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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH 9ObA138/87

Startseite  •  Aktuelles  •  15.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH 9ObA138/87

Nachtschichten zählen: Warum Überstunden bei der Abfertigung den Unterschied machen — und was der OGH dazu sagt

Stellen Sie sich vor: monatelang Projektspitzen, abendliche Einsätze, Wochenenden – und am Ende streicht das Unternehmen die Überstunden bei der Abfertigung. Genau darum ging es in einem Fall aus Wien: Darf ein später „Überstundenstopp“ den finanziellen Abschied drücken? Die Antwort hängt an einem klaren Grundsatz und lautet: Überstunden bei der Abfertigung sind keineswegs automatisch weg. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Vom Motorenlabor zum Plasmareduktionsofen: Wie ein Techniker seine Ansprüche rettete

Ein technischer Angestellter arbeitete zuerst an der Weiterentwicklung eines Motors. Danach begleitete er die Elektronik-Installation für einen Plasmareduktionsofen. In beiden Phasen fielen zahlreiche Überstunden an. Der Arbeitgeber erklärte ab 1. Mai 1985 ein Überstundenverbot. Begründung: Ein Großkunde sei insolvent, künftig werde es dauerhaft ruhiger. Trotzdem wurden weiter Mehrstunden geleistet – teils dokumentiert, teils durch Projektpläne bestätigt.

Als das Dienstverhältnis endete, wollte das Unternehmen die Abfertigung ohne den Überstundenanteil berechnen. Zusätzlich war der Mitarbeiter im letzten Monat krank. „Keine Überstunden, kein Zuschlag“ – so der Gedanke der Arbeitgeberin. Erst- und Berufungsgericht stellten jedoch fest: Es gab auch nach dem behaupteten Verbot regelmäßig Überstunden – und zwar nicht nur am Motorenprojekt, sondern auch am Ofen. Beide Instanzen sprachen dem Angestellten die höhere Abfertigung zu.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Linie am 18.11.1987; der entscheidende Leitsatz ist im Volltext abrufbar:
(OGH 18.11.1987, 9ObA138/87). Das Kernargument: Maßgeblich ist das tatsächliche, durch Regelmäßigkeit geprägte letzte Monatsentgelt, nicht die Papierlage.

Oberster Gerichtshof (OGH) 18.11.1987, 9ObA138/87: Regelmäßig geleistete Überstunden zählen zur Abfertigung nach § 23 Angestelltengesetz (AngG); den dauerhaften Wegfall muss der Arbeitgeber beweisen.

Oberster Gerichtshof (OGH) 18.11.1987, 9ObA138/87: Ein Krankstand im letzten Monat ändert die Bemessungsgrundlage nicht; maßgeblich bleibt das tatsächlich regelmäßig erzielte letzte Monatsentgelt.

Key Takeaway: Regelmäßig geleistete Überstunden sind bei der Abfertigung zu berücksichtigen; der Oberste Gerichtshof entschied am 18.11.1987 (9ObA138/87), dass der Arbeitgeber den dauerhaften Wegfall beweisen muss und ein Krankstand im letzten Monat daran nichts ändert.

Welche Regeln gelten für Überstunden bei der Abfertigung?

Die Abfertigung Alt richtet sich nach § 23 Angestelltengesetz (AngG). Dieses Gesetz definiert, dass die Abfertigung vom letzten Monatsentgelt aus berechnet wird – inklusive regelmäßig wiederkehrender Entgeltbestandteile. Das umfasst Grundgehalt, Zulagen und, wenn sie sich verlässlich wiederholen, auch Überstundenentgelt samt Zuschlägen. Hier liegt der Dreh- und Angelpunkt im österreichischen Arbeitsrecht.

Für die Praxis in Österreich und speziell in Wien gilt: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bedeutet, die regelmäßigen Überstunden samt Zuschlägen als wiederkehrenden Entgeltbestandteil sauber zu dokumentieren.

Der Begriff „Regelmäßigkeit“ bedeutet nicht, dass jede Woche exakt dieselbe Stundenzahl anfällt. Entscheidend ist die gelebte Praxis über einen relevanten Zeitraum. Ein bloßes „Überstundenverbot“ auf dem Papier ändert nichts, wenn betrieblich weiter Mehrarbeit geleistet wird. Der Gedanke der Arbeitgeberseite, ein Projekt sei beendet oder ein Kunde insolvent, reicht ohne harte Fakten nicht aus.

Ob maßgebliche Regelmäßigkeit vorliegt, zeigen Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzettel und Projektpläne. Das Arbeitszeitgesetz (AZG) erklärt, wann Überstunden vorliegen, und die Judikatur ordnet, wann deren Entgelt als regelmäßiger Bestandteil zählt. Ergänzend spielt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) eine Rolle: Es schützt das vereinbarte Entgeltprinzip und die berechtigte Erwartung aus gelebter Vergütungspraxis.

In Österreich gilt: Regelmäßig geleistete Überstunden samt Zuschlägen erhöhen grundsätzlich das „letzte Monatsentgelt“ als Bemessungsbasis der Abfertigung nach § 23 Angestelltengesetz (AngG). Die Einordnung als „regelmäßig“ bemisst sich an der tatsächlichen Praxis, nicht an einseitigen Verboten oder bloßen Prognosen des Arbeitgebers.

Rechtsgrundlage zum Nachlesen:
Angestelltengesetz (AngG). In Wien und ganz Österreich folgt die Rechtsprechung dieser Linie seit Jahren, gestützt durch den Obersten Gerichtshof (OGH) und die Praxis der Arbeitsgerichte.

OGH-Entscheidung — was war überraschend oder entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.11.1987 (9ObA138/87) entschieden, dass regelmäßig geleistete Überstunden bei der Abfertigungsberechnung zu berücksichtigen sind, solange der Arbeitgeber keinen dauerhaften Wegfall beweist. Die Revision blieb erfolglos: „Der Revision wird nicht Folge gegeben.“ Damit bestätigte der OGH die Vorinstanzen.

Überraschend klar ist zweierlei. Erstens: Der bloße Hinweis auf den Konkurs eines Auftraggebers genügt nicht, wenn im Betrieb — etwa bei der Installation des Plasmareduktionsofens — weiterhin erhebliche Mehrarbeit anfällt. Zweitens: Ein krankheitsbedingter Ausfall im letzten Monat ändert an der Bemessungsbasis nichts. Die Abfertigung darf nicht „zufällig“ sinken, nur weil jemand kurzfristig im Krankenstand war.

Die Feststellungen der Untergerichte trugen die Entscheidung. Sie zeigten fortlaufende Überstunden auch nach dem behaupteten Stichtag. In Wien entscheiden in vergleichbaren Fällen das Arbeits- und Sozialgericht Wien in erster Instanz und das Oberlandesgericht Wien (OLG) im Berufungsverfahren. Der OGH schließt den Instanzenzug und setzt die Leitplanken für ganz Österreich.

Für die Rechtsanwendung bedeutet das: Die Realität zählt. Wer die Einbeziehung des Überstundenentgelts verhindern will, muss die Struktur verändern, nicht bloß Ansagen treffen. Dokumentierte Null-Überstunden nach einer organisatorischen Umstellung wären ein möglicher Beweis. Ein Wechsel des Projekts oder vorübergehende Dellen in der Auftragslage sind es in der Regel nicht.

Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Linie des OGH eindeutig. Überstunden bei der Abfertigung dürfen nicht mit formalen Argumenten „verschwinden“. Drei typische Anwendungspunkte ergeben sich daraus — für Beschäftigte in Wien und ganz Österreich, aber ebenso für HR und Geschäftsführung.

  • Arbeitnehmer: Sichern Sie Nachweise der letzten 12 Monate. Sammeln Sie Stundenzettel, Zeiterfassung, Zutrittsdaten, E-Mails und Projektpläne. Dokumentieren Sie, dass Überstunden regelmäßig anfielen — auch nach einem ausgesprochenen „Verbot“.
  • Arbeitnehmer: Bewahren Sie Lohnabrechnungen und Gehaltszettel auf. Berechnen Sie den Durchschnitt Ihrer Überstundenentgelte (Grundstunden plus Zuschläge) für mehrere Monate. Ein Rechtsanwalt kann die Bemessungsbasis nach § 23 AngG professionell aufbereiten.
  • Arbeitgeber/HR: Stützen Sie den „dauerhaften Wegfall“ nur mit harten Fakten. Nötig sind gelebte Änderungen: Null-Überstunden nach Stichtag, neue Schicht- oder Personalplanung, belegter Auftragsumbau. Reine Verbote oder Projektausläufe reichen nicht und führen zu Nachzahlungen.

Für Arbeitnehmer ist wichtig: Ein Krankstand im letzten Monat senkt die Abfertigung nicht, wenn davor über längere Zeit regelmäßig Mehrarbeit geleistet wurde. Für Arbeitgeber ist zentral: Ohne tragfähigen Beweis des strukturellen Wegfalls drohen Verzugszinsen und Prozesskosten. In beiden Rollen hilft eine saubere Zeiterfassung und nachvollziehbare Dokumentation.

Die Erfahrung aus dem österreichischen Arbeitsrecht zeigt: Streit entsteht oft, wenn Projekte wechseln oder ein Kunde wegbricht. Doch solange die Gesamtarbeitsbelastung gleich bleibt oder sich nur verlagert, bleiben die Entgeltbestandteile relevant. Genau das stellt die Entscheidung 9ObA138/87 klar und stellt die Praxis vor eine Beweisfrage, nicht vor eine Glaubensfrage.

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer — Rechtsanwalt Wien

Für die Berechnung Ihrer Abfertigung unter Einbeziehung regelmäßiger Überstunden liefert die Entscheidung 9ObA138/87 eine klare Leitlinie. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer heißt, das letzte Monatsentgelt samt wiederkehrender Überstundenzuschläge schlüssig zu belegen — optimal mit Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwalts in Wien.

Häufige Fragen zum Thema Abfertigung und Überstunden

Kann ich trotz „Überstundenverbot“ verlangen, dass meine Überstunden in die Abfertigung einfließen?
Ja. Nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) zählen regelmäßig geleistete Überstunden zum letzten Monatsentgelt. Der OGH (9ObA138/87) verlangt vom Arbeitgeber den Beweis des dauerhaften Wegfalls. Ein bloßes Verbot ohne gelebte Umsetzung reicht nicht.

Habe ich Anspruch auf Einbeziehung von Überstundenzuschlägen in die Abfertigung?
In Österreich gilt: Regelmäßige Überstundenzuschläge sind Teil des maßgeblichen Entgelts (§ 23 AngG). Der OGH 9ObA138/87 bestätigt, dass nicht nur Grundstunden, sondern auch Zuschläge zu berücksichtigen sind, wenn sie sich verlässlich wiederholen.

Was passiert, wenn ich im letzten Monat vor dem Austritt krank war und daher keine Überstunden hatte?
In Österreich gilt: Eine krankheitsbedingte Unterbrechung mindert die Abfertigungsbemessung nicht. Der OGH (9ObA138/87) hielt fest, dass entscheidend die regelmäßige Vorpraxis ist, nicht das zufällige Fehlen von Überstunden im letzten Monat.

Wie kann ich regelmäßige Überstunden vor Gericht nachweisen?
In Österreich gilt: Belege sind Zeiterfassung, Lohnabrechnungen, Dienstpläne, Projektaufträge und Zutrittsprotokolle. Für den behaupteten „Wegfall“ trägt der Arbeitgeber die Beweislast (OGH 9ObA138/87). Dokumentieren Sie durchgehend die letzten 6–12 Monate.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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