürzte Abfertigungsbasis (OGH 24.05.2016, 8ObA77/15d). Die Entscheidung ist hier nachzulesen: (OGH 24.05.2016, 8ObA77/15d). Danach heißt es im laufenden Text: In 8ObA77/15d bestätigte der OGH die Position des Piloten.

Klare Frage aus der Praxis: Kann ich nach einem Betriebsübergang kündigen und die Abfertigung „alt“ auf Basis des früheren, ungekürzten Gehalts verlangen? Habe ich Anspruch auf Zinsen, wenn die Firma zu wenig ausbezahlt? Was passiert, wenn der Kollektivvertrag Sonderregeln zur Bemessungsgrundlage enthält?

Key Takeaway: Eine Kündigung nach § 3 Abs 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ist einer „objektiv betriebsbedingten“ Arbeitgeberkündigung gleichzustellen; der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.05.2016 in 8ObA77/15d, dass die Abfertigung „alt“ nach dem ungekürzten Gehalt zu berechnen ist, wenn der Kollektivvertrag dies für betriebsbedingte Kündigungen vorsieht.

Was bedeutet die privilegierte Selbstkündigung im Betriebsübergang konkret?

Die Rechtslage im österreichischen Arbeitsrecht ist zweistufig: Erstens erlaubt § 3 Abs 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Arbeitnehmern, nach einem Betriebsübergang zu kündigen, wenn sich ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen verschlechtern. Diese Kündigung ist „privilegiert“ – sie stellt die Ansprüche so, als hätte der Arbeitgeber gekündigt. Zweitens regelt § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) die Abfertigung „alt“ auf Basis des letzten Monatsentgelts.

Jetzt wird es für Wien und ganz Österreich besonders relevant: Viele Kollektivverträge – und auch Betriebsvereinbarungen – enthalten Sonderbestimmungen, die die Bemessungsgrundlage anheben, wenn die Beendigung „objektiv betriebsbedingt“ erfolgt. Dazu zählen wirtschaftliche, organisatorische oder technische Gründe aus der Sphäre des Unternehmens. Ein Einsparungspaket fällt typischerweise in diese Logik, weil es unternehmensseitige Maßnahmen widerspiegelt.

In Österreich gilt: Nach § 3 Abs 5 AVRAG steht Arbeitnehmern bei privilegierter Kündigung wegen Betriebsübergangs die gleiche Anspruchslage zu wie bei Arbeitgeberkündigung; greift ein Kollektivvertrag bei „betriebsbedingter“ Kündigung, ist die ungekürzte Bemessungsgrundlage für die Abfertigung „alt“ anzuwenden.

Das bedeutet praktisch: Führt ein Betriebsübergang zu spürbar schlechteren Bedingungen – etwa anderer Kollektivvertrag, weniger Zulagen oder geänderte Einsatzzeiten –, können Sie binnen eines Monats nach Kenntnis kündigen und Abfertigung „alt“ fordern. Enthält der Kollektivvertrag eine „betriebsbedingte“ Privilegierung, wirkt diese mit. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber tatsächlich gekündigt hat.

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen finden Sie im RIS. Das Kerngesetz zum Betriebsübergang ist das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG); für die Abfertigung „alt“ ist das Angestelltengesetz (AngG) maßgeblich. Diese Normen bilden das Fundament für die Berechnung der Bemessungsgrundlage und die Gleichstellung der Ansprüche.

Prägnanter Rechtsgrundsatz: Bei der Abfertigung „alt“ zählt grundsätzlich das letzte Monatsentgelt nach § 23 Abs 1 AngG; sieht ein Kollektivvertrag bei „objektiv betriebsbedingter“ Beendigung eine ungekürzte Basis vor, ist bei privilegierter Kündigung nach § 3 Abs 5 AVRAG ebenso ungekürzt zu rechnen.

Warum der OGH weit auslegt, was „betriebsbedingt“ heißt

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.05.2016 (8ObA77/15d) entschieden, dass eine nach § 3 Abs 5 AVRAG erklärte Kündigung einer „objektiv betriebsbedingten“ Arbeitgeberkündigung gleichzuhalten ist; die ungekürzte Bemessungsgrundlage aus dem Zusatz-KV greift, die Revision blieb erfolglos.

Die Arbeitgeberin wollte „betriebsbedingt“ eng verstanden wissen – nur echte Personalreduktion. Der OGH folgte dem nicht. „Objektiv betriebsbedingt“ umfasst alle Gründe aus der Betriebssphäre: wirtschaftliche, technische, organisatorische Maßnahmen. Ein Einsparungspaket und ein Betriebsübergang sind betrieblich veranlasst; Arbeitnehmer sollen dafür nicht auch noch bei der Abfertigung „alt“ benachteiligt werden.

Bemerkenswert ist die Systematik: Eine Arbeitgeberkündigung wegen Betriebsübergangs wäre unzulässig, trotzdem nutzt der OGH sie als Rechenmodell für die Anspruchslage. Das passt zur Rechtslogik des § 3 Abs 5 AVRAG: Die privilegierte Kündigung setzt den Arbeitnehmer so, als wäre er gekündigt worden. Dadurch greift die kollektivvertragliche Sonderregel zur ungekürzten Bemessungsgrundlage.

Das Oberlandesgericht Wien hatte bereits bestätigt, dass der Zusatz-KV nicht vorzeitig aufgehoben wurde. Dennoch war die Abfertigung „alt“ nach ungekürzter Basis zu berechnen – wegen der Gleichstellung. Der OGH in 8ObA77/15d betonte, dass eine enge Auslegung zu sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen führen würde. Wer Betriebslasten trägt, darf nicht doppelt verlieren.

Klare Aussage für die Praxis: Die Formulierung „objektiv betriebsbedingt“ ist weit zu verstehen und erfasst auch privilegierte Kündigungen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang; 8ObA77/15d gibt Arbeitgebern und Arbeitnehmern in ganz Österreich Rechtssicherheit.

So setzen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Ansprüche richtig durch

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa in Wien nach einer Fusion mit neuem Kollektivvertrag – Stichwort Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Prüfen Sie drei Punkte: den Zeitpunkt Ihrer Kenntnis von der Verschlechterung, die einschlägigen KV-Klauseln zur Bemessungsgrundlage und die tatsächliche Gehaltsbasis (mit und ohne Einsparungspaket). Schon kleine Rechenfehler können bei der Abfertigung „alt“ große Unterschiede machen.

Für Arbeitnehmer ist die Abfolge entscheidend. Kündigen Sie binnen eines Monats ab Kenntnis der wesentlichen Verschlechterung nach § 3 Abs 5 AVRAG. Dokumentieren Sie Ihren Zugang zum Betriebsübergang, die konkreten Änderungen und Ihre Entgeltentwicklung. Verweisen Sie in Ihrer Nachforderung ausdrücklich auf die KV-Klausel zur „objektiv betriebsbedingten“ Kündigung und auf das OGH-Urteil 8ObA77/15d.

Arbeitgeber und HR sollten Abfertigungen nach Betriebsübergängen proaktiv prüfen. Viele Payroll-Systeme rechnen automatisch mit dem letzten Entgelt – ohne KV-Spezialklauseln zu beachten. Das OGH-Ergebnis vom 24.05.2016 zwingt zu einer Ergänzung der Prüflogik. Falsch berechnete Abfertigungen lösen Nachzahlungen und Verzinsungspflichten aus.

  • Arbeitnehmer: Frist und Beweissicherung priorisieren; Nachforderung schriftlich mit Zinsen geltend machen.
  • Arbeitnehmer: Kollektivvertrag und Zusatz-KV vollständig beischaffen; ungekürzte Bemessungsgrundlage einfordern.
  • Arbeitgeber/HR: KV- und Payroll-Check einführen; Fälle mit Betriebsübergang und Einsparungspaketen gesondert behandeln.

Ein Praxisblick aus dem österreichischen Arbeitsrecht: Die Entscheidung betrifft nicht nur Airlines. Überall dort, wo Einsparungspakete kollektiv vereinbart wurden und Betriebe übergehen, entsteht dieselbe Rechtsfrage. Die Leitlinie aus 8ObA77/15d wirkt für ganz Österreich – von der kleinen GmbH bis zum Konzern. Auch in Wien sind solche Konstellationen nach Umstrukturierungen häufig.

Ein Wort zur Begriffsklärung: Die „privilegierte Selbstkündigung“ berechtigt nicht zur Abfertigung „neu“. Sie wirkt auf die Anspruchslage wie eine Arbeitgeberkündigung, sofern Abfertigung „alt“ gilt. Die Bemessungsgrundlage richtet sich dann nach § 23 Abs 1 AngG und allfälligen Kollektivvertragsklauseln – hier insbesondere der ungekürzten Basis bei „objektiv betriebsbedingter“ Beendigung.

Praktische Long-Tail-Fragen, die wir oft hören: Kann ich trotz Reduktion wegen eines Einsparungspakets die Abfertigung „alt“ aus dem vollen Gehalt verlangen? Habe ich Anspruch auf Verzugszinsen, wenn die Differenz erst später bezahlt wird? Was passiert, wenn der Arbeitgeber die „betriebsbedingte“ Komponente bestreitet? Die Antwort liefert 8ObA77/15d – und lohnt sich finanziell.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Für die Frage Abfertigung berechnen Arbeitnehmer sind in Wien die Frist nach § 3 Abs 5 AVRAG, die kollektivvertragliche Bemessungsgrundlage und das Urteil OGH 8ObA77/15d maßgeblich. Eine präzise Berechnung verhindert Streit über die ungekürzte Basis.

Häufige Fragen zum Betriebsübergang und zur Abfertigung „alt“

Kann ich nach einem Betriebsübergang selbst kündigen und trotzdem Abfertigung „alt“ bekommen?
In Österreich gilt: Ja, nach § 3 Abs 5 AVRAG. Die Kündigung ist privilegiert und stellt Ihre Ansprüche wie bei Arbeitgeberkündigung. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer gilt das; OGH 8ObA77/15d.

Wird die Abfertigung „alt“ nach einem Einsparungspaket aus dem reduzierten Gehalt berechnet?
Nein, wenn ein Kollektivvertrag bei „objektiv betriebsbedingter“ Kündigung die ungekürzte Basis vorsieht. Rechtsgrundlage: § 23 Abs 1 AngG iVm OGH 8ObA77/15d.

Gilt „objektiv betriebsbedingt“ nur bei Personalabbau?
Nein, laut OGH 8ObA77/15d umfasst es alle Betriebssphärengründe: wirtschaftliche, technische, organisatorische Maßnahmen. Das schließt Betriebsübergänge und Einsparungspakete ein.

Wie lange habe ich Zeit, nach einem Betriebsübergang privilegiert zu kündigen?
In Österreich gilt: Ein Monat ab Kenntnis der wesentlichen Verschlechterung, § 3 Abs 5 AVRAG. Versäumen Sie die Frist, entfällt die Privilegierung.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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