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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH bestätigt Anspruch

Startseite  •  Aktuelles  •  05.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH bestätigt Anspruch

Nach 40 Jahren im Landesdienst: Zusatzpension ja – Abfertigungsanspruch trotz Sonderregelung bleibt bestehen

Sie gehen nach Jahrzehnten im Landesdienst in Pension – und Ihr Dienstgeber meint, eine alte beamtenähnliche Zusage ersetze Ihre Abfertigung? Genau hier hilft der Abfertigungsanspruch trotz Sonderregelung: Ohne klaren Ausschluss bleibt er bestehen. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Beamtenähnliche Zusage ohne Verbeamtung: Wie ein Satz die Abfertigung rettete

Ein Landesangestellter begann 1978 seine Tätigkeit. Jahre später erhielt er per Sonderregelung Vorteile nach dem Vorarlberger Landesbedienstetengesetz: Bezüge wie ein Landesbeamter, der vom Land getragene Arbeitnehmeranteil zur Pensionsversicherung, erhöhte Ruhe- und Versorgungsgenüsse und ein verstärkter Kündigungsschutz. Verbeamtet wurde er nicht; er blieb Angestellter im alten Dienstrecht. Beim Pensionsantritt 2018 verlangte er die Abfertigung.

Die Arbeitgeberin entgegnete: Die Sonderregelung habe die Abfertigung ersetzt. Der Arbeitnehmer hielt dagegen: Der Bescheid erwähnte die Abfertigung nirgends – die Zusagen beträfen Dienstbezüge und Ruhegenüsse, nicht seinen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung Alt. Arbeits- und Berufungsgericht gaben ihm Recht; zugesprochen wurden über 116.000 Euro brutto samt Zinsen. Die Beklagte versuchte noch die außerordentliche Revision.

Oberster Gerichtshof (OGH) 17.12.2020, 9ObA104/20i: Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die außerordentliche Revision am 17.12.2020 zurück. Die Entscheidung ist nachzulesen hier: (OGH 17.12.2020, 9ObA104/20i). Der OGH prüfte den Wortlaut der Sonderregelung und fand keinen Hinweis, dass die Abfertigung wegfallen sollte. Sonderregelungen sollen Mehr-, nicht Ersatzleistungen sein.

Der OGH hat am 17.12.2020 (9ObA104/20i) klargestellt, dass beamtenähnliche Sonderregelungen den Abfertigungsanspruch nicht ohne ausdrücklichen Ausschluss beseitigen; die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen.

Gilt der Abfertigungsanspruch trotz Sonderregelung – oder fällt er weg? — Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Die Abfertigung Alt folgt im Kern aus § 23 Angestelltengesetz (AngG). Sie belohnt lange Betriebszugehörigkeit und wird bei Beendigung unter bestimmten Bedingungen fällig. Viele Landesangestellte im alten Dienstrecht unterliegen in ihrer Abfertigungspraxis diesen Grundsätzen. Die Abfertigung Neu regelt das Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), ist aber bei Altverhältnissen nicht maßgeblich. Für die Praxis in Österreich hilft der Leitfaden Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Monatsentgelte nach § 23 Angestelltengesetz (AngG).

Eine beamtenähnliche Sonderregelung nach Landesbedienstetengesetz ist meist ein Bescheid mit konkretem Spruch. Dieser Spruch definiert exakt, welche Leistungen gewährt werden. Fehlt im Spruch der ausdrückliche Ausschluss der Abfertigung, bleibt der gesetzliche Anspruch bestehen. Ein erhöhter Ruhegenuss oder der vom Dienstgeber getragene Arbeitnehmeranteil zur Pensionsversicherung ersetzt die Abfertigung nicht automatisch.

Rechtlich stützt sich diese Auslegung auf die objektive Ermittlung des Erklärungsinhalts: Entscheidend ist der Wortlaut des Spruchs und das, was er für einen verständigen Empfänger zum Ausdruck bringt. § 914 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) leitet diese Auslegungsmethode generell an. Auch im Bescheidrecht zählt, was ausdrücklich zugesagt oder ausgeschlossen ist.

In Österreich gilt: Ohne ausdrücklichen Ausschluss im Spruch einer Sonderregelung bleibt die Abfertigung Alt nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) fällig; beamtenähnliche Mehrleistungen ersetzen sie nicht.

Für Verfahren in Wien ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig, wenn der Dienstort dort liegt. Berufungen gehen an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Dieses zweistufige System im österreichischen Arbeitsrecht gibt rasche, spezialisierte Entscheidungen, bevor der OGH als Rechtsinstanz Grundsätze schärft.

Nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) besteht der Anspruch – je nach Dauer – bis zu zwölf Monatsentgelte. Den Gesetzestext finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG). Wer Abfertigung Neu bezieht, hat laufende Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse; die Rechtslage unterscheidet sich deutlich. Prüfen Sie daher, welches System auf Ihr Dienstverhältnis anwendbar ist.

OGH-Entscheidung — was war überraschend oder entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.12.2020 (9ObA104/20i) entschieden, dass die außerordentliche Revision unzulässig ist und zurückgewiesen wird. Der Knackpunkt: Die Sonderregelung war als Bescheid zu behandeln, aber ihr Spruch gewährte nur beamtenähnliche Dienstbezüge sowie Ruhe- und Versorgungsgenüsse. Abfertigung wurde nicht erwähnt.

Genau hier setzte der OGH an: Sonderregelungen nach § 123 LBedG 1979 dienen dem Gewähren von Mehrleistungen. Wer Mehrleistungen zusagt, muss nicht annehmen, dass damit gesetzliche Ansprüche „miterledigt“ sind. Ein stillschweigender Ausschluss der Abfertigung widerspricht diesem Verständnis. Darum hielt der OGH die Auslegung der Vorinstanzen für vertretbar und sah keine erhebliche Rechtsfrage.

Bemerkenswert ist die Klarheit der Sprache: Der OGH verlangte keinen Umweg über eine komplizierte Gesamtabwägung. Er las den Spruch objektiv. Steht der Ausschluss nicht dort, besteht der Anspruch fort. Auch der Hinweis auf eine behauptete Verwaltungspraxis half der Arbeitgeberin nicht; Praxis ersetzt keinen eindeutigen Spruch.

Damit bestätigt der OGH eine Linie, die im österreichischen Arbeitsrecht verlässlich Orientierung gibt: Gesetzliche Ansprüche fallen nur, wenn ein zulässiger und klar formulierter Ausschluss vorliegt. Das gilt vor allem bei gravierenden Ansprüchen wie der Abfertigung Alt. Wer ausschließen will, muss die Abfertigung ausdrücklich nennen.

Für die Praxis in Österreich heißt das: Auch wenn Dienstgeber Mehrkosten durch Zusatzpensionen oder beamtenähnliche Bezüge tragen, bleibt der Abfertigungsanspruch aufrecht, solange keine eindeutige Abrede dagegen spricht. Das Ergebnis in 9ObA104/20i stärkt die Rechtssicherheit für langjährige Dienstnehmer.

Was das für Ihren Austritt in Wien und ganz Österreich bedeutet — Rechtsanwalt Wien

Wer eine Sonderregelung aus den 1980er- oder 1990er-Jahren hat, steht beim Pensionsantritt oft vor Detailfragen. Der letzte Gehaltsmonat, anrechenbare Dienstzeiten, Ruhegenuss und Abfertigung greifen ineinander. Die Entscheidung 9ObA104/20i zeigt: Der Spruch des Bescheids entscheidet – nicht spätere Interpretationen. Das schafft Klarheit und Ansatzpunkte für die Anspruchsdurchsetzung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, achten Sie auf drei Hebel: Erstens, Dokumente. Zweitens, Fristen. Drittens, die genaue Wortwahl der Sonderregelung. In Wien können Sie Ansprüche beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einklagen; die Berufung geht an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). So sichern Sie Ihre Rechte im österreichischen Arbeitsrecht wirksam ab. Nutzen Sie den Leitfaden Abfertigung berechnen Arbeitnehmer, um die Höhe korrekt zu bestimmen.

  • Sichern Sie alle Unterlagen: Sonderregelungsbescheid, Dienstzeitbestätigungen, Gehaltsnachweise, Pensionsmitteilungen, interne Richtlinien.
  • Prüfen Sie den Spruch: Fehlt ein ausdrücklicher Ausschluss der Abfertigung, berechnen Sie die Abfertigung Alt nach § 23 AngG nach dem Prinzip Abfertigung berechnen Arbeitnehmer und machen Sie sie schriftlich geltend.
  • Arbeitgeber sollten Bescheide und Mustertexte überarbeiten: Leistungen klar definieren, ausdrückliche Ausschlüsse rechtlich prüfen und in zukünftigen Fällen einen standardisierten Abfertigungs-Check vor Austritt einführen.

Der wichtigste Praxissatz lautet: Eine beamtenähnliche Mehrleistung ersetzt die Abfertigung nur, wenn das im Spruch zweifelsfrei steht. Das entspricht der Auslegung nach § 914 ABGB und wurde durch den OGH in 9ObA104/20i bestätigt. Setzen Sie daher auf Textklarheit und dokumentierte Prozesse – beidseitig.

Für Dienstgeber in Österreich besteht ein finanzielles Risiko: Ohne klaren Ausschluss drohen Mehrkosten durch Ruhegenüsse plus Abfertigung Alt. Planen Sie Rückstellungen frühzeitig ein und prüfen Sie historische Zusagen systematisch. Für Arbeitnehmer ist das die Chance, berechtigte Forderungen konsequent durchzusetzen – oft im fünf- bis sechsstelligen Bereich.

Häufige Fragen zum Abfertigungsanspruch bei beamtenähnlichen Zusagen

Kann ich trotz Zusatzpension eine Abfertigung verlangen?
In Österreich gilt: Ja, wenn der Spruch der Sonderregelung die Abfertigung nicht ausdrücklich ausschließt. Rechtsgrundlage: § 23 Angestelltengesetz (AngG) und die Auslegungsregel des § 914 ABGB; bestätigt durch OGH 9ObA104/20i.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung Alt, wenn mein Dienstgeber meinen Pensionsversicherungsanteil zahlt?
Ja, die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Pensionsversicherung ersetzt die Abfertigung nicht. Grundlage: § 23 AngG; OGH 9ObA104/20i verneint einen stillschweigenden Entfall ohne ausdrücklichen Ausschluss.

Was passiert, wenn im Bescheid die Abfertigung nicht erwähnt ist?
In Österreich gilt: Fehlt ein ausdrücklicher Ausschluss im Spruch, bleibt die Abfertigung Alt nach § 23 AngG aufrecht. OGH 9ObA104/20i betont die maßgebliche Bedeutung des Spruchwortlauts.

Kann eine Betriebsvereinbarung die Abfertigung ausschließen?
Nein, ein genereller Ausschluss der Abfertigung Alt ist unzulässig; Änderungen bedürfen gesetzlicher Grundlage. Rechtsgrundlage: § 23 AngG. Abreden sind eng zu prüfen; der OGH 9ObA104/20i verlangt ausdrückliche, klare Formulierungen für Einschränkungen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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